{"id":"bgbl1-1971-17-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":17,"date":"1971-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_17.pdf#page=5","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr","law_date":"1971-02-18T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971                            149\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr\nVom 18. Februar 1971\nAuf Grund des § 20 c1 Abs. 6 in Verbindung mit                          eingesetzte Fahrzeug ausgestellten Fahr-\n§ 20 a Abs. 5 und § 28 Abs. l sowie des § 28 Abs. 2,                       tenbuchs.\"\ndes § 58 Abs. 3 und des § 97 d Abs. 5 des Güterkraft-\nvcrkehrsgeselzes in der Fassung der Bekannt-                   4. § 3 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz-                      a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:\nblatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz                 ,,Form und Ausgabe des Fahrtenbuchs\".\nzur Änderunq des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\n4. Dezember 1970 (Bundcsgesel.zbl. I S. 1613), wird               b) In Absatz 1 wird der Punkt durch einen\nverordnet:                                                            Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\n,, für nach § 19 a des Güterkraftverkehrs-\nArtikel 1                                 gesetzes genehmigte Fahrzeuge kann der\nZeitraum kürzer sein.\"\nDie Verordnung über die Tarifüberwachung im\nGüterfernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesgesetz-             5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nblatt I S. 376), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 26. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 197), wird                                      ,,§ 3 a\nwie folgt geändert:                                                    Eintragungen in die Beförderungspapiere\n1. Die Dberschrift der Verordnung erhält folgende                  Der Unternehmer hat in die Urschrift (Erst-\nFassung:                                                     schrift, Originalausfertigung) und in die von ihm\nnach § 29 des Güterkraftverkehrsgesetzes aufzu-\n„Verordnun~J über die Tarifüberwachung im                    bewahrende Ausfertigung des Beförderungspa-\nGüterfernverkehr und grenzüberschreitenden                   piers außer den in den Tarifen vorgeschriebenen\nGüterkraftverkehr\".                                          Angaben zusätzlich einzutragen:\n2. Die Dberschr.ift des I. Abschnitts erhält folgende            1. das Entgelt für die Beförderung mit den die\nFassung:                                                        Berechnung bestimmenden Angaben;\n,,I. Fahrtenbuch und Beförderungspapiere\".                   2. die Entgelte für Nebenleistungen;\n3. die Vergütung für die Tätigkeit des Abferti-\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                     gungsspediteurs;\na) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:                  4. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter-\n,,Führung des Fahrtenbuchs\".                               kraftverkehrsgesetzes\nb) ln Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Fern-                       a) die Teilstrecke, auf der die Güter mit der\nfahrten\" ersetzt. durch die Worte „Beför-                        Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff be-\ndenmgen im Güterfernverkehr\".                                    fördert werden,\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             b) die an der An- und Abfuhr beteiligten\nUnternehmer mit Namen und Anschriften\n,, (5) Ein Fahrtenbuch ist nicht zu führen für                 und\nein Kraftfahrzeug, soweit es eingesetzt wird\nc) die amtlichen Kennzeichen und Genehmi-\nauf Grund\ngungsnummern der eingesetzten Kraftf ahr-\nl. einer Gemeinschaftsgenehmigung im Rah-                        zeuge;\nmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68\n5. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels sowie die\ndes Rates vom 19. Juli 1968 über die Bil-\namtlichen Kennzeichen und Genehmigungs-\ndung eines Gemeinschaftskontingents für\nnummern der eingesetzten Kraftfahrzeuge,\nden Güterkraftverkehr zwischen den Mit-\nwenn die Sendung mit mehreren Kraftf ahr-\ngliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen\nzeugen desselben Unternehmers befördert\nGemeinschaften Nr. L 175 S. 13, berichtigt\nin Nr. L 233 S. 6) oder                              wird;\n6. das amtliche Kennzeichen des verwendeten\n2. einer Genehmigung nach § 19 a des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes, die für eine Einzel-           Anhängers;\nfahrt oder für mehrere Etnzelf ahrten inner-      7. bei der Beförderung von Restgut im Sinne des\nhalb von sieben aufeinanderfolgenden                   § 42 des Güterkraftverkehrsgesetzes den Hin-\nTagen erteilt ist. Unberührt bleibt eine sich          weis „Restgut\" mit Angabe des hierauf ent-\nnach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ver-              fallenden benötigten Laderaumes in Möbel-\npflichtung znr Weiterführung des für das              wagenmetern oder in Kubikmetern.","150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDie Angaben zu den Nummern 1 bis 3 können              8. § 6 erhält folgende Fassung:\nauch nach Durchführung der Beförderung einge-\n,,§ 6\nlragen werden.