{"id":"bgbl1-1971-17-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":17,"date":"1971-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_17.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnisverordnung)","law_date":"1971-03-02T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["152                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer\n(Arbeitserlaubnisverordnung)\nVom 2. März 1971\nAuf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-       satzes 1 Nr. 1 erfüllen, ist die Arbeitserlaubnis nach\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582),    Absatz 1 zu erteilen, wenn sie sich in den letzten\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Ände-         fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der\nrung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Dezem-         Arbeitserlaubnis ununterbrochen rechtmäßig im Gel-\nber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2360), wird verordnet:     tungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben.\nDurch Zeiten eines Auslandsaufenthaltes bis zur\nDauer von jeweils drei Monaten wird die Frist nicht\nunterbrochen.\nErster Abschnitt\n(4) Die Zeiten des Absatzes 2 und des Absatzes 3\n§ 1                           Satz 2 werden auf die Frist von fünf Jahren (Ab-\nsatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1) nicht angerechnet.\n. Allgemeine Arbeitserlaubnis\n(5) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 kann un-\nDie Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförde-       abhängig von den Voraussetzungen der Absätze\nrungsgesetzes (Arbeitserlaubnis) kann nach Lage           1 und 3 erteilt werden, wenn die Versagung nach\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden         den besonderen Verhältnissen des Arbeitnehmers\n1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem       eine Härte bedeuten würde.\nbestimmten Betrieb oder\n2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche\nTätigkeit und ohne Beschränkung auf einen be-                                    § 3\nstimmten Betrieb.\nRäumlicher Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis\n§ 2                               (1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 gilt für den Be-\nBesondere Arbeitserlaubnis                 zirk des Arbeitsamtes, das sie erteilt hat. Ihr Gel-\ntungsbereich kann erweitert oder eingeschränkt\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der        werden.\nLage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne\ndie Beschränkungen nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn          (2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 gilt für den Gel-\nder Arbeitnehmer                                          tungsbereich dieser Verordnung. Ihr Geltungs-\nbereich kann eingeschränkt werden.\n1. in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Gel-\ntungsdauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen\neine unselbständige Tätigkeit rechtmäßig im\nGeltungsbereich dieser Verordnung ausgeübt hat                                  § 4\noder                                                                       Geltungsdauer\n2. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116             (1) Die Arbeitserlaubnis nach § 1 wird auf läng-\nAbs. 1 des Grundgesetzes mit gewöhnlichem Auf-        stens zwei Jahre befristet. Sie kann auf längstens\nenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung          drei Jahre befristet werden, wenn der Arbeitnehmer\nverheiratet ist oder                                  in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Geltungs-\n3. sich rechtmäßig im Geltungsbereich dieser Ver-         dauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen eine un-\nordnung aufhält und entweder als Asylberechtig-       selbständige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungs-\nter nach § 28 des Ausländergesetzes vom 28. April     bereich dieser Verordnung ausgeübt hat.\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) anerkannt ist oder\n(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 wird auf fünf\neinen ihm als ausländischem Flüchtling von einer\nJahre befristet. Sie kann Arbeitnehmern, die sich in\ndeutschen Behörde ausgestellten gültigen Reise-\nden letzten zehn Jahren vor Beginn der Geltungs-\nausweis besitzt.\ndauer der Arbeitserlaubnis ununterbrochen recht-\n(2) Die Frist des Absc1tzes 1 Nr. 1 wird nicht         mäßig im Geltungsbereich dieser Verordnung auf-\nunterbrochen durch                                        gehalten haben, unbefristet erteilt werden.\n1. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Arbeitslosen-           (3) Personen, die zu ihrer beruflichen Aus- oder\ngeld oder Unterhc1ltsgeld bezieht,                    Fortbildung beschäftigt werden, kann die Arbeits-\n2. sonstige Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis        erlaubnis für die regelmäßige Dauer der Aus- oder\nnicht besteht, bis zur Dc1uer von jeweils drei Mo-    Fortbildung erteilt werden.\nnaten.\n(4) Für Unterbrechungen der Tätigkeit nach Ab-\n(3) Ehegatten und minderjährigen Kindern von           satz 1 Satz 2 und des Aufenthaltes nach Absatz 2\nArbeitnehmern, die die Voraussetzungen des Ab-            Satz 2 gilt § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend.","Nr. 17  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971                           153\n§  5                         2. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder\nVerhfülnis zur Aufenthaltserlaubnis                  des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder\n3. der Arbeitnehmer sich länger als drei Monate im\n(1) Di<! Arb<)i tserlc1ulrn is wird nur erteilt, soweit\nAusland aufhält.