{"id":"bgbl1-1971-14-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":14,"date":"1971-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1971-02-03T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1971                                                Nr. 14\nTag                                                       Inhalt                                             Seite\n3.2. 71    Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht                                          105\nBundcsgcsclzbl. III 1104-1\n16.2. 71    Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen ....... .               119\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht\nVom 3. Februar 1971\nAuf Grund des Artikels 4 des Vierten Gesetzes                     des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September\nzur Änderung des Gesetzes äber das Bundesverf as-                   1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),\nsungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetz-                   des ·Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nblatt I S. 1765) wird nachstehend der Wortlaut des                  über das Bundesverfassungsgericht vom 3. August\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom                      1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589),\n12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) unter Be-\ndes Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereins-\nrück5ichtigung\nrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (Bundes-\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das\ngesetzbl. I S. 593),\nBundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 662) ,·                                           des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes                      über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezem-\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959                 ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765)\n(Bundesgesetzbl. I S. 297),                                         bekanntgemacht.\nBonn, den 3. Februar 1971\nD e r B u n de s mini s t er de r J u s ti z\nGerhard Jahn\nGesetz\nüber das Bundesverfassungsgericht\nI. Teil                                      (2} In jeden Senat werden acht Richter gewählt.\nVerfassung und Zuständigkeit                               (3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl\ndes Bundesverfassungsgerichts                          der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bun-\ndes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter,\ndie wenigstens drei Jahre an einem obersten Ge-\n§ 1\nrichtshof des Bundes tätig gewesen sind.\n(1} Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen\nübrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständi-                                                § 3\nger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.\n(1} Die Richter müssen das 40. Lebensjahr voll-\n(2} Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist                   endet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich\nKarlsruhe.                                                          schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundes-\n§ 2                                    verfassungsgerichts zu werden.\n(1} Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei                    (2} Sie müssen die Befähigung zum Richteramt\nSenaten.                                                            nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.","106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Sie können weder dem Bundestag, dem                     (4) Die Mitglieder des Wahlmännerausschusses\nBundesrat, der Bundesregierung noch den ent-                sind zur Verschwiegenheit über die ihnen durch\nsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit             ihre Tätigkeit im Wahlmännerausschuß bekannt-\nihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen           gewordenen persönlichen Verhältnisse der Bewer-\naus.                                                       ber sowie über die hierzu im Wahlmännerausschuß\n(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere   gepflogenen Erörterungen und über die Abstim-\nberufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts      mung verpflichtet.\nan einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die                  (5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht\nTätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts        Stimmen auf sich vereinigt.\ngeht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.\n§ 7\n§ 4                                Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden\n(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre,       mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates ge-\nlängstens bis zur Altersgrenze.                            wählt.\n(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl                                   § 7a\nder Richter ist ausgeschlossen.\n(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem\n(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem       Ablauf der ·Amtszeit oder dem vorzeitigen Aus-\nder Richter das 68. Lebensjahr vollendet.                  scheiden eines Richters die Wahl eines Nachfolgers\n(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter        auf Grund der Vorschriften des § 6 nicht zustande,\nihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nach-             so hat der älteste der Wahlmänner unverzüglich\nfolgers fort.                                               das Bundesverfassungsgericht aufzufordern, Vor-\nschläge für die Wahl zu machen.\n§5                                 (2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts\n(1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte      beschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl\nvom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von               als Richter vorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter\nden aus der Zahl der Richter an den obersten Ge-            zu wählen, so hat das Bundesverfassungsgericht drei\nrichtshöfen des Bundes zu berufenden Richtern wer-         Personen vorzuschlagen; sind gleichzeitig mehrere\nden einer von dem einen, zwei von dem anderen              Richter zu wählen, so hat das Bundesverfassungs-\nWahlorgan, von den übrigen Richtern drei von dem           gericht doppelt so viele Personen vorzuschlagen, als\neinen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die               Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.\nSenate gewählt.                                                 (3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so\n(2) Die Richter werden frühestens drei Monate          gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an\nvor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder,              die Stelle des ältesten der Wahlmänner der Präsi-\nwenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist,           dent des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt.\ninnerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammen-               (4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom\ntritt des Bundestages gewählt.                             Bundesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wäh-\n(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der    len, bleibt unberührt.\nNachfolger innerhalb eines Monats von demselben                                       § 8\nBundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen\nRichter gewählt hat.                                           (1) Der Bundesminister der Justiz stellt eine Liste\naller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen\n§ 6                           des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.\n(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter                 (2) Der Bundesminister der Justiz führt eine\nwerden in indirekter Wahl gewählt.                          weitere Liste, in die alle Personen aufzunehmen\nsind, die von einer Fraktion des Bundestages, der\n(2) Der Bundestag wählt zwölf seiner Mitglieder\nBundesregierung oder einer Landesregierung für\nals Wahlmänner nach den Regeln der Verhältnis-              das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht\nwahl. Jede Fraktion kann einen Vorschlag ein-\nvorgeschlagen werden und die die Voraussetzungen\nbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag\ndes § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.\nabgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahl-\nverfahren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vor-                 (3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und\nschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind         spätestens eine Woche vor einer Wahl den Präsi-\ndie Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name          denten des Bundestages und des Bundesrates zu-\nauf dem Vorschlag erscheint. Scheidet ein Wahlmann          zuleiten.\naus oder ist er verhindert, so wird er durch den\nnächsten auf der gleichen Liste Vorgeschlagenen                                        § 9\nersetzt.                                                        (1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel\n(3) Der älteste der Wahlmänner beruft die Wahl-         den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und\nmänner unverzüglich unter Einhaltung einer Ladungs-         seinen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist aus dem\nfrist von einer Woche zur Durchführung der Wahl             Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.\nund leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird, bis alle         (2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den\nRichter gewählt sind.                                       Präsidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971                        107\n(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten ent-      7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und\nsprechend.                                                   Pflichten des Bundes und der Länder, insbeson-\ndere bei der Ausführung von Bundesrecht durch\n§ 10\ndie Länder und bei der Ausübung der Bundes-\nDer Bundespräsident ernennt die Gewählten.                aufsicht\n(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4\n§ 11                             Satz 2 des Grundgesetzes),\n(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts         8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten\nleisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundes-              zwischen den Bund und den Ländern, zwischen\npräsidenten folgenden Eid:                                   verschiedenen Ländern oder innerhalb eines\nLandes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg ge-\n.Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter alle-        geben ist\nzeit das Grundgesetz der Bundesrepublik                   (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),\nDeutschland getreulich wahren und meine richter-\nlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissen-       8 a. über Verfassungsbeschwerden\nhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.•             (Art.kel 93 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b des Grund-\ngesetzes),         '\n(2) Bekennt sich ein Richter zu einer Religions-\ngemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die           9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und\nVerwendung einer anderen Beteuerungsformel ge-               Landesrichter\nstattet, so kann er diese gebrauchen.                        (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),\n(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue-         10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines\nrungsformel geleistet werden.                                Landes, wenn diese Entscheidung durch Landes-\ngesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewie-\nsen ist\n§ 12                             (Artikel 99 des Grundgesetzes),\nDie Richter des Bundesverfassungsgerichts kön-       11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes\nnen jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt bean-              oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz\ntragen. Der Bundespräsident hat die Entlassung               oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes\nauszusprechen.                                               oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundes-\n§ 13                             gesetz auf Antrag eines Gerichts\n(Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),\nDas Bundesverfassungsgericht entscheidet in den\nvom Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar             12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völker-\nrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob\n1. über die Verwirkung von Grundrechten                    sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den\n(Artikel 18 des Grundgesetzes),·                       einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts\n2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien              (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),\n(Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),           13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei\n3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des                der Auslegung des Grundgesetzes von einer\nBundestages, die die Gültigkeit einer Wahl             Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\noder den Erwerb oder Verlust der Mitglied-             oder des Verfassungsgerichts eines anderen Lan-\nschaft eines Abgeordneten beim Bundestag be-           des abweichen will, auf Antrag dieses Verfas-\ntreffen                                                sungsgerichts\n(Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),                 (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),\n4. über Anklagen des Bundestages oder des Bun-         14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fort-\ndesrates gegen den Bundespräsidenten                   gelten von Recht als Bundesrecht\n(Artikel 61 des Grundgesetzes),                        (Artikel 126 des Grundgesetzes),\n5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus An-        15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewie-\nlaß von Streitigkeiten über den Umfang der             senen Fällen\nRechte und Pflichten eines obersten Bundes-            (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).\norgans oder anderer Beteiligter, die durch das\nGrundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines\n§ 14\nobersten Bundesorgans mit eigenen Rechten\nausgestattet sind                                    (1) Der Erste Senat des/Bundesverfassungsgerichts\n(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),      ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13\n6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln         Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unverein-\nüber die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit   barkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder\nRechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des\nvon Bundesrecht oder Landesrecht mit dem\nGrundgesetz oder die Vereinbarkeit von Lan-       Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Ver-\nfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfas-\ndesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag\nsungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungs-\nder Bundesregierung, einer Landesregierung\nbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts.\noder eines Drittels der Mitglieder des Bundes-\ntages                                                (2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungs-\n(Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),      gerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1","108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbis 5, 7 bis 9, 12 und 14, ferner für Normenkontroll-                                 § 18\nverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht              (1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist\ndem Ersten Senat zugewiesen sind.                         von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlos-\n(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 be-           sen, wenn er\nstimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der         1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteilig-\nRegel der Absätze 1 und 2.                                    ten verheiratet ist oder war, in gerader Linie\n(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts               verwandt oder verschwägert oder in der Seiten-\nkann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Ge-                  linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis\nschäftsjahrs die Zuständigkeit der Senate abwei-              zum zweiten Grade verschwägert ist oder\nchend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies          2. in derselben Sache bereits von Amts oder Be-\ninfolge einer nicht nur vorübergehenden Uber-                 rufs wegen tätig gewesen ist.\nlastung eines Senats unabweislich geworden ist.              (2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Fami-\nDie Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei       lienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung,\ndenen noch keine mündliche Verhandlung oder Be-           seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei\nratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Be-        oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt\nschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.          am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.\n(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein           (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nVerfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein       gilt nicht\nAusschuß, der aus dem Präsidenten, dem Stellvertre-\nter des Präsidenten und vier Richtern besteht, von        1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,\ndenen je zwei von -jedem Senat für die Dauer des          2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung\nGeschäftsjahrs berufen werden. Bei Stimmengleich-             zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren be-\nheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-                deutsam sein kann.\nschlag.                                                                               § 19\n§ 15                              (1) Wird ein Richter des Bundesverfassungs-\n(1). Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts       gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abge-\nund sein Stellvertreter führen den Vorsitz in ihrem       lehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß\nSenat. Sie werden von dem lebensältesten anwe-            des Abgele'1,nten; bei Stimmengleichheit gibt die\nsenden Richter des Senats vertreten.                      Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Ab-\n(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn minde-\ngelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung\nstens sechs Richter anwesend sind. Im Verfahren\nist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Be-\ngemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es zu einer dem\nginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.\nAntragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem\nFall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder         (3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist,\ndes Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit           selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.