{"id":"bgbl1-1971-134-7","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=28","order":7,"title":"Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2104,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["2104                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesef7;\nzur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung\niI:r Saarland\n(Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          wird vom Versicherungsträger eingeleitet und durch-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   geführt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über\nErster Abschnitt                      den Nachweis der Stimmberechtigung, die Stimmab-\ngabe sowie die Ermittlung, Feststellung und Be-\nVersicherte Personen\nkanntgabe des Abstimmungsergebnisses zu bestim-\nmen.\n§ 1\n(3) Stimmt der Arbeitgeber der Aufnahme der\n(1) In der hüttenknappschaftlichen Zusatzver-         Arbeitnehmer in die hüttenknappschaftliche Zusatz-\nsicherung werden die Arbeitnehmer in den Betrie-         versicherung nach Absatz 2 nicht zu, kann er auch\nben der Saarhütten und anderer Unternehmen der           den sonst auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der\neisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterver-        Lohn- oder Gehaltszahlung von dem Barlohn oder\narbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der          dem Bargehalt der Versicherten abziehen.\nEisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und\nMetallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschi-           (4) Wechseln die in den Absätzen 1 und 2 ge-\nnen-, Kessel- und Apparatebaues und Betriebe der         nannten Unternehmen oder einzelne Betriebe oder\nelektrotechnischen Industrie) versichert, bei denen      Betriebsteile den Inhaber oder ändert sich die\nArbeiter am 1. Dezember 1970 in der hüttenknapp-         Rechtsform oder der Gegenstand der Unternehmen,\nschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert      kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nwaren; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die in der      nung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nknappschaftlichen Rentenversicherung pflichtver-         Bundesrates bestimmen, daß die in Absatz 1 oder 2\nsichert sind.                                            aufgeführten Arbeitnehmergruppen solcher Unter-\nnehmen, einzelner Betriebe oder Betriebsteilepflicht-\n(2) Auf Antrag werden in der hüttenknappschaft-       versichert bleiben. Dabei hat er die Alterssicherung\nlichen Zusatzversicherung die Arbeitnehmer in wei-       der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wechsel,\nteren Unternehmen im Saarland mit mehr als fünf          die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betrof-\nArbeitnehmern der eisenerzeugenden, -verarbeiten-        fenen Arbeitgeber und die Auswirkungen auf gleich-\nden und-weiterverarbeitenden Industrie und in ent-       gelagerte Fälle zu berücksichtigen.\nsprechenden sonstigen Gewerbebetrieben pflichtver-          (5) Die §§ 1228 bis 1231 der Reichsversicherungs-\nsichert, wenn sich zwei Drittel der Arbeitnehmer in      ordnung gelten entsprechend.\nfreier und geheimer Abstimmung für die Aufnahme\nin die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung            (6) Die hüttenknappschaftliche Zusatzversiche-\nausgesprochen haben. Dber den Antrag entscheidet         rung ist eine Versicherung im Sinne des § 5 des\nder Versicherungsträger. Den Antrag kann der Be-         Arbeitsplatzschutzgesetzes und des § 7 des Unter-\ntriebsrat oder der Arbeitgeber, bei Betrieben, in        haltssicherungsgesetzes.\ndenen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, auch ein\n§ 2\nArbeitnehmer stellen. Die Versicherung beginnt mit\ndem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat            Wer aus einer Beschäftigung ausscheidet, welche\nfolgt, in dem der Versicherungsträger über den An-       die Versicherungspflicht in der hüttenknappschaft-\ntrag entschieden hat. Das Abstimmungsverfahren           lichen Zusatzversicherung begründet, und während","Nr. 134 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                         2105\nmindestens sechzig Kalendermonaten Beiträge zu            (3) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1951, für die\ndieser Versicherung entrichtet hat, kann die Ver-      Beiträge entrichtet sind, und für Ersatzzeiten wird\nsicherung freiwillig fortsetzen, wenn er dies dem      die Zahl der Monate mit dem Wert 5,62, bei halben\nVersicherungsträger innerhalb von zwei Jahren nach     Beiträgen mit dem Wert 2,81 vervielfältigt.