\nl. der Arlwi tnehmcr die für den Aufenthalt erfor-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gilt\nderl idw Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder\nAufonth,illslwrcchtigung) besitzt oder                  die Arbeitserlaubnis nicht als erloschen, wenn wäh-\nrend ihrer vorgesehenen Celtungsdauer die Voraus-\n2. dr\\r /\\ufonll1,ilt des Arbeitnehmers auch ohne eine\nsetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 wieder eintreten.\nErl,rnbnis Ildch Nummer 1 ~'rlilubt ist oder als er-\nlaubt gilt.                                                (3) Erlischt die Arbeitserlaubnis, so kann sie von\nder Behörde zurückgefordert werden.\n(2) Die /\\rbeitserlm1bnis kann auch Arbeitneh-\nmern erteilt werden, deren Abschiebung nach § 17\nAbs. 1 Salz 1 des J\\usländer~JPsdzes zeitweise aus-                                     § 9\ngesetzt ist.                                                            Arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung\n§ 6                              Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen\nVersagungsgründe                       1. die in § 4 Abs. 2 Buchstaben a, b und d bis f\nDie A rbei tserlc1ubnis kann versagt werden, wenn            des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) aufgeführten Per-\n1. der Arbeitnehmer gewm § 227, § 228 Abs. l Nr. 2\nsonen sowie leitende Angestellte, denen Cene-\noder § 229 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungs-\nralvollmacht oder Prokura erteilt ist;\ngesetzes schuldJwft verstoßen hat,\n2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden\n2. das ArbeitsvcrhJllnis auf Crund einer unerlaub-\nPersonen- und Cüterverkehr sowie die Besatzun-\nten Arlwilsvermittlung oder Anwerbung zustande\ngen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahr-\nw~kommen ist,\nzeugen;\n3. d_ie A rbcitsbedinqungen offensichtlich ungünstiger\n3. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhn-\nsmd als die vergleichbarer deutscher Arbeitneh-\nmer,                                                        lichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem\nArbeitgeber mit Sitz im Ausland im Zusammen-\n4. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder er-                   hang mit Montage- und Instandhaltungsarbeiten\nl~schene A rbeilserJaubnis · trotz Aufforderung             sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und\nmcht dem Arbeitsamt zurückgibt (§ 7 Abs. 3, § 8            Maschinen beschäftigt werden, sofern die Dauer\nAbs. 3) oder                                                der Beschäftigung zwei Monate nicht übersteigt;\n5. wichtige Cri..inde in cler Persern des Arbeitnehmers     4. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhn-\nvorliegen.                                                  lichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen\noder Darbietungen von besonderem wissenschaft-\n§ 7\nlichen oder künstlerischen Wert oder bei Dar-\nWiderruf                             bietungen sportlichen Charakters im Geltungs-\n(1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden,             bereich dieser Verordnung tätig werden, sofern\nwenn der Tatbestand des § 6 Nr. 1, 2, 3 oder 5 er-              die Dauer der Tätigkeit zwei Monate nicht über-\nfüllt ist. Der Widerruf ist nur innc~rhalb eines                steigt;\nMonats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die              5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbie-\nBehörde von den Tatsachen, die den Widerruf recht-              tungen auftreten;\nfertigen, Kenntnis erhalten hat.                            6. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und\n(2) Die nc1ch § 4 Abs. l für eine längere Zeit als          Assistenten an Hochschulen oder wissenschaft-\nein Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig              liche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen For-\nvon Absatz 1 aus Cründen der Arbeitsmarktlage                   schungseinrichtungen oder an Forschungseinrich-\nzum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer                 tungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder\nCellungsdauer widerrufen werden. Der Widerruf ist               überwiegend von der öffentlichen Hand getragen\nnur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeits-            wird, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen\nerlaubnis vorbehaltcm worden ist und dem Arbeit-                und an staatlich anerkannten privaten Ersatz-\nnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des                    schulen;\nersten oder zweiten Jahres ilner Celtungsdauer zu-          7. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fach-\ngeht.                                                           schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung\nfür eine vorübergehende Beschäftigung bis zu\n(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann            zwei Monaten im Jahr, Studenten und Schüler\nsie von der Behörde zurückgefordert werden.                     