{"id":"bgbl1-1971-136-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":136,"date":"1971-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/136#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-136-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_136.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1971-12-24T00:00:00Z","page":2149,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2149\nBundesgesetzblatt\nTeill                                            Z1997A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1971                                          Nr.136\nTag                                               Inhalt                                            Seite\n24. 12. 71  Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes                                  2149\n9241-1\n24. 12. 71  Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft ............................................................ .      2156\n27. 12. 71  Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes ............................. .        2157\n605-1\n22. 12. 71  Vierte Verordnung über Zusatzprogramme zum Mikrozensus ......................... .          2158\n22. 12. 71  Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsver-\nwultung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ............................. .      2159\n9500-7\n23. 12. 71  Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ..................... .        2162\n23. 12. 71  Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ..................... .       2165\n23. 12. 71  Zwölfte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Forstpflanzen ........... .        2166\n27. 12. 71  Verordnung über die Erhebung einer Abgabe nach dem Mühlenstrukturgesetz ......... .         2167\n23. 12. 71  Neunzehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen ..................... .        2168\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 und Nr. 63 .......................................... .    2168\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................................................. .         2169\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                          2170\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 24. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        der Gesamtstrecke hätte ausgeführt werden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                können;\" wird ersetzt durch den Satzteil\n,,mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird,\ndas unter den Voraussetzungen des § 12\nArtikel 1                                     Abs. 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Genehmigung\nDas Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in der Fas-                     eingesetzt wird, die die Gesamtstrecke\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969                         deckt; abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3\n(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch                 braucht die Genehmigungsurkunde nicht mit-\ndas Gesetz zur Durchführung internationaler Ab-                       geführt zu werden, wenn sie bei der Deut-\nkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen                         schen Bundesbahn hinterlegt ist.\"\nund Richtlinien des Rates und der Kommission der                b) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.\nEuropäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\ngrenzüberschreitenden       Güterkraftverkehrs      vom      2. In § 6 werden die bisherigen Absätze 3 und 4\n29. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1859), wird             gestrichen und folgende neue Absätze 3 bis 5\nwie folgt geändert:                                             angefügt:\n,, (3) Uber die Bestimmung des Standorts ist\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         eine amtliche Bescheinigung zu erteilen, die bei\na) Der Satzteil „mit einem für den Güterfern-              allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und\nverkehr genehmigten Kraftfahrzeug durch-               auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten\ngeführt wird, mit dem die Beförderung auf              zur Prüfung auszuhändigen ist.","2150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(4) Sollen Kraftfahrzeuge außerhalb der Nah-        4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs\nzone vorübergehend im Nahv2rkehr verwendet                     ist in das Fahrtenbuch einzutragen.\nwerden, so kann die untere Verkehrsbehörde\n(2) Verwendet ein Unternehmer des Güter-\nvorübergehend einen anderen Ort zum Stand-\nfernverkehrs entweder zu Beginn oder am Ende\nort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen\neiner Beförderung im Güterfernverkehr ein\nGründen geboten und mit dem öffentlichen\nKraftfahrzeug ohne Genehmigung innerhalb der\nInteresse an der Aufrechterhaltung eines geord-\nNahzone (§ 2 Abs. 2) oder ein Kraftfahrzeug\nneten Güterkraflverkehrs vereinbar ist.