{"id":"bgbl1-1971-134-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=22","order":6,"title":"Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz)","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2098,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["2098                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nüber abschließende Maßnahmen zur Schaffung\neiner leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes\n(Mühlenstrukturgesetz)\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (5) Sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  verarbeitete Getreidemengen zu ermitteln, gelten\ndie Getreidemengen als verarbeitet, die in den der\nErster Teil                        Mühlenstelle vorliegenden Durchschriften oder Ab-.\nAllgemeine Vorschriften                    schritten der Meldungen nach der Neunzehnten\nDurchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom\n§ 1                           25. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 434) angegeben\nInhalt des Gesetzes                    sind.\nAuf Grund dieses Gesetzes werden eine abschlie-          (6) Eine Mühle ist stillgelegt im Sinne dieses Ge-\nßende Stillegungsaktion und eine die Stillegungs-        setzes, wenn durch geeignete Maßnahmen sicher-\naktion unterstützende Vermahlungsregelung für            gestellt ist, daß Mahlerzeugnisse in der Mühle nicht\nBrotgetreide durchgeführt.                               mehr hergestellt werden können.\n§ 3\n§ 2\nZuständigkeit und Aufsicht\nBegriffsbestimmungen\n(1) Zuständig für die Durchführung dieses Geset-\n(1) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes          zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nsind die aus Roggen, Weichweizen oder Durum-             Rechtsverordnungen und Richtlinien ist die Mühlen-\nweizen hergestellten Erzeugnisse Mehl, Grieß, Dunst      stelle, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nund Backschrot. Mühlen im Sinne dieses Gesetzes          stimmt ist.\nsind gewerbliche Betriebe, in denen Mahlerzeug-\nnisse für die menschliche Ernährung oder für tech-          (2) Die Mühlenstelle untersteht, soweit sie nach\nnische Zwecke hergestellt werden können.                 Absatz 1 zuständig ist, der Rechts- und Fachaufsicht\ndes Bundesministers.\n(2) Tagesleistung im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie Tagesleistung für die Herstellung von Mehl,             (3) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Getreidegesetzes\nGrieß und Dunst, die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes        in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. No-\nüber die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung,          vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt ge-\nErweiterung und Finanzierung der Stillegung von          ändert durch das Kostenermächtigungs-Anderungs-\nMühlen (Mühlengesetz) in der Fassung der Bekannt-        gesetz, findet im Rahmen dieses Gesetzes keine\nmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I         Anwendung.\nS. 1057), zuletzt geändert durch das Kostenermäch-\ntigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-                               zweiter Teil\ndesgesetzbl. I S. 805), in Verbindung mit den §§ 2              Förderung der Stillegung von Mühlen\nund 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nMühlengesetzes vom 30. Juli 1957 (Bundesanzeiger                                   § 4\nNr. 146 vom 2. August 1957) dem Vorstand der\nVoraussetzungen der Förderung\nMühlenstelle gemeldet worden ist, zuzüglich einer\nnach § 3 Abs. 1, 3, 3 b oder 4 des Mühlengesetzes           (1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen wird\nvom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft         durch Gewährung von Abfindungen aus öffentlichen\nund Forsten (Bundesminister) genehmigten Erweite-        Mitteln gefördert. Für die Förderung dürfen nicht\nrung der Tagesleistung.                                  mehr als insgesamt neunundneunzig Millionen Deut-\nsche Mark verwendet werden. Die Mittel werden zu\n(3) Vermahlungsplafond im Sinne dieses Gesetzes\nje einem Drittel für die Stillegung von Mühlen mit\nist die Getreidemenge, die von einer Mühle in einem\neiner Jahresvermahlung bis eintausendzweihundert\nKalenderjahr zu Mehl, Grieß oder Dunst vermahlen\nTonnen Getreide (Gruppe 1), von mehr als eintau-\nwerden darf.