ausländischer Hochschulen und Fachschulen für\neine Ferienbeschäftigung im internationalen Aus-\n§ 8                              tausch sowie Studenten und Schüler für eine von\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit\nErlöschen                            vermittelte Ferienbeschäftigung;\n(1) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn                  8. Personen, auf die nach § 49 Abs. 1 des Ausländer-\n1. die für den Aufenthalt erforderliche Erlaubnis               gesetzes das Ausländergesetz keine Anwendung\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) abgelaufen oder erloschen ist           findet oder die nach § 49 Abs. 2 des Ausländer-\noder                                                        gesetzes keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen;","154                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n9. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstat-                (3) Uber den Widerruf der Arbeitserlaubnis ent-\nter, die für ihren Arbeit~Jeber mit Sitz im Ausland        scheidet das Arbeitsamt, in dessen Bezirk sich der\nim Geltungsbereich dieser Verordnung tätig wer-           Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Widerrufs gewöhn-\nden und für die Ausübung dies(~r Tätigkeit vom             lich aufhält, oder die Dienststelle, die nach Absatz 2\nPresse- und Informationsamt: der Bundesregie-              Satz 1 die Arbeitserlaubnis erteilt hat.\nrung anerkannt: sind.\n§ 10                                                          § 13\nArbei tser lau bnisersa tz                                             Form\nDie Arbeilserlaubnis wird durch folgende Aus-                  (1) Die  Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmer\nweise nach Maßgabe der darin vermerkten Berech-                schriftlich zu erteilen.\ntigungen ersetzt:\n(2) Die  Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer\n1. die Legitimationskarlen, die im Rahmen der An-             nach § 11   Abs. 2 ist als solche zu kennzeichnen.\nwerbung und Vermittlung nichtdeutscher Arbeit-\nnehmer von einer Dienststelle der Bundesanstalt                                       § 14\nfür Arbeit ausgestellt: sind;\nRechtsbehelfsbelehrung\n2. die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeit-\nnehmer, die im Rahmen eines mit anderen Staaten               Wird die Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise\nvereinbarten Austausches von Gastarbeitnehmern            versagt oder widerrufen, so ist die Entscheidung\nzum Zwecke der beruflichen und sprachlichen               schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.\nFortbildung von einer Dienststelle der Bundes-\nanstalt. für Arbeit ausgestellt sind.                                                 § 15\nUbergangsvorschriiten\nZweiter Abschnitt                               (1) Eine Arbeitserlaubnis, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung nach den Vorschriften der Neun-\n§ 11\nten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nAntrag                              über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist von dem Arbeitneh-            rung vom 20. November 1959 (Bundesgesetzbl. I\nmer bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen                S. 689) erteilt ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ab-\nBezirk er sich gewöhnlich aufhält.                             lauf ihrer Geltungsdauer, sofern dem Arbeitnehmer\n(2) Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres             nicht vorher eine Arbeitserlaubnis nach den Vor-\nWohnortes im Ausland eine Beschäftigung im Gel-                schriften dieser Verordnung erteilt wird. § 7 Abs. 1\ntungsbereich dieser Verordnung ausüben wollen                  und § 8 bleiben unberührt.\nund in der Regel täglich, mindestens aber einmal                   (2) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser\nwöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurück-                Verordnung eine Arbeitserlaubnis nach § 5 der\nkehren (Grenzarbeitnehmer), haben die Arbeits-                 Neunten Verordnung zur Durchführung des Geset-\nerlaubnis bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in                 zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\ndessen Bezirk die Beschäftigung ausgeübt werden                versicherung vom 20. November 1959 besitzen, er-\nsoll.\nhalten nach Ablauf der Geltungsdauer dieser\n(3) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäfti-              Arbeitserlaubnis eine Arbeitserlaubnis nach § 2 die-\ngung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer be-               ser Verordnung. Dies gilt nicht, wenn in den letzten\nreits erteilten Arbeitserlaubnis zu stellen.                   fünf Jahren vor der Antragstellung länger als drei\n(4) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaub-            Monate kein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich\nnis von Amts wegen erteilt werden.                             dieser Verordnung bestanden hat. § 2 Abs. 5 findet\nentsprechende Anwendung.\n§ 12\nZuständigkeit                                                      § 16\n(1) Das nach § ll Abs. 1 und 2 zuständige Arbeits-                                Berlin-Klausel\namt entscheidet über die Erteilung der Arbeits-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nerlaubnis.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 des Arbeits-\nkann die Entscheidungsbefugnis für besondere Be-               förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeits-              ,\ngründen anderen Dienststellen seines Geschäfts-\n§ 17\nbereichs übertragen. Diese Dienststellen legen den\nräumlichen Geltungsbereich der von ihnen erteilten                                    Inkrafttreten\nArbeitserlaubnisse fest.                                           Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.\nBonn, den 2. März 1.971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}