{"id":"bgbl1-1971-134-9","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=37","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Rheinfährenordnung","law_date":"1971-12-21T00:00:00Z","page":2113,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 134   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2113\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Rheinfährenordnung\nVom 21. Dezember 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die       4. § 46 wird wie folgt geändert:\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\na) Die Absatzbezeichnung ,, (1)\" vor den Ein-\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\ngangsworten wird gestrichen;\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet:           b) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fas-\nsung:\nArtikel 1                              ,,c) entgegen § 11 dieser Verordnung in Ver-\nbindung mit § 21 Binnenschiffs-Untersu-\nDie Rheinfährenordnung vom 23. September 1963                     chungsordnung eine Flüssiggasanlage für\n(Bundesgesetzbl. II S. 1223), zuletzt geändert durch                 Heiz-, Koch-, Kühl- oder Beleuchtungs-\nArtikel 3 Abschnitt VII Nr. 15 des Gesetzes zur                      zwecke entweder selbst betreibt oder\nÄnderung von Kostenermächtigungen und zur                            ihren Betrieb an Bord zuläßt, ohne daß\nOberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom                     der Vermerk nach § 21 Abs. 3 Binnen-\n22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie                   schiffs-Untersuchungsordnung im Fähr-\nfolgt geändert:                                                      zeugnis eingetragen ist, oder entgegen\n§ 11 dieser Verordnung in Verbindung mit\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               § 22 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\neine solche Flüssiggasanlage in einem\n,, (2) Die Vorschriften der Rheinschiff ahrtpoli-\nMaschinenraum aufstellt oder betreibt\nzeiverordnung vom 5. August 1970 (Bundesgesetz-\noder ihre Aufstellung oder Benutzung\nblatt I S. 1305) werden durch diese Verordnung\nnicht berührt.\"                                                   dort zuläßt,\";\nc) Nummer 2 Buchstabe d wird gestrichen;\n2. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    d) Nummer 4 Buchstabe e und f erhält folgende\n„Fahrgastschiffe, die das Schiffsattest für den            Fassung:\nRhein auf Grund der Untersuchungsordnung für                ,,e) entgegen § 11 dieser Verordnung in Ver-\nRheinschiffe und -flöße - Anlage 1 der Verord-                    bindung mit § 21 Binnenschiffs-Unter-\nnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und                   suchungsordnung die Inbetriebnahme einer\n-flöße vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371),               Flüssiggasanlage nach Nummer 2 Buch-\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 8. De-                      stabe c zuläßt, ohne daß der Vermerk\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1980) - be-                     nach § 21 Abs. 3 Binnenschiffs-Untersu-\nsitzen und als Fähren verwendet werden, be-                       chungsordnung im Fährzeugnis eingetra-\nnötigen kein Fährzeugnis nach dieser Verord-                      gen ist, oder entgegen § 11 dieser Ver-\nnung.\"                                                            ordnung in Verbindung mit § 22 Binnen-\nschiffs-Untersuchungsordnung zuläßt, daß\n3. § 39 erhält folgende Fassung:                                     eine solche Flüssiggasanlage in einem\nMaschinenraum aufgestellt oder benutzt\n,,§ 39                                    wird,\nBeförderung von Tieren und sperrigen Gütern                 f) entgegen § 11 dieser Verordnung in Ver-\nbindung mit § 33 Abs. 1 Binnenschiffs-\nWer auf einer Fähre wilde, unruhige, bösartige\nUntersuchungsordnung eine Fähre nicht\noder nicht gehörig verwahrte Tiere oder sperrige\nmit einem Entöler oder Sammelbehälter\nGüter befördern lassen will, hat dies der Fähr-\nversieht,\".\nbesatzung vor dem Betreten der Fähre unauf-\ngefordert anzuzeigen. Der Fährführer entscheidet,    5. In der Anlage 2 wird auf der Seite „Vermerk\nob er die Beförderung überhaupt und gegebenen-          über Sammelbehälter\" in dem Klammerzusatz das\nfalls unter welchen Bedingungen oder Auflagen           Zitat ,,§ 33 Abs. 3 der BSchUO\" geändert in das\ner sie ausführen will.\"                                 Zitat,,§ 33 Abs. 2 der BSchUO\".","2114                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n6. In der Anlage 4 werden in Nummer 9 nach dem                               Artikel 2\nWort „Maschine\" die Zahl 3 durch die Zahl 1 und       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nin Nummer 14 Buchstabe e das Wort „Rhein-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschiffahrtsattest\" durch das Wort „Rheinschiffs-    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nattest\" ersetzt.                                    über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n7. In der Anlage 6 wird der Fußnote 1 zu Num-          Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nmer 3 (Farbenunterscheidungsvermögen) folgen-\nder Satz 3 angefügt:                                                      Artikel 3\n„Als ausreichend gilt ein Anomaloskop-Quotient         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nvon 0,7 bis 1,4\".\nBonn, den 21. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWi ttrock"]}