{"id":"bgbl1-1971-136-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":136,"date":"1971-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/136#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-136-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_136.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1971-12-24T00:00:00Z","page":2156,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["2156                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 24. Dezember 1911\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-      finanziellen Beistand durch die Bundesrepublik\nsen:                                                    Deutschland stehen die in Anspruch genommenen\nArtikel 1                         Beträge der Deutschen Bundesbank zu. Die Zins- und\nRückzahlungsverpflichtungen werden von der Deut-\n{1) Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rah-       schen Bundesbank erfüllt.\nmen des Mechanismus für den mittelfristigen finan-\nziellen Beistand, der vom Rat der Europäischen Ge-\nmeinschaften mit Entscheidung vom 22. März 1971\n{Amtsblatt     der   Europäischen    Gemeinschaften                            Artikel 2\nNr. L 73/15 vom 27. März 1971) eingeführt worden          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nist, Kredite zu gewähren oder Forderungen zu über-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnehmen, so geschieht dies durch die Deutsche Bun-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndesbank. Die sich hieraus ergebenden finanziellen\nAnsprüche einschließlich derjenigen, die sich bei\neiner Mobilisierung ausstehender Forderungen erge-\nben, stehen der Deutschen Bundesbank zu.                                       Artikel 3\n{2) Bei einer Inanspruchnahme von Krediten im           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nRahmen des Mechanismus für den mittelfristigen          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nScheel"]}