{"id":"bgbl1-1971-136-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":136,"date":"1971-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/136#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-136-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_136.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1971-12-23T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 23. Dezember 1971\nAuf Grund des § 5 Abs. 6 Salz 3 und des § 53          2. a) für Beamte, die überwiegend mit der Bauauf-\nAbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-                 sicht, mit der Prüfung der Bauleitplanung oder\nsung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bun-                in Aufsichtsbehörden überwiegend mit der\ndesgesetzbl. I S. 1281) verordnet die Bundesregie-              Prüfung von technischen Vorhaben befaßt\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                            sind,\nb) für Abnahmebeamte und technische Güteprü-\n§  1                                  fer des gehobenen Dienstes,\nEine Uberschreitung der Obergrenzen des § 5              c) für das Erprobungspersonal und die Muster-\nAbs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nach             prüfer für Luftfahrtgeräte im Bereich des Bun-\nMaßgabe sachgerechter Stellenbewertung im Bereich               desministers der Verteidigung,\ndes Bundes insoweit zulässig, als die Planstellen                  mit einem Anteil von höchstens\n1. a) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die                   10 vom Hundert\nüberwiegend verbrauchssteuerpflichtige Groß-                               in der Besoldungsgruppe A 13,\nbetriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als                20 vom Hundert\n30 Millionen DM oder dem Zoll-, Außenwirt-                                 in der Besoldungsgruppe A 12,\nschafts-, Interzonenwirtschafts- oder Markt-                40 vom Hundert\nordnungsrecht unterliegende Großbetriebe mit                               in der Besoldungsgruppe A 11\neinem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von\nmehr als 15 Millionen DM prüfen,                         ausgebracht werden;\nmit einem Anteil von höchstens                  3. a) für hauptamtliche Sachverständige der Deut-\n50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe                 schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-\nA 13                                                   post,\nund mit dem verbleibenden Anteil in der            b) für Prüfstatiker der Deutschen Bundesbahn\nBesoldungsgruppe A 12,\nmit einem Anteil von höchstens\nb) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die                   10 vom Hundert\nüberwiegend die in Nummer 1 Buchstabe a ge-                                in der Besoldungsgruppe A 13,\nnannten Großbetriebe mit einem Jahresum-                    30 vom Hundert\nsatz von mehr als 5 Millionen DM oder mit                                  in der Besoldungsgruppe A 12\neinem jährlichen Ein- und Ausfuhrwert von\nmehr als 1 Million DM prüfen, sowie Zoll-                   und mit dem verbleibenden Anteil in der\nfahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in                     Besoldungsgruppe A 11\ngleichzubewertenden Funktionen                           ausgebracht werden;\nmit einem Anteil von höchstens                  4. für die Bezirksbeamten der Deutschen Bundes-\n40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe             post sowie die technischen und nichttechnischen\nA 12                                               Kontrolleure der Deutschen Bundesbahn\nund mit dem verbleibenden Anteil in der              mit einem Anteil von höchstens\nBesoldungsgruppe A 11,                               40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nc) für Betriebsprüfer der Zollverwaltung, die              50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12\nüberwiegend die übrigen Großbetriebe oder              und mit dem verbleibenden Anteil in der Be-\nprüfungsmäfüg schwierige Mittelbetriebe prü-           soldungsgruppe A 11\nfen, sowie Zollfahndungsbeamte im Ermitt-            ausgebracht werden;\nlungsdienst in gleichzubewertenden Funktio-\nnen                                               5. für Abnahmebeamte und technische Güteprüfer\nmit einem Anteil von höchstens                     des mittleren Dienstes\n60 vom Hundert in der Besoldungsgruppe               mit einem Anteil von höchstens\nA 11                                                 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9,\nund mit dem verbleibenden Anteil in den              50 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 8\nBesoldungsgruppen A 10 und A 9,\nausgebracht werden;\nd) für Beamte des mittleren Zoll- und Verbrauchs-\nsteueraufsichtsdienstes                           6. für Lokdienstleiter der Deutschen Bundesbahn\nmit einem Anteil von höchstens                       mit einem Anteil von höchstens\n60 vom Hundert                                       60 vom Hundert\nin der Besoldungsgruppe A 8                           in der Besoldungsgruppe A 9 und\nund mit dem verbleibenden Anteil in der              30 vom Hundert\nBesoldungsgruppe A 7                                                  in der Besoldungsgruppe A 8\nausgebracht werden;                                  ausgebracht werden.","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971                       2163\n§ 2                             tungen - insoweit, als die Planstellen für Beamte\nEine Ubcrschreilung im Sinne des § 1 ist nach          des gehobenen Dienstes, die\nMaßgabe sach~Jerechler Stellenbewertung im Bereich        a) mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der\nder Länder zuhissig                                           Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund,\n1. in den Steuerverwaltungen insoweit, als die Plan-          Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden\nstellen                                                                        oder\na) für Betriebsprüfer, die überwiegend Konzerne        b ) in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung\noder gewerbliche Großbetriebe mit einem                und Prüfung von Maßnahmen des Bildungs-\nJahresumsatz von mehr als 20 Millionen DM              wesens\nprüfen,\noder\nmit einem