\nsendzweihundert bis zehntausend Tonnen Getreide\n(4) Jahresvermahlung im Sinne dieses Gesetzes         (Gruppe 2) und von mehr als zehntausend Tonnen\nist die Getreidemenge, die in einem Kalenderjahr zu      Getreide (Gruppe 3) eingesetzt. Als Jahresvermah-\nMahlerzeugnissen verarbeitet wird.                       lung wird die höchste Getreidemenge zugrunde ge-","Nr. 134    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                         2099\nlegt, die in einem der Kalenderjahre 1967, 1968 oder          zugehörigkeit der Arbeitnehmer, ihr Alter, die\n1969 zu Mahlerzeugnissen verarbeitet worden ist.              Arbeitsmarktlage und die Gefährdung oder\nSoweit die Förderungsmittel innerhalb der einzelnen           Schmälerung einer zu erwartenden Sicherung\nin Satz 3 genannten Gruppen nicht benötigt werden,            für die Fälle der vorzeitigen Minderung der Er-\nkönnen sie für die Stillegung von Mühlen der an-              werbstätigkeit, des Alters und des Todes zu\nderen Gruppen eingesetzt werden.                              berücksichtigen,\n9. der Inhaber der Mühle innerhalb der ihm ge-\n(2) Die Zahlung einer Abfindung im Einzelfall              setzten Frist der Mühlenstelle die verlangten\nsetzt voraus, daß                                             Auskünfte erteilt und Betriebsprüfungen (§ 14)\n1. der Inhaber der Mühle innerhalb von drei Mo-              duldet und\nnaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für        10. der Inhaber der Mühle und, wenn der Inhaber\ndie Stillegung eine Abfindung beantragt; ist der         nicht zugleich Eigentümer des Mühlengrund-\nInhaber nicht zugleich Eigentümer des Mühlen-            stücks ist, auch dieser sich verpflichtet, im Falle\ngrundstücks, ist die Zustimmung des Eigen-               einer Wiederaufnahme des Mühlenbetriebes\ntümers erforderlich,                                     eine Vertragsstrafe in Höhe von siebzig Deut-\n2. durch die Stillegung der Mühle eine angemessene           sche Mark je Tonne des zu Mahlerzeugnissen\nStreuung von Mühlen verschiedener Größen-                verarbeiteten Getreides an die Mühlenstelle\nklassen im Bundesgebiet nicht beeinträchtigt             zu zahlen; die Verpflichtungen nach Nummer 5\nwird,                                                    und die Sicherstellung nach Nummer 7 bleiben\nunberührt.\n3. die Tagesleistung der Mühle, in der Mehl, Grieß\noder Dunst hergestellt werden kann, eine Tonne      Die Zahlung einer Abfindung ist ausgeschlossen,\nübersteigt, oder in der Mühle, in der aus-          wenn ohne die nach § 1 Abs. 1 des Mühlengesetzes\nschließlich Backschrot hergestellt werden kann,     erforderliche Genehmigung die Mühle errichtet oder\nin einem der Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969     der Betrieb der Mühle aufgenommen oder wieder-\nmehr als zweihundertundfünfzig Tonnen Ge-           aufgenommen worden ist, oder wenn die Mühle\ntreide zu Backschrot verarbeitet worden sind,       nach § 9 stillgelegt werden soll.\n4. die Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes             (3) Die Reihenfolge der abzufindenden Mühlen\nnicht länger als ein Jahr, im Falle eines durch     innerhalb der einzelnen Gruppen nach Absatz 1\nhöhere Gewalt verursachten Schadens nicht län-      Satz 3 richtet sich nach dem Ausnutzungsgrad; Müh-\nger als zwei Jahre geruht hat,                      len mit höherem Ausnutzungsgrad haben den Vor-\nrang vor Mühlen mit niedrigerem Ausnutzungsgrad.\n5. der Inhaber der Mühle und, wenn der Inhaber          Bei der Errechnung des Ausnutzungsgrades werden\nnicht zugleich Eigentümer des Mühlengrund-          zweihundertundfünfzig Arbeitstage und die höchste\nstücks ist, auch dieser sich für dreißig Jahre      Getreidemenge zugrunde gelegt, die in einem der\nverpflichtet, den Betrieb der Mühle nicht wie-      Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969 zu Mehl, Grieß\nder aufzunehmen, den Vertrieb und die Lage-         und Dunst verarbeitet worden ist. Die Sätze 1 und 2\nrung von Mahlerzeugnissen auf dem Mühlen-           gelten nicht für Mühlen, in denen ausschließlich\ngrundstück einzustellen und die Vorrichtungen,      Backschrot hergestellt werden kann.