{"id":"bgbl1-1971-135-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":135,"date":"1971-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/135#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-135-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_135.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1971-12-23T00:00:00Z","page":2134,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze\nVom 23. Dezember 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          4. § 5 erhält folgende Fassung:\nsen:                                                                                    ,,§ 5\nKapitalgesellschaften\nArtikel 1\nÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes                    (1) Kapitalgesellschaften sind\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung               1. Aktiengesellschaften,\nder Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesge-                2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,\nsetzbl. I S. 530), zuletzt geändert durch das Gesetz           3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nzur Anderung des Körperschaftsteuergesetzes und\nsowie die Gesellschaften belgischen, französi-\nanderer Gesetze vom 15. August 1969 (Bundesge-\nschen, italienischen, luxemburgischen und nie-\nsetzbl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:\nderländischen Rechts, die den in den Nummern 1\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         bis 3 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.\na) Die bisherige Nummer 5 wird durch folgende                  (2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses\nneue Nummer 5 ersetzt:                                  Gesetzes gelten auch\n„5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder             1. Gesellschaften, Personenvereinigungen und\ndes satzungsmäßigen Sitzes einer aus-                  juristische Personen, deren Anteile in einem\nländischen Kapitalgesellschaft in den Gel-             der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\ntungsbereich dieses Gesetzes, wenn die                 schaftsgemeinschaft börsenfähig sind;\nKapitalgesellschaft durch diese Verlegung\n2. Gesellschaften, Personenvereinigungen und\nzu einer inländischen wird. Dies gilt nicht,\njuristische Personen, die Erwerbszwecke ver-\nwenn die Kapitalgesellschaft vor der Ver-\nfolgen und deren Mitglieder\nlegung der Geschäftsleitung oder des\nsatzungsmäßigen Sitzes in einem Mit-                   a) ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung\ngliedstaat der Europäischen Wirtschafts-                   an Dritte veräußern können und\ngemeinschaft für die Erhebung der Ge-                  b) für Schulden der Gesellschaft, Personen-\nsellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft an-               vereinigung oder juristischen Person nur\ngesehen wurde;\".                                           bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften;\nb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                        3. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich\n,.6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-               haftenden Gesellschaftern eine der in Absatz 1\nkapital durch eine ausländische Kapital-               oder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten\ngesellschaft an ihre inländische Nieder-               Gesellschaften gehört. Dies gilt entsprechend\nlassung, auch wenn sie rechtlich selb-                 für Kommanditgesellschaften, zu deren per-\nständig ist. Dies gilt nicht, wenn                     sönlich haftenden Gesellschaftern eine als\nKapitalgesellschaft geltende Kommanditge-\na) die ausländische Kapitalgesellschaft\nsellschaft gehört.\nihre Geschäftsleitung oder ihren sat-\nzungsmäßigen Sitz in einem Mitglied-              (3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,\nstaat der Europäischen Wirtschaftsge-          wenn\nmeinschaft hat und auch in diesem              1. der Ort ihrer Geschäftsleitung sich im Inland\nMitgliedstaat für die Erhebung der                 befindet oder\nGesellschaftsteuer als Kapitalgesell-\n2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland\nschaft angesehen wird, oder\nhaben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich\nb) die Niederlassung eine inländische                  nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nKapitalgesellschaft ist; in diesem Fall            Wirtschaftsgemeinschaft befindet.\ngelten die Nummern 1 bis 4.\"\n(4) Als.ausländische Kapitalgesellschaften gel-\n2. § 3 wird gestrichen.                                        ten die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ge-\nsellschaften, soweit sie nicht nach Absatz 3 als in-\n3. In § 4 wird Satz 2 gestrichen.                              ländische Kapitalgesellschaften anzusehen sind.\"","Nr. 135 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1971                          2135\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder\na) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „An-                       des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländi-\nteile,\" die Worte „ausgenommen die Anteile                   schen Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)\nder persönlich haftenden Gesellschafter einer                    vom Wert der Gesellschaftsrechte;\nKommanditgesellschaft im Sinne des § 5                   4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-\nAbs. 2 Nr. 3,\" eingefügt.                                   kapital an inländische Niederlassungen aus-\nb) In Nummer 3 werden hinter dem Wort „Ge-                       ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1\nwinn\" die Worte „oder am Liquidationserlös\"                  Nr. 6)\neingefügt.                                                        vom Wert des Anlage- oder Betriebskapi-\nc) Nummer 4 wird gestrichen.                                          tals.\nSoweit Gesellschaftsrechte einen Nennwert ha-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nben, gilt als Wert der Gesellschaftsrechte (Num-\na) In Absatz 1 werden die Worte „in den §§ 2                 mern 1 und 3) mindestens der Nennwert abzüg-\nund 3\" durch die Worte „in § 2\" ersetzt.                 lich der darauf ausstehenden Einlagen.