{"id":"bgbl1-1971-136-9","kind":"bgbl1","year":1971,"number":136,"date":"1971-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/136#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-136-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_136.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz","law_date":"1971-12-27T00:00:00Z","page":2167,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 136 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971                      2167\nVerordnung\nüber die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz\nVom 27. Dezember 1971\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 des Mühlenstruktur-           arbeitete Getreidemenge bis zu eintausendzwei-\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I          hundert Tonnen die Abgabe für die doppelte\nS. 2098) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-              Getreidemenge erhoben.\nminister für Wirtschaft und Finanzen verordnet:         2. Den nicht unter Nummer 1 fallenden Mühlen,\nderen Jahresvermahlung im laufenden Kalender-\n§ 1                               jahr eintausendzweihundert Tonnen nicht erreicht,\nDie Mühlenstelle erhebt die Abgabe nach § 12 des        wird die zuviel gezahlte Abgabe nach Ablauf des\nMühlenstrukturgesetzes zusammen mit der Abgabe             Kalenderjahres von Amts wegen erstattet.\nnach § 15 des Getreidegesetzes. Für das Verfahren\nder Erhebung und die Fälligkeit der Abgabe gilt\n§ 3\n§ 3 der Einundzwanzigsten Durchführungsverord-\nnung zum Getreidegesetz vom 27. Juni 1970 (Bun-            Die Erstattung von Beträgen nach § 12 Abs. 3\ndesgesetzbl. I S. 1008) entsprechend. § 12 Abs. 6       Satz 1 zweiter Halbsatz des Mühlenstrukturgesetzes\ndes Mühlenstrukturgesetzes bleibt unberührt.            ist nach einem von der Mühlenstelle vorgeschrie-\nbenen Muster zu beantragen; hierbei hat der\n§ 2                            Antragsteller die Voraussetzungen des Erstattungs-\nDie Freistellung von der Abgabepflicht nach § 12     anspruchs nachzuweisen.\nAbs. 1 und die Ermäßigung der Abgabepflicht nach\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Mühlenstrukturgesetzes                                     § 4\nwerden bei der Erhebung der Abgabe wie folgt\nberücksichtigt:                                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. Von Mühlen, deren J ahresvermahlung in dem dem       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Mühlen-\nlaufenden Kalenderjahr vorangegangenen Jahr          strukturgesetzes auch im Land Berlin.\neintausendzweihundert Tonnen nicht erreicht hat,\nwird für die im laufenden Kalenderjahr ver-\n§ 5\narbeitete Getreidemenge bis zu sechshundert Ton-\nnen keine Abgabe, für die darüber hinaus ver-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 27. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Häfner"]}