\nder an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder\ndes Senats, soweit nicht das Gesetz etwas anderes                                     § 20\nbestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß\ngegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht             Die Beteiligten haben das Recht der Aktenein-\nnicht festgestellt werden.                                sicht.\n§ 21\n§ 16                              Wenn das Verfahren von einer Personengruppe\n(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der        oder gegen eine Personengruppe beantragt wird,\nin einer Entscheidung des anderen Senats enthalte-        kann das Bundesverfassungsgericht anordnen, daß\nnen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet            sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf An-\ndarüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.         wesenheit im Termin, durch einen oder mehrere\nBeauftragte wahrnehmen läßt.\n(2) Es ist beschlußfähig, wenn ·von jedem Senat\nzwei Drittel seiner. Richter anwesend sind..\n§ 22\n(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des\nVerfahrens durch einen bei einem deutschen Ge-\nII.Teil                          richt zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen\nLehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich\n§ 17                           in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende\nSoweit' in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt       Körperschaften und Teile von ihnen, die in der\nist, sind hinsichtlich der Offentlichkeit, der Sitzungs-  Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eige-\npolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Ab-        nen Rechten ausgestattet sind, können sich auch\nstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des         durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund,\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzu-            die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich\nwenden.                                                   außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, so-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971                          109\nweit sie die Bcfühigung zum Richteramt besitzen                                 § 27\noder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfun-          Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten\ngen die BefJhigung zum höheren Verwaltungsdienst        dem Bundesverfassungsgericht Rechts- und Amts-\nerworben haben. Das Bundesverfassungsgericht            hilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre\nkann auch eine andere Persern als Beistand eines        oberste Dienstbehörde vor.\nBeteiligten zulassen.\n(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie                           § 28\nmuß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.\n(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sach-\n(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle  verständigen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2,\nMitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.            4 und 9 die Vorschriften der Strafprozeßordnung,\nin den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend.\n§ 23\n(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur\n(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind\nmit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle ver-\nschriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzurei-    nommen werden darf, kann diese Genehmigung nur\nchen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Be-    verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes\nweismittel sind anzugeben.                              oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sach-\n(2) Der Vorsitzende stellt den Antrag dem An-       verständige kann sich nicht auf seine Schweige-\ntragsgegner und den übrigen Beteiligten unverzüg-       pflicht berufen, wenn das Bundesverfassungsgericht\nlich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu      mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen\nbestimmenden Frist dazu zu äußern.                      die Verweigerung der Aussagegenehmigung für\nunbegründet erklärt.\n(3) Der Vorsitzende kann jedem Beteiligten auf-\ngeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die er-                                § 29\nforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze       Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen\nfür das Gericht und für die übrigen Beteiligten         benachrichtigt und können der Beweisaufnahme\nnachzureichen.                                          beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachver-\n§ 24\nständige Fragen richten. Wird eine Frage bean-\nstandet, so entscheidet das Gericht.\nUnzulässige oder offensichtlich unbegründete\nAnträge können durch einstimmigen Beschluß des\nGerichts verworfen werden. Der Beschluß bedarf                                   § 30\nkeiner weiteren Begründung, wenn der Antragstel-           (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in\nler vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit      geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem In-\noder Begründetheit seines Antrags hingewiesen           halt der Verhandlung und dem Ergebnis der Be-\nworden ist.                                             weisaufnahme geschöpften Uberzeugung. Die Ent-\nscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen\n§ 25                           und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben,\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, so-    zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine münd-\nweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund münd-       liche Verhandlung stattgefunden hat, in einem dort\nlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteilig-     bekanntzugebenden, nicht über drei Monate hinaus\nten ausdrücklich auf sie verzichten.                    anzuberaumenden Termin unter Mitteilung der we-\nsentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu ver-\n(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-       künden. Der Termin zur Verkündung der Entschei-\nhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne       dung kann durch Beschluß des Bundesverfassungs-\nmündliche Verhandlung als Beschluß.                     gerichts verlegt werden; hierbei kann die Frist von\n(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind       zu-  drei Monaten überschritten werden.\nlässig.                                                    (2) Ein Richter kann seine in der Beratung ver-\n(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-        tretene abweichende Meinung zu der Entscheidung\ngerichts ergehen „im Namen des Volkes\".                 oder zu deren Begründung in einem Sondervotum\nniederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung\nanzuschließen. Die Senate können in ihren Entschei-\n§ 26                           dungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nä-\n(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur      here regelt eine Verfahrensordnung, die das Plenum\nErforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.         des Bundesverfassungsgerichts beschließt.\nEs kann damit außerhalb der mündlichen Verhand-            (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zu-\nlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder         zustellen.\nmit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Per-\nsonen ein anderes Gericht darum ersuchen.                                        § 31\n(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungs-\n(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehr-\ngerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes\nheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts\nund der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.\nkann die Beiziehung einzelner Urkunden unter-\nbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staats-              (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat\nsicherheit unvereinbar ist.                             die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Ge-","110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsetzeskraft. Dc.1s gilt auch in den Fällen des § 13                               § 34\nNr. 8 a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein              (1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts\nGesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder un-        ist kostenfrei.\nvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz\nals mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundes-              (2) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der\nrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig        Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den\nerklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch den      Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter\nBundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt zu        (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antrags-\nveröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Ent-        gegner oder dem Angeklagten die notwendigen\nscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12           Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung\nund 14.                                                  zu ersetzen.\n(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesver-\n§ 32                           fassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streit-      Auslagen anordnen.\nfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung             (4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als\nvorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer          begründet, so sind dem Beschwerdeführer die not-\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder        wendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.