{"id":"bgbl1-1971-136-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":136,"date":"1971-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/136#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-136-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_136.pdf#page=10","order":4,"title":"Vierte Verordnung über Zusatzprogramme zum Mikrozensus","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2158,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["2158                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVierte Verordnung\nüber Zusatzprogramme zum Mikrozensus\nVom 22. Dezember 1971\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die           e) berufliche Mobilität der Frauen,\nDurchführung einer Repräscntativstatistik der Be-            f) Einkaufmöglichkeiten und Einkaufsverhalten\nvölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)                   in Großstädten,\nvom 21. Dezember 1962 (ßundesgesetzbl. I S. 767),           g) Ziel und Dauer von Kurzreisen bis zu 5 Tagen,\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Geset-               hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel, Unter-\nzes über die Durchführung einer Repräsentativsta-               kunftsart, Höhe der aufgewendeten Mittel.\ntistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mi-\nkrozensus) vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-\n§ 2\nblatt I S. 1456), verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                                Die Erhebungen werden einmalig durchgeführt\nmit Ausnahme der Erhebung nach § 1 Nr. 2 Buch-\n§ 1\nstabe d, die zweimal im genannten Erhebungszeit-\nraum durchgeführt wird.\nAls Zusatzprogramm des Mikrozensus werden in\nden Jahren 1972, 1973 und 1974 folgende Tatbestän-                                 § 3\nde erfaßt:\nDie Erteilung der Auskunft über die Höhe der für\n1. durch Befragung mit einem Auswahlsatz von 1 0/o       Urlaubs-, Erholungs- und Kurzreisen aufgewende-\nder Bevölkerung                                       ten Mittel nach§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-\na) Anlageformen der vermögenswirksamen Lei-           stabe g sowie der Auskünfte über Krankheiten und\nstungen nach dem Dritten Vermögensbildungs-      Unfälle nach § 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buch-\ngesetz,                                          stabe d ist freiwillig.\nb) Ziel und Dauer von Urlaubs- und Erholungs-                                   § 4\nreisen, hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel,\nUnterkunftsart, Höhe der aufgewendeten Mit-        Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2\ntel,                                             erfolgt durch das Statistische Bundesamt, soweit die\nbeteiligten Länder zustimmen.\nc) körperliche, geistige und seelische Behinde-\nrung von Kindern,\n§ 5\nd) Krankheiten und Unfälle;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. durch Befragung mit einem Auswahlsatz von             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n0, 1 0/o der Bevölkerung                              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über\na) Beendigung der Arbeitszeit am Wochenende,         die Durchführung einer Repräsentativstatistik der\nb) Nacht- und Sonntagsarbeit von Arbeitneh-           Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)\nmern,                                            auch im Land Berlin.\nc) Ausbildungsabsichten der Eltern für ihre Kin-                                § 6\nder,                                               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nd) Krankeiten und Unfälle,                            dung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}