{"id":"bgbl1-1971-135-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":135,"date":"1971-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/135#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-135-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_135.pdf#page=9","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1971-12-23T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 135    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                      2141\nGesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 23. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             werden im Verhältnis zum Unternehmen und zu\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      anderen Zweigniederlassungen und Betriebsstät-\nten des Unternehmens im Rahmen der Depot-\nArtikel 1                          pflicht als rechtlich selbständig behandelt.\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Verbindlich-\n(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch          keiten, für die Mindestreserven bei der Deut-\nArtikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Durch-              schen Bundesbank unterhalten werden müssen.\nführungsgesetzes EWG Getreide, Reis, Schweine-                 (3) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,\nfleisch, Eier und Geflügelfleisch sowie des Zucker-         welche Arten von Verbindlichkeiten, die in un-\ngesetzes vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874),      mittelbarem Zusammenhang mit der handels-\nwird wie folgt geändert:                                    üblichen Abwicklung von Waren- und Dienstlei-\nstungsgeschäften zwischen Gebietsansässigen\n1. In § 1 wird in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Be-             und Gebietsfremden stehen, von der Depotpflicht\nschränkungen\" durch das Wort „Einschränkun-             ausgenommen werden. Weitere Verbindlichkei-\ngen\" ersetzt.                                            ten können durch Rechtsverordnung von der\nDepotpflicht ausgenommen werden, soweit hier-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                             durch eine Gefährdung der nach Absatz 1 Satz 1\na) In der Uberschrift werden die Worte „und             zu wahrenden Belange nicht zu erwarten ist.\nHandlungspflichten\" angefügt.                          (4) Die Höhe des in Absatz 1 Satz 1 genann-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-            ten Vom-Hundert-Satzes (Depotsatz) wird jeweils\ngefügt:                                             durch Rechtsverordnung festgelegt. Der Depot-\n,,(4) Soweit nach diesem Gesetz selbstän-         satz darf fünfzig nicht überschreiten.\ndige Handlungspflichten begründet werden               (5) Der Depotpflichtige kann die zur Erfüllung\nkönnen, gelten die Absätze 2 und 3 entspre-         seiner Depotpflicht bei der Deutschen Bundes-\nchend.\"                                             bank eingezahlten Beträge nicht zurückverlan-\ngen und den Rückzahlungsanspruch nicht über-\n3. Nach § 6 wird folgender§ 6 a eingefügt:                  tragen, solange seine Depotpflicht besteht.\"\n,,§ 6a                       4. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse           a) In Satz 1 werden in Nummer 3 das Wort\naus fremden Wirtschaftsgebieten                  „oder\" durch ein Komma, in Nummer 4 der\n(1) Wird die Wirksamkeit der Währungs-                    Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt und\nund Konjunkturpolitik durch Geld- und Kapital-               folgende Nummer 5 angefügt:\nzuflüsse aus fremden Wirtschaftsgebieten derart              „5. die Durchführung und Einhaltung einer\nbeeinträchtigt, daß das gesamtwirtschaftliche                    auf Grund des § 6 a Abs. 1 Satz 1 vorge-\nGleichgewicht gefährdet ist, so kann durch                       schriebenen Depotpflicht zu gewährlei-\nRechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß\nsten.\"\nGebietsansässige einen bestimmten Vom-Hun-\ndert-Satz der Verbindlichkeiten aus den von             b) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind\" die\nihnen unmittelbar oder mittelbar bei Gebiets-                Worte „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4\"\nfremden aufgenommenen Darlehen oder sonsti-                  eingefügt.\ngen Krediten während eines bestimmten Zeit-\nraums zinslos auf einem Konto bei der Deutschen      5. § 27 wird wie folgt geändert:\nBundesbank in Deutscher Mark zu halten haben\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(Depotpflicht). Als Kredite im Sinne des Satzes 1\ngelten alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die              „Die Bundesregierung kann die Ermächtigung\nwirtschaftlich eine Kreditaufnahme darstellen.               zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 a\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten ge-                 Abs. 4 Satz 1 auf die Deutsche Bundesbank\nbietsfremder Unternehmen im Wirtschaftsgebiet                mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-","2142                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nordnungen der Deutschen Bundesbank nur im           des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für             27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entspre-\nWirtschaft und Finanzen ergehen.\"                   chende Anwendung.\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten               (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\n,.keine Anwendung\" die Worte „auf Rechts-           den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheid ha-\nverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und\"          ben keine aufschiebende Wirkung.\"\neingefügt.\n6. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:                                 Artikel 2\n,.§ 28a                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nHeranziehung zur Depotpflicht             1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Kommt ein nach § 6 a der Depotpflicht         Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nUnterliegender seiner Verpflichtung aus einer        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nauf Grund des § 6 a erlassenen Rechtsverord-         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nnung nicht nach, so wird er von der Deutschen\nBundesbank durch Bescheid zur Erfüllung seiner\nVerpflichtung herangezogen. Für die Vollstrek-                             Artikel 3\nkung des Bescheides finden die §§ 1 bis 5              Dieses Gesetz tritt am 1 Januar 1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}