{"id":"bgbl1-1971-16-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":16,"date":"1971-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1971 (Haushaltsgesetz 1971)","law_date":"1971-03-03T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["129\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1971                                                                                                         Nr. 16\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n3. 3. 71   Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1971 (Haus-\nhaltsgesetz 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     129\nBnnd<!S(J(isetzbl. III 23:30-1, 2330-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                144\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        144\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1971\n(Haushaltsgesetz 1971)\nVom 3. März 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                                                               § 4\nschlossen:\nDer Bundesminister der Finanzen kann im Ein-\n§ 1                                                   vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nGesellschaften des privaten Rechts vertraglich mit\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1971 wird in                                       der Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen\nauf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbau-\nEinnahme und Ausgabe auf\nfinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bund-:::s-\n100 144 629 700 Deutsche Mark                                             gesetzbl. I S. 201), geändert durch das _Gesetz über\nfestgestellt.                                                                           Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-\n§ 2                                                    zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der\nFinanzierung von Investitionsvorhaben des Wasser-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                         straßenbaues bis zur Höhe von insgesamt 545 000 000\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus-                                       Deutsche Mark beauftragen.\nhaltsjahr 1971 Kredite bis zur Höhe von 3 720 000 000\nDeutsche Mark aufzunehmen.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1971 fäl-                                                                                         §    5\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus\nder Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)                                         (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-\nergibt.                                                                                 wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung\n§ 3\nder bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von                                        2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung\n7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf                                               der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;\nsind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von                                         3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,\nErmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-                                               425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei\nnommen sind.                                                                                  Titeln der Gruppen 443 und 453.","TlU1l-:\"l_JCTIJI I-:'-7T L f11T:'i~~TT1Tt-:TJl-. T 71l~ 7,Lr')CTtE,JJ\\.,IJCll .r 1a11-\ngesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch das\nsteJlen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"                                      Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher\nzu versehen. Ubc)r den weiteren Verbleib ist in dem                                    und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März\nnächsten Ha_ushaltsplan zu entscheiden.                                                1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Dienstbezüge\n(2) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen                                  langfristig beurlaubt wird.\nder Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten\n(5) Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\n8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse\nbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-\ndes Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-\ndungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig\nbehörde zur Verwendung in einem Entwicklungs-\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen\nland oder bei einer Auslandshandelskammer oder\nsind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn\nals Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\nder Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt\nAußenhandelsinformationen m. b. H. ohne Dienst-\n,,mit Wegfall der Aufgabe\".\nbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\n(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 der Bundeshaus-\nhaltsordnung kann die Einweisung in eine Planstelle                                       (6) Uber deri weiteren Verbleib der nach den\nmit Rückwirkung bis zum 1. Juli 1971 erfolgen, so-                                     Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in\nweit der Beamte während dieser Zeit die beamten-                                       dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung er-\nfüllt und die Obliegenheiten dieser oder einer                                                                   § 17\ngleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat.\n(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 4 Abs. 1\n§ 16\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-                                         vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt\nlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner                                      geändert durch das Vereinsgesetz vom 5. August\nobersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen                                    1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zum Richter des Bun-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                                   desverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundes-\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr                                     minister der Finanzen für diesen Richter im Einzel-\nverwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis,                                     plan des abgebenden obersten Gerichtshofs des\ndie Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann                                    Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\nder Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten                                     gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-\nim Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde eine                                        tig wegfallend\" ausbringen.\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Be-\namten mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" aus-                                           (2) Scheidet der Richter aus dem Bimdesverfas-\nbringen.                                                                               sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem\nobersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in\n(2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bundes                                     eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle\nverwendet, ist er in eine freie oder in die nächste                                    derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht\nfrei werdende Planstelle seiner Besoldungsgruppe                                       einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bu~des-\nbei seiner Verwaltung einzuweisen; mit der Ein-                                        richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-\nweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung                                   stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-\nin eine freie Planstelle ist er auf der Leerstelle zu                                  stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er\nführen; solange er auf der Leerstelle geführt wird,                                    auf der Leerstelle geführt wud, dürfen, soweit not-\ndürfen, soweit notwendig, die hierdurch entstehen-                                     wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben\nden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 der                                        abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-\nBundeshaushaltsordnung ohne besondere Zustim-                                          ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-\nmung des Bundesministers der Finanzen über die                                         ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus-\nAnsätze des Haushaltsplans hinaus geleistet werden.                                    haltsplans hinaus geleistet werden.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner\nim Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-\n§ 18\nstellen für Beamte ausbringen, deren Verwendur.g\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-                                          ( 1) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-                                     baugesetzes vom 24. April 1950 in der Fassung vom\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub                                        25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und von\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte ge-                                        § 20 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nwonnen werden soll, die in Zukunft bei einer be-                                       Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nstehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art                                       S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel III des Woh-\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme                                       nungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli 1968\nan zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Kon-                                       (Bundesgesetzbl. I S. 821), können die nach diesen\nferenzen länger a]s ein Jahr an der Erfüllung ihrer                                    Vorschriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971                          131\nMark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und           11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von\ndes Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu             Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-\nübernclunen, die der Bundesminister für Wirtschaft           gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                   mit den Vereinigten Staaten von Amerika für\nFinanzen und den sonst beteiligten Fachministern             Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn\nfestlegt.                                                    