\ndem Ausscheiden anzeigt. § 1233 Abs. 1 Satz 2 und         (4) Für Zeiten vom 1. Januar 1952 bis zum 31. De-\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-    zember 1970 ist der Betrag des Entgelts, soweit er\nchend.                                                 der Beitragsbemessung zugrunde lag, mit dem Wert\n0,01949 zu vervielfältigen. Entgelte in französischen\nFranken sind im Verhältnis 100 : 1 in Deutsche Mark\nZweiter Abschnitt\numzurechnen.\nLeistungen\n(5) § 1255 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung\ngilt entsprechend.\n§ 3                                                     § 5\n(1) Die Leistungen aus der hüttenknappschaft-          (1) Bei der Ermittlung der Anzahl der anrech-\nlichen Zusatzversicherung sind                         nungsfähigen Versicherungsjahre im Sinne des § 4\nAbs. 1 werden die auf die besondere Wartezeit an-\n1. Zusatzrenten wegen Berufsunfähigkeit und we-        zurechnenden Versicherungszeiten zusammengerech-\ngen Erreichens der Altersgrenze,\nnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.\n2. Zusatzrenten an Hinterbliebene,                        (2) § 1258 Abs. 2 bis 5 der Reichsversicherungs-\n3. Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatz-           ordnung gilt entsprechend.\nrenten,\n4. Beitragserstattung.                                                            § 6\n(1) Die Bezüge des Versicherten aus der hütten-\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 wer-   knappschaftlichen Zusatzversicherung dürfen zusam-\nden nur zusätzlich zu vergleichbaren Leistungen aus    men mit denen aus der gesetzlichen Rentenversiche-\nder gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.           rung die für den Versicherten maßgebende Renten-\n(3) Zusatzrenten werden nur gewährt, wenn           bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenver-\naußerdem eine Versicherungszeit von sechzig Kalen-     sicherung nicht überschreiten.\ndermonaten in der hüttenknappschaftlichen Zusatz-         (2) Bei der Ermittlung des Höchstbetrages sind\nversicherung zurückgelegt ist (besondere Wartezeit).   Leistungsanteile, die aus Steigerungsbeträgen für\nDie §§ 1249 und 1250 der Reichsversicherungsord-       Beiträge der Höherversicherung bestehen, nicht zu\nnung gelten entsprechend. § 1251 Abs. 1 der Reichs-    berücksichtigen.\nversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, daß die                                § 7\ndort genannten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfül-\n(1) Die Witwen- und die Witwerzusatzrente be-\nlung der besonderen Wartezeit nur angerechnet wer-\ntragen sechs Zehntel der nach § 4 Abs. 1 und § 6\nden, wenn sie an Beitragszeiten unmittelbar an-\nberechneten Zusatzrente des Versicherten. § 1268\nschließen, die in der hüttenknappschaftlichen Zusatz-\nAbs. 4 und 5, § 1270 Abs. 1 und § 1271 der Reichs-\nversicherung zurückgelegt sind. § 1252 der Reichs-\nversicherungsordnung gelten entsprechend.\nversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, daß die\nbesondere Wartezeit nur als erfüllt gilt, wenn sich       (2) Die Zusatzrente beträgt bei Halbwaisen ein\nder Arbeitsunfall während einer Beschäftigung er-      Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 4\neignet, die Versicherungspflicht in der hüttenknapp-   Abs. 1 und § 6 berechneten Zusatzrente des Ver-\nschaftlichen Zusatzversicherung begründet. In den      sicherten.