\naus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen\nWohl dringend geboten ist.                                  (5) Wird die Annahme einer Verfassungs-\nbeschwerde nach § 93 a Abs. 3 abgelehnt oder eine\n(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne münd-        Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgeset-\nliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dring-         zes (§ 13 Nr. 3) als unzulässig oder unbegründet\nlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon         zurückgewiesen, so kann das Bundesverfassungs-\nabsehen, den am Verfahren zur Hauptsache Betei-          gericht dem Beschwerdeführer eine Gebühr von\nligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungs-        20 Deutsche Mark bis zu 1 000 Deutsche Mark auf-\nberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu            erlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde einen\ngeben.                                                   Mißbrauch darstellt.\n(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Be-                                  §  35\nschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Wider-\nDas Bundesverfassungsgericht kann in seiner Ent-\nspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den\nscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann\nBeschwerdeführer im Verfahren der Verfassungs-\nbeschwerde. Uber den Widerspruch entscheidet das         auch im Einzelfall die Art und Weise der Voll-\nBundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhand-        streckung regeln.\nlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem\nEingang der Begründung des Widerspruchs statt-\nfinden.                                                                         III. Teil\n(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige An-                 Besondere Verfahrensvorschriften\nordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das\nBundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der\nErster Abschnitt\neinstweiligen Anordnung aussetzen.\nVerfahren in den Fällen de·s § 13 Nr. 1\n(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach drei\nMonaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit\nvon zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.                                  § 36\nDer Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel · 18\n(6) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann\" die\nSatz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von\neinstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit\nder Bundesregierung oder von einer Landesregie-\nerlassen werden, wenn mindestens drei Richter an-\nrung gestellt werden.\nwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt\nwird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird                                § 37\nsie durch den Senat bestätigt, so tritt sie drei            Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antrags-\nMonate nach ihrem Erlaß außer Kraft.                     gegner Gelegenheit zur .Äußerung binnen einer zu\nbestimmenden Frist und beschließt dann, ob der\nAntrag als unzulässig oder als nicht hinreichend\n§ 33\nbegründet zurückzuweisen oder ob die Verhand-\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Ver-       lung durchzuführen ist.\nfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen\n§ 38\nGericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für\nseine Entscheidung die Feststellungen oder die Ent-         (1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundes-\nscheidung dieses anderen Gerichts von Bedeutung          verfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durch-\nsein können.                                             suchung nach den Vorschriften der Strafprozeßord-\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner          nung anordnen.\nEntscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines         (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-\nrechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in           bereitung der mündlichen Verhandlung eine Vor-\neinem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahr-           untersuchung anordnen. Die Durchführung der\nheit von Amts wegen zu erforschen ist.                   Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971                        111\nEntscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats     tigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der\nzu übertragen.                                        Partei während der Tätigkeit, die den Antrag ver-\n§  39                         anlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.\n(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so                                § 45\nstellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche\nGrundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Es           Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertre-\nkann die Verwirkung auf einen bestimmten Zeit-        tungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung\nraum, mindestens auf ein Jahr, befristen. Es kann     binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt\ndem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau       dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht\nbezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie     hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die\nnicht andere als die verwirkten Grundrechte beein-    Verhandlung durchzuführen ist.\nträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungs-\nbehörden zum Einschreiten gegen den Antrags-                                    § 46\ngegner keiner weiteren gesetzlichen Grundlage.           (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem An-      stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die\ntragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der          politische Partei verfassungswidrig ist.\nGrundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und           (2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter       organisatorisch selbständigen Teil einer Partei be-\naberkennen und bei juristischen Personen ihre Auf-    schränkt werden.\nlösung anordnen.\n(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der\n§ 40\nPartei oder des selbständigen Teiles der Partei und\nIst die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder   das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu\nfür einen längeren Zeitraum als ein Jahr ausge-       verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in\nsprochen, so kann das Bundesverfassungsgericht,       diesem Fall außerdem die Einziehung des Ver-\nwenn seit dem Ausspruch der Verwirkung zwei           mögens der Partei oder des selbständigen Teiles\nJahre verflossen sind, auf Antrag des früheren An-    der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes\ntragstellers oder Antragsgegners die Verwirkung       zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.\nganz oder teilweise aufheben oder die Dauer der\nVerwirkung abkürzen. Der Antrag kann wieder-                                    § 47\nholt werden, wenn seit der letzten Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts ein Jahr ver-              Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten ent-\nstrichen ist.                                         sprechend.\n§ 41\nDritter Abschnitt\nHat das Bundesverfassungsgericht über einen\nAntrag sachlich entschieden, so kann er gegen den-           Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3\nselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn·\ner auf neue Tatsachen gestützt wird.                                            § 48\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des· Bundes-\n§ 42                          tages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Ver-\n(weggefallen)                     lust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der\nAbgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,\nein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bun-\ndestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens\nZweiter Abschnitt                    einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2         oder eine Minderheit des Bundestages, die wenig-\nstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl\n§ 43                          umfaßt, binnen eines Monats seit der Beschluß-\nfassung des Bundestages beim Bundesverfassungs-\n(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei    gericht erheben.\nverfassungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grund-\ngesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundes-\nrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.                       Vierter Abschnitt\n(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur\ngegen eine Partei stellen, deren Organisation sich           Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4\nauf das Gebiet ihres Landes beschränkt.\n§ 49\n§ 44                             (1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten\nDie Vertretung der Partei bestimmt sich nach den   wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes\ngesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer      oder eines anderen Bundesgesetzes wird durch Ein-\nSatzung. Sind die Vertretungsberechtigten nicht       reichung einer Anklageschrift beim Bundesverfas-\nfeststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie      sungsgericht erhoben.