\ndie zur Herstellung von Mahlerzeugnissen ge-\ndient haben, nicht mehr für die Verarbeitung\nvon Roggen und Weizen für die Tierernährung                                    § 5\nsowie von anderen Getreidearten, wie Mais,                            Höhe der Abfindung\nGerste und Hafer zu verwenden,                         (1) Die Abfindung beträgt für jede Tonne Ge-\n6. die Mühle spätestens mit Ablauf der in dem           treide der höchsten Jahresvermahlung in einem der\nBescheid über die Bewilligung einer Abfindung       Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969 bei Verarbei-\nfestgesetzten Frist stillgelegt wird,               tung zu Mehl, Grieß und Dunst bis eintausendzwei-\nhundert Tonnen einhundertundvierzig Deutsche\n7. die Einhaltung der Verpflichtungen nach Num-\nMark, bis zehntausend Tonnen einhundertundzwan-\nmer 5 für dreißig Jahre durch die Eintragung\nzig Deutsche Mark und über zehntausend Tonnen\neiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit\neinhundert Deutsche Mark und bei Verarbeitung zu\nim Grundbuch zugunsten der Bundesrepublik\nBackschrot zwanzig Deutsche Mark.\nDeutschland sichergestellt wird; vor der Eintra-\ngung kann die Zahlung nur geleistet werden,            (2) Für die in dem der Berechnung nach Absatz 1\nwenn nach den Umständen des Einzelfalls als         zugrunde gelegten Jahr nicht ausgenutzte Tages-\ngesichert angesehen werden kann, daß die Ein-       leistung wird eine zusätzliche Abfindung in Höhe\ntragung erfolgen wird,                              von eintausendfünfhundert Deutsche Mark je Tonne\nTagesleistung gewährt. Die nicht ausgenutzte Tages-\n8. der Inhaber der Mühle sich seinen von der Still-\nleistung ergibt sich aus der Tagesleistung nach Ab-\nlegung betroffenen Arbeitnehmern gegenüber\nzug der ausgenutzten Tagesleistung; bei der Er-\nfür den Fall der Stillegung verpflichtet hat, Ab-\nrechnung der ausgenutzten Tagesleistung werden\nfindungen insoweit zu zahlen, als dies nach\nzweihundertundfünfzig Arbeitstage zugrunde gelegt.\nden Richtlinien, die von der Mühlenstelle nach\nAnhörung der zuständigen Organisationen der            (3) Die Abfindung für die Verarbeitung von Ge-\nArbeitnehmer aufgestelJt werden, zur Milde-         treide zu Mehl, Grieß und Dunst nach Absatz 1 und\nrung besonderer Härten erforderlich erscheint;      die Abfindung nach Absatz 2 dürfen insgesamt nicht\ndabei sind insbesondere die Dauer der Betriebs-     den Betrag übersteigen, der sich ergibt, wenn ein-","2100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nhundertundzwanzig Deutsche Mark mit der Tages-           mahlungsplafond. Er beträgt mindestens eintausend-\nleistung und der Zahl 250 multipliziert werden.          zweihundert Tonnen. Für Mühlen mit einer Tages-\nleistung von mehr als vier Tonnen setzt die Mühlen-\n(4) Außer den Abfindungen nach den Absätzen 1\nstelle von Amts wegen den Vermahlungsplafond\nund 2 werden aus den bereitgestellten öffentlichen\nfest. Er bemißt sich nach der Tagesleistung der\nMitteln auch die Beträge gezahlt, die der Inhaber\nMühle, multipliziert mit zweihundertundfünfzig Ar-\nder Mühle auf Grund einer Vereinbarung nach § 4\nbeitstagen, zuzüglich 10 Prozent, die höchstens zwei-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 8 seinen Arbeitnehmern zu zahlen\ntausend Tonnen betragen dürfen. Die Herstellung\nverpflichtet ist, soweit die Beträge sich im Rahmen\nvon Backschrot ist unbeschränkt zulässig.\nder dort genannten Richtlinien halten; diese Beträge\nwerden unmittelbar an die Arbeitnehmer gezahlt.              (2) Der Vermahlungsplafond wird auf Antrag von\nFerner können ganz oder teilweise die Beträge er-        der Mühlenstelle erhöht, wenn die Mühle nachweist,\nstattet werden, die der Inhaber der Mühle aufzu-         daß sie\nwenden oder zurückzustellen hat, um Abfindungen          1. in einem der Kalenderjahre 1967, 1968 oder 1969\nan Arbeitnehmer zu zahlen oder Versorgungs-                   mehr vermahlen hat, als dem Vermahlungspla-\nansprüche zu erfüllen, soweit er hierzu auf Grund             fond nach Absatz 1 entspricht, und\ngesetzlicher Bestimmungen, eines Tarifvertrages,\neiner vor dem 1. Januar 1971 abgeschlossenen Be-         2. in dem gewählten Kalenderjahr an mehr als\ntriebsvereinbarung, einer vor diesem Zeitpunkt ge-            zweihundertundfünfzig Tagen gearbeitet hat.\ngebenen arbeitsvertraglichen Zusage oder einer be-       Er bemißt sich nach der Tagesleistung der Mühle,\ntrieblichen Ubung verpflichtet ist.                      multipliziert mit der nachgewiesenen Zahl der\nArbeitstage, zuzüglich 10 Prozent, die höchstens\n§ 6                           zweitausend Tonnen betragen dürfen.