die Europäische Atomgemeinschaft nach dem\nBeschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-\n§ 12                             schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-              macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-          nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-\nleistungen bis zur Höhe von 24 300 000 000 Deutsche          berührt-;\nMark zu übernehmen                                       12. für Kredite, die das vom Bundesminister für\n1. zur Förderung_ der gewerblichen Wirtschaft und          Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit\nder freien Berufe, wenn eine anderweitige               dem Bundesminister der Finanzen beauftragte\nFinanzierung nicht möglich ist und ein allge-          Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-\nmeines volkswirtschaftliches Interesse an der           währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-\nDurchführung der Maßnahmen besteht;                     sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur\nSicherstellung der Grundrentenabfindung in der\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                        Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;\n3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-\ndere des öffentlich geförderten sozialen Woh-      13. für Kredite, die die vom Bundesminister der\nnungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb-             Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen             minister für Jugend, Familie und Gesundheit\nRäume im Zusammenhang mit dem Bau von                   beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-\nWohnungen steht, sowie zur Förderung der                zierung der Investitionskosten von Kranken-\nInstandsetzung und Modernisierung von Wohn-             häusern aufnehmen;\ngebäuden;\n14. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-\n4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und            baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-\nEntwicklungsmaßnahmen;                                  nahmen.\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe                                   § 13\nvon Schuldverschreibungen erwachsen -          zu     Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können\nvergleichen § 3 des Gesetzes über die Zusam-       auch in ausländischer Währung übernommen wer-\nmenlegung der Deutschen Landesrentenbank und       den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-\nder Deutschen Siedlungsbank vom 27. August         gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1001) - ;               worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\ngesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 565)    Grüner Plan -;                                             § 14\n7. zur Förderung der Deutschen Fischwirtschaft;           (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-          sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                §§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1970 enthalten\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichfonds aus        sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch\nder Eintragung der Schuldbuchforderungen oder      in Anspruch genommen werden kann oder soweit\nder Aushändigung von Schuldverschreibungen         er in Anspruch genommen worden ist und für die\nnach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes     erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-          (2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von\ntober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt    seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte\ngeändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz        Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom      währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-\n23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1870);     zurechnen.\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-            (3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12\npflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß             können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\na) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-      des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-        jeweils anderen Vorschriften verwendet werden.\nstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen\nfür friedliche Zwecke,\nb) des Bezugs solcher Stoffe,                                                 § 15\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-            (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nhaltsmitteln vermieden wird;                       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses","132                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich        dienstlichen Aufgaben verhindert sind, können auf\nauszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und un-        die gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\nabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigen-        (4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende An-\ndes Bedürfnis vorliegt, das ein Hinausschieben der      wendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1\nEntscheidung bis zur Verkündung eines Nachtrags-        Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte-\nhaushalts oder des Haushaltsgesetzes für das Haus-      rin gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richter-\nhaltsjahr 1972 ausschließt. Die zusätzlichen Plan-      gesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch das\nstellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"       Sechste Gesetz zur Anderung beamtenrechtlicher\nzu versehen. Uber den weiteren Verbleib ist in dem      und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                  1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Dienstbezüge\n(2) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen   langfristig beurlaubt wird.\nder Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten\n(5) Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\n8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-\nein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse\nbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-\ndes Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-\ndungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig\nbehörde zur Verwendung in einem Entwicklungs-\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen\nland oder bei einer Auslandshandelskammer oder\nsind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn\nals Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\nder Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt\nAußenhandelsinformationen m. b. H. ohne Dienst-\n,,mit Wegfall der Aufgabe\".\nbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\n(3) Abweichend von § 49 Abs. 2 der Bundeshaus-\nhaltsordnung kann die Einweisung in eine Planstelle        (6) Uber deri weiteren Verbleib der nach den\nmit Rückwirkung bis zum 1. Juli 1971 erfolgen, so-      Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in\nweit der B_eamte während dieser Zeit die beamten-       dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung er-\nfüllt und die Obliegenheiten dieser oder einer                                    § 17\ngleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat.\n(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem\nobersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 4 Abs. 1\n§ 16\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-          vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt\nlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner       geändert durch das Vereinsgesetz vom 5. August\nobersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen     1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zum Richter des Bun-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung    desverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundes-\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr      minister der Finanzen für diesen Richter im Einzel-\nverwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis,      plan des abgebenden obersten Gerichtshofs des\ndie Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann     Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\nder Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten      gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-\nim Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde eine         tig wegfallend\" ausbringen.\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Be-\namten mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" aus-            (2) Scheidet der Richter aus dem Bundesverfas-\nbringen.                                                sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem\nobersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in\n(2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bundes      eine freie oder die nächste frei werdende Planstelle\nverwendet, ist er in eine freie oder in die nächste     derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht\nfrei werdende Planstelle seiner Besoldungsgruppe        einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bunßes-\nbei seiner Verwaltung einzuweisen; mit der Ein-         richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-\nweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung    stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-\nin eine freie Planstelle ist er auf der Leerstelle zu   stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er\nführen; solange er auf der Leerstelle geführt wird,     auf der Leerstelle geführt w1rd, dürfen, soweit not-\ndürfen, soweit notwendig, die hierdurch entstehen-      wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben\nden Mehrausgaben abweichend von § 37 Abs. 1 der         abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-\nBundeshaushaltsordnung ohne besondere Zustim-           ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-\nmung des Bundesministers der Finanzen über die          ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus-\nAnsätze des Haushaltsplans hinaus geleistet werden.     haltsplans hinaus geleistet werden.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner\nim Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-\n§ 18\nstellen für Beamte ausbringen, deren Verwendurg\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-           (1) Abweichend von § 17 des Ersten Wohnungs-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-      baugesetzes vom 24. April 1950 in der Fassung vom\nsichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub         25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und von\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte ge-         § 20 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nwonnen werden soll, die in Zukunft bei einer be-        Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nstehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art        S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel III des Woh-\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme        nungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli 1968\nan zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Kon-         (Bundesgesetzbl. I S. 821), können die nach diesen\nferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer     Vorschriften für Maßnahmen zugunsten des sozialen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971                           133\nWohnungsbaues zu verwendenden Rückflüsse, Er-                                     § 20\nträge, Rückzahlungen oder Erlöse auch für Maß-           Die § § 4, 6 bis 18 gelten bis zum Tage der Verkün-\nnahmen zugunsten des Wohnungsbaues im Rahmen           dung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\nder Stadt- und Dorferneuerung verwendet werden.        haltsjahres weiter.\n(2) § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes in der Fassung vom 1. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1617) findet keine Anwendung.                               § 21\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ 19                         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nDie Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die      vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nim Haushaltsjahr 1971 fälligen Zinsen für die Aus-     Land Berlin.\ngleichsforderung zu übernehmen, die der Post-\nsparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-\n§ 22\nführungsverordnung (Bankenverordnung) zum Drit-\nten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nstellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.          ,1971 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971 135\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1971\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Ubersicht über die Verpßichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","","Nr. 16 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971                                          137\nGesamtplan                                                        Einnahmen                                               Teil I Haushaltsiibersidlt\nEinnahmen\nSteuern und                                                          Summe Einnahmen\nsteuerähnliche     Verwaltungs·        Ubrige\nEpl.          Bezeichnung                                      einnahmen      Einnahmen                                               gegenüber 1970\nAbgaben                                                                                  weniger (-)\n1971             1971           1971                1971                              mehr       (+)\nDM               DM             DM                  DM                                     DM\n---t----------t------l------l------l------\n5                   6                                      8\n01      Bundespräsident und\nBundespräsidialamt .. .                                    21100                               21100              19300 +              1800\n02      Deutscher Bundestag ... .                                    174 600      4392 000            4 566600            4 627 500 -            60 900\n03      Bundesrat ............ .                                      31 700                              31 700             33 400 -             1 700\n04      Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt ... .                                    335 500           1 000            336500              339 200 -             2 700\n05      Auswärtiges Amt ...... .                                   9036 400          112 700          9149100             8 650 900 +          498 200\n06      Bundesminister des Innern                                  6 409300       6 999600           13 408 900          13 555 900 -          147 000\n07      Bundesminister der Justiz                                123 126 900          88600         123 215 500         120 593 500 +        2 622 000\n08      Bundesminister\nder Finanzen ........ .                               369349 400      43 006 900         412356300           433 178 200 -       20 821 900\n09      Bundesminister\nfür Wirtschaft ....... .                               10 945 700     71746700            82692 400           32113 400    +     50 579 000\n10     Bundesminister\nfür Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten             1) 10 000000        18 755 300    111332000           140 087 300         802 034 300 -      661 947 000\nII     Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ....                                  5645 700    . 94 387 000         100032700           105 702 600 -        5 669 900\n12     Bundesminister\nfür Verkehr und für das\nPost- und Fernmelde-\nwesen .............. .                                177 237 500     78 728100          255 965600          266 418 800 -       10 453 200\n13     Geschäftsbereich\nPost- und Fernmelde-\n1)\nwesen .............. .               795 000 000        7 594 000                        802594 000          772 775 000   +     29 819 000\n14      Bundesminister\nder Verteidigung .....                                292 029 000    226 294 000         518323000           450 711 800   +     67 611 200\n15      Bundesminister\nfür Jugend, Familie\nund Gesundheit ..... .                                  5044 000      20992 700           26036 700           26 019 700 +            17 000\n19      Bundesverfassungsgericht                                      28500                               28500              81 500 -            53 000\n20      Bundesrechnungshof ....                                       13 500           6 000              19500              23900 -              4400\n23      Bundesminister für wirt-\nschaftliche Zusammen-\narbeit ............... .                               12 943 800    187 541 900        ·200 485 700         261 061 400 -       60 575 700\n25      Bundesminister für\nStädtebau und Woh-\nnungswesen ......... .                                  4 978500     360 621 200         365599 700          362 463100   +       3136 600\n27      Bundesminister für\ninnerdeutsche Bezie-\nhungen ............. .                                     78100           99000             177 100             171 900   +           5200\n31      Bundesminister für\nBildung und Wissen-\nschaft ............... .                                1 281 000     14 136 500          15 417 500          13890700     + 1526800\n32      Bundesschuld                                               2 952 300  3 754 200000       3 757152300            313 709 000   + 3 443 443 300\n33      Versorgung ........... .                                     783 000     30 957 000          31740000            30 098 000   + 1 642 000\n35      Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte .. .                              30011 000      24 022 200          54033 200           47 633 200   +      6400000\n36      Zivile Verteidigung .... .                                41495000          543 800          42038 800           39746100     +      2 292 700\n60      Allgemeine\nFinanzverwallung ... .      3)  92 504 900 000        404 623 700    279596300       93 189 120 000       86 840 109 000   + 6 349011 000\nSumme Haushalt 1971 .. .          93 309 900 000    4) 1 524 924 500  5 309 805 200   100 144 629 700        90 945 761 300   + 9 198 868 400\nSumme Haushalt 1970 . . .         88 013 000 000       1 103 904 000  1828857 300\ngegenüber 1970\nmehr      ( +l   + 5 296 900 000       + 421 020 500 + 3 480 947 900\nweniger (-)\n1) Abschöpfungen auf Grund nationaler Vorschriften 10 Millionen DM !Abschöpfungen auf Grund EG-Vorschriften in Epl. 60 veranschlagt - vgl. Fußnote3)]. -\n!) Postablielerunq 795 Millionen DM. - 3) Ddrin nach Abzug der Münzeinnahmen (165 Millionen DM) und der LG-Abs<ilöpfungen 1939,9 Milhonen DM) Steuerein-\nnahmen in Höhe von 91 400 Millionen DM enthalten. - 4) Verwaltungseinnahmen im weite1en Sinn zuzüglich Postdblieferung, AbschOplungeo fvgl. Fußnoten 1) uud\n1) = 949,9 Millionen DM) und übrige Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 3 720 Millionen DM - (Spalte 5) - 4 859 629 700 DM.","138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesamtplan                                            Ausgaben                                         Teil I Haushaltsübersicht\nPersonal-            Sächliche          Militärische        Schulden-\nVerw alt•rngs-     Beschaffungen,         dienst\nausgaben\nEpl.                  