{"id":"bgbl1-1971-135-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":135,"date":"1971-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/135#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-135-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_135.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1971-12-23T00:00:00Z","page":2137,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 135 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                      2137\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 23. Dezember 1971\nDer Bundestag hat das tolgende Gesetz beschlos-            (3) Der Nachsteuer unterliegen nicht\nsen:                                                       1. die in Absatz 1 genannten Waren bis zu einer\nArtikel 1                              Gesamtmenge von 50 Liter Weingeist,\n§ 84 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein-           2. a) weingeisthaltige Aromen (Essenzen),\nmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335,           b) Likörweine und weinhaltige Getränke in\n405), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Er-              Kleinverkaufsbehältnissen mit einem Inhalt\nhebung einer besonderen Ausgleichsabgabe auf ein-                 von nicht mehr als 0,1 Liter,\ngeführten Branntwein vom 23. Dezember 1970 (Bun-\ndie sich bereits beim Händler oder Verbraucher\ndesgesetzbl. I S. 1878), wird wie folgt geändert:\nbefinden.\n1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 1200\" durch die Zahl\n,, 1500\" ersetzt.                                         (4) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des 1. Ja-\nnuar 1972. Steuerschuldner ist, wer nachsteuer-\n2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:                       pflichtige Waren im Besitz hat.\n„2. für unvergällten Branntwein zur Herstellung\nvon Heilmitteln und zur Verwendung zu me-            (5) Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge\ndizinischen Zwecken durch Arzte und in Kran-     und den Weingeistgehalt der einzelnen nachsteuer-\nkenhäusern                          1 200 DM,\".   pflichtigen Waren bis zum 14. Januar 1972 unter\nAngabe des Lagerortes bei der Zollstelle, in deren\nArtikel 2                          Bezirk die Waren lagern, schriftlich in doppelter\n(1) Branntweine zu Trinkzwecken und sonstigen           Ausfertigung anzumelden und die Nachsteuer zu\nin § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das           berechnen. Die Nachsteuer ist bis zum 14. April 1972\nBranntweinmonopol nicht genannten Zwecken, Halb-           zu entrichten. Zahlungsaufschub ist ausgeschlossen.\nerzeugnisse, die für die Trinkbranntweinherstellung           (6) Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in\ngeeignet sind, Trinkbranntweine, Likörweine (§ 1           Betracht kommt, unterliegt der amtlichen Aufsicht\nAbs. 2 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 - Bun-           nach den §§ 48 bis 50 des Gesetzes über das Brannt-\ndesgesetzbl. I S. 893) und weinhaltige Getränke (§ 29      weinmonopol. Dabei dürfen Wohnungen nur inso-\ndes Weingesetzes), die sich zu Beginn des 1. Januar        weit betreten werden, als dies zur Sicherung des\n1972 im freien Verkehr befinden, unterliegen einer         Steueraufkommens dringend erforderlich ist. Arti-\nNachsteuer in Höhe von 300 Deutsche Mark für ein           kel 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-\nHektoliter Weingeist.                                      schränkt.\n(2) Trinkbranntweine, deren Weingeist nur zum\nTeil aus Branntwein stammt, unterliegen mit der ge-\ngesamten Weingeistmenge der Nachsteuer. Likör-                                    Artikel 3\nweine unterliegen mit einer Weingeistmenge von\ndrei Raumhundertteilen, weinhaltige Getränke mit              (1) Branntwein, der 1971 erzeugt, aber erst 1972\neiner Weingeistmenge von vier Raumhundertteilen            abgenommen wird (§ Tl- des Gesetzes über das\nder Nachsteuer.                                            Branntweinmonopol), gilt als im Jahre 1972 erzeugt.","2138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die        monopol eine Monopolausgleichschuld in Höhe von\n1971 mit dem Anspruch auf Ausfuhrvergütung zur          300 Deutsche Mark für ein Hektoliter Weingeist.\nAusfuhr abgefertigt werden, gelten als 1971 ausge-\nführt.\nArtikel 4\n(3) Für die in Artikel 2 Abs. 1 genannten Waren,\ndie 1971 zu einer Zollgutveredelung abgefertigt                             Berlin-Klausel\nwerden und 1972 in den zollrechtlich freien Verkehr       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ntreten, erhöht sich die Monopolausgleichschuld, die     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach § 154 Abs. l des Gesetzes über das Brannt-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nweinmonopol entsteht, um 300 Deutsche Mark für\nein Hektoliter Weingeist. Werden die Waren 1971                               Artikel 5\nzu einem passiven Veredelungsverkehr abgefertigt\nund 1972 wieder eingeführt, so entsteht abweichend                          Inkrafttreten\nvon § 154 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntwein-        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}