{"id":"bgbl1-1971-18-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":18,"date":"1971-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)","law_date":"1971-03-08T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z1997 A\n1971                           Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1971                                                                                   Nr. 18\nTag                                                            Inhalt                                                                              Seite\n8.3. 71    Gesetz über die Entschädigung- für Shaive-rfolgungsmaßnahmen {StrEGJ                                                                      157\nBt111dc,su(!SP1zbl. /JI 313-1, 313-2, 2031-1\n4. 3. 71   Sichzehntc~ Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nZulc,ssungs-Ordnung (Siebzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................... .                                                       161\n4. 3. 71   Entschc~idung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 31 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des\nöffonllichcn Djcnsles jn der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1961) ........ .                                                   162\nB1111dc•sr1esdzbl. III 2037-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVc!rkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     162\nRechtsvorschriften der Duropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  163\nGesetz\nüber die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\n(StrEG)\nVom 8. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßord-\nnung),\n4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die\n§ 1\nDurchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in\nEntschädigung für Urteilsfolgen                                anderen Gesetzen geregelt ist,\n(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung                     5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.\neinen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse                         (3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne die-\nentschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederauf-                        ser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vor-\nnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechts-                            läufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Be-\nkräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fort-                       schlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland\nfällt oder gemildert wird.                                                auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Ver-                         worden sind.\nurteilung eine Maßregel der Sicherung und Besse-                                                                        § 3\nrung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.                                             Entschädigung bei Einstellung\nnach Ermessensvorschrift\n§ 2                                       Wird das Verfahren nach einer Vorschrift einge-\nstellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts\nEntschädigung für andere                                 oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die\nStrafverfolgungsmaßnahmen                                 in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine\n(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft                        Entschädigung gewährt werden, soweit dies· nach\noder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen                         den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.\nSchaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse ent-\nschädigt, soweit er freigesprochen, außer Verfolgung                                                                    §   4\ngesetzt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt                                             Entschädigung nach Billigkeit\nwird.\n(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungs-\n(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind                              maßnahmen kann eine Entschädigung gewährt wer-\n1. die einstweilige Unterbringung und die Unter-                          den, soweit dies nach den Umständen des Falles\nbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften                        der Billigkeit entspricht,\nder Strafprozeßordnung und des Jugendgerichts-                         1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,\ngesetzes,                                                             2. soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung\n2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der                             angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die\nStrafprozeßordnung,                                                       darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.","158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Der strc.1fgerichtlichen Verurteilung im Sinne                                § 7\ndes Absatzes 1 Nr. 2 stc~ht es gleich, wenn die Tat                  Umfang des Entschädigungsanspruchs\nnach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit             (1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch\ngeahndet wird.                                             die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Ver-\nmögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung\nauf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Scha-\n§ 5                           den, der nicht Vermögensschaden ist.\nAusschluß der Entschädigung                    (2) Entschädigung für Vermögensschaden wird\n(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen               nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den\n1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere       Betrag von fünfzig Deutsche Mark übersteigt.\nFreiheitsentziehung und für die vorläufige Ent-          (3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden\nziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrech-       ist, beträgt die Entschädigung zehn Deutsche Mark\nnung auf die verhängte Strafe unterbleibt,            für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentzie-\n2. für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheits-      hung.\nentziehende Maßregel der Sicherung und Besse-            (4) Für einen Schaden, der auch ohne die Straf-\nrung angeordnet oder von einer solchen Anord-        verfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine\nnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der       Entschädigung geleistet.