Bezeichnung                                           ausgaben          Anlagen usw.\n1971                 1971                1971               1971\nDM                   DM                  DM                 DM\n1                          2                              3                    4                   5                  6\n01     Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .....................                3 932 400            2 708 400           -                  -\n02     Deutscher Bundestag     ................           93 481 400           22 421 400           -                  -\n03     Bundesrat   • •••••••••••••••••••••••••             3 004 000             1 310 500          -                  -\n04     Bundeskanzler und Bundes-                                                                              1\nkanzleramt .......................               32169 100           191 248 QOO           -                  -\n05     Auswärtiges Amt     ...................           308 572 100           75 733 900           -                  -\n06     Bundesminister des Innern ..........              521959000            200 700 400           -                  -\n07     Bundesminister der Justiz ...........             125168 700            36 667 600           -                  -\n08     Bundesminister der Finanzen ........              832 908 900          318 358 200           -                  -\n09     Bundesminister für Wirtschaft ........            139 942 200           55 722300            -         1\n18 000 000\n10     Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ........              99 337 500           26 367 700           -                  -\n11     Bundesminister für A'rbeit und\nSozialordnung .....................              83 806 800           29 657 300           -                  -\n12     Bundesminister für Verkehr und für\ndas Post- und Fernmeldewesen .....              450 991 800          565 851 900           -                  -\n13     Geschäftsbereich\nPost- und Fernmeldewesen       .........          -           .,\n-                   -                  -\n14     Bundesminister der Verteidigung       ....      8 654 393 100        2 399 383 700       8 435779 600           -\n15     Bundesminister für _Jugend, Familie\nund Gesundheit. ...................              45 231 900           24 192 400           -         1\n-\n19     Bundesverf assungsge·richt   ...........            4 277 500               779 500          -                  -\n20     Bundesrechnungshof      ................           16 048 700            2 457 700           -                  -\n23     Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ..................                17 737 200           16 730 000           -                  -\n25     Bundesminister für Städtebau und\nWohnungswesen .................                  10 085100             8 963 900           -                  -\n27     Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen     .....................            16 319 4(')0          1329100             -                  -\n31     Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft .....................               25 854 400           11666500             -                  -\n32     Bundessch.uld   .......................             9 625 600           56 593 600           -              2 923949 200\n33  1\nVersorgung     ........................         4 026 925000             -                   -                  -\n35     Verteidigungslasten im Zusammen-\nbang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ..  ·············          190 064 900          174 341 000           -                  -\n36     Zivile Verteidigung    .................           21 936000           141 704 500           -                  -\n60     Allgemeine Finanzverwaltung       .......       1564350 000             82 750 000           -                  3 966 000\nSumme Haushalt 1971      ................     17 298 722 700         4 453 639 500       8435 779 600       2 945 915 200\nSumme Haushalt 1970      ...............      15 050 391 200         4 011393000         7 643 782 700      2 540 833 100\n/\ngegenüber 1970      mehr      (+)\nweniger (-)    ......    + 2 248 331 500        + 382246 500        + 791996900        + 405 082 100\n1","Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971                              139\nTeil I Haushaltsübersicht                                 Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen\n!\\usgc1ben              Besondere                        Summe Ausgaben\nund Zuschüsse\nfür              Fin,mzierungs-\nfür lautende\nfnvestil.ionen             ausgaben                                           gegenüber 1970      Epl.\nZwecke\nmehr      (+)\n1971              1971                    1971            1971               1970           weniger (-)\nDM                 DM                      DM              DM                DM                 DM.