\nübrigen Fällen des § 1252 Nr. 1 der Reichsversiche-                               § 8\nrungsordnung und in den Fällen des § 1252 Nr. 2           (1) Hat sich die allgemeine Bemessungsgrund-\nbis 6 der Reichsversicherungsordnung gilt die beson-   lage für die Zusatzrenten (§ 4) seit der letzten\ndere Wartezeit nur als erfüllt, wenn der Versicherte   Erhöhung der laufenden Zusatzrenten in jedem von\nunmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses    zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhöht, können\nnach diesem Gesetz versichert war.                     die Zusatzrenten durch Rechtsverordnung der Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-\n§ 4                          gepaßt werden. Ausgenommen sind die Zusatz-\nrenten, die auf Versicherungsfällen des vorher-\n(1) Der Jahresbetrag der Zusatzrente des Ver-       gehenden Jahres beruhen. Dabei sind die Entwick-\nsicherten ist für jedes anrechnungsfähige Versiche-    lung der Löhne, Gehälter und Zusatzrenten, die\nrungsjahr 0,45 vom Hundert der für den Versicher-      langfristige Finanzlage der hüttenknappschaftlichen\nten maßgebenden Bemessungsgrundlage für Zusatz-        Zusatzversicherung und die Einhaltung eines ange-\nrenten.\nmessenen Abstandes der Summe der Leistungen aus\n(2) § 1255 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs-    der gesetzlichen Rentenversicherung und der hütten-\nordnung gilt entsprechend. § 1255 Abs. 3 Buchstabe b   knappschaftlichen Zusatzversicherung von dem Ar-\nder Reichsversicherungsordnung gilt für Zeiten vom     beitseinkommen eines vergleichbaren Versicherten\n1. Januar 1971 an entsprechend. Für die Berechnun-     zu berücksichtigen. Die Anpassung darf nicht über\ngen nach diesem Absatz und nach den Absätzen 3         die Anpassungssätze hinausgehen, die für die lau-\nund 4 finden die beiden letzten Sätze des § 1255       fenden Renten der Rentenversicherung der Arbeiter\nAbs. 3 der Reichsversicherungsordnung Anwendung.       für die gleichen Zeiträume gesetzlich festgelegt sind.","2106                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat         der Zahl der Rentner für die künftigen 15 Kalender-\njeweils zum Ende eines jeden zweiten Kalender-           jahre vorauszuschätzen und jährlich fortzuschreiben.\njahres nach Anhörung eines von der Vertreterver-            (3) § 1383 a Abs. 1 und § 1384 der Reichsver-\nsammlung gewählten Ausschusses Vorschläge für            sicherungsordnung gelten entsprechend.\ndie Anpassung der Zusatzrenten zu machen.\n(3) Der Ausschuß setzt sich aus je drei Vertre-                                 § 12\ntern der Versicherten und der Arbeitgeber der in\n§ 1 genannten Unternehmen zusammen.                         (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der\nhüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung beträgt\n4,5 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts (§ 160\n§ 9                          der Reichsversicherungsordnung) aus der die Ver-\nHat ein Berechtigter bei Eintritt des Versiche-       sicherungspflicht begründenden Beschäftigung, so-\nrungsfalles nur einen Anspruch auf eine Zusatz-          weit es die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2)\nrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungs-       nicht überschreitet.\ngrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital        (2) Beitragsbemessungsgrenze ist für Jahres-\nabzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden             bezüge die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze\nZusatzrente entspricht. Der Kapitalwert wird nach        nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung.\nder nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung\n(3) Unterschreitet die Rücklage (Bar- und Anlage-\nerlassenen Rechtsverordnung berechnet.\nvermögen ohne Verwaltungsvermögen) jeweils am\nEnde von mindestens vier aufeinanderfolgenden\n§ 10                          Kalenderjahren die Aufwendungen für vier Kalen-\nderjahre zu Lasten der hüttenknappschaftlichen\n(1) Die §§ 1276, 1277, 1287 Abs. 1, §§ 1288, 1289,    Zusatzversicherung, jeweils berechnet aus den ent-\n1291 bis 1294, 1297, 1299 bis 1302, 1315 bis 1323 der    sprechenden Aufwendungen im voraufgegangenen\nReichsversicherungsordnung gelten entsprechend.          