{"id":"bgbl1-1971-135-7","kind":"bgbl1","year":1971,"number":135,"date":"1971-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/135#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-135-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_135.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2143,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 135 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                       2143\nVerordnung\nzur vorübergehenden Änderung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nVom 22. Dezember 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                  ausgefüllt sind; die Gesamtheit der Beför-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                    derungspapiere muß alle an Bord befindlichen\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II               gefährlichen Güter erfassen;\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April          b) die in • Rn. 10 185 vorgesehenen Weisungen\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), in Verbindung mit                für alle an Bord befindlichen gefährlichen\nArtikel 3 der Verordnung über die Beförderung                     Güter, sofern deren Menge die in Rn. 10 100 (1)\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - An-                     angegebenen Grenzen übersteigt. (Diese Wei-\nlage zur Verordnung zur Einführung der Verord-                    sungen sind dem Schiffsführer vom Absender\nnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf                  zu übergeben);\ndem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser               c) der in Rn. 10 411 (3) vorgeschriebene Stauplan\nVerordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen                    oder die entsprechenden Papiere, die ihn\nvom 23. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851) -               ersetzen;\nwird verordnet:                                               d) ein Abdruck dieser Anlage in ihrer jeweils\ngeltenden Fassung.\n§ 1                                 (2) Falls es die Vorschriften dieser Anlage vor-\nAbweichend vom Wortlaut der Anlagen A und B                sehen, müssen auch an Bord mitgeführt werden:\ndes ADNR sind die Randnummer 6301 Abs. 2 (Kate-               a) das in Rn. 10 182 angeführte Zulassungszeug-\ngorie KO), die Randnummern 10 181, 10 185, 10 261                 nis des Schiffes;\nund 10 411 in nachstehendem Wortlaut anzuwenden:              b) die Bescheinigungen über die Prüfung der\nFeuerlöscher, der Schläuche und der elek-\na) Randnummer 6301 Abs. 2 (Kategorie KO):                                                 11\ntrischen Einrichtungen.    ;\n,, Kategorie KO:\nStoffe der Ziffern 1, 2 und 5, deren Dampfdruck        c) Randnummer 10 185:\nbei 50° C mehr als 1,1 kg/cm 2 beträgt und die            „10 185 Schriftliche Weisungen (siehe auch\nnicht zur Kategorie Kx gehören. Ausgenommen               Rn. 10 181 (1) b), 10 273, 10 302, 10 340, 11 301,\nsind jedoch:                                              21 301, 32 301, 41 415, 42 185, 42 192, 42 309 und\na) Motorentreibstoffe, deren Dampfdruck          bei      71 301)\n50° C 1,5 kg/cm 2 nicht überschreitet;\n(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder\nb) Gemische, deren Dampfdruck bei 50° C 1,75kg/           Zwischenfällen aller Art, die sich während der\ncm2 nicht überschreitet, wenn bei der Bestim-         Beförderung ereignen können, sind dem Schiffs-\nmung des Siedeverlaufes nach ASTM D 86-62             führer vom Absender schriftliche Weisungen\noder DIN 51751                                        mitzugeben, die in knapper Form angeben:\nder Siedebeginn des Gemisches nicht unter          a) die Art der Gefahr, die die beförderten ge-\n35° C liegt und                                        fährlichen Güter in sich bergen, sowie die er-\ndie aufgefangene Destillatmenge zwischen               forderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu\nSiedebeginn und 50° C höchstens 8 Vol-0/o              begegnen;\n11\nbeträgt.    ;                                      b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfe-\nleistungen, falls Personen mit den beförderten\nb) Randnummer 10 181:                                             Gütern oder entweichenden Stoffen in Berüh-\n„10181 Urkunden                                               rung kommen;\n(1) Außer den nach anderen Vorschriften er-            c) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen,\nforderlichen Urkunden müssen die folgenden Ur-                insbesondere die Mittel oder Gruppen von\nkunden an Bord mitgeführt werden:                             Mitteln, die zur Feuerbekämpfung nicht ver-\na) die in Rn. 6002 (3) und (4) der Anlage A vor-              wendet werden dürfen;\ngesehenen Beförderungspapiere, die vom                d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der\nAbsender aufgestellt und ordnungsgemäß                    Verpackungen oder der beförderten gefähr-","2144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nliehen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, ins-                (2) Die Bestimmungen dieser Anlage über die\nbesondere wenn sich diese gefährlichen                   Unterbringung der Versandstücke auf den Schif-\nGüter ausgebreitet haben.                                fen gelten auch für die Unterbringung der Behäl-\n(2) Eine Weisung muß für jedes beförderte ge-              ter (Container) und der abnehmbaren Tanks.\nfährliche Gut aufgestellt werden, wenn es                        (3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan\nin loser Schüttung oder                                  oder in anderen Papieren eintragen, welche ge-\nfährlichen Güter in den einzelnen Laderäumen,\nin fest verbundenen Tanks befördert wird\nfest verbundenen Tanks oder an Deck unter-\noder wenn\ngebracht sind. Die Güter sind wie im Beförde-\nGüter der Klasse IV b oder Güter, die den                rungspapier angegeben (Bezeichnung des Gutes,\nBestimmungen der Anlage 11 der Rhein-                   Klasse, Ziffer, Buchstabe und gegebenenfalls F\nschiffahrtpolizeiverordnung unterliegen, in             oder NF beziehungsweise Kategorie) zu bezeich-\nVersandstücken befördert werden.                         