\n7                 8                       9               10                 11                 12            13\n750 000            2H2 400     --        1430000         6 243 200          5 680 800 +          562 400   01\n18 331 800          6 209 700              -             140 444 300        131280500     +       9 163 800   02\n-                    193 B00              -                4 508 300          3 925 000 +          583 300   03\n10 849 800          7 736 900    -·-       5 030 000     237 573 800        218 276 900  +      19 296 900    04\n475 010 100        72 640 700               -             931956800          844 900 100  +      87 056 700    05\n365 302 900       420 650 800     -           120 000   1 508 493 100      1 198 389 600  +     310 103 500    06\n1 965 600         4 270 200                 145 200     168 217 300        149 258 700  +      18 958 600    07\n71 856 700       226 797 300               -           1 449 921 100      1273170 000    +     176 751 100    08\n480 542 400       857 166 700               -           1 551373600        1 001 642 600  +     549 731 000    09\n5 715 106 000     1 131 7B5 800              13 700 000   6 986 297 000      7 710 977 400  -     724 680 400    10\n19 487 181 600       103 010 500               -          19 703 656 200     18 767 078 500  +     936 577 700    11\n4 611 928 400     6 052 542 100     -         3 378 000  11 677 936 200     10 163 124 300   +  1 514 811 900    12\n182 491 000         6 524 000               -             189 015 000        137 095 000  +      51 920 000    13\n996 559 700       60B 175 900             721 77B 000  21 816 070 000     19 223 961 500  +   2 592 108 500    14\n4 036 210 000       12B 540 800               5 500 000   4 239 675 100      3 516 773 100  +     722 902 000    15\n-                     20 500              -                5 071500           5 254 500 -          177 000   19\n-                10 505 000               -              29 011 400         16 951 300   +     12 060 100    20\n877 373 300     1 566 218 200               -           2 478 058 700      2 247 280 600  +     230 778 100    23\n876 310 600     1 767 535 500               -           2 662 895 100      1 921 909 400  +     740 985 700    25\n195 500 500        37 055 500               -             256 204 500        233 373 600  +      22 830 900    27\n1 894 904 700     2 137 015 800               1430000     4 070 871 400      2 800 583 000   +  1270288 400      31\n582 460 000        50 127 500               -           3 622 755 900      2 991 607 300  +     631 148 600    32\n753 095 000         -             -       693 020 000   4 087 000 000      3 778 035 000   +    308 965 000    33\n13 950 000       262 970 000               -             641325900          605 843 000   +     35 482 900    35\n24 818 500       193 448 500               -             381 907 500        328 947 000   +     52 960 500    36\n8 736 674 800       910 400 000               -          11 298 140 800     11 670 442 600  -     372 301 800    60\n50 409 173 400    16 561824100                 39 575 200 100 144 629 700     90 945 761 300   +  9 198 868 400\n46 468 892 000    13 551006100              1 619 063 200\n+ 3 940 281 400  + 3 010 818 000         -   1 579 888 000","140                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nObersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVer-                  Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\npflichtungs-\nEpl.            Bezeichnung                 ermächtigung                                                               Für künftige\n1971          1972            1973          1974        1975 ff.      Haushalts-\njahre\nDM            DM              DM            DM            DM              DM\n1                     2                           3             4               5             6             7               8\n02   Deutscher Bundestag .............          1 336 000       300 000       1 036 000        -             -               -\n04    Bundeskanzlei und\nBundeskanzleramt     .............    102 218 000     18 158 000      34 060 000    35 000 000    15 000 000          -\n05    Auswärtiges Amt     ................    283 564 100    141 881 000      72 196 000    34 931 100    12 265 000      22 291 000\n06    Bundesminister des Innern   ........    265 584 000    131 549 000      79 180 000    17 950 000        405 000     36 500 000\n07    Bundesminister der Justiz   ........       1240000       1240000            -             -             -               -\n08   Bundesminister der Finanzen .....       173 825 000    115 225 000      38 600 000    20 000 000        -               -\n09    Bundesminister für Wirtschaft   ....  1 133 850 200    400 845 000     255 529 200   193 726 000   167 500 000     116 250 000\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .....      660 900 500    238 053 000      45 987 500    41 920 000   334 940 000          -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .............       110 590 000     29 264 000      12 234 000    10 394 000    38 698 000      20 000 000\n12   Bundesminister für Verkehr und\nfür das Post- und Fernmeldewesen    3 496 074 000  2 446 004 000     807 270 000   222 800 000    20 000 000          -\n13  Geschäftsbereich Post- und\nFernmeldewesen ..............            3 000 000     1500000         1500000          -              -              -\n14   Bundesminister der Verteidigung .    11 572 685 000  5 919 821 000  3 146 681 000  1490348 000   1 015 835 000          -\n15   Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ...............        450 740 000     36 224 000      29 366 000     2 000 000        -          383 150 000\n23    Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ...............      2 660 355 000    439 955 000     489 300 000   139 700 000    76 400 000   1 515 000 000\n25    Bundesminister für Städtebau und\nWohnungswesen ..............        2 621 359 600    463 770 000     370 452 000    71 305 500  1715832 100           -\n27    Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..................         10 566 400      6 366 400       2 200 000     2 000 000         -              -\n31    Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ..................     2 392 868 600  1 138 386 200     648 187 600   246 572 400   359 722 400          -\n35    Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ......      60 000 000     40 000 000      20 000 000        -              -              -\n36    Zivile Verteidigung   ..............    238 111 100    110 412 500      60 443 600    39 755 000      5 000 000     22 500 000\n60    Allgemeine Finanzverwaltung     ....     58 000 000     53 000 000       5 000 000        -              -              -\nSumme ....  