{"id":"bgbl1-1971-19-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":19,"date":"1971-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1971-03-08T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1971                                                                        Nr. 19\nTag                                                      Inhalt                                                                       Seite\n8. 3. 71    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes ................................... .                                      165\nBundesgesclzbl. llI 613-1\n8. 3. 71    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisen-\nbahnkreuzungsgesetz) .............................................................. .                                       167\nBundcsgcsctzbl. III 910-1\n8. 3. 71    Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes ............................... .                                        169\nBundcsgcsclzbl. III 5:J-1\n8. 3. 71    Neufassung des Wehrsoldgesetzes ................................................. .                                         1'11\nBundesgcsclzbl. III 5:J-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    174\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 8. März 1971\nDer Bundestag hat das folgende                   Gesetz be-                         Vertrag zur Gründung der Europä-\nschlossen:                                                                             ischen Wirtschaftsg.emeinschaft oder\nArtikel 1                                                  ihren, insbesondere in den Verord-\nnungen (EWG) Nr. 170/67 des Rates\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                                     vom 27. Juni 1967 (Amtsblatt der\nblatt I S. 737) in der Fassung der Bekanntmachung                                      Europäischen Gemeinschaften S. 2596)\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird                                       und Nr. 1059/69 des Rates vom\nwie folgt geändert:                                                                    28. März 1969 (Amtsblatt der Europä-\n1. In § 21 wird                                                                        ischen Gemeinschaften Nr. L 141/1)\nerfaßten Folgeprodukten, bei denen\na) in Absatz 2 Nr. 4 angefügt:                                                      Preise in Rechnungseinheiten der\n„f) bis zu der in Verordnungen, Richtlinien                                   Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\noder Entscheidungen des Rates oder der                                   festgesetzt sind oder von einer Ände-\nKommission der Europäischen Gemein-                                      rung der in Rechnungseinheiten fest-\nschaften, insbesondere auf Grund der                                     gesetzten Preise anderer landwirt-\nArtikel 43, 98, 101, 103, 107, 108, 109,                                 schaftlichen Waren oder Folgepro-\n113, 134, 235 und 238 des Vertrages zur                                  dukte beeinflußt werden oder bei\nGründung der Europäischen Wirtschafts-                                   denen Eingangsabgaben auf der Basis\ngemeinschaft, festgelegten Höhe                                          solcher Preise errechnet werden,\naa) zur Vermeidung oder Beseitigung                         g) bei der Einfuhr der unter Buchstabe f\nvon Wettbewerbsbeeinträchtigungen,                         Doppelbuchstabe cc aufgeführten Waren in\nVerkehrsverlagerungen und anderen ·                       dringenden Fällen, in denen nach dem\nernsten Störungen einzelner Wirt-                         Vertrag zur Gründung der Europäischen\nschaftszweige im Zollgebiet der Euro-                     Wirtschaftsgemeinschaft oder nach dem in\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder                     Ausführung des Vertrages erlassenen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes,                       Gemeinschaftsrecht sofortige Maßnahmen\nbb) zur Durchführung von Maßnahmen                             der Mitgliedstaaten zugelassen sind, bis\nauf dem Gebiet der Handelsmono-                           zur Höhe der in Absatz 5 vorgesehenen\npole, der Agrarpolitik und der ge-                        Sätze, mindestens jedoch bis zur Höhe\nmeinsamen Marktorganisationen,                            eines Wertzollsatzes von 20 vom Hundert\ncc) zur Behebung der Folgen von Wech-                          zur Behebung schwerwiegender Folgen\nselkursänderungen bei landwirtschaft-                     von Wechselkursänderungen, soweit und\nlichen Waren des Anhangs II zum                           solange nicht Rechtsakte des Rates oder","166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nder Kommission der Europäischen Ge-                           soweit sofort Maßnahmen zur Behe-\nmeinschaften die Aufhebung oder Ände-                         bung der vorbezeichneten Schwierig-\nrung der Maßnahmen verlangen.\"                                keiten erforderlich sind.\"\nc) Absatz 2 Nr. 6 und 7 gestrichen,\nb) Absatz 2 Nr. 5 wie folgt gefaßt:\nd) in Absatz 7 die Angabe „Nr. 4 bis 7\" ersetzt\n„5. für Waren, für die in Abkommen der                    durch die Angabe „Nr. 4 und 5\".\nMitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaften oder dieser Gemeinschaften       2. In § 77 wird\nmit anderen Staaten oder in anderen\na) Absatz 3 Nr. 5 gestrichen,\nAssoziationsregelungen, die im Bundes-\ngesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im           b) Absatz 4 Nr. 4 wie folgt gefaßt:\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-              „4. insoweit ändern, als es zur Durchführung\nten veröffentlicht und als in Kraft ge-                  von Abkommen, die die Mitgliedstaaten\ntreten bekanntgegeben sind, besondere                     der Europäischen Gemeinschaften oder\nSchutzmaßnahmen zur Behebung von                          diese Gemeinschaften mit anderen Staa-\nernsten Störungen in einem Wirtschafts-                ten geschlossen haben, oder von anderen\nbereich eines oder mehrerer Mitglied-                  Assoziationsregelungen einschließlich der\nstaaten der Europäischen Gemeir~schaf-                 Internen Abkommen der Mitgliedstaaten\nten oder in der äußeren finanziellen                   dieser Gemeinschaften hierzu, sowie von\nStabilität dieser Mitgliedstaaten, oder                Beschlüssen über die beschleunigte Ver-\nSchwierigkeiten, die die wirtschaftliche               wirklichung der Ziele der vorbezeich-\nLage eines Gebietes oder eines Wirt-                   neten Abkommen erforderlich ist, wenn\nschaftszweiges der Gemeinschaft ver-                   diese Abkommen, Assoziationsregelun-\nschlechtern, einschließlich Verkehrsver-               gen, Internen Abkommen und Beschlüsse\nlagerungen,                                            im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger\noder im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nvorgesehen sind, Angleichungszollsätze                    meinschaften veröffentlicht und als in\nnach Maßgabe der Abkommen, Assozia-                       Kraft getreten bekanntgegeben worden\ntionsregelungen oder der zusätzlichen                     sind.\"\nentsprechend veröffentlichten und als in\nKraft getreten bekanntgegebenen Inter-            c) Absatz 4 Nr. 5 bis 7 gestrichen,\nnen Abkommen der Mitgliedstaaten der              d) in Absatz 10 die Angabe „nach den Absätzen\nEuropäischen Gemeinschaften hierzu an-               1 bis 4 und 8\" ersetzt durch die Angabe „nach\ngewendet werden                                      den Absätzen 1 bis 4, 8 und 9\".\na) bis zu der von der Kommission oder\ndem Rat der Europäischen Gemein-                                  Artikel 2\nschaften hierfür festgelegten Höhe,          Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nb) bis zur Höhe der autonomen Zoll-            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsätze, soweit die Bundesrepublik nach      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nden vorbezeichneten Abkommen zu            nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ndiesen Zollsatzerhöhungen ermächtigt       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nist,                                       Uberleitungsgesetzes.\nc) in dringenden Fällen bis zur Höhe\nder in Absatz 5 vorgesehenen Sätze,                               Artikel 3\nmindestens jedoch bis zur Höhe eines         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nWertzollsatzes von 20 vom Hundert,         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}