{"id":"bgbl1-1971-17-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":17,"date":"1971-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz)","law_date":"1971-02-25T00:00:00Z","page":145,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["145\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z1997 A\n1971                         Ausµ;eµ;ehen zu Bonn am 6. März 1971                                                                               Nr. 17\nInhalt                                                                              Seite\n25. 2. 71  Neufassung des Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Ein-\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          145\nHundesuescl.zbl. III (i04-l\nIB. 2. 71 Drille Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Tarifüberwachung im Güter-\nfernverkehr ........................................................................ .                                                  149\nBunclcis(Jcisetzhl. llJ 92~1-8\n2G. 2. 71  Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ....... .                                                      151\nBundcsuesti1zhl. III 7104-3\n2. 3. 71 Verordnung über clie Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (Arbeitserlaubnis-\nverordnung) ....................................................................... .                                                   152\nB1rndc'sqcisctzlil. lll 810-1-!J\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesuesctzblatt Teil lI Nr. 10 und Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     155\nRecht.svorsch ri 11.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            155\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Steuerberechtigung\nund die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer\n(Zerlegungsgesetz)\nVom 25. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Zer legungsgesetzes vom 17. Dezember\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1727) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes über die Steuerberechti-\ngung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer\nund der Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung\nc1) des Zerlegungsgeset:ies vom 29. März 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 225),\nb) des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199),\nc) des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 25. Februar 1971\nDc\\r Bundesminister der Finanzen\nMöller","146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nüber die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer\nund der Körperschaftsteuer\n(Zerlegungsgesetz)\nin der Fassung vom 25. Februar 1971\n§ 1                           bungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zer-\nUnmittelbare Steuerberechtigung              legen. Dabei sind die Vorschriften der §§ 29 bis 31\nund des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entspre-\n(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder        chend anzuwenden.\ndie Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht\nunmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflich-         (2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer\ntige am 10. Oktober dieses Jahres oder an dem in        den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere\ndieses Kalenderj,ahr fallenden Stichtag der Personen-    Einkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte\nstandsaufnahme seinen Wohnsitz oder den Ort der          aus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaftsteuer\nLeitung hat. § 73 a Abs. 3 bis 6 der Reichsabgaben-      mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis\nordnung gilt sinngemäß.                                  der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamt-\nbetrag der Einkünfte entspricht.\n(2) Wird eine unanfechtbar gewordene Steuerfest-\n(3) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuer-\nsetzung berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zah-\ngesetzes gelten Organgesellschaften und deren Be-\nlungsanspruch, der sich aus der Berichtigung ergibt,\ntriebstätten als Betriebstätten des Organträgers.\nabweichend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen\nFinanzamt die Berichtigung vorgenommen hat. Ent-            (4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Per-\nsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung.      sonengesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-\nkommensteuergesetzes, so gelten die Personen-\n(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\ngesellschaft und deren Betriebstätten anteilig als Be-\nüber die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung\ntriebstätten der Körperschaft.\nbleiben unberührt. Ist ein Steuerbetrag einem Lande\nzugeflossen, dem der Steueranspruch nach den Vor-           (5) Entfällt von dem zu zerlegenden Steuerbetrag\nschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an    auf Betriebstätten in einem nicht steuerberechtigten\ndas steuerberechtigte Land zu überweisen; die Uber-      Land nicht mindestens ein Betrag von 100 000 Deut-\nweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr       sche Mark, so ist der anteilig auf dieses Land ent-\nzu überweisende Betrag 5000 Deutsche Mark nicht          fallende Teilbetrag dem nach § 1 Abs. 1 steuer-\nübersteigt.                                              berechtigten Land zuzuteilen.