Kalenderjahr, hat die Bundesregierung den Beitrags-\n(2) Wird die Rente am: der gesetzlichen Renten-       satz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nversicherung entzogen, fällt die Zusatzrente zum         Bundesrates so festzusetzen, daß die Rücklage vom\ngleichen Zeitpunkt weg. Der Berechtigte ist ver-         Kalenderjahr der Unterschreitung an den entspre-\npflichtet, die Entziehung der Rente dem Versiche-        chenden Aufwendungen für vier Kalenderjahre\nrungsträger unverzüglich mitzuteilen.                    gleichkommt.\n(3) § 1290 der Reichsversicherungsordnung gilt           (4) Die Pflichtbeiträge sind von dem Versicher-\nmit der Maßgabe, daß Absatz 2 keine Anwendung            ten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen,\nfindet, wenn der Antrag auf Zusatzrente spätestens       jedoch vom Arbeitgeber allein, wenn das monatliche\nbis zum Ablauf von einem Monat nach Festste.Ilung        Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Zehntel\nder Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung        der Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht über-\ngestellt wird; in diesem Fall beginnt die Zusatz-        steigt.\nrente mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenver-         (5) Freiwillig Versicherte (§ 2) können nur die\nsicherung.                                               jeweils höchsten Beiträge für die Pflichtversicherung\n(4) Entfällt die Versicherungspflicht in der hütten-  entrichten. Ein freiwilliger Beitrag kann nur neben\nknappschaftlichen Zusatzversicherung, ohne daß die       einem mindestens gleich hohen Beitrag zur Renten-\nbesondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfüllt       versicherung der Arbeiter oder zur Rentenversiche-\nist, ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der      rung der Angestellten oder zur knappschaftlichen\nfür die Zeit nach dem 19. November 1947 entrichte-       Rentenversicherung entrichtet werden.\nten Beiträge zu erstatten. § 1303 Abs. 1 Satz 3 und 4,\nAbs. 3, 4, 6 und 7 der Reichsversicherungsordnung                                  § 13\ngilt entsprechend. Der Beitragserstattung steht nicht       (1) Für die Entrichtung der Beiträge durch den\nentgegen, daß sich der Berechtigte im Ausland auf-       Arbeitgeber gelten die §§ 1396 bis 1398, 1400 der\nhält.                                                    Reichsversicherungsordnung entsprechend.\n(2) Der Versicherungsträger zieht die Beiträge\nzur hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung un-\nDritter Abschnitt                    mittelbar ein.\nAufbringung der Mittel                     (3) Für jeden Kalendermonat kann nur ein Bei-\ntrag zur freiwilligen Versicherung (§ 2) durch Ein-\n§ 11                          zahlung an den Versicherungsträger entrichtet wer-\n(1) Die Mittel für die Ausgaben der hüttenknapp-      den.\nschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Bei-           (4) Zum Nachweis der Beitragsentrichtung dient\nträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie         die Beitragsnachweiskarte.\ndurch einen jährlichen Zuschuß des Bundes in Höhe\nvon 6 Millionen Deutsche Mark aufgebracht.                  (5) Die Beitragsnachweiskarte wird für Pflichtver-\nsicherte vom Arbeitgeber, für freiwillig Versicherte\n(2) Der Versicherungsträger hat die Einnahmen,        vom Versicherungsträger ausgestellt und umge-\ndie Ausgaben und das Vermögen nach den letzten           getauscht. Sie ist umzutauschen, wenn die für die\nErmittlungen der Zahl der Pflichtversicherten und        Entgeltbescheinigungen vorgesehenen Felder ge-","Nr. 134 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                         2107\nfüllt sind oder der Versicherungspflichtige aus der         (2) Bei Angestellten, die vor Inkrafttreten des\nBeschäftigung, welche die Versicherungspflicht be-       Ersten Abschnittes dieses Gesetzes in den in § 1\ngründete, ausscheidet. Die Durchschrift der umge-        Abs. 1 genannten Unternehmen beschäftigt waren\ntauschten Beitragsnachweiskarte erhält der Ver-          und auf Grund dieses Gesetzes versicherungspflich-\nsicherte als Beitragsbescheinigung. Die umgetausch-      tig werden, kann der Arbeitgeber auch den sonst\nten Beitragsnachweiskarten sind dem Versicherungs-       auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Gehalts-\nträger zur Aufbewahrung zu übersenden.                   