\nmit einer Bezirksgenehmigung innerhalb der\n(5) Ist ein Standort nach den Vorschriften          Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1), so gilt diese Be-\ndieses Gesetzes nicht bestimmt worden, so gilt             förderung, wenn der Unternehmer auf der\nals Standort der Ort des Sitzes oder der nicht             übrigen Beförderungsstrecke ein anderes Kraft-\nnur vorübergehenden ~Jc~schäftlichen Niederlas-           fahrzeug unter den Voraussetzungen des Ab-\nsung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt            satzes 1 mit einer Genehmigung einsetzt, die\nwird.\"                                                     die gesamte Beförderung deckt, als gleichfalls\nmit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.\n3. In § 6 a erhält Absatz 2 Nr. 1 folgende Fassung:\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird er-\n,, 1. im Zonenrandgebiet oder\".                           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates Ausnahmen von der\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nVoraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 für die\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                              Fälle zuzulassen, in denen ein im Güterfernver-\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-              kehr verwendetes Kraftfahrzeug kurzfristig\nsätze 2 und 3.                                    ausfällt. In der Rechtsverordnung ist die höchst-\nzulässige Dauer eines solchen Einsatzes sowie\n5. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       das seiner Uberwachung dienende Verfahren zu\nregeln.\n,, (1) Die Genehmigung kann im Rahmen des\n§ 9 nur erteilt werden, wenn                                                      § 12 a\n1. der Unternehmer und die für die Führung                    (1) An Stelle einer Genehmigung dürfen dem\nder Geschäfte bestellte Person zuverlässig         Unternehmer mehrere Genehmigungen erteilt\nsind,                                              werden, wenn diese Genehmigungen den Unter-\nnehmer berechtigen, lediglich Kraftfahrzeuge zu\n2. der Unternehmer oder die für die Führung                verwenden, die einschließlich Anhänger insge-\nder Geschäfte bestellte Person fachlich ge-        samt eine bestimmte Nutzlast nach folgender\neignet ist und                                     Maßgabe nicht überschreiten:\n3. die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewähr-            1. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erst-\nleistet ist.\"                                          malig vor Inkrafttreten dieser Vorschrift er-\nteilt worden, so ist die Nutzlast maßgebend,\n6. Die§§ 11, 11 a und 12 werden§§ 11, 12 und 12 a\ndie das nach den §§ 11, 15 Abs. 2 des Güter-\nund erhalten folgende Fassung:\nkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der\n,,§ 11                              Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969\n(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) genehmigte\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer                Kraftfahrzeug einschließlich Anhänger am\nfür seine Person erteilt. Sie ist nicht übertrag-              1. Januar 1969 oder, wenn die Genehmigung\nbar.                                                           dem Unternehmer erstmalig nach dem 1. Ja-\n(2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt.               nuar 1969 erteilt wurde, im Zeitpunkt der\nIhre Gültigkeitsdauer beträgt unbeschadet der                  Genehmigungserteilung hatte.\nVorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich             2. Ist die Genehmigung dem Unternehmer erst-\nacht Jahre.                                                    malig nach Inkrafttreten dieser Vorschrift\n§ 12                               erteilt worden, so ist maßgebend das Kraft-\n(1) Die Genehmigung berechtigt den Unter-                fahrzeug einschließlich Anhänger mit der\nnehmer, ein Kraftfahrzeug im Güterfernverkehr                  größten Nutzlast, das im Zeitpunkt der Ge-\nunter folgenden Voraussetzungen einzusetzen                    nehmigungserteilung auf den Namen des\n(genehmigtes Kraftfahrzeug):                                   Unternehmers zugelassen war und ihm ge-\n1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des                     hörte oder von ihm auf Abzahlung gekauft\nUnternehmers zugelassen sein und ihm ge-                war und das er auf Grund der Genehmigung\nhören oder von ihm auf Abzahlung gekauft                hätte einsetzen können.