\n(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Kör-\nschaftsteuer (§§ 2 bis 4) und über die Zerlegung der\n§ 3\nLohnsteuer (ß 5) bleiben unberührt.\nVerfahren der Körperschaftsteuerzerlegung\n(1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Körper-\n§ 2                            schaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die\nZerlegung der Körperschaitsteuer             erste Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeit-\nraum unanfechtbar geworden ist. Nach der Ände-\n(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen        rung einer unanfechtbaren nicht vorläufigen Steuer-\nund Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2              festsetzung wird keine neue Zerlegung vorgenom-\nAbs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 des Körperschaftsteuer-           men. Nach Änderung einer unanfechtbaren vorläufi-\ngesetzes (Körperschaften), die                           gen Steuerfestsetzung wird eine neue Zerlegung nur\n1. zur Körperschaftsteuer mit einem Einkommen           vorgenommen, wenn an Stelle der vorläufigen\nvon mindestens 3 Millionen Deutsche Mark ver-       Steuerfestsetzung eine unanfechtbare nicht vorläu-\nanlagt worden sind und bei denen die bei der        fige Steuerfestsetzung getreten ist und der neu zu\nErmittlung des Einkommens berücksichtigten Ein-     zerlegende Steuerbetrag um mindestens 400 000\nkünfte aus Gewerbebetrieb mindestens 3 Millio-      Deutsche Mark von dem erstmals zerlegten Steuer-\nnen Deutsche Mark betragen und die                 betrag abweicht.\n2. im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich die-          (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nses Ges·etzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1         gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Kör-\nsteuerberechtigten Landes eine Betriebstätte oder    perschaftsteuer sinngemäß die Vorschriften der\nmehrere Betriebstätten oder Teile von Betrieb-       §§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung mit der\nstätten unterhalten haben,                           Maßgabe, daß die Körperschaft am Zerlegungsver-\nist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ent-        fahren nicht beteiligt ist und daß an die Stelle der\nfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugs-         Gemeinden die zerlegungsberechtigten Länder tre-\nbeträge verbleibende Körperschaftsteuer durch das       ten; die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nfür die Veranlagung zuständige Finanzamt (Erhe-         über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe sind nicht","Nr. 17  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1971                         147\nanzuwenden. Die olwrstc Finanzbehörde des Landes       sässig, in dem seine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben\nbeauftragt ein Finc111zt1ml mit der Wc1hrnehmung der  worden ist (Wohnsitzland). Die nach den Eintragun-\nRechte des Landes an der Zerlegung.                   gen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbe-\n(3) Bestehen zwischen den beteiligten Finanz-      haltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein-\nämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zer-        nahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die\nlegung und kann eine Einigung nicht erzielt wer-      Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt\nworden ist (Einnahmeland). Bei Ehegatten, die im\nden, so legt das Erhebungsfinanzamt die Sache der\nFeststellungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt\nobersten Finanzbehörde des Landes zur Entschei-\nund beide Arbeitslohn bezogen haben, sind die Ein-\ndung vor. Damit sind die Finanzämter nicht mehr\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ehemannes\nam Zerlegungsverfahren beteiligt; der Zerlegungs-\nmaßgebend.\nbescheid des Erhebungsfinanzamts verliert seine\nWirksamkeit.                                             (3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Fest-\n§ 4                        stellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für den\nFeststellungszeitraum bis zum 31. März des zweiten\nAbwicklung der Körperschaftsteuerzerlegung       Kalenderjahrs, das dem Feststellungszeitraum folgt,\n(1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in einem  an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes\nKalenderjahr eingehenden Zahlungen an die ge-         zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitz-\nmäß § 3 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Finanzämter        landes hat bis zum 30. Juni dieses Jahres an Hand\nder beteiligten Länder vorläufig nach dem Verhält-    der ihm zugeleiteten Lohnsteuerkarten die Lohn~\nnis der Zerlegungsanteile, die in dem Zerlegungs-     steuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt\nbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr           worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die einzel-\nfestgesetzt sind. Liegt dieser Zerlegungsbescheid zu  nen Einnahmeländer entfallenden Beträge festzu-\nBeginn des Kalenderjahrs noch nicht vor, so sind die  stellen und diese den obersten Finanzbehörden der\nZerlegungsanteile auf Grund der Steuererklärung       Einnahmeländer mitzuteilen. Die auf den Lohn-\noder des zuletzt erteilten Steuerbescheides vorläufig steuerkarten eingetragenen Pfennigbeträge der\nzu berechnen und dementsprechend die eingehenden      Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen.\nZahlungen zu zerlegen und zu überweisen. Die\n(4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahme-\nUberweisung wird jeweils spätestens am 20. Tage       länder stellen nach den von den Statistischen Lan-\ndes auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahrs\ndesämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträ-\nfolgenden Monats für die im abgelaufenen Kalender-    gen fest, in welchem Verhältnis - ausgedrückt in\nvierteljahr geleisteten Zahlungen durchgeführt.\nHundertsätzen - jeder der Beträge zu der im Fest-\n(2) Ist ein Steuerbetrag von mehr als 400 000      stellungszeitraum von ihnen insgesamt vereinnahm-\nDeutsche Mark der Körperschaft erstattet worden,      ten Lohnsteuer steht. Die Hundertsätze sind auf\nso haben die Finanzkassen der beteiligten Länder      3 Stellen hinter dem Komma zu runden und den\nihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend den im        obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit-\nZerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen ihrer-      zuteilen.\nseits zu erstatten. Absatz 1 ist entsprechend anzu-      (5) Die Hundertsätze gelten für die Zerlegung\nwenden.                                               der Lohnsteuer im zweiten, dritten und vierten\n(3) Sobald die Körperschaftsteuer eines Kalender-  Kalenderjahr, die dem Feststellungszeitraum folgen.\njahrs zerlegt worden und abzüglich etwa nieder-          (6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten\ngeschlagener oder erlassener Beträge getilgt ist,\nHundertsätze haben die obersten Finanzbehörden\nwerden an die beteiligten Länder die diesen an der    der Einnahmeländer für jedes Kalendervierteljahr\nSteuer zustehenden Anteile unter Anrechnung der\nder Kalenderjahre, für die die Hundertsätze gelten\nnach den Absätzen 1 und 2 geleisteten vorläufigen     (Absatz 5), die Zerlegungsanteile der Wohnsitzlän-\nZahlungen überwiesen. Uberzahlungen sind zu er-       der an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr\nstatten. Das Erhebungsfinanzamt gibt eine Abrech-\nvereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und vorbe- .\nnung.\nhaltlich des Absatzes 7 bis zum Ende des auf das\n§ 5\nKalendervierteljahr folgenden Monats an die ober-\nZerlegung der Lohnsteuer               sten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu über-\n(1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer     weisen.\nwird insoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der       (7) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten\nin den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt        Hundertsätze ist eine vorläufige Zerlegung der\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehal-    Lohnsteuer für das erste Kalendervierteljahr des\nten worden ist. Die Zerlegungsanteile der einzelnen   fünften Kalenderjahrs, das auf den Feststellungs-\nLänder bemessen sich nach Hundertsätzen der ver-      zeitraum folgt, vorzunehmen. Die vorläufigen Zer-\neinnahmten Lohnsteuer. Die Hundertsätze sind nach      legungsanteile sind bis zum 30. April dieses Kalen-\nden Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzu-    derjahrs zu überweisen. Die vorläufige Zerlegung\nsetzen. Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalen-  ist auf Grund der nach den Verhältnissen im näch-\nderjahr, für das nach dem Gesetz über Steuerstatisti- sten Feststellungszeitraum festgestellten Hundert-\nken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt wird.       sätze bis zum 31. Juli dieses Kalenderjahrs zu be-\n(2) Der Festsetzung der Hundertsätze sind die      richtigen.\nVerhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den         (8) Die Vorschriften der §§ 382 bis 389 der\nEintragungen auf den Lohnsteuerkarten ergeben.        Reichsabgabenordnung sind auf das Verfahren bei\nDabei gilt ein Arbeitnehmer als in dem Land an-       der Zerlegung der Lohnsteuer nicht anzuwenden.","(2) D<!r ;\\ nspruch aul einen Zerlegungsanteil an    empfangsberechtigten Länder zu überweisen.\nder Körperschaltsteuer erlischt, wenn er nicht bis\nzum !\\bldu! des dritten c1uf die endgültige Zerlegung      (4) Bei der Ermittlung der   vorläufigen Bemes-\n(§ 3 Abs. 1) des slritti~Jen Steuerbetrags folgenden    sungsgrundlagen für den Finanzausgleich unter den\nKalc!tH1erjdlns ~wrichtlich geltend gemacht wird.       Ländern nach § 13 des Gesetzes über den Finanz-\nausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au-\n§ 7                         gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) sind für das\nJahr 1971 4/3 der unter Absatz 3 genannten Zer-\nRechtsweg                       legungsanteile und für das Jahr 1972 die im Jahr\nFür dic> En lschcidung von Rechtsstreitigkeiten auf  1971 überwiesenen Zerlegungsanteile in Ansatz zu\nGrund dieses CeSf!lzes ist der Finanzrechtsweg ge-      bringen.\ngeben.\n§ 8                                                 § 9\nBeginn der Anwendung                                  Geltung im land Berlin\nund Dberleitungsvorschriften                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(1) Di<' Körpcrsch,lfl st<'Ucrzerlegung ist erstmals des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nfür d(m V(!rtinlilqt1n~JSZ<'ilrnum 1970 durchzuführen.  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin."]}