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nc) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                8. § 9 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Von der Besteuerung ausgenommen                                          ,,§ 9\nsind Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1\nNr. 1, wenn und soweit der Erwerb der Ge-                                        Steuersatz\nsellschaftsrechte beruht auf                                (1) Die Steuer beträgt\n1. der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft             1. bis zum 31. Dezember 1973 2 vom Hundert,\nin eine Kapitalgesellschaft anderer Rechts-\n2. ab 1. Januar 1974 1 vom Hundert.\nform. Dies gilt nicht für die Anteile, die\nerst durch die Umwandlung zu Gesell-                   (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hun-\nschaftsrechten im Sinne dieses Gesetzes             dert\nwerden;\n1. bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 2 Abs. 1\n2. einer Erhöhung des Nennkapitals durch                    Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer\nUmwandlung von                                         Uberschuldung oder zur Deckung eines Ver-\na) offenen Rücklagen,                                  lustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag\nb) Rechten oder Forderungen im Sinne des               oder die Satzung festgesetzten Kapital erfor-\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3, deren Erwerb der         derlich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf\nGesellschaftsteuer unterlegen hat,               einer Erhöhung des Kapitals einer inländi-\nc) Darlehen eines Gesellschafters, deren               schen Kapitalgesellschaft, so ist ferner Vor-\nGewährung der Gesellschaftsteuer un-              aussetzung, daß diese Erhöhung dem Aus-\nterlegen hat.                                    gleich einer nicht mehr als vier Jahre zurück-\nliegenden Herabsetzung des Kapitals dient;\nDies gilt bei Kapitalgesellschaften nach § 5\nAbs. 2 Nr. 3 entsprechend für Rechtsvor-           2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche\ngänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2.\"                   Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Be-\nseitigung von Schäden der folgenden Art er-\n7. § 8 erhält folgende Fassung:                                      forderlich sind:\na) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Un-\n,,§ 8\nglücksfälle oder durch Naturereignisse an\nSteuermaßstab                                 dem von der Gewerkschaft betriebenen\nDie Steuer wird berechnet                                          Bergwerk entstanden sind},\nb) Bergschäden (Schäden, die durch den Be-\n1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2                          trieb des Bergwerks entstanden sind und\nAbs. 1 Nr. 1)                                                      zu deren Ersatz der Bergwerksbesitzer als\na) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist,                        solcher verpflichtet ist);\nvom Wert der Gegenleistung.                     3. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer\nZur Gegenleistung gehören auch die von                  inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und so-\nden Gesellschaftern übernommenen Kosten                 weit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegen-\nder Gesellschaftsgründung oder Kapital-                 leistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb\nerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaft-               oder ein Teilbetrieb einer anderen Kapital-\nsteuer, die für den Erwerb der Gesell-                 gesellschaft übertragen wird. Voraussetzung\nschaftsrechte zu entrichten ist. Als Wert              ist, daß die andere Kapitalgesellschaft ihre\nder Gegenleistung gilt mindestens der Wert             Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen\nder Gesellschaftsrechte;                               Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft hat und für die Erhe-\nb) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken\nbung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell-\nist,\nschaft angesehen wird. Die Steuerermäßigung\nvom Wert der Gesellschaftsrechte;\nentfällt, wenn die Kapitalgesellschaft, an der\n2. bei Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)                       Gesellschaftsrechte erworben werden, für die\nvom Wert der Leistung;                              übernommenen Sacheinlagen bare Zuzahlun-","2136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngen von mehr als zehn vom Hundert des Nenn-        das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom\nwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder        22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), wird\nsonstige Leistungen gewährt.\"                      wie folgt geändert:\n9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                  1. In Abschnitt IV wird Artikel 6 Abs. 2 gestrichen.\na) In Nummer 2 wird das Komma durch einen             2. In Abschnitt V wird Artikel 7 Abs. 2 gestrichen.\nPunkt ersetzt.\nb) Nummern 3 und 4 werden gestrichen.                                           § 3\nDas Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge-\nArtikel 2                          ändert:\nÄnderung anderer Gesetze\nIn Artikel 8 § 4 Abs. 5 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 1\nund 2 und des § 3\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1\n§ 1\nund 2\" ersetzt.\nDas Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei\nErhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                              Artikel 3\nund bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-                            Berlin-Klausel\nnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n10. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 977) wird\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 2 wird gestrichen.\n§ 2                                                    Artikel 4\nDas Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955                             Inkrafttreten\n(Bundesgesetzbl. I S. 166), zuletzt geändert durch         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}