\nVerfahren                             (3) Die Mühlenstelle kann im Einzelfall auf An-\n(1) Die Zahlung der Abfindungen nach § 5 Abs. 1,      trag mit Zustimmung des Bundesministers, der Ein-\n2 und 4 Satz 1 sowie der Beträge nach § 5 Abs. 4         vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nSatz 2 ist bei der Mühlenstelle zu beantragen.           und Finanzen herzustellen hat, und im Benehmen\nmit der für Ernährung und Landwirtschaft zuständi-\n(2) Die Mühlenstelle setzt die Abfindungen und        gen obersten Landesbehörde den Vermahlungspla-\nBeträge nach Absatz 1 durch Bescheid fest. Der Be-       fond erhöhen, wenn und soweit dies zur Sicherung\nscheid wird unter der Bedingung erteilt, daß der An-     der Versorgung der Bevölkerung mit Mehl, Grieß\ntragsteller sich innerhall von zwei Monaten nach         oder Dunst oder auf Grund einer besonderen Markt-\nBekanntgabe schriftlich damit einverstanden er-          situation erforderlich ist und die Ziele dieses Ge-\nklärt, die Mühle zu den in dem Bescheid genannten        setzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Ge-\nVoraussetzungen stillzulegen. Die Zahlungen wer-         nehmigung kann befristet werden.\nden erst geleistet, wenn die in § 4 Abs. 2 Satz 1\nNr. 6 und 7 genannten Voraussetzungen nachgewie-             (4) Uberschreitet eine Mühle den Vermahlungs-\nsen sind.                                                plafond, so hat sie einen Ausgleichsbetrag von sieb-\nzig Deutsche Mark je Tonne Mehrvermahlung an die\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-       Mühlenstelle zu entrichten; § 12 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft          findet entsprechende Anwendung.\nund Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelhei-\nten des Verfahrens bei der Gewährung der Abfin-                                     § 9\ndungen und Beträge nach Absatz 1 zu regeln.                         Erhöhung des Vermahlungsplafonds\ndurch Zusammenlegung von Mühlen\n§ 7\n(1) Die Mühlenstelle erhöht auf Antrag den Ver-\nSteuer- und sozialversicherungsrechtliche\nmahlungsplafond einer oder mehrerer Mühlen (auf-\nBehandlung der Arbeitnehmerabfindungen            nehmende Mühlen) um die Vermahlungsmenge\nDie in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 genannten Abfin-        einer anderen stillzulegenden Mühle, wenn\ndungen gelten, soweit sie an die Arbeitnehmer nach        1. der Inhaber der anderen Mühle und, wenn der\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 gezahlt worden sind, beim Arbeit-\nInhaber nicht zugleich Eigentümer des Mühlen-\nnehmer nicht als steuerpflichtige Einnahme im Sinne           grundstücks ist, auch dieser sich verpflichtet, die\ndes Einkommensteuergesetzes, nicht als Einkommen,\nMühle spätestens innerhalb eines Monats nach\nVerdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversiche-           Bekanntgabe der Entscheidung der Mühlenstelle\nrung und nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des                stillzulegen und den Betrieb der Mühle für die\nArbeitsförderungsgesetzes.                                    Dauer von dreißig Jahren nicht wieder aufzu-\nnehmen,\nDritter Teil                        2. durch die Stillegung der anderen Mühle eine an-\nVermahlungsbegrenzung                          gemessene Streuung von Mühlen verschiedener\nGrößenklassen im Bundesgebiet nicht beeinträch-\n§ 8                                tigt wird,\nVermahlungsplafond                      3. die andere Mühle bis zur Antragstellung in Be-\n(1) Jede Mühle erhält für die Dauer von vier               trieb gewesen ist oder nicht länger als ein Jahr,\nJahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ver-          im Falle eines durch höhere Gewalt verursachten","Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                     2101\nSchadens nicht länger als zwei Jahre geruht hat,                             § 12\nund                                                                        Abgabe\n4. die Stillegung der anderen Mühle für dreißig\n(1) Zum Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung\nJahre durch die Eintragung einer beschränkten\ndes Darlehens nach § 11 erhebt die Mühlenstelle in\npersönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu-\nder Zeit vom 1. Januar 1972 bis spätestens 31. De-\ngunsten der Bundesrepublik Deutschland sicher-\nzember 1977 eine Abgabe von den Mühlen mit Aus-\ngestellt wird; vor der Eintragung kann der Ver-\nnahme der Mühlen mit einer Jahresvermahlung bis\nmahlungsplafond nur erhöht werden, wenn nach\nzu sechshundert Tonnen. Das Aufkommen aus der\nden Umständen des Einzelfalles als gesichert an-\nAbgabe kann auch unmittelbar zur Zahlung der\ngesehen werden kann, daß die Eintragung er-\nAbfindungen nach § 5 und von Abfindungen für Ost-\nfolgen wird.