{"id":"bgbl1-1971-134-8","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=34","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2110,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["2110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nund anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   § 69 berechneten Renten unter Berücksichti-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            gung eines Pauschbetrages gemäß Absatz 9 a\nermittelt.\"\nArtikel 1                          b) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                   „Satz 1 gilt entsprechend für die während\nDas Reichsknappschaftsgesetz, zuletzt geändert                 einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-\ndurch das Gesetz zur Anderung sozial- und beamten-                nungszeit sowie die während des Bezugs von\nrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verhei-              Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nratete Kinder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I              des Bergbaus entrichteten Beiträge.\"\nS. 65), wird wie folgt geändert und ergänzt:                   c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a ein-\ngefügt:\n1. In § 48 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:                                                        ,, (9 a) Der Pauschbetrag im Sinne des Absat-\nzes 1 a wird für Zeiten des Bezugs der Berg-\n,,Dies gilt auch, wenn der Versicherte nach Voll-\nmannsprämie berücksichtigt. Der Pauschbe-\nendung des neunundfünfzigsten Lebensjahres\ntrag beträgt für das volle Kalenderjahr das\nmindestens ein Jahr ununterbrochen Anpassungs-\nZweihundertfache der Bergmannsprämie und\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus\nfür jeden Kalendermonat ein Zwölftel dieses\nbezogen hat.\"\nBetrages.\"\n2. § 50 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Auf die Wartezeit für das Knappschafts-         4. § 56 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 sind Zeiten an-             a) In Absatz 1 werden der Punkt gestrichen und\nzurechnen, für die ein Versicherter Anpassungs-                die Worte „oder mit einer nach Absatz 1 a\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus                  anrechenbaren Zeit zusammentreffen.\" ange-\nbezogen hat, wenn seine bisherige Beschäftigung                fügt.\nin einem Betrieb des Steinkohlenbergbaus, des\nBraunkohlentiefbaus oder einer Bergbm1spezial-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Abscitz 1 a ein-\ngesellschaft für den Steinkohlenbergbau nach                    gefügt:\nVoJlendunrJ des fünfzigsten Lebensjahres aus                      ,, (1 a) Bei der Ermittlung der Anzahl der\nGründen endet, die nicht in seiner Person liegen,              anrechnungsfähigen Versicherungsjahre im\nund er zulE~tzt sUindige Arbeiten unter Tage oder              Sinne des § 53 sind für Leistungen nach den\ndiesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat.\"                §§ 46 bis 48 und § 98 a auch die Zeiten des\nBezugs von Anpassungsgeld für entlassene\n3. § 54 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArbeitnehmer des Bergbaus zu berücksichti-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-                 gen.\"\ngefügt:\n,, (1 a) Die für den Versicherten maßgebende        c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\nRentenbemessungsgrundlage nach Absatz 1                   ,,Knappschaftsrente\" folgende Worte einge-\nwird bei den nach § 53 Abs. 2 bis 4 sowie nach            fügt:","Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                           2111\n„sowie des Anpassungsgeldes für entlassene       2. In § 35 Abs. 1 werden der Punkt gestrichen und\nArbeitnehmer des Bergbaus\".                         die Worte „oder mit einer nach § 56 Abs. 1 a des\nReichsknappschaftsgesetzes anrechenbaren Zeit\n5. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort                  zusammentreffen.\" angefügt.\n,,Knappschaftsrente\" folgende Worte eingefügt:\n„sowie des Anpassungsgeldes für entlassene\nArbeitnehmer des Bergbaus\".                                                         Artikel 4\n6. In § 98 a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a           Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\neingefügt:                                                                    N euregelungsgesetzes\n,, (1 a) Die Knappschaftsausgleichsleistung nach         Das          Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-\nAbsatz 1 Nr. 2 und 3 ist auch dem Versicherten          lungsgesetz, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nzu gewähren, dessen bisherige Beschäftigung             Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und\nin dem knappschaftlichen Betrieb nach Voll-             des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\nendung des fünfzigsten Lebensjahres aus Grün-           gesetzes vom 20. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I\nden endet, die nicht in seiner Person liegen und        S. 57), wird wie folgt geändert und ergänzt:\nder bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres An-\npassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des            1. Artikel 2 § 10 wird wie folgt geändert und er-\nBergbaus bezogen hat. Hierbei sind Zeiten des              gänzt:\nBezugs von Anpassungsgeld auf die Versiche-                a) Der bisherige Wortlaut des § 10 wird Absatz 1.\nrungszeit nach Absatz 1 Nr. 2 nur anzurechnen,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-\nwenn der Versicherte zuletzt eine Beschäftigung                   gefügt:\nunter Tage ausgeübt hat.\"\n,, (2) Der Pauschbetrag nach § 54 Abs. 9 a des\n7. § 131 wird wie folgt geändert und ergänzt:                         Reichsknappschaftsgesetzes wird für Zeiten\nnach dem 31. Dezember 1971 berücksichtigt.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Kalenderjahres\" die Worte „höchstens je-       2. In Artikel 2 § 20 b Satz 1 werden das Semikolon\ndoch den Betrag der Rücklage am 31. Dezem-           durch ein Komma ersetzt und folgende Worte\nber 1971\" eingefügt.                                eingefügt:\nb) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                ,,für das Kalenderjahr 1972 111 Millionen Deut-\n,,Satz 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Vermö-       sche Mark,\ngensanlagen zur Förderung des Bergarbeiter-         für das Kalenderjahr 1973 105 Millionen Deut-\nwohnungsbaus, wenn sie wieder im Berg-              sche Mark;\".\narbeiterwohnungsbau angelegt werden.\"\nArtikel 5\nArtikel 2                                          Änderung des Kohlegesetzes\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung               Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt            deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen\ngeändert und ergänzt:                                       Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Ge-\n1. § 1255 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:            setz vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),\n„Satz 1 gilt entsprechend für die während einer         wird wie folgt geändert:\nanzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit\nsowie die während des Bezugs von Anpassungs-            1. In § 26 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus               gefügt:\nentrichteten Beiträge.\"                                     ,,2. an Empfänger von Anpassungsgeld für ent-\nlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,\".\n2. In § 1258 Abs. 1 werden der Punkt gestrichen\nund die Worte „oder mit einer nach § 56 Abs. 1 a        2. § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird Nummer 3.\ndes Reichsknappschaftsgesetzes anrechenbaren\nZeit zusammentreffen.\" angefügt.                        3. In § 26 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n,, (4) Dem Bezug von Anpassungsgeld (Absatz\nArtikel 3                           Nr. 2) steht die Antragstellung auf Gewährung\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes              von Anpassungsgeld gleich. Dies gilt nicht, wenn\nder Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld\nDas Angestelltenversicherungsgesetz          wird  wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                     rechtskräftig abgelehnt worden ist.\"\n1. § 32 Abs. 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:             4. § 31 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-\n„Satz 1 gilt entsprechend für die während einer            sung:\nanzurechnenden Ausfall- oder Zurechnungszeit                ,,a) die Abgrenzung des begünstigten Personen-\nsowie die während des Bezugs von Anpassungs-                        kreises und der Begriffe der Teilstillegung\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus                       und der Entlassung im Sinne dieses Ab-\nentrichteten Beiträge.\"                                              schnittes,\".","2112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 6                                              Artikel 7\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                        Obergangs- und Schlußvorschriften\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                    § 1\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1881) wird wie folgt geändert:               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 3 Ziff. 60 erhült folgende Fassung:\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-\ngen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer\n§ 2\ndes Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß\nvon Stillegungs-, Einschränkungs-, Umstel-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nlungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;\".           1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundes p r ä.s i den t\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}