{"id":"bgbl1-1971-15-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":15,"date":"1971-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (8. WAG-DV)","law_date":"1971-02-17T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["121\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1971                                                                                            Nr.    15\nTag                                                       In h a 1 t                                                                                     Seite\n17. 2. 71    Achl<) V<!rordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für\nSparguthaben Vertriebener (8. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               121\n18. 2. 71    Zweile Verordnung zur Anderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatz-\nsleuergeselzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     123\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV<,rkündungcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         124\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        125\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener\n(8. W AG-DV) ·\nVom 17. Februar 1971\nAuf Grund des § 14 a Abs. 2 des Währungsaus-                          des Währungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.\ngleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        Abweichend von § 6 Abs. 3 des Währungsausgleichs-\nvom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2059),                        gesetzes wirken die Geldinstitute und die Deutsche\ngeändert durch § 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur                          Bundespost nicht mit.\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli                            (2) Uber Ansprüche auf Entschädigung werden ab-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), verordnet die Bun-                      weichend von § 4 des Währungsausgleichsgesetzes\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                             Ausgleichsgutschriften nicht erteilt; § 10 Abs. 1 und 2\nsowie § 11 des Währungsausgleichsgesetzes sind\n§ 1                                        nicht anzuwenden. Die Ansprüche werden nach Un-\nVerfahren und Erfüllung                               anfechtbarkeit des Bescheides durch das Ausgleichs-\ndes Entschädigungsanspruchs                              amt erfüllt; § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 3 des\nbei Antragstellung ab 1. Juli 1971                         Währungsausgleichsgesetzes sind dabei entspre-\nchend anzuwenden.\n(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Wäh-\nrungsausgleichsgesetz sind ab 1. Juli 1971 bei dem\nfür den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zu-\nständigen Ausgleichsamt zu stellen; die §§ 325 bis                                                                          § 2\n328 und 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober                                                               Dbergangsregelung\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert                            § 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Anträge\ndurch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung                          vor dem 1. Juli 1971 abweichend von § 9 Abs. 1 des\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Dezember 1970                       Währungsausgleichsgesetzes ari das für den ständi-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1870), sind anzuwenden, § 8                        gen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Aus-","122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngleichsaml von Geldinstituten oder der Deutschen        ausgleichsgesetzes und § 9 des Zwanzigsten Ge-\nBundespost abgegeben od(\\r auf deren Veranlassung       setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\ndort eingereicbt werden.                                auch im Land Berlin.\n§ 3\nGeltung im Land Berlin                                         § 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                        Inkrafttreten\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Währungs-      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 17. Februar 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}