\nmüller nach § 17 verwendet werden.\nDer Vermahlungsplafond darf bei keiner der auf-\n(2) Die Abgabe beträgt sechs Deutsche Mark je\nnehmenden Mühlen nach der Ubernahme fünfund-\nTonne Getreide, das zu Mahlerzeugnissen verarbei-\nzwanzigtausend Tonnen überschreiten, es sei denn,\ntet worden ist. Von Mühlen, die im Kalenderjahr\ndie Entfernung zwischen der aufnehmenden und der\nnicht mehr als eintausendzweihundert Tonnen Ge-\nstillzulegenden Mühle beträgt nicht mehr als dreißig\ntreide zu Mahlerzeugnissen verarbeiten, wird die\nKilometer Luftlinie. In Ausnahmefällen kann auf\nAbgabe nur für die doppelte Getreidemenge erho-\nAntrag die Grenze von fünfundzwanzigtausend Ton-\nben, die über sechshundert Tonnen hinaus zu Mahl-\nnen überschritten werden, wenn dies auf Grund\nerzeugnissen verarbeitet worden ist.\neiner besonderen Marktsituation erforderlich er-\nscheint und die Ziele dieses Gesetzes dadurch nicht        (3) Soweit Mahlerzeugnisse aus dem Geltungs-\nbeeinträchtigt werden.                                  bereich dieses Gesetzes verbracht worden sind,\nwird keine Abgabe erhoben; eine bereits entrichtete\n(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind bei der Müh-\nAbgabe wird erstattet. Für die Umrechnung der\nlenstelle zu stellen, die darüber im Benehmen mit\nMahlerzeugnisse in Getreide gelten die Anla.ge zur\nden für Ernährung und Landwirtschaft zuständigen\nEinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum\nobersten Landesbehörden entscheidet. Die Entschei-\nGetreidegesetz vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\ndung ist auch dem Inhaber der stillzulegenden\nS. 1008) oder die an ihre Stelle tretenden Vorschrif-\nMühle und, wenn der Inhaber nicht zugleich Eigen-\nten.\ntümer des Mühlengrundstücks ist, auch diesem be-\nkann tzuge ben.                                            (4) Die Abgabeschuld entsteht mit der Verarbei-\ntung des Getreides. Als Verarbeitung gilt jede Be-\n(3) Der Vermahlungsplafond ist, wenn die Vor-\nhandlung des Getreides, die der Herstellung von\naussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, um die\nMahlerzeugnissen dient.\nhöchste Getreidemenge, die in der stillzulegenden\nMühle in einem der drei der Antragstellung vor-            (5) Abgabeschuldner ist der Inhaber der Mühle,\nhergehenden Kalenderjahre zu Mehl, Grieß oder           in der das Getreide verarbeitet wird. Bei einem\nDunst verarbeitet worden ist, zu erhöhen. Die Ent-      Wechsel des Inhabers haftet der neue Inhaber neben\nscheidung über die Erhöhung wird erst wirksam,          dem früheren Inhaber als Gesamtschuldner für die\nwenn die Stillegung erfolgt ist.                        Abgabeschulden aus dem laufenden und dem vor-\nangegangenen Kalenderjahr.\n§ 10\n(6) Die Abgabe nach Absatz 2 Satz 1 wird auch\nVerlegung von Mühlen                   erhoben, wenn Mahlerzeugnisse in den Geltungs-\n(1) Die Verlegung einer Mühle, für die durch die     bereich dieses Gesetzes mit Ausnahme der Zollfrei-\nMühlenstelle ein Vermahlungsplafond festgesetzt         gebiete und Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) ver-\nist, bedarf der Genehmigung.                            bracht werden. Sie wird insoweit durch die Bundes-\nfinanzbehörden erhoben. Die Vorschriften für Zölle\n(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn           gelten sinngemäß. Dies gilt auch dann, wenn Zoll\ndurch die Verlegung eine angemessene Streuung           nicht zu erheben ist. Die Vorschriften über den Zah-\nvon Mühlen verschiedener Größenklassen im Bun-          lungsaufschub finden keine Anwendung. Die Um-\ndesgebiet nicht beeinträchtigt wird.                    rechnung der Mahlerzeugnisse in Getreide erfolgt\n(3) § 9 .Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.         