\nnach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungs-         (2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden\ngericht gewechselt, so gelten als vertretungsberech-  gesetzgebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1","112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes Grundgesetzes) fertigt deren Präsident die An-      ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt aus-\nklageschrift und übersendet sie binnen eines            bleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vor-\nMonats. dem Bundesverfassungsgericht.                   zeitig entfernt.\n(3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder           (3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der\nUnterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird,       antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage\ndie Beweismittel und die Bestimmung der Verfas-         vor.\nsung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll,            (4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegen-\nbezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß     heit, sich zur Anklage zu erklären.\nder Beschluß auf Erhebung der Anklage mit der\nMehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mit-           (5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.\ngliederzahl des Bundestages oder von zwei Dritteln         (6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage\nder Stimmen des Bundesrates gefaßt worden ist.         mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit\nseiner Verteidigung gehört. Er hat das letzte Wort.\n§ 50\nDie Anklage kann nur binnen drei Monaten,                                      § 56\nnachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der          (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil\nantragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden      fest, ob der Bundespräsident einer vorsätzlichen\nist, erhoben werden.                                   Verletzung des Grundgesetzes oder eines genau zu\n§  51                          bezeichnenden Bundesgesetzes schuldig ist.\nDie Einleitung und Durchführung des Verfahrens          (2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundes-\nwird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten,        verfassungsgericht den Bundespriisidenten seines\ndurch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch          Amtes für verlustig erklären. Mit der Verkündung\nAuflösung des Dundestagcs oder den Ablauf seiner        des Urteils tritt der Amtsverlust ein.\nWahlperiode nicht berührt.\n§ 57\n§  52                             Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist\n(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des        dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes-\nUrteils auf Grund eines Beschlusses der antrag-         regierung zu übersenden.\nstellenden Körperschaft zurückgenommen werden.\nDer Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit\nder gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages\noder der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates.\nFünfter Abschnitt\n(2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antrag-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9\nstellenden Körperschaft durch Ubersendung einer\nAusfertigung des Beschlusses an das Bundesverfas-                                  § 58\nsungsgericht zurückgenommen.                               (1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter\n(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirk-        den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grund-\nsam, wenn ihr der Bundespräsident binnen eines          gesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55\nMonats widerspricht.                                    mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50\nund 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\n§ 53\n(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt\nDas Bundesverfassungsgericht kann nach Erhe-         vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor\nbung der Anklage durch einstweilige Anordnung           rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Ver-\nbestimmen, daß der Bundespräsident an der Aus-          fahrens oder, wenn vorher wegen desselben Ver-\nübung seines Amtes verhindert ist.                      stoßes ein förmliches Dienststrafverfahren einge-\nleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses\n§ 54                           Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vor-      der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen\nbereitung der mündlichen Verhandlung eine Vor-          Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Ver-\nuntersuchung anordnen; es muß sie anordnen,             stoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag\nwenn der Vertreter der Anklage oder der Bundes-         nicht mehr zulässig.\npräsident sie beantragt.                                   (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist\n(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist        ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig,\neinem Richter des nicht zur Entscheidung in der         wenn seit dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.\nHauptsache zuständigen Senats zu übertragen.               (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungs-\ngericht von einem Beauftragten des Bundestages\n§  55                          vertreten.\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf                               § 59\nGrund mündlicher Verhandlung.                              (1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine\n(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu       der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vor-\nladen. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne        gesehenen Maßnahmen oder auf Freispruch.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971                        113\n(2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Ent-                           § 64\nlassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkün-         (1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-\ndung des Urteils ein.                                  steller geltend macht, daß er oder das Organ, dem\n(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder    er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlas-\nin den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug       sung des Antragsgegners in seinen ihm durch das\nder für die Entlassung des Bundesrichters zustän-     Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten\ndigen Stelle.                                          verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.\n(4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen         (2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grund-\nist dem Bundespräsidenten, dem Bundestag und der       gesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die bean-\nBundesregierung zu übersenden.                         standete Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-\ngegners verstoßen wird.\n§ 60\n(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nach-\nSolange ein Verfahren vor dem Bundesverfas-         dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung\nsungsgericht anhängig ist, wird das wegen desselben   dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt\nSachverhalts bei einem Dienststrafgericht anhängige   werden.\nVerfahren ausgesetzt. Erkennt das Bundesverfas-\nsungsgericht auf Entlassung aus dem Amt oder auf         (4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Ge-\nAnordnung der Versetzung in ein anderes Amt oder      setzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen\nin den Ruhestand, so wird das Dienststrafverfahren    drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.\neingestellt; im anderen Falle wird es fortgesetzt.\n§ 65\n§ 61                            (1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner\n(1) Die v\\Tiederaufnahme des Verfahrens findet     können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63\nnur zugunsten des Verurteilten und nur auf seinen     genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die\nAntrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines        Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zu-\nEhegatten oder eines seiner Abkömmlinge unter den     ständigkeiten von Bedeutung ist.\nVoraussetzungen der §§ 359 und 364 der Straf-\n(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der\nprozeßordnung statt. In dem Antrag müssen der\nEinleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten,\ngesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die\ndem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes-\nBeweismittel angegeben werden. Durch den Antrag\nregierung Kenntnis.\nauf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des\nUrteils nicht gehemmt.                                                          § 66\n(2) Uber die Zulassung des Antrages entscheidet       Das Bundesverfassungsgericht kann anhängige\ndas Bundesverfassungsgericht ohne mündliche Ver-      Verfahren verbinden und verbundene trennen.\nhandlung. Die Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1,\n2 und 4 und der §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der\n§ 67\nStrafprozeßordnung gelten entsprechend.\nDas Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Ent-\n(3) In der erneuten Hauptverhandlung ist ent-\nscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder\nweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder\nUnterlassung des Antragsgegners gegen eine Be-\nauf eine mildere Maßnahme oder auf Freispruch\nstimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Bestim-\nzu erkennen.\nmung ist zu bezeichnen. Das Bundesverfassungs-\n§ 62                         gericht kann in der Entscheidungsformel zugleich\nSoweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grund-    eine für die Auslegung der Bestimmung des Grund-\ngesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts  gesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der\nAbweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften        die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.\ndieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Lan-\ndes für Landesrichter eine dem Artik'el 98 Abs. 2\ndes Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.\nSiebenter Abschnitt\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7\nSechster Abschnitt\n§ 68\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5\nAntragsteller und Antragsgegner können nur\n§ 63                         sein:\nAntragsteller und Antragsgegner können nur                für den Bund die Bundesregierung,\nsein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bun-          für ein Land die Landesregierung.\ndesrat, der Ausschuß nach Artikel 45 des Grund-\ngesetzes, die Bundesregierung und die im Grund-\n§ 69\ngesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundes-\ntages und des Bundesrates mit eigenen Rechten aus-       Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten ent-\ngestatteten Teile dieser Organe,                      sprechend.","114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 70                           mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser\nDer Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84           Organe beteiligt sein.\nAbs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen              (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend,\neines Monats nach der Beschlußfassung angefochten         sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.\nwerden.\n§ 74\nAchter Abschnitt                         Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt\nund welche Wirkung die Entscheidung des Bundes-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8\nverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2\nentsprechend.\n§ 71\n§ 75\n(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur\nsein                                                         Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vor-\nschriften des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.\n1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Ar-\ntikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen\ndem Bund und den Ländern:\ndie Bundesregierung und die Landesregierun-                          Zehnter Abschnitt\ngen;\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6\n2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Ar-\ntikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen                                § 76\nden Ländern:\nDer Antrag der Bundesregierung, einer Landes-\ndie Landesregierungen;\nregierung oder eines Drittels der Mitglieder des\n3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Ar-    Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des\ntikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb     Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn einer der\neines Landes:                                         Antragsberechtigten Bundes- oder Landesrecht\ndie obersten Organe des Landes und die in der      1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unver-\nLandesverfassung oder in der Geschäftsordnung          einbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonsti-\neines obersten Organs des Landes mit eigenen           gen Bundesrecht für nichtig hält oder\nRechten ausgestatteten Teile dieser Organe,        2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Ver-\nwenn sie durch den Streitgegenstand in ihren           waltungsbehörde oder ein Organ des Bundes\nRechten oder Zuständigkeiten unmittelbar be-           oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit\nrührt sind.                                            dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht\n(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.      nicht angewendet hat.\n§ 72                                                     § 77\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner          Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundes-\nEntscheidung erkennen auf                                 tag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Mei-\nnungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von\n1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maß-\nBundesrecht auch den Landesregierungen und bei\nnahme,\nMeinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit\n2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maß-        einer landesrechtlichen Norm dem Landtag und der\nnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen,           Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet\ndurchzuführen oder zu dulden,                         wurde, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu\n3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.         bestimmenden Frist zu geben.\n(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt\ndas Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstan-                                 § 78\ndete Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-\nKommt das Bundesverfassungsgericht zu der\ngegners gegen eine Bestimmung der Landesverfas-\nUberzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grund-\nsung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3\ngesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder\ngelten entsprechend.\ndem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so er-\nklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestim-\nmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Grün-\nNeunter Abschnitt                      den mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundes-\nrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfas-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10             sungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.\n§ 73                                                     § 79\n(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb            (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf\neines Landes können nur die obersten Organe dieses        einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder\nLandes und die in der Landesverfassung oder in der        nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der\nGeschäftsordnung eines obersten Organs des Landes         Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesver-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971                         115\nfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grund-                           Zwölfter Abschnitt\ngesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens nach den Vorschriften der Straf-                Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12\nprozeßordnung zulässig.\n§ 83\n(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift\ndes § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen          (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den\nRegelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidun-       Fällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes\ngen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten      in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völker-\nNorm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus           rechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie\neiner solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit        unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen\ndie Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der       erzeugt.\nZivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vor-         (2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem\nschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entspre-      Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung\nchend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereiche-      Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu be-\nrung sind ausgeschlossen.                               stimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder\nLage des Verfahrens beitreten.\n§ 84\nElfter Abschnitt\nDie Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11          entsprechend.\n§ 80\n(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100                        Dreizehnter Abschnitt\nAbs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die\nGerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundes-              Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13\nverfassungsgerichts ein.\n(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von                                 § 85\nder Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung       (1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungs-\ndes Gerichts abhängig ist und mit welcher über-         gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grund-\ngeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Ak-      gesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht\nten sind beizufügen.                                    des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung\n(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von       die Akten vor.\nder Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch        (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bun-\neinen Prozeßbeteiligten.                                desrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer\nEntscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes\n§ 81                          abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur\nÄußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.\nDas Bundesverfassungsgericht       entscheidet nur\nüber die Rechtsfrage.                                      (3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur\nüber die Rechtsfrage.\n§ 82\n(1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten ent-\nsprechend.\n(2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane kön-                     Vierzehnter Abschnitt\nnen in jeder Lage des Verfahrens beitreten.                    Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14\n(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den\nBeteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das                                  § 86\nden Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung;         (1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der\nes lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt      Bundesrat, die Bundesregierung und die Landes-\nden anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.         regierungen.\n(4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste           (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig\nGerichtshöfe des Bundes oder oberste Landes-            und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht\ngerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf        fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwen-\nGrund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in         dung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfas-\nder streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und     sungsgerichts einzuholen.\nwie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvor-\nschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben\n§ 87\nund welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen\nzur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner er-          (1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundes-\nsuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entschei-      regierung oder einer Landesregierung ist nur zu-\ndung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bun-       lässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit\ndesverfassungsgericht gibt den Außerungsberechtig-      einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevor-\nten Kenntnis von der Stellungnahme.                     stehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer","116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBundesbehörde oder des Organs oder der Behörde                                      § 93\neines L:.mdcs abhängig ist.                                   (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines\n(2) Aus der Bt~!JrÜndunrJ des Antrags muß sich        Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zu-\ndas Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten- Vor-          stellung oder formlosen Mitteilung der in vollstän-\naussetzung ergeben.                                       diger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese\nnach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vor-\n§ 88\nschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In ande-\nDie Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.             ren Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung\nder Entscheidung oder, wenn diese nicht zu ver-\n§ 89                            künden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den\nBeschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdefüh-\nDas ßundcsverfassungsgericht spricht aus, ob das       rer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger\nGesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bun-           Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 da-\ndesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundes-          durch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer\ngebiets als Bundesrecht fortgilt.                         schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die\nErteilung einer in vollständiger Form abgefaßten\nEntscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert\nfort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem\nFünfzehnter Abschnitt                      Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von\nAmts wegen oder von einem an dem Verfahren Be-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 a          teiligten zugestellt wird.\n(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen\n§ 90\nein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt,\n(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch           gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann\ndie öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte       die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres\noder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33,   seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß\n38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen       des Hoheitsaktes erhoben werden.\nRechte verletzt zu sein, die Verfassu·ngsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht erheben.                        (3) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft\ngetreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis\n(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zu-        zum 1. April 1952 erhoben werden.\nlässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst\nnach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.\nDas Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine                                  § 93a\nvor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Ver-               (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der An-\nfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie           nahme zur Entscheidung.\nvon allgemeiner Bedeutung ist· oder wenn dem Be-\nschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer                 (2) Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuß,\nNachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechts-     der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines\nweg verwiesen würde.                                       Geschäftsjahrs berufen wird, prüft die Verfassungs-\nbeschwerde vor. Jeder Senat kann mehrere Aus-\n(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an\nschüsse berufen.\ndas Landesverfassungsgericht nach dem Recht der\nLandesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.              (3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen Be-\nschluß die Annahme der Verfassungsbeschwerde\n§ 91                            ablehnen, wenn sie unzulässig ist oder aus anderen\nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\nGemeinden und Gemeindeverbände können die\nVerfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhe-               (4) Hat der Ausschuß die Annahme nicht abge-\nben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes            lehnt, so entscheidet -der Senat über die Annahme.\ndie Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes          Er nimmt die Verfassungsbeschwerde an, wenn min-\nverletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundes-           destens zwei Richter der Auffassung sind, daß von\nverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine        der Entscheidung die Klärung einer verfassungs-\nBeschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf               rechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Be-\nSelbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim          schwerdeführer durch die Versagung der Entschei-\nLandesverfassungsgericht erhoben werden kann.             dung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer\nNachteil entsteht.\n§ 91 a                              (5) Die Entscheidungen des Ausschusses oder des\n{weggefallen)                        Senats ergehen ohne mündliche Verhandlung und\nbrauchen nicht begründet zu werden. Der Beschluß,\ndurch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde\n§ 92\nabgelehnt wird, wird dem Beschwerdeführer vom\nIn der Begründung der Beschwerde sind das Recht,       Ausschuß oder vom Vorsitzenden des Senats unter\ndas verletzt sein soll, und die Handlung oder Unter-      Hinweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3\nlassung des Organs oder der Behörde, durch die der        oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt mit-\nBeschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.      geteilt.","Nr. 14  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1971                          117\n§  94                            (2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist\n(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Ver-      in den Ruhestand zu versetzen\nfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen        1. bei dauernder Dienstunfähigkeit,\nHandlung oder Unterlassung in der Verfassungs-          2. auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit,\nbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich bin-          wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und sein\nnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.                  Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts\n(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von               wenigstens sechs Jahre bekleidet hat; § 4 Abs. 4\neinem Minister oder einer Behörde des Bundes oder           gilt sinngemäß.\ndes Landes aus, so ist dem zuständigen Minister            (3) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt.\nGelegenheit zur Äußerung zu geben.                     Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge\n(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen    berechnet, die dem Richter nach dem Gesetz über\neine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundes-    das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfas-\nverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung      sungsgerichts zuletzt zugestanden haben. Entspre-\nBegünstigten Gelegenheit zur Äußerung.                  chendes gilt für clie Hinterbliebenenversorgung.\n(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde un-          (4) § 86 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist\nentsprechend.\n§ 77 entsprechend anzuwenden.