{"id":"bgbl1-1971-15-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":15,"date":"1971-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)","law_date":"1971-02-18T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1971                        123\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes\n(Mehrwertsteuer)\nVom 18. Februar 1971\nAuf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 1 des Umsatz-                   für Reisen im Inland anzusetzen sind. Pausch-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967                beträge, die in den Fällen der Absätze 1 und\n(Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch              2 auf die Währungsgebiete der Mark der\ndas Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember                 Deutschen Demokratischen Republik entfallen,\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird mit Zustim-              sind bei der Ermittlung des abziehbaren Vor-\nmung des Bundesrates verordnet:                                  steuerbetrages auszuscheiden.\"\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „des Ab-\nArtikel 1                               satzes 3\" durch die Worte „des Absatzes 2\"\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Um-                  ersetzt.\nsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 801), zuletzt geändert        2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\ndurch das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. De-                                    ,,§ 8 a\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird wie\nfolgt geändert:                                                (1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerab-\nzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                             Unternehmer einen Pauschbetrag von 7,2 vom\na) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:        Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland aus-\n,,(1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß               geführten Geschäftsreise oder Dienstreise seines\neiner Geschäftsreise im Inland für seine Mehr-       Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reise-\naufwendungen für Verpflegung einen Pausch-           kosten als Vorsteuer abziehen, Das gleiche gilt\nbetrag in Anspruch oder erstattet er seinem           für die auf das Inland entfallenden Kosten einer\nArbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise              Geschäftsreise oder Dienstreise in das Ausland.\nim Inland die Aufwendungen für Ubernach-                (2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vor-\ntung oder die Mehraufwendungen für Ver-              steuerbetrages ist von den Beträgen auszugehen,\npflegung nach Pauschbeträgen, so kann er              die für die Zwecke der Einkommensteuer oder\nneun vom Hundert dieser Beträge als Vor-              Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind.\nsteuer abziehen. Die als Vorsteuer abzieh-            Kosten für Beförderungsleistungen, die von der\nbaren Beträge dürfen jedoch neun vom Hun-             Steuer befreit sind oder für die die Steuer nicht\ndert der Pauschbeträge nicht übersteigen, die        erhoben wird, sowie die Reisekosten, die auf die\nfür die Zwecke der Einkommensteuer oder              Währungsgebiete der Mark der Deutschen Demo-\nLohnsteuer anzusetzen sind.                          kratischen Republik entfallen, sind bei der Er-\n(2) Erstattet ein Unternehmer seinem Ar-          mittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages aus-\nbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im             zuscheiden.\nInland die Aufwendungen für die Benutzung\neines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er für            (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß\njeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen           sich auf alle in einem Kalenderjahr durchgeführ-\nNachweis sechs vom Hundert der erstatteten           ten Geschäftsreisen und Dienstreisen erstrecken.\nAufwendungen als Vorsteuer abziehen. Der                 (4) § 8 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nals Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch          daß aus dem Beleg auch zu ersehen sein muß,\nsechs vom Hundert der Pauschbeträge nicht             wie sich der Gesamtbetrag der anläßlich einer\nübersteigen, die für die Zwecke der Lohn-             Geschäftsreise oder Dienstreise entstandenen\nsteuer anzusetzen sind. Bei der Benutzung             Reisekosten im einzelnen zusammensetzt.\"\neines eigenen Fahrrads gelten die Sätze 1 und\n2 mit der Maßgabe, daß die abziehbare Vor-                                 Artikel 2\nsteuer mit zehn vom Hundert der Aufwendun-\ngen berechnet werden kann.                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die auf     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\ndas Inland entfallenden Aufwendungen für           steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land\neine Geschäftsreise oder Dienstreise in das        Berlin.\nAusland entsprechend. Bei der Ermittlung der\nabziehbaren Vorsteuerbeträge ist von den                                   Artikel 3\nPauschbeträgen auszugehen, die für die                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nZwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer         nuar 1970 in Kraft.\nBonn, den 18. Februar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}