nach Absatz 3 Satz 2. Die Bundesfinanzbehörden\nsind befugt, dem Bundesminister und der Mühlen-\nstelle Auskünfte über· Umstände zu erteilen, die im\nVierter Teil\nZusammenhang mit der Abgabe stehen. Die nach\nFinanzierung                     Satz 1 aufgekommenen Beträge dürfen nicht für die\n§ 11\nRückzahlung und Verzinsung des Darlehens nach\n§ 11 und nicht zur Zahlung der Abfindungen nach\nDarlehen und Bürgschaft                § 5 und von Abfindungen für Ostmüller nach § 11\n(1) Die Mühlenstelle kann ein Darlehen bis zu        oder sonst zur Unterstützung der Mühlenwirtschaft\neinhundert Millionen Deutsche Mark aufnehmen.           verwendet werden.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-        (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nzen übernimmt im Namen des Bundes für das Dar-          vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nlehen aus zu schaffenden Bürgschaftsermächtigun-        und Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\ngen eine Bürgschaft bis zur Höhe von einhundert         Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der\nMillionen Deutsche Mark.                                Abgabe unter Berücksichtigung der zur Rückzahlung","2102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nund Verzinsung des Darlehens erforderlichen Mittel       antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nzu senken und Vorschriften über die Fälligkeit der       Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\nAbgabe, das Verfahren bei der Erhebung der Ab-           gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\ngabe sowie über die Feststellung der Voraussetzun-       oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\ngen der Erstattung nach Absatz 3 und das Verfahren       nungswidrigkeiten aussetzen würde.\nder Erstattung zu erlassen. Die §§ 18 bis 20 des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-                                    § 15\ngesetzbl. I S. 821) finden außer im Falle des Absat-\nzes 6 entsprechende Anwendung.                                     Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(8) Uber die Verwendung von Uberschüssen aus            (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nden Abgaben entscheidet der Bundesminister im Ein-       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft          Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nund Finanzen.                                            mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nBehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\n§ 13\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit\nVerwaltungskosten                      Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nDie Abgabe nach § 15 Abs. 1 des Getreidegesetzes         (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nkann auch zur Deckung der Verwaltungskosten, die         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nder Mühlenstelle bei der Durchführung dieses Ge-         einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-        heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nnen Rechtsverordnungen und Richtlinien entstehen,        Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,\nverwendet werden.                                        wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n§ 13 a                          oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nAusgleichszahlungen                    befugt verwertet.\nIm Bundeshaushaltsplan ist ein Betrag in Höhe            (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nder nach § 12 Abs. 6 Satz 1 bei Einfuhren von            verfolgt.\nMahlerzeugnissen aus den Mitgliedstaaten der Eu-                                     § 16\nropäischen Gemeinschaft aufgekommenen Abgabe\nfür die Mitgliedstaaten bereitzustellen, aus denen                        Ordnungswidrigkeiten\nMahlerzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nverbracht worden sind. Die Zahlung des Betrages          fahrlässig\nist davon abhängig zu machen, daß der Betrag nicht\ndazu verwendet wird, den Preis der nach der Bun-         1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Mühle ohne Geneh-\ndesrepublik Deutschland verbrachten Mahlerzeug-              migung verlegt oder\nnisse je Produkteinheit zu verringern. Die Durch-        2. entgegen § 14 eine Auskunft nicht, nicht recht-\nführung wird in Verwaltungsvereinbarungen mit                zeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt\nden Mitgliedstaaten geregelt.                                