\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten                                   § 99\nVerfassungsorgane können dem Verfahren beitre-                               (weggefallen)\nten. Das Bundesverfassungsgericht kann von münd-\nlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine\nweitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist                                  § 100\nund die zur Äußerung berechtigten Verfassungs-             (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesver-\norgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf         fassungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er\nmündliche Verhandlung verzichten.                       sein Amt wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für\ndie Dauer eines Jahres ein Ubergangsgeld in Höhe\n§ 95                         seiner Bezüge nach Maßgabe des Gesetzes über das\n(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgege-        Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungs-\nben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche   gerichts. Dies gilt nicht für den Fall des Eintritts in\nVorschrift des Grundgesetzes und durch welche          den Ruhestand nach § 98.\nHandlung oder Unterlassung sie verletzt wurde.              (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters\nDas Bundesverfassungsgericht kann zugleich aus-         des Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines\nsprechen, daß auch jede Wiederholung der bean-          Todes Ubergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld so-\nstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.            wie für den Rest der Bezugsdauer des Ubergangs-\n(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine        geldes Witwen- und Waisengeld; Sterbegeld, Wit-\nEntscheidung stattgegeben, so hebt das Bundes-          wen- und Waisengeld werden aus ~em Ubergangs-\nverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den         geld berechnet.\nFällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache\n§ 101\nan ein zuständiges Gericht zurück.\n(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein            (1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts\nGesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig      gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehalt-\nzu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Ver-            lich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richter-\nfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben          gesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen\nwird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem       Amt aus. Für die Dauer des Amtes als Richter des\nverfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift       Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienst-\ndes § 79 gilt entsprechend.                             verhältnis als Beamter oder Richter begründeten\nRechte und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten\noder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilver-\n§  96\nfahren unberührt.\nDie Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.\n(2) Endet das Amt als Richter des Bundesver-\nfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter,\nSechzehnter Abschnitt                  wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus\nse\"inem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter\n§ 97\nin den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das\n(weggefallen)                     er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung\nder Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungs-\nIV. Teil                       gerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte\noder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder\nBundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienst-\nSchlußvorschriften\nherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenen-\n§ 98                         bezüge.\n(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete\ntritt mit Ablauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4)     Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule.\nin den Ruhestand.                                       Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundes-","118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nverf assungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflich-     Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines\nten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer.        Amtes.\nVon den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis               (2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesver-\nals Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die           fassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2\nihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zu-      entsprechend.\nstehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet\ndem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch                                             § 105\nseine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Aus-             (1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bun-\ngaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge.            despräsidenten ermächtigen,\n1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter\n§ 102                                des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand\n(1) Steht einem früheren Richter des Bundesver-            zu versetzen;\nfassungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach        2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu\n§ 101 zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum,           entlassen, wenn er wegen einer entehrenden\nfür den ihm Ruhegehalt oder Ubergangsgeld nach                Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr\n§ 98 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur Höhe des Be-           als sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verur-\ntrages dieser Bezüge.                                          teilt worden ist oder wenn er sich einer so gro-\n(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfas-            ben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß\nsungsgerichts, der Ubergangsgeld nach § 100 bezieht,           sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.\nim öffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird              (2) Uber die Einleitung des Verfahrens nach Ab-\ndas Einkommen aus dieser Verwendung auf das               satz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfas-\nUberg angsgeld angerechnet.                               sungsgerichts.\n(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesver-          (3) Die allgemeinen Verf ahrenvorschriften sowie\nfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder       die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2,\nRuhegehalt aus einem vor oder während seiner             4 bis 6 gelten entsprechend.\nAmtszeit als Bundesverfassungsrichter begründeten            (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der\nDienstverhältnis als Hochschullehrer, so ruhen ne-        Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des\nben den Dienstbezügen das Ruhegeld oder das Uber-         Gerichts.\ngangsgeld aus dem Richteramt insoweit, als sie zu-\nsammen das um den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 an-               (5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Ab-\nrechnungsfreien Betrag erhöhte Amtsgehalt über-           satz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungs-\nsteigen; neben den Emeritenbezügen oder dem               gerichts den Richter vorläufig seines Amtes ent-\nRuhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschul-        heben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter\nlehrer werden das Ruhegehalt oder das Ubergangs-         wegen eines Verbrechens oder Vergehens das\ngeld aus dem Richteramt bis zur Erreichung des           Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige\nRuhegehalts gewährt, das sich unter Zugrunde-            Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von\nlegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit         zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.\nund des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungs-               (6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 ver-\nfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.         liert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ndie Hinterbliebenen:.\n§ 106\n§ 103\nSoweit das Grundgesetz für das Land Berlin gilt\nSoweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt    oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-\nist, finden auf die Richter des Bundesverfassungs-        gerichts durch ein Gesetz .Berlins in Ubereinstim-\ngerichts die für Bundesrichter geltenden versor-          mung mit diesem Gesetz begründet wird, findet die-\ngungsrechtlichen Vorschriften Anwendung; Zeiten           ses Gesetz auch auf Berlin Anwendung.\neiner Tätigkeit, die für die Wahrnehmung des Amts\ndes Richters des Bundesverfassungsgerichts dienlich\nist, sind Zeiten im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 3 des                                       § 107\nBundesbeamtengesetzes. Die versorgungsrechtlichen            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nEntscheidungen trifft der Präsident des Bundes-          dung in Kraft.*)\nverfassungsgerichts.\n•) § 107: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\n§ 104                               ursprünglichen Fassung vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243).\nWegen der Zeitpunkte des Inkrafttretens der späteren Änderungen\n(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bun-             und der in den Änderungsgesetzen enthaltenen Ubergangsbestim-\nmungen wird auf die in der vorangestellten Bekanntmachung näher\ndesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine                bezeichneten Gesetze verwiesen."]}