zahlung von ihrem Bargehalt abziehen. Die genann-\n(6) § 1401 Abs. 1 bis 3 a, die §§ 1401 a, 1416, 1418 ten Angestellten sind von der Versicherungspflicht\nbis 1420, 1422 bis 1431 der Reichsversicherungsord-      zu befreien, wenn sie die Befreiung innerhalb von\nnung gelten entsprechend.                                sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ersten Ab-\nschnittes dieses Gesetzes bei dem Versicherungsträ-\nger beantragen; die Befreiung erfolgt mit Wirkung\nvom Inkrafttreten des Ersten Abschnittes dieses Ge-\nVierter Abschnitt                    setzes an.\nTräger der Zusatzversicherung, Rechtsweg,            (3) Wer bis zum Inkrafttreten des Ersten Ab-\nsonstige Vorschriften                   schnittes dieses Gesetzes von dem Recht der frei-\nwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hat, kann\n§ 14                           die Versicherung freiwillig fortsetzen, auch wenn\n(1) Träger   der hüttenknappschaftlichen Zusatz-      die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 nicht vorliegen.\nversicherung ist die Landesversicherungsanstalt für\ndas Saarland. Diese hat die Versicherung in einer                                  § 18\nbesonderen Abteilung durchzuführen, welche die              (1) Ist die Versicherungspflicht in der hütten-\nBezeichnung „Hüttenknappschaftliche Zusatzver-           knappschaftlichen Pensionsversicherung vor dem\nsicherung\" trägt.                                        1. Januar 1971 entfallen, ohne daß die besondere\nWartezeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist, gilt\n(2) Die Einnahmen und die Ausgaben der hütten-\n§ 10 Abs. 4.\nknappschaftlichen Zusatzversicherung sind geson-\ndert nachzuweisen, das Vermögen ist als Sonder-             (2) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1971\nvermögen zu verwalten. Die Haftung des Versiche-         geheiratet haben, sind für die Beitragserstattung\nrungsträgers für Verbindlichkeiten aus der hütten-       infolge Heirat die bis zum 31. Dezember 1970 gel-\nknappschaftlichen Zusatzversicherung ist auf das         tenden Vorschriften anzuwenden, wenn der Antrag\nSondervermögen beschränkt; dieses haftet nicht für       bis spätestens zum letzten Tag des auf die Verkün-\nVerbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt         dung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats ge-\nfür das Saarland als Träger der Rentenversicherung       stellt wird. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Bei-\nder Arbeiter.                                            träge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1970 ent-\n§ 15\nrichtet sind.\nOffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen-       (3) Zeiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalles\nheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in An-        im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes nach\ngelegenheiten der Sozialversicherung. Soweit das         den bisher geltenden Vorschriften (§ 31 a des Zwei-\nSozialgerichtsgesetz für die einzelnen Zweige der        ten Gesetzes über die Neuordnung der hüttenknapp-\nSozialversicherung besondere Vorschriften enthält,       schaftlichen Pensionsversicherung im Saarland vom\ngelten die Vorschriften für die Rentenversicherung       7. November 1952 in der Fassung des § 4 des Ersten\nder Arbeiter.                                            Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über\ndie Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pen-\n§ 16\nsionsversicherung im Saarland vom 27. Januar 1955\n(1) Für die Antragstellung und die Feststellung       - Amtsblatt des Saarlandes, S. 173 -) anrechenbar\nder Leistungen gelten die für die Rentenversicherung     waren, sind auch weiterhin anzurechnen. § 4 Abs. 3\nder Arbeiter maßgebenden Vorschriften entspre-           ist entsprechend anzuwenden.\nchend.\n(4) Für Zeiten vom 1. Januar 1971 an bis zum In-\n(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-          krafttreten des § 12 Abs. 2 gilt als der Beitragsbemes-\nschreibt, finden die für die Rentenversicherung der      sung zugrundeliegendes Arbeitsentgelt des Ver-\nArbeiter geltenden Vorschriften des Ersten und           sicherten im Sinne des § 4 Abs. 2 das vom Versicher-\nFünften Buches der Reichsversicherungsordnung            ten tatsächlich verdiente Bruttoarbeitsentgelt bis\nentsprechende Anwendung.                                 