\nZweck der Maßregel bereits durch die Freiheits-\nentziehung erreicht ist,                                                         § 8\n3. für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nEntscheidung des Strafgerichts\nund für die Sicherstellung oder Beschlagnahme,\nwenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die           (1) Uber die Verpflichtung zur Entschädigung ent-\nEinziehung endgültig angeordnet oder von einer        scheidet das G·ericht in dem Urteil oder in dem Be-\nsolchen Anordnung nur deshalb abgesehen wor-          schluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Ent-\nden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr         scheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich,\nvorlagen.                                             so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Betei-\nligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Be-\n(2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen,\nschluß.\nwenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfol-\ngungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig                (2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenen-\nverursacht hat. Die Entschädigung wird nicht da-           falls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme\ndurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich dar-       bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen\nauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder       wird.\ndaß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.          (3) Gegen die Entscheidung über die Entschädi-\ngungspflicht ist die sofortige Beschwerde nach den\n(3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen,\nVorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464\nwenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfol-\nAbs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist\ngungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat,\nentsprechend anzuwenden.\ndaß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den\nRichter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung\nnach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Straf-                                      § 9\nprozeßordnung zuwidergehandelt hat.\nVerfahren nach Einstellung durch die\nStaatsanwaltschaft\n§ 6\n(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein-\nVersagung der Entschädigung                 gestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der\n(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise         Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht.\nversagt werden, wenn der Beschuldigte                      An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das\n1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veran-             für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig\nlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punk-    gewesen wäre, wenn\nten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu            1. die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt\nseinen späteren Erklärungen belastet oder we-             hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurück-\nsentliche entlastende Umstände verschwiegen                genommen hat oder nachdem sie dem Beschuldig-\nhat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert             ten und seinem Verteidiger den Abschluß der\nhat, oder                                                 Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der\n2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb                  Strafprozeßordnung),\nnicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn         2. der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwalt-\neingestellt worden ist, weil er im Zustand der            schaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in\nZurechnungsunfähigkeit gehandelt hat oder weil             einer Strafsache eingestellt hat, für die das Ober-\nein Verfahrenshindernis bestand.                           landesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.\n(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung     Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldig-\nkann ferner ganz oder teilweise versagt werden,            ten. Der Antrag ist innerhalb, einer Frist von einem\nwenn das Gericht die für einen Jugendlichen gel-           Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Ein-\ntenden Vorschriften anwendet und hierbei eine er-          stellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung\nlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.                ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1971                            159\nFrist und das zuständige Gericht zu belehren. Die        Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf\nVorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßord-        Entschädigung sind die Zivilkammern der Land-\nnung gelten entsprechend.                                gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-\n(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die       gegenstandes ausschließlich zuständig.\nsofortige Beschwerde nach den Vorschriften der              (2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den\nStrafprozeßordnung zulässig.                             Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.\n(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von\ndem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädi-\ngungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch                                    § 14\neinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Er-\nhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden                     Nachträgliche Strafverfolgung\nkann.                                                        (1) Die Entscheidung über die Entschädigungs-\npflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Frei-\n§ 10\ngesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens\nAnmeldung des Anspruchs; Frist               angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, der\n(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse     außer Verfolgung gesetzt oder gegen den das Ver-\nrechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf     fahren eingestellt war, nachträglich wegen derselben\nEntschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der        Tat das Hauptverfahren eröffnet wird. Eine bereits\nStaatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die          geleistete Entschädigung kann zurückgefordert wer-\nErmittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt         den.\nhat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Be-           (2) Ist zuungunsten des Freigesprochenen die Wie-\nrechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb      deraufnahme beantragt oder sind gegen denjenigen,\nder Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den     der außer Verfolgung gesetzt oder gegen den das\nBerechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu     Verfahren eingestellt war, die Untersuchung oder\nbelehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der       die Ermittlungen wiederaufgenommen worden, so\nBelehrung.                                               kann die Entscheidung über den Anspruch sowie die\n(2) Uber den Antrag entscheidet die Landesjustiz-     Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.\nverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist\ndem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivil-\nprozeßordnung zuzustellen.                                                           § 15\nErsatzpflichtige Kasse\n§ 11\n(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht\nErsatzanspruch des kraft Gesetzes\ndas Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig\nUnterhaltsberechtigten\nwar oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht\n(1) Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Ent-      anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über\nschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen         die Entschädigungspflicht entschieden hat.\nworden ist, haben die Personen, denen er kraft\n(2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung\nGesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Ent-\ngehen die Ansprüche auf die Staatskasse über,\nschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als\nwelche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen,\nihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der\nweil durch deren rechtswidrige Handlungen die\nUnterhalt entzogen worden ist.\nStrafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden\n(2) Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll       war. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Be-\ndie Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch         rechtigten geltend gemacht werden.\ngeltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht\nund die Frist belehren. Im übrigen ist § 10 Abs. 1\nanzuwenden.                                                                          § 16\n§ 12                                           Ubergangsvorschriften\nAusschluß der Geltendmachung                   Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfah-\nder Entschädigung                    ren eingestellt oder der Beschuldigte außer Verfol-\nDer Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr        gung gesetzt worden oder ist die Hauptverhand-\ngeltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des         lung, in welcher die der Entscheidung über die Ent-\nTages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräf-      schädigungspflicht zugrunde liegenden tatsächlichen\ntig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß Feststellungen letztmals geprüft werden konnten,\nein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.         vor diesem Zeitpunkt beendet worden, so sind die\nbisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nicht\nfür die darin enthaltenen Beschränkungen auf\n§ 13                         Höchstbeträge. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nüber die Höhe des Entschädigungsanspruchs be-\nRechtsweg; Beschränkung der Ubertragbarkeit\nreits gerichtlich oder außergerichtlich bestimmt wor-\n(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädi-        den, so hat es dabei sein Bewenden. Dies gilt nicht\ngungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage       für wiederkehrende Leistungen, soweit sie nach\nist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der       Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden.","160                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 17                              (2) Gegen den Bescheid ist innerhalb einer\nWoche nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche\nAufhebung bisherigen Rechts\nEntscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Ent-\n(1) Es werden aufgehoben                                scheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde\n1. das Gesetz betreffond die Entschädigung der im          zulässig.\nWiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Per-            (3) Uber den Anspruch auf Entschädigung (§ 10\nsonen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345),       des Gesetzes über die Entschädigung für Strafver-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemei-        folgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen\nnen Einführung eines zweiten Rechtszuges in            des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.\nStaatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1582),                             (4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in\n2. das Gesetz betreffend die Entschädigung für un-\nden Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts\nschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli\nanderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwal-\n1904 (Reichsgesetzbl. S. 321), zuletzt geändert\ntungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt,\ndurch das Gesetz zur allgemeinen Einführung\nsonst das Land.\"\neines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Straf-\nsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I                                  § 19\ns. 1582).                                                      Änderung der Bundesdisziplinarordnung\n(2) Soweit in anderen Vorschriften auf die in Ab-         In § 109 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in\nsatz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen wird, treten         der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967\nan deren Stelle die entsprechenden Vorschriften            (Bundesgesetzbl. I S. 750, 984), zuletzt geändert\ndieses Gesetzes.                                           durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamten-\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\n§ 18                            vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), werden\nÄnderung des Gesetzes über                   die Worte „Gesetzes, betreffend die Entschädigung\nOrdnungswidrigkeiten                      der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen\nPersonen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345)\"\nIn das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom             durch die Worte „Gesetzes über die Entschädigung\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird hinter        für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971\n§ 109 folgender Abschnitt eingefügt:                       (Bundesgesetzbl. I S. 157)\" ersetzt.\n„Elfter Abschnitt\n§ 20\nEntschädigung für Verfolgungsmaßnahmen\nBerlin-Klausel\n§ 109 a\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die Entscheidung über die Entschädigungs-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\npflicht für einen Vermögensschaden, der durch              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\neine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren\nverursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die                                     § 21\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen),\nInkrafttreten\ntrifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Buß-\ngeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selb-               Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nständigen Bescheid.                                        kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}