\nsein.                                                  (2) Absatz 1 gilt für Genehmigungen für den\n2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Ge-                Möbelfernverkehr mit der Maßgabe, daß an die\nnehmigungsurkunde bezeichnete Standort be-          Stelle der Nutzlast von Kraftfahrzeug und An-\nstimmt sein.                                        hänger die Nutzlast des entsprechenden Fahr-\n3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das                  zeugs tritt.\nFahrtenbuch (§ 28 Abs. 2) sind auf der ge-             (3) An Stelle mehrerer nach Absatz 1 oder 2\nsamten Beförderungsstrecke im Kraftfahr-            erteilter Genehmigungen darf dem Unterneh-\nzeug mitzuführen.                                   mer eine andere Anzahl von Genehmigungen","Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971                         2151\nerteilt werden, sofern die in Absatz 1 oder 2                    Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die\nbezeichnete Nutzlast dabei nicht überschritten                   Beibehaltung des bisherigen Standortes für\nwird.                                                            die befriedigende Verkehrsbedienung eines\nbestimmten Gebietes erforderlich ist und sie\n(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1,\ndem Unternehmer unter Berücksichtigung\n2 oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt\nseiner wirtschaftlichen Lage zugemutet wer-\nwerden, daß sie lediglich für Kraftfahrzeuge\nden kann. Vor der Entscheidung sind die für\nverwendet werden dürfen, die zu jeder Zeit\nden neuen Standort zuständige Genehmi-\ndenselben Standort haben müssen.\ngungsbehörde sowie die für den bisherigen\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 erteilten               und die für den neuen Standort zuständigen\nmehreren Genehmigungen gelten als eine Ge-                       Außenstellen der Bundesanstalt für den\nnehmigung im Sinne des § 9.\"                                     Güterfernverkehr zu hören.\"\n7. § 13 a wird wie folgt geändert:                         10. In § 19 a wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 2\" er-\nsetzt durch das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 3\".\na) In Absatz 1 wird der Satzteil „gerechnet in\nder Luftlinie vom Ortsmittelpunkt des Stand-        11. § 28 wird wie folgt geändert:\nortes des Kraftfahrzeugs aus\" ersetzt durch              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-\nden Satzteil „gerechnet in der Luftlinie vom                 fügt:\nOrtsmittelpunkt des Standortes der Kraft-                    ,,Diese sind bei allen Beförderungen im Gü-\nfahrzeuge aus, die auf Grund der Genehmi-                    terfernverkehr im Kraftfahrzeug mitzufüh-\ngung eingesetzt werden dürfen\".                             ren.\"\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.                           ,, (3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahr-\ntenbuch und die Beförderungs- und Begleit-\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                    papiere sind auf Verlangen der zuständigen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-\n,,(1) Für die Erteilung der Genehmigung                   gen.\"\nist diejenige höhere Landesverkehrsbehörde              c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzuständig, in deren Bezirk der Unternehmer                    ,, (4) Im Falle des § 12 Abs. 2 sind die Be-\nseinen Sitz oder eine nicht nur vorüber-                    förderungspapiere auch während der Beför-\ngehende geschäftliche Niederlassung hat und                 derung auf der Teilstrecke mitzuführen, auf\ndie Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Ge-                   der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung\nnehmigung eingesetzt werden sollen, zuge-                   eingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzu-\nlassen sind oder zugelassen werden sollen.\"                 wenden.\"\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Zitat ,, § 13 a           12. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4\" ersetzt durch das Zitat ,, § 13 a                „Der Unternehmer hat die Beförderungspapiere\nAbs. 2\".                                                und das Fahrtenbuch nach Beendigung der Be-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                förderung fünf Jahre aufzubewahren.\"\na) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:               13. § 41 wird aufgehoben.\n„3. die Bezeichnung eines Standortes, der für      14. § 43 erhält folgende Fassung:\nalle Kraftfahrzeuge bestimmt sein muß,                                 ,,§ 43\nfür die die Genehmigung verwendet\nwerden soll,\".                                     (1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs\nkann die Genehmigung mit oder ohne Fahrzeug\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          des Möbelfernverkehrs einem anderen Unter-\n,, (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unter-         nehmer des Möbelfernverkehrs vorübergehend\nnehmers oder der Sitz des Unternehmens, so               überlassen, der in diesem Falle für die Erfüllung\nist die Genehmigungsurkunde der Genehmi-                der gesetzlichen Pflichten verantwortlich ist.\ngungsbehörde zur Berichtigung vorzulegen.\n(2) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs\nDas gleiche gilt, wenn die Genehmigung für\nkann zur Beförderung eines genehmigten Mö-\nKraftfahrzeuge mit einem anderen als den\nbelwagenanhängers vorübergehend ein fremdes\nnach Absatz 2 Nr. 3 bezeichneten Standort\nKraftfahrzeug und eine einem anderen Unter-\nverwendet werden soll. Handelt es sich in\nnehmer erteilte Genehmigung für den Güter-\ndiesem Falle um eine Bezirksgenehmigung,\nfernverkehr benutzen.\"\nso bedarf es zur Berichtigung der Genehmi-\ngungsurkunde der vorherigen Zustimmung             15. In § 46 wird der Satzteil „mit Ausnahme des\nder für den bisherigen Standort zuständigen             § 10 Abs. 1 Nr. 3\" gestrichen.\nGenehmigungsbehörde, wenn                          16. § 50 wird wie folgt geändert:\n1. der bisherige Standort in einem der in               a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n§ 6 a Abs. 2 genannten Gebiete liegt oder             „Soll ein Lastkraftwagen mit mehr als 4 t\n2. der Standort der Kraftfahrzeuge, die auf                 Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer\nGrund der Genehmigung eingesetzt wer-                 Leistung über 55 PS verwendet werden, so\nden sollen, in einem anderen Land liegt.              darf Werkfernverkehr unbeschadet des § 50 c","2152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbs. 3 jedoch nur durchgeführt werden,                4. durchschnittliche Entfernung der Beförderung,\nwenn dem Unternehmer für das Kraftfahr-                    gerundet auf volle 100 km,\nzeug eine Beförderungsbescheinigung erteilt           5. Besonderheiten im Rahmen der Beförderung,\nist; dies gilt nicht für Beförderungen im                  soweit der Antragsteller sie angeben will.\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr so-\nwie für die Beförderung von Gütern, die den              (2) Die Bundesanstalt erstellt wöchentlich ein\neigenen Zwecken eines Unternehmens des                Verzeichnis mit den Angaben nach Absatz 1\ngewerblichen Güterkraftverkehrs dient.\"               (Werkfernverkehrs-Verzeichnis), in dem die-\njenigen Anträge berücksichtigt sind, die alle\nb) Der bisherige Sütz 2 wird Satz 3.\nnach § 50 b Abs. 3 vorgeschriebenen Angaben\n17. Nach § 50 werden fol~Jende §§ 50 a bis 50 f ein-           vollständig enthalten. Die Bekanntgabe erfolgt\ngefügt:                                                   dadurch, daß die Bundesanstalt das Werkfern-\n,,§ 50 a                          verkehrs-Verzeichnis bei ihren Außenstellen zur\nEinsichtnahme auslegt. Zur Einsichtnahme sind\n(1) Die Beförderungsbescheinigung wird dem             berechtigt die Deutsche Bundesbahn, die nicht-\nUnternehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug              bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen\nerteilt. Sie ist nicht übertragbar.                       Verkehrs, die Binnenschiffsgewerbetreibenden,\n(2) Die Beförderungsbescheinigung wird auf              die Unternehmer des Güterfernverkehrs sowie\nZeit erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt höch-          die bestellten Abfertigungsspediteure. Die Bun-\nstens fünf Jahre.                                         desanstalt übersendet den zur Einsichtnahme\n§ 50 b                           Berechtigten auf Antrag gegen Erstattung der\nKosten das Werkfernverkehrs-Verzeichnis. Die\n(1) Für die Erteilung der Beförderungsbeschei-\nBundesanstalt teilt den Tag der Bekanntgabe\nnigung ist die Bundesanstalt für den Güterfern-\ndem Antragsteller mit.\nverkehr (§ 53) zuständig.\n(3) Eine Bekanntgabe entfällt, wenn\n(2) Der Antrag auf Erteilung E!iner Beförde-\nrungsbescheinigung i~·t auf einem von der Bun-             1. die beantragte Gültigkeitsdauer der Beförde-\ndesanstalt vorgeschriebenen Formblatt in drei-                  rungsbescheinigung weniger als drei Monate\nfach er Ausfertigung bei derjenigen Außenstelle                 beträgt oder\nder Bundesanstalt einzureichen, in deren Be-               2. die Beförderungsbescheinigung für gelegent-\nreich das Kraftfahrzeug, für das die Beförde-                   liche Einzelbeförderungen an bestimmten\nrungsbescheinigung erteilt werden soll, zuge-                  Tagen beantragt wird, die insgesamt nicht\nlassen ist oder zugelassen werden soll. Ist das                 mehr als 30 Tage ausmachen dürfen.