950 DM im Monat. Die Eintragungen in der Beitrags-\nnachweiskarte sind für die in Satz 1 genannte Zeit\nentsprechend zu ergänzen.\nFünfter Abschnitt\n§ 19\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\n(1) Für Pensionen aus Versicherungsfällen vor\ndem 1. Januar 1971 sind die bis zu diesem Zeitpunkt\n§ 17\ngeltenden Vorschriften maßgebend. Hat ein Berech-\n(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten      tigter am 31. Dezember 1970 einen Anspruch auf eine\ndes Ersten Abschnittes dieses Gesetzes geltenden         Pension, die 1,5 vom Hundert der für das Jahr 1971\nVorschriften von der Versicherungspflicht befreit        geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht über-\nwaren, bleiben befreit.                                  schreitet, gilt § 9.","2108                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Sleigerungsbeträge in den übrigen Pen-              am 1. Januar des Ubernahmejahres steht; Rest-\nsionen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1970 gel-           vermögen der hüttenknappschaftlichen Zusatz-\ntenden Recht festgestellt sind oder noch festgestellt         versicherung ist das Vermögen am 1. Januar des\nwerden, sind für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971               Ubernahmejahres\nan um 10 vom l{undcrt zu erhöhen. Der sich erge-               zuzüglich\nbende Betrag ist die neue Zusatzrente; sie wird auf           des Barwertes des Bundeszuschusses, der der\n10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet. Außer               hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vom\ndem Steigerungsbetrag werden sonstige Renten-                  1. Januar des Ubernahmejahres an für 15 Kalen-\nbestandteile nicht gewährt. Ergibt die Umstellung             derjahre mit einer der Berechnung der Kapital-\nkeinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, ist             deckung zugrunde gelegten Verzinsung zufließt,\ndieser weiterzuzahlen.\nabzüglich\n(3) Artikel 2 §§ 26 und 27 des Arbeiterrentenver-\nder nach versicherungsmathematischen Grund-\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar\nsätzen berechneten Kapitaldeckung für die lau-\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) gilt entsprechend.\nfenden Zusatzrenten.\n§ 20                           Das zu übertragende Vermögen darf 60 vom Hun-\ndert des Deckungskapitals für die zu übernehmen-\n(1) Für Arbeitnehmer eines Unternehmens, die bei\nden Leistungen und Anwartschaften nicht unter-\nInkrafttreten des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes\nschreiten.\nnach § 1 Abs. 1 und 2 pflichtversichert sind oder es\nkünftig werden, können innerhalb eines Jahres nach           (2) Die Ubertragung des Vermögens kann bar, in\nInkrafttreten des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes      Wertpapieren oder in sonstigen Vermögensgegen-\noder vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 1         ständen erfolgen. Die Ubereignung von Wertpapie-\nAbs. 2 an für die Zeit vom 1. Januar 1952 an, in der      ren ist von der Börsenumsatzsteuer frei. Gerichts-\nsie vor Beginn der Pflichtversicherung in der hütten-     gebühren und andere Abgaben aus Anlaß der Uber-\nknappschaftlichen Zusatzversicherung in den in § 1        tragung von Vermögen werden nicht erhoben; bare\nAbs. 1 und 2 genannten Unternehmen beschäftigt            Auslagen bleiben außer Ansatz.\nwaren, Beiträge nachentrichtet werden. Nachentrich-          (3) Nach Absatz 1 übernommene laufende Lei-\ntete Beiträge gelten für die Wartezeit und die Be-        stungen sind neu festzustellen.