26 296 867 500 11 731 954 100   6 119 222 900 2 568 402 000 3 761 591500   2 115 691 000","Nr. 16      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971                          141\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1971       Betrag für 1970\n1\n-DM-\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben     ............................................... .           100 144 629 700        89 345 761 300\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-\nmäßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahmen     .............................................. .            96 259 629 700        90 478 661 300\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3. Finanzierungssaldo ............... ·........................ .        -    3 885 000 000      +   1 132 900 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............. .              (7 392 707 900)        (3 746 743 900)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken                                               7 392 707 900          3 746 743 900\n4.102 zu besonderen Zwecken                                                       -                     -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ .               3 672 707 900          3 444 643 900\n4.3.  Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .... .                       -                     -\n4.4.  Ausgaben für Marktpflege ................... ·........ .                    -                     -\n(vgl. Vermerk zu Kap. 32 01 Tit. 325 11)\nSaldo .............................................. .          -    3 720 000 000      -     302 100 000\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen                                          -                      -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                                      -                      -\n6.2. Zuführungen an Rücklagen                                                     -           +   1 600 000 000\n7. Münzeinnahmen                                                         --     165 000 000      -     165 000 000\n8. Finanzierungssaldo ....................................... .          -    3 885 000 000      +   1 132 900 000","142                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1971       Betrag für 1970\n-DM-\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1. 1   langfristig .......................................... .          (5 192 707 900)       (2 746 743 900)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken                                              5 192 707 900         2 746 743 900\n1.102 zu besonderen Zwecken\n1.2    kürzerfristig                                                      2 200 000 000         1000000 000\nSumme 1           7 392 707 900         3 746 743 900\n2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung langfristiger Schulden ....................... .          {1 225 372 900)       (1 198 468 900)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung               216 200 000           203 842 000\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ........................... : ................ .             392 100 000           332 038 000\n2.103 Bundesschatzbriefe .................................. .                     -                    -\n2.104 Schuldbuchkredite ................................... .                     -                50 000 000\n2.105 Schuldscheindarlehen ................................ .               100 800 000            61 619 000\n2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ........ .                49 600 000           47 801 000\n2.107 Ausgleichsforderungen nach den Umstellungsergänzungs-\ngesetzen und dem Umstellungsschlußgesetz ............ .                 6 500 000            6 540 000\n2.108 Ablösungsschuld .................................... .                  55 300 000           28 000 000\n2.109 Altsparerentschädigung und entsprechende Verpflichtun-\ngen nach dem Umstellungsschlußgesetz ............... .                 13 100 000           31 000 000\n2.110 Nachkriegswirtschaftshilfe der USA ................... .              345 272 900           345 272 900\n2.111 Im Zusammenhang mit früheren Reichsmarkansprüchen\nder Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) ....                  -                31248000\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) einschl. Haftung für die österreichische Äußere\nAnleihe ............................................ .                 27 800 000           26 580 000\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-\nEntschädigungsgesetz) ............................... .                 1600000              1474000\n2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten sowie Mixed Claims ................ .                    100 000           14 670 000\n2.115 Auf Grund des Schweizer Abkommens vom 26. August\n1952 ............................................... .                 17 000 000           18 384 000","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1971                          143\nBetrag für 1971       Betrag für 1970\n-DM-\n2.2    Tilgung kürzerfrisliger Schulden ...................... .       (2 447 335 000)       (2 246 175 000)\n2.201 Kassenobligationen ................................. .            1 747 335 000           662 175 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... .              700 000 000         1584000 000\n2.3    Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................. .\n2.4    Marktpflege\nSumme 2          3 672 707 900         3 444 643 900\n3. Saldo aus 1. und 2. {im Haushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) .......•..................              3 720 000 000           302 100 000\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - einschl.\nERP-Sondervermögen und LA-Fonds {im Haushaltsplan ver-\nansc::hlagt) ............................................... .\n5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds {im Haushaltsplan\nveranschlagt} ............................................. .               1 000 000"]}