nen.\nIn anderen Fällen genügt eine Weisung für jede                                        § 2\nder Klassen, zu denen die beförderten Güter\nFür die Beförderung von Benzol und Methylalko-\ngehören.\nhol in Tankschiffen gelten nachstehende Vor-\nDie Weisungen müssen in deutscher, französi-             schriften:\nscher und niederländischer Sprache abgefaßt sein.\nVorschriften über die Beförderung von Benzol\n(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord                    und Methylalkohol in Tankschiffen\nvon diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß\nsie in der Lage sind, sie anzuwenden; er hat die            Abweichend von Rn. 10 121 in Verbindung mit\nWeisungen für die betreffenden Güter während             Rn. 31 121 dürfen Benzol der Ziffer 1 a, Kategorie Kx,\nder Beförderung an Bord auszuhängen.\";                   und Methylalkohol der Ziffer 5, Kategorie Kx der\nKlasse III a in Tankschiffen befördert werden, wenn\nd) Randnummer 10 261:                                        nachstehende Bedingungen erfüllt sind:\n„10 261      Sprechfunkanlage                             I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-\nDie unter den Buchstaben a bis c bezeichneten                geschrieben oder zugelassen ist, sind die Bestim-\nSchiffe müssen mit einer Sprechfunkanlage für                mungen der Anlage B für Kl-Tankschiffe auf die\nden öffentlichen Dienst ausgerüstet sein; diese              Beförderung von Benzol und Methylalkohol an-\nAnlage muß den Bestimmungen der jeweils gel-                 zuwenden.\ntenden Fassung des Regionalen Abkommens über\nII. Zusätzliche Vorschriften zu den verschiedenen\nden Rheinfunkdienst entsprechen:\nAbschnitten des Kapitels II der Anlage B bezüg-\na) Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher             lich der Klassen I d und III a.\nGüter bestimmt sind, mit Ausnahme von\n1. Allgemeines\nTankschiffen, die zur Beförderung von weniger\nals 25 t Gütern der Kategorie K3 der Klasse                  Ein Abdruck dieser Vorschriften muß sich an\nIII a bestimmt sind;                                         Bord befinden.\nb) andere Schiffe, die Güter befördern, welche               2. Bau und Ausrüstung der Schiffe\nden Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11                    2.1 Die Druckausgleichsöffnungen müssen mit\nder Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung unter-                      Uber-/Unterdruck-Ventilen versehen sein.\nliegen;                                                           Diese müssen so eingestellt sein, daß sie\nc) andere Schiffe, die befördern:                                      sich nur öffnen, wenn es nach der Festig-\n- mehr als 25 t Güter der Kategorie K3 der                        keit der Tanks erforderlich ist.\nKlasse III a in abnehmbaren Tanks,                      2.2 Die während des Ladens aus den Tank-\n-- mehr als 1 000 kg Schwef elhexafluorid der                     öffnungen entweichenden gasförmigen\nKlasse I d Ziffer 10, oder                                   Mischungen müssen gefahrlos abgeführt\n-- mehr als je 100 kg der nicht den Bestim-                       werden können.\nmungen der Anlage 11 der Rheinschiff-                   2.3 Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks\nfahrtpolizeiverordnung unterliegenden Gü-                     müssen drei Wasserentnahmeanschlüsse\nter der Klasse IV a, mit Ausnahme der                        mit drei Sprühstrahlrohren vorhanden\nleeren Verpackungen der Ziffern 91 und 92.                   sein.\nDiese Vorschrift gilt nicht für Schubleichter und\nSchleppkähne. Werden die unter den Buchstaben                 3. All gerne ine Betriebs vors chrif te n\na, b und c bezeichneten Güter mit einem Schub-                   Randnummer 31 311 (2) ist nicht anzuwenden.\noder Schleppverband befördert, muß das schie-\nbende beziehungsweise schleppende Fahrzeug                   4. Besondere Vorschriften für das La-\nmit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.\";                   den, Löschen und die Handhabung\n4.1 Die während des Ladens aus den Tanks\ne) Randnummer 10 411:\nentweichenden gasförmigen Mischungen\n„10411 Unterbringung der Ladung                                      müssen gefahrlos abgeführt werden.\n(1) Die gefährlichen Güter müssen im Innern                   4.2 Beim Laden und Löschen müssen die unter\nder Laderäume oder der fest verbundenen Tanks                         2.3 vorgeschriebenen Einrichtungen be-\nuntergebracht sein.                                                   triebsbereit sein.","Nr. 135 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                       2145\n5. Besondere Vorschriften            über    den    Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, im\nVerkehr der Schiffe                              übrigen nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches\n(keine ergänzenden Vorschriften).          bestraft.\n§ 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 3                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nDiese Verordnung gilt auch auf den Bundes-          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nwasserstraßen außerhalb des Rheins, ausgenommen       Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nMosel und Donau. Sie gilt nicht für Seeschiffe auf\nSeeschiffahrtstraßen.\n§ 6\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft\n§ 4                           und vorbehaltlich vorheriger Aufhebung mit Ablauf\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung            des 31. Dezember 1974 außer Kraft.\nwerden, soweit sie auf dem Rhein begangen worden        Abweidlend von Satz 1 tritt § 1 Budlstabe d erst\nsind, nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des.    am 1. Juli 1972 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}