\nrechnung der Zusatzrenten als rechtzeitig entrichtete\nPflichtbeiträge. Der Berechnung der Beiträge ist der\n§ 22\nBeitragssatz zugrunde zu legen, der am Tage des In-\nkrafttretens des § 12 Abs. 1 oder bei späterem Be-           Soweit in diesen oder anderen Vorschriften auf\nginn der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 zu die-     Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen\nsem Zeitpunkt gilt; der Beitrag ist nach dem Entgelt      verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufge-\nzu entrichten, das der Beitragsbemessungsgrenze           hoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle\n(§ 12 Abs. 2) zu dem angegebenen Zeitpunkt ent-           die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen\nspricht.                                                  dieses Gesetzes.\n§ 23\n(2) Bei der Berechnung von Leistungen für nach\nAbsatz 1 nachentrichtete Beiträge ist die jeweils gel-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntende Beitragsbemessungsgrenze (§ 12 Abs. 2) zu-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngrunde zu legen, die für Zeiten, für die Beiträge ge-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzahlt sind, gilt.                                         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n§ 21                           sen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Drit-\nten Uberleitungsgesetzes.\n(1) Dberträgt eine Werkspensionskasse oder eine\nbetriebliche Versorgungseinrichtung anderer Art\n§ 24\nder hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung das\nnach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erforderliche Ver-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nmögen, hat die hüttenknappschaftliche Zusatzver-          1971 in Kraft. Der Erste Abschnitt, § 12 Abs. 1, 2, 4\nsicherung die Versorgungsverpflichtungen und die          und 5 und § 13 treten am ersten Tage des auf die\nAnwartschaften nach den Vorschriften dieses Geset-        Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in\nzes zu übernehmen, wenn die Arbeitnehmer nach             Kraft. Zu diesen Zeitpunkten treten alle entgegen-\n§ 1 Abs. 2 pflichtversichert werden. Der hüttenknapp-     stehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer\nschaftlichen Zusatzversicherung sind zu übertragen        Kraft, insbesondere\na) für die zu übernehmenden Leistungen                    1. das Gesetz Nr. 356 - Zweites Gesetz über die\ndie hierfür nach versicherungsmathematischen              Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pen-\nGrundsätzen berechnete Kapitaldeckung,                   sionsversicherung im Saarland - vom 7. Novem-\nb) für die zu übernehmenden Anwartschaften                    ber 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1046);\nder Teil der nach versicherungsmathematischen         2. das Gesetz Nr. 452 - Erstes Gesetz zur Änderung\nGrundsätzen für entsprechende Anwartschaften              des Gesetzes Nr. 356 „Zweites Gesetz über die\nin der hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-            Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pen-\nrung berechneten Kapitaldeckung, der dem Ver-            sionsversicherung im Saarland\" vom 7. Novem-\nhältnis entspricht, in dem der Kapitalwert der ge-        ber 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1046) -\nsamten Anwartschaften der hüttenknappschaft-              vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes\nlichen Zusatzversicherung zu deren Restvermögen          s. 173);","Nr. 134 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                        2109\n3. das Gesetz Nr. 677 über weitere Änderungen in       5. § 34 des Sozialversicherungs-Organisationsgeset-\nder hü Ltenknappschaftlichen Pensionsversicherung      zes Saar vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I\ndes Saarlandes vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des        s. 194);\nSaarlandes S. 1074);                                6. § 17 Nr. 1 des Ersten Uberleitungsgesetzes vom\n4. das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der         28. November 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 773) in\nhüttenknappschaftlichen      Pensionsversicherung      der Fassung des Fünften Uberleitungsgesetzes\nim Saarland vom 6. September 1965 (Bundesge-           vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 335).\nsetzbl. I S. 1087);\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}