\nKraftfahrzeug nicht im Geltungsbereich dieses              In diesen Fällen darf Werkfernverkehr bereits\nGesetzes zugelassen, ist der Antrag bei der                nach Absendung des Antrags auf Erteilung der\nZentrale der Bundesanstult zu stellen.                     Beförderungsbescheinigung gemäß § 50 b Abs. 2\n(3) Der Antrag muß enthalten                            durchgeführt werden.\n1. die Erklärung, daß der Antragsteller zuläs-                (4) Soweit die Deutsche Bundesbahn oder\nsigen Werkfernverkehr nach den §§ 48, 49               eine nichtbundeseigene Eisenbahn des öffent-\ndurchführen will,                                      lichen Verkehrs dem Antragsteller die Durch-\nführung der Beförderungsleistungen anbietet,\n2. diejenigen Angaben, die für eine Bekannt-\nhat sie ihr Angebot auch an die nach § 50 b\ngabe nach § 50 c Abs. l erforderlich sind,\nAbs. 2 zuständige Stelle der Bundesanstalt zu\n3. Einzelangaben über das Kraftfahrzeug,                   übermitteln.\n4. die Gültigkeitsdauer, für die die Beförde-                                       § 50 d\nrungsbescheinigung erteilt werden soll.\n(1) Die Beförderungsbescheinigung ist zu er-\n(4) Eine Ausfertigung des Antrages über-                teilen:\nsendet die Bundesanstalt an die höhere Landes-\n1. in den in § 50 c Abs. 3 genannten Fällen,\nverkehrsbehörde; in deren Bezirk das Kraft-\nfahrzeug zugelassen ist oder zugelassen werden             2. in allen anderen Fällen, in denen\nsoll.                                                          a) die Nutzlast von Kraftfahrzeugen, für\n§ 50 C                                     die Beförderungsbescheinigungen bean-\ntragt werden, unter Berücksichtigung der\n(1) Die Bundesanstalt gibt spätestens 14 Tage\ndem Antragsteller bereits erteilten oder\nnach Eingang des Antrages auf Erteilung einer\nvon ihm gleichzeitig beantragten Beför-\nBeförderungsbescheinigung folgende Einzelhei-\nderungsbescheinigungen nicht in einem\nten aus dem Antrag nach Maßgabe des Absat-\nzes 2 bekannt:                                                      offensichtlichen Mißverhältnis zu den Be-\nförderungsleistungen steht, die der An-\n1. Name (Firma) und Anschrift des Antrag-                           tragsteller auszuführen hat, und\nstellers,\nb) der Antragsteller nachweist, daß er inner-\n2. Größe und Art des benötigten Beförderungs-                       halb einer Frist von zwei Monaten seit\nmittels,                                                         Bekanntgabe nach § 50 c kein für ihn an-\n3. Güterart nach den Hauptgruppen des Güter-                        nehmbares Angebot der Deutschen Bun-\nverzeichnisses und monatliche durchschnitt-                      desbahn oder einer nichtbundeseigenen\nliche Gütermenge,                                                Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs zur","Nr. 136 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971                          2153\nDurchführung seiner Güterbeförderungen            gegnen. Die Aussetzung kann bis zu einem wei-\nerlldllen hal. Ein Beförderungsangebot ist       teren Jahr verlängert werden, soweit die Vor-\nannehmbur, wenn es unter Berücksichti-           aussetzungen des Satzes 1 noch vorliegen. Eine\ngung der Eigenarten des Unternehmens             weitere Aussetzung ist danach erst wieder nach\ndes Antragstellers den erforderlichen Be-        Ablauf von mindestens zwei Jahren, beginnend\nförderungsleistungen und den nach Gesetz         mit dem Ende des letzten Aussetzungszeitraums,\noder Tarif hierfür zu berechnenden Ent-           zulässig.\ngelten entspricht.                                    (2) In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen\n(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vor der          für die Unternehmen mit Sitz oder nicht nur vor-\nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung                übergehender geschäftlicher Niederlassung im\neiner Beförderungsbescheinigung den Antrag-               Zonenrandgebiet, die Werkfernverkehr durch-\nsteller sowie die Deutsche Bundesbahn und eine            führen, und zugunsten solcher Unternehmen\nnichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen              zuzulassen, die wegen ihrer Eigenart oder geo-\nVerkehrs, soweit sie ein den Angaben nach                 graphischen Lage den Werkfernverkehr für be-\n§ 50 c Abs. 1 entsprechendes Angebot abgegeben            stimmte Güter nicht entbehren, insbesondere\nhaben (Beteiligte), zur Anhörung zu laden. Auf            auf die öffentlichen Verkehrsunternehmen nicht\nAntrag eines Beteiligten ist sie hierzu verpflich-        ausweichen können oder durch die Versagung\ntet. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von             neuer Beförderungsbescheinigungen in wirt-\nzwei Monaten seit Bekanntgabe nach § 50 c bei             schaftliche Schwierigkeiten geraten würden; fer-\nder nach § 50 b Abs. 2 zuständigen Stelle der             ner für die Fälle, in denen es sich um die\nBundesanstalt zu stellen. Die Anhörung kann               Wiedererteilung einer abgelaufenen Beförde-\ngemeinsam erfolgen und als vermittelndes                  rungsbescheinigung handelt, deren Versagung\nMarktgespräch mit den Beteiligten geführt wer-            auch unter Berücksichtigung der für den Erlaß\nden.                                                      der Verordnung maßgeblichen Gründe eine un-\n11\n(3) Eine Durchschrift der Beförderungsbeschei-         billige Härte darstellen würde.\nnigung oder des Ablehnungsbescheides erhält\ndie nach § 50 b Abs. 4 zuständige Behörde.            18. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n§  50 e                             ,,(1) Die Vorschriften über den Standort in § 6\nAbs. 1, 2 und 5 sowie in § 6 a finden entspre-\n(1) Die Beförderungsbescheinigung muß ent-             chende Anwendung. Uber die Bestimmung des\nhalten:                                                   Standorts ist eine amtliche Bescheinigung zu\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,                       erteilen, die bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug\n2. die Bezeichnung des Unternehmens,                      mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen\n3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für das            Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen\ndie Beförderungsbescheinigung erteilt wird,           ist.  II\nunter Angabe des amtlichen Kennzeichens,\n4. die Gültigkeitsdauer.                              19. § 52 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Beförderungsbescheinigung ist der              a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBundesanstalt zur Berichtigung vorzulegen,                       ,,Unternehmen, die Werkfernverkehr durch-\nwenn                                                             führen, haben nach näherer Bestimmung\n1. die Angaben über das Unternehmen oder                         durch den Bundesminister für Verkehr der\ndas Kraftfahrzeug nach Absatz 1 Nr. 2 und 3                 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nsich ändern,                                                (§ 53) monatlich eine Ubersicht aller durch-\n2.' an die Stelle des Kraftfahrzeugs, für das die                geführten Beförderungen im Werkfernver-\n11\nBeförderungsbescheinigung erteilt ist, ein                  kehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen.\nanderes Kraftfahrzeug treten soll.                   b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Beförderungsbescheinigung oder im                      „Die im Werkfernverkehr ausschließlich für\nFalle des § 50 c Abs. 3 Satz 2 eine Durchschrift                 grenzüberschreitende Beförderungen ver-\ndes Antrages ist bei allen Fahrten im Kraftfahr-                 wendeten und im Geltungsbereich dieses\nzeug mitzuführen und auf Verlangen der zu-                       Gesetzes zugelassenen Kraftfahrzeuge mit\nständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-                     mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit\nhändigen.                                                        einer Leistung über 55 PS sind bei der Bun-\n§ 50 f                                 desanstalt mit einem von ihr vorgeschriebe-\nnen Formblatt anzumelden; die von der\n(1) Die     Bundesregierung wird ermächtigt,                 Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                       bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzu-\nBundesrates die Erteilung von Beförderungs-                      führen und auf Verlangen der zuständigen\nbescheinigungen für die Dauer von längstens                      Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändi-\neinem Jahr auszusetzen, wenn und soweit dies                     gen.\"\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist, um\neiner drohenden oder bereits eingetretenen Ge-       20. § 54 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nfährdung der Ausgeglichenheit oder Funktions-             ,, 1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforder-\nfähigkeit des binnenländischen Verkehrs oder                      liche Genehmigung sowie Werkf ernver-\nder Verkehrssicherheit auf den Straßen zu be-                     kehr nicht in unzulässiger Weise und nicht","2154                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nohne die erforderliche Beförderungsbe-                b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nscheinigung betrieben werden,\".                              ,, (3) Die vorgeschriebene Anhörung der zu-\nständigen Verwaltung der Eisenbahn entfällt\n21. § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              im Land Berlin.\"\n,, (1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs\nund der Abfertigungsspediteur haben das Un-               28. § 99 wird wie folgt geändert:\nternehmen, der Unternehmer des Güterfernver-\nkehrs und die Deutsche Bundesbahn haben ihre                  a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nim Güterfernverkehr verwendeten Kraftfahr-                        „ 1. entgegen § 8 Güterfernverkehr oder § 90\nzeuge und Anhänger der Bundesanstalt auf de-                               Güterliniennahverkehr betreibt, ohne im\nren Verlangen anzumelden.\"                                                 Besitz einer Genehmigung zu sein;\".\nb) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 folgende\n22. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              Nummern 1 a, 1 b, 1 c und 1 d eingefügt:\na) Satz 4 erhält folgende Fassung:                                „1 a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr\n„Es kann eine jährliche Mindestumlage für                            in unzulässiger Weise betreibt;\njede erteilte Genehmigung und für jedes im                    1 b. entgegen §§ 48, 49 Werkverkehr in un-\nGüterfernverkehr eingesetzte bundesbahn-                              zulässiger Weise betreibt;\neigene Kraftfahrzeug festgesetzt werden.\"\n1 c. entgegen § 50 Werkfernverkehr be-\nb) Satz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:                               treibt, ohne im Besitz einer Beförde-\n„entsprechendes gilt für Unternehmen, die                             rungsbescheinigung zu sein;\nWerkfernverkehr betreiben, für ihre Kraft-                    1 d. entgegen § 80 Güternahverkehr be-\nfahrzeuge, für die nach § 50 Satz 2 eine Be-                          treibt, ohne im Besitz einer Erlaubnis\nförderungsbescheinigung oder nach § 52                                zu sein;\".\nAbs. 4 eine Meldebestätigung erteilt ist.\"\nc) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n23. § 78 wird wie folgt geändert:                                     ,,2. Beförderungen          im Güterfernverkehr,\nGüternahverkehr oder Werkverkehr mit\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                                einem Kraftfahrzeug · durchführt, für\n„3. wenn der Unternehmer drei Monate lang                           das ein Standort entgegen § 6 Abs. 1, § 51\nkein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der                       Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist;\".\nVoraussetzung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 ent-\nspricht,\".                                         d) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d wird das Zitat\n,,§ 103 Abs. 2 Nr. 6\" ersetzt durch das Zitat\nb) In Absatz 2 Nr. 5 wird der Satzteil „mit dem                   ,,§ 103 Abs. 2 Nr. 4\".\nfür den Fernverkehr genehmigten Fahrzeug\"\ngestrichen.                                             e) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Zitat ,, § 6 Abs. 3\nSatz 3 und 4\" ersetzt durch das Zitat ,, § 6\n24. In § 83 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 8 Abs. 3 und                   Abs. 3\", nach,,§ 40 Abs. 1,'' eingefügt,,§ 50e\n4\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 8 Abs. 2 und 3\"                    Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2,\", nach ,,§ 60 Abs. 1\"\nund das Zitat ,,§ 8 Abs. 3\" ersetzt durch das                     eingefügt ,,, §§ 86, 89 letzter Halbsatz\" und\nZitat ,,§ 8 Abs. 2\".                                              das Wort „genehmigten\" gestrichen.\n25. In     § 83 Abs. 4, § 85 Abs. 2      und § 88 Abs. 1           f) In Absatz 2 wird das Zitat „Absatz 1 Nr. 1\nNr.     4 wird jeweils das Zitat ,,§ 103 Abs. 2                   und 3\" ersetzt durch das Zitat „Absatz 1 Nr. 1\nNr.     7\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 103 Abs. 2                 bis 1 d und 3\".\nNr.    5\".\n29. § 103 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n26. § 89 erhält folgende Fassung:                                 a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\n,,§ 89                               b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden\nNummern 3 bis 5.\nEs gelten nicht die Vorschriften der §§ 80\nbis 83, 85 Abs. 2, §§ 86 bis 88 für den Güter-            30. In § 103 a werden nach dem Wort „Grenzzoll-\nII\nnahverkehr der Deutschen Bundesbahn; des § 81                 stellen die Worte eingefügt „und andere für die\nNr. 1 und 2 für den Güternahverkehr anderer                   Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen\".