Anteil von höchstens\n50 vorn Hundert                                 c) in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Um-\nin der Besoldungsgruppe A 11           weltschutzes\nund mit dem verbleibenden Anteil in der                                 oder\nBesoldungsgruppe A 12,                          d) mit Standesamtsaufsicht\nb) für Betriebsprüfer, die überwiegend die übri-           befaßt sind,\ngen Großbetriebe mit einem Jahresumsatz von               mit einem Anteil von höchstens\nmehr als 3 Millionen DM oder einem steuer-                10 vom Hundert\nlichen Gewinn von mehr als 140 000 DM und                               in der Besoldungsgruppe A 13,\ngrößere gewerbliche Fabrikationsmittelbe-                30 vom Hundert\ntriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als                              in der Besoldungsgruppe A 12\n1,5 Millionen DM oder einem steuerlichen Ge-             und mit dem verbleibenden Anteil in der\nwinn von mehr als 70 000 DM prüfen, sowie                 Besoldungsgruppe A 11\nSteuerfahndungsprüfer in gleichzubewerten-\nden Funktionen                                         ausgebracht werden;\nmit einem Anteil von höchstens\n40 vom Hundert                               4. in den technischen Verwaltungen insoweit, als\nin der Besoldungsgruppe A 12       die Planstellen für Beamte, die\nund mit dem verbleibenden Anteil in der         a) überwiegend mit der Bauaufsicht, mit der\nBesoldungsgruppe A 11,                              Prüfung der Bauleitplanung oder in Aufsichts-\nc) für Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungs-           behörden überwiegend mit der Prüfung von\nmäßig schwierige und nicht unter Nummer 1              technischen Vorhaben befaßt sind,\nBuchstabe b fallende Mittelbetriebe prüfen,        b) als Bearbeiter für Städtebau und Stadtsanie-\nsowie Steuerfahndungsprüfer in gleichzube-             rung tätig sind,\nwertenden Funktionen\nc) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung oder der\nmit einem Anteil von höchstens\nBergverwaltung mit der selbständigen Prü-\n65 vom Hundert\nfung großer oder mittlerer Betriebe betraut\nin der Besoldungsgruppe A 11\nsind,\nund mit dem verbleibenden Anteil in den\nBesoldungsgruppen A 10 und A 9,                        mit einem Anteil von höchstens\n10 vom Hundert\nd) für Steuer-Außenprüfer                                                   in der Besoldungsgruppe A 13,\nmit einem Anteil von höchstens                         20 vom Hundert\n60 vom Hundert                                                       in der Besoldungsgruppe A 12,\nin der Besoldungsgruppe A 9\n40 vom Hundert\nund mit dem verbleibenden Anteil in der                               in der Besoldungsgruppe A 11\nBesoldungsgruppe A 8\nausgebracht werden;                                        ausgebracht werden.\n2. in den Justizverwaltungen insoweit, als die Plan-                               § 3\nstellen für Rechtspfleger, die überwiegend in\nZwangsversteigerungs-,        Zwangsverwaltungs-,      Eine Uberschreitung im Sinne des § 1 ist nach\nKonkurs-, Vergleichs-, Grundbuch-, Register- und    Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung in den Be-\nFamilienrechtssachen tätig sind,                    reichen des Bundes und der Länder insoweit zuläs-\nmit einem Anteil von höchstens                   sig, als die Planstellen\n5 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,     1. für Beamte in den Vorprüfungsstellen\n20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,           mit einem Anteil von höchstens\n45 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11            10 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13,\nausgebracht werden;                                       30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12,\n30 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11\n3. in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen\n- zu Buchstabe c auch in den sonstigen Verwal-          ausgebracht werden;","2164                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. für die überwiegend im Bereich der Ablaufpla-            gen worden sind, ohne daß sich Inhalt und Wer-\nnung und Programmierung von Arbeitsverfah-               tigkeit der Aufgaben wesentlich geändert haben,\nren unter Einsatz von elektronischen Datenver-              mit einem Anteil von höchstens\narbeitungsmaschinen und Systemprogrammen                   80 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9\nverwendeten Beamten\nund mit dem verbleibenden Anteil in der Be-\na) des gehobenen Dienstes                                   soldungsgruppe A 8\nmit einem Anteil von höchstens                     ausgebracht werden.\n10 vom Hundert\n§ 4\nin der Besoldungsgruppe A 13,\n20 vorn Hundert                                   (1) Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 5\nin der Besoldungsgruppe A 12,     Abs. 6 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die\n50 vom Hundert                                 nicht von den §§ 1 bis 3 erfaßten Beamten bleiben\nin der Besoldungsgruppe A 11,     die Beamten der in dieser Verordnung genannten\nFunktionsgruppen unberücksichtigt.\nb) des mittleren Dienstes\n(2) Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen\nmit einem Anteil von höchstens\nder von der Verordnung nicht erfaßten Beamten im\n20 vom Hundert                                 Rahmen der Obergrenzen des § 5 Abs. 6 Satz 1 des\nin der Besoldungsgruppe A 9,     Bundesbesoldungsgesetzes möglich werden, dürfen\n50 vom Hundert                                 diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur\nin der Besoldungsgruppe A 8,     für Beamte in gleichwertigen Funktionen vorge-\n20 vom Hundert                                 sehen werden.\nin der Besoldungsgruppe A 7                                § 5\nausgebracht werden;                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. für Beamte des mittleren Dienstes, die überwie-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2\ngend Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen, die          des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zuge-\nwiesen waren, die aber seit dem 1. April 1957                                  § 6\ndem Spitzenamt des mittleren Dienstes übertra-         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}