oder den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts-\noder Wohnräumen, die Vornahme von Prüfun-\ngen oder Besichtigungen oder die Einsichtnahme\nFünfter Teil                            in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet.\nGemeinsame Vorschriften                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n§ 14                           des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu ein-\nhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nAuskunftspflicht                    Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\n(1) Die Mühlenbetriebe haben dem Bundes-             tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nminister und der Mühlenstelle und ihren Beauftrag-          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nten die für die Durchführung dieses Gesetzes            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vom Bun-      die Mühlenstelle.\ndesminister oder der Mühlenstelle beauftragten\nPersonen sind befugt, Grundstücke, Geschäftsräume\nund zur Verhütung dringender Gefahren für die                                  Sechster Teil\nöffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohn-                     Ubergangs- und Schlußvorschriften\nräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und                                        § 17\ndie geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichti-                    Abfindungen für Ostmüller\ngen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die\nMaßnahmen nach Satz 2 zu gestatten, das Grund-              (1) Ostmüllern, die nach den Richtlinien für die\nrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13      Mühlenstelle über die berufsgleiche Eingliederung\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.         der Ostmüller nach § 75 Abs. 3 des Bundesvertriebe-\nnengesetzes vom 1. September 1955 (Bundesanzeiger\n(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen       Nr. 206 vom 25. Oktober 1955), vom 8. August 1958\nauch nach Stillegung der Mühle.                          (Bundesanzeiger Nr. 154 vom 14. August 1958) und\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die          vom 13. Juni 1960 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom\nAuskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-          23. Juni 1960) gefördert worden sind, können aus\n.","Nr. 134 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                      2103\nöffentlichen Mitteln bis zum Betrage von insgesamt      3. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des\neiner Million Deutsche Mark Abfindungen gewährt             Mühlengesetzes vom 19. Juni 1959 (Bundes-\nwerden, wenn sie eine nach diesen Richtlinien ge-           anzeiger Nr. 115 vom 20. Juni 1959),\nförderte selbständige Erwerbstätigkeit nach dem         4. die Siebente Verordnung zur Durchführung\n30. Juni 1962 aus einem von ihnen nicht zu vertre-          des Mühlengesetzes vom 27. Juni 1970 (Bundes-\ntenden Grunde beendet haben.                                gesetzbl. I S. 1007).\n(2) Die näheren Einzelheiten werden durch Richt-\nlinien des Bundesministers im Einvernehmen mit                                     § 19\nden Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen\nund des Innern festgelegt.                                                    Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 18                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAußerkrafttreten von Vorschriften            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nAußer Kraft treten                                   lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n1. § 6 des Getreidegesetzes in der Fassung der Be-      Dritten Uberleitungsgesetzes.\nkanntmachung vom 24. November 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch\n§ 20\ndas Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),                                  Inkrafttreten\n2. die Dritte Verordnung zur Durchführung des              § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 treten am Tage nach\nMühlengesetzes vom 3. Dezember 1957 (Bundes-        der Verkündung in Kraft, im übrigen tritt dieses\nanzeiger Nr. 234 vom 5. Dezember 1957),             Gesetz am 1. Januar 1972 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}