\"\nBeauftragung\n6. In § 4 werden die bisherigen Absätze 3 und 4                      und Wechsel der Frachtenprüfstelle\ngestrichen und folgende neue Absätze 3 bis 7\nDer Unternehmer hat jede Beauftragung einer\nangefügt:\nzugelassenen Frachtenprüfstelle der .nach § 4\n,, (3) Verwendet der Unternehmer bei einer Be-          Abs. 7 zuständigen Außenstelle unverzüglich\nförderung mehrere Kraftfahrzeuge nacheinander,            schriftlich mitzuteilen.\"\nso hat er das Beförderungspapier mit den übri-\ngen Prüfungsunterlagen für das Kraftfahrzeug,          9. Nach § 1O wird folgender § 10 a eingefügt:\nmit dem die gesamte Beförderung hätte ausge-\nführt werden können, oder, wenn dies für meh-                                    ,,§ 10a\nrere Kraftfahrzeuge zutrifft, für das zuerst ein-                Anwendung für den Güternahverkehr\ngesetzte Kraftfahrzeug vorzulegen.\nAuf Beförderungen im Güternahverkehr nach\n(4) Werden Beförderungen auf Grund einer             Beförderungsentgelten, die unter die Verord-\nGemeinschaftsgenehmigung nach der Verord-                 nung (EWG) Nr. 1174/68 des Rates vom 30. Juli\nnung (EWG) Nr. 1018/68 durchgeführt, so sind              1968 über die Einführung eines Margentarif-\ndie Prüfungsunterlagen abweichend von Absatz. 2           systems im Güterkraftverkehr zwischen den Mit-\nfür jede Gemeinschaftsgenehmigung gesondert               gliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nvorzulegen. In die Monatszusammenstellung                 meinschaften Nr. L 194 vom 6. August 1968 S. 1)\nsind alle Beförderungen einzutragen, über die             fallen, finden die Vorschriften der §§ 4 bis 10\nUnterlagen zur Tarifüberwachung vorzulegen                entsprechende Anwendung; die Prüfungsunter-\nsind; zusätzlich ist das amtliche Kennzeichen des         lagen sind der Außenstelle vorzulegen, in deren\njeweils verwendeten Kraftfahrzeugs anzugeben.             Bereich der Unternehmer seinen Sitz hat.\"\nWird ein nach § 11 Satz 1 des Güterkraftver-\nkehrsgesetzes genehmigtes Kraftfahrzeug ver-          10. In § 15 wird das Wort „zehn\" ersetzt durch das\nwendet, so bleibt hierfür die Vorlagepflicht nach         Wort „zwanzig\".\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 bestehen; in die Monats-\nzusammenstellung sind nur das Beförderungs-           11. In§ 18 wird nach,,§ 2 Satz 1, §§\" das Zitat „3a,\"\ndatum und die Ordnungsnummer der Gemein-                  und nach „10,\" das Zitat „10 a,\" eingefügt.\nschaftsgenehmigung aufzunehmen.\n(5) Für Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des        12. In der Anlage 1, 1. Innenseite, werden die Ein-\nGüterkraftverkehrsgesetzes hat der Unterneh-               drucke „Amtl. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs\",\n,,Nutzlast\" und „Standort des Fahrzeugs\" ge-\nmer, der den Vertrag über die Beförderung auf\nder Gesamtstrecke abgeschlossen und selbst kein            strichen.\nfür ihn genehmigtes Kraftfahrzeug eingesetzt          13. In der Anlage 2, 1. Innenseite, werden die Ein-\nhat, die Prüfungsunterlagen vorzulegen. Unbe-             drucke „Möbelwagen/Zugmaschine (amtl. Kenn-\nrührt bleibt die sich nach Absatz 2 ergebende             zeichen)\" und „Laderaum in Möbelwagen-Meter\"\nVerpflichtung.                                             gestrichen. ·\n(6) In die Monatszusammenstellung sind unter\nHinweis auf die zugrunde liegende Beförderung         14. In der Anlage 3, 1. Innenseite, werden die Ein-\nauch ausgeglichene Unterschiedsbeträge aufzu-             drucke „Amtl. Kennzeichen\" und „Laderaum in\nnehmen, soweit für sie nach § 75 des Güterkraft-          Möbelwagen-Meter\" gestrichen.\nverkehrsgesetzes Umlage zu zahlen ist.\n(7) · Die Prüfungsunterlagen sind der Außen-                             Artikel 2\nstelle vorzulegen, in deren Bereich die Genehmi-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngung erteilt worden ist; in den Fällen des Ab-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsatzes 4 Satz 1 und des Absatzes 5 sind sie der       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nAußenstelle vorzulegen, in deren Bereich der          verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nUnternehmer seinen Sitz hat.\"\nArtikel 3\n7. In § 5 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 3\" ersetzt\ndurch das Zitat ,, § 4 Abs. 6\".                          Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}