\nöffentlicher Eisenbahnen; der §§ 80, 81, 83, 86\nund 88 für den Güternahverkehr der Unterneh-              31. § 105 erhält folgende Fassung:\nmer des Güterfernverkehrs; die Erlaubnisbe-                                              ,,§ 105\nhörde hat jedoch eine Bescheinigung über die\nBerechtigung zur Ausübung des allgemeinen                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nGüternahverkehrs zu erteilen; eine Ausfertigung               Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nder Bescheinigung ist auf allen Fahrten mitzu-                4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nführen und auf Verlangen den zuständigen Kon-                 Land Berlin. Rechtsverordnungen. die auf Grund\ntrollorganen zur Prüfung vorzulegen.\"                         dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-\n27. § 93 wird wie folgt geändert:                                 zes.\"\na) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 8 Abs. 3\" er-           32. In § 107 Satz 1 ist das Wort „vier\" durch das\nsetzt durch das Zitat ,, § 8 Abs. 2\".                   Wort „sechs\" zu ersetzen.","Nr. 136 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1971                            2155\nArtikel 2                             c) die vor dem 1. Juli 1967 ausgestellten Melde-\nbestätigungen gelten als Beförderungsbeschei-\n1. Für Kraftfahrzeuge, für die bis zum 31. Dezember\n1971 ein Standort nicht bestimmt zu werden                    nigungen höchstens bis zu dem Tag des Jahres\nbrauchte, gilt der Standort nach § 6 Abs. 3, § 51             1973, der dem Ausstellungstag entspricht.\nAbs. l des Gütcrkraftverkchrsgesctzes in der Fas-         §  75 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 des Güterkraftver-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969             kehrsgesetzes gilt für diese Kraftfahrzeuge ent-\n(Bundesgcsetzbl. 1970 I S. 1) bis zur Standortbe-        sprechend. § 50 e Abs. 3 und § 99 Abs. 1 Nr. 5 des\nstimmung nach Arlikel 1 Nr. 2 und 18 dieses Ge-           Güterkraftverkehrsgesetzes gelten entsprechend\nsetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember             für die Meldebestätigung.\n1972.\n2. Die vor dem 1. Januar 1973 auf Grund der Vor-\nschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes in der                                Artikel 3\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) erteilten Geneh-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nmigungen für den Güterfernverkehr berechtigen          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nden Unternehmer für den Rest der Gültigkeits-          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndauer, Güterfernverkehr nach Maßgabe dieses            sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nGesetzes zu betreiben.                                 Dritten Uber lei tungsgesetzes.\n3. Hat ein Unternehmen vor dem 1. Januar 1972 zu-\nlässigen Werkfernverkehr durchgeführt, so tritt\ndie Meldebestätigung für das bei der Bundes-                                   Artikel 4\nanstalt für den Güterfernverkehr nach § 52 Abs. 4         Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung          den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes im\nder Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969               Bundesgesetzblatt unter Beseitigung von Unstim-\n(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1) angemeldete und          migkeiten des Wortlauts neu bekanntzumachen.\nnicht wieder abgemeldete Kraftfahrzeug nach\nfolgender Maßgabe an die Stelle der Beförde-\nrungsbescheinigung nach § 50 Satz 2 des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes:                                                         Artikel 5\na) die ab 1. Juli 1971 ausgestellten Meldebestäti-     1. Artikel 1 Nr. 2, 3, 12, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 Buch-\ngungen gelten als Beförderungsbescheinigun-           stabe b, Nr. 28 - mit Ausnahme der Nummer 1 a\ngen höchstens ein Jahr nach deren Ausstel-            in Buchstabe b, des Buchstabens d und der Ein-\nlungsdatum;                                           fügung „89 letzter Halbsatz\" in Buchstabe e -,\nNr. 30 und 32, Artikel 2 Nr. 1 und 3 sowie Arti-\nb) die ab 1. Juli 1967 ausgestellten Meldebestäti-\ngungen gellen als Beförderungsbescheinigun-           kel 3 treten am 1. Januar 1972 in Kraft.\ngen höchstens fünf Jahre nach deren Ausstel-       2. Die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1973\nlungsdatum;                                            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}