{"id":"bgbl1-1971-134-5","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=16","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz)","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2092,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["2092                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln\n(Opiumgesetz)\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundestau hal das fol~iende Gesetz beschlos-                e) erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nsen:                                                                      ., (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nArtikel 1                                 durch Rechtsverordnung Stoffe oder Zuberei-\ntungen von einzelnen Vorschriften dieses\nDas Gesetz über den V er kehr mit Betäubungs-\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\nmitteln (Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929\nerlassenen Rechtsverordnungen freizustel-\n(Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das\nlen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-\ndes Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-\nrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nleistet bleiben.\";\nS. 503), wird wie folgt geändert:\nf) erhält Absatz 5 folgende Fassung:\n1. In der Uberschrift wird           der Klammerbegriff                ., (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\n,,Opiurngesetz\" durch den Klammerbegriff „Be-                     durch Rechtsverordnung Zubereitungen mit\ntäubungsmitlelgeselz\" ersetzt.                                    einem geringeren als dem in Absatz 3 Nr. 1\ngenannten Gehalt an Morphin oder Kokain\n2. In § 1                                                             sowie Zubereitungen, die die in Absatz 1\na) erhält Absatz 1 Nr.1 Buchstabe d folgende                      Nr. 1 Buchstabe d oder in Nr. 2 genannten\nFassung:                                                       Stoffe oder deren Salze enthalten, diesem\nGesetz oder einzelnen Vorschriften des Ge-\n,, d) Blüten oder Fruchtstände der zur Gat-                   setzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes\ntung Cannabis gehörenden Pflanzen,                   erlassenen Vorschriften zu unterstellen, so-\ndenen das Harz nicht entzogen worden                 weit sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis\nist, ausgenommen die nicht mit solchen               die gleichen Wirkungen wie die in den Ab-\nStänden vermengten Samen sowie die                   sätzen 1 und 3 genannten Stoffe und Zu-\nBlätter, die kein Harz enthalten,\";                  bereitungen hervorrufen können oder wenn\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                              es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Ver-\nkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                ist.\";\ndurch Rechtsverordnung weitere Stoffe den\nStoffen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichzustellen,               g) wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis                      11  (6) Betäubungsmittel im Sinne, dieses Ge-\ndie gleichen Wirkungen hervorrufen können                      setzes sind\noder wenn es zur Sicherheit oder zur Kon-                      1. die in Absatz 1 genannten oder nach Ab-\ntrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln                             satz 2 oder 2 a gleichgestellten Stoffe,\nerforderlich ist.\";\n2. die in Absatz 3 genannten oder nach Ab-\nc) erhält Absatz 2 a folgende Fassung:                                   satz 5 diesem Gesetz oder einzelnen Vor-\n,, (2 a) Die Bundesregierung wird ermäch-                         schriften des Gesetzes oder einzelnen auf\ntigt, durch Rechtsverordnung Stoffe, aus                              Grund des Gesetzes erlassenen Vorschrif-\ndenen sich die in Absatz 1 genannten oder                             ten unterstellten Zubereitungen.\"\ndie diesen durch Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 2 gleichgestellten Stoffe herstellen las-          3. In den §§ 2 bis 5 werden jeweils die Worte\nsen, den Stoffen nach Absatz 1 gleichzustel-               „Stoffe und Zubereitungen\" oder „Stoffe oder\nlen.\";                                                     Zubereitungen\" durch das Wort „Betäubungs-\nmittel\" ersetzt.\nd) erhält Absatz 3 Nr. 2 und 3 folgende Fas-\nsung;                                                  4. In § 2 werden\n„2. Extrakte und Tinkturen der Stoffe im                   a) in Absatz 1\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d,\naa) das Wort „und\" vor dem Wort „Verar-\n3. Rückstände des Rauchopiums, Cannabis-                             beitung\" durch ein Komma ersetzt und\nharz und seine Zubereitung,\";                                  hinter dem Wort „Verarbeitung\" die\ndie bisherige Nummer 3 wird Nummer 4;                                   Worte „und Vernichtung\" angefügt;","Nr. 134 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                          2093\nbb) der Punkt hinter dem Wort „Bundesge-             5. In§ 3\nsundheitsumts\" durch ein Komma er-               a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort\nsetzt und dahinter folgende Worte an-               ,,Betäubungsmittel,\" die Worte „ihr Anbau,\"\ngefügt:                                             eingefügt;\n„soweit nicht in den auf Grund dieses           b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n,, (2) Die Erlaubnis kann beschränkt, be-\ngen mit Zustimmung des Bundesrates\nfristet und mit Auflagen versehen werden.\";\netwas anderes bestimmt wird; der Ein-\nfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Ge-            c) werden in Absatz 4\nsetzes steht jedes sonstige Verbringen              aa) jeweils die Worte „behördlich genehmig-\nin den oder aus dem Geltungsbereich                         ten\" gestrichen;\ndieses Gesetzes gleich.\";                           bb) in Satz 1 der am Ende des Satzes ste-\nhende Punkt durch ein Semikolon ersetzt\nb) in Absatz 2\nund folgender Satz eingefügt:\naa) in Satz 1 nach dem Wort „Bundesge-                              ,,die Apotheken und Hausapotheken be-\nsundheitsamt\" die Worte „oder die sonst                     dürfen keiner Erlaubnis für die Rückgabe\nzuständige Stelle\" und hinter den Wor-                      an den Inhaber einer Erlaubnis zum Er-\nten „abgegeben werden\" die Worte                             werb im Sinne des Absatzes 1.\";\n,, sowie Beförderungsmittel\" eingefügt;\ncc) folgender Satz 2 eingefügt:\nbb) folgender Satz 2 eingefügt:                                     „Einer Erlaubnis bedarf es nicht für den\n,,Soweit es sich um industrielle Herstel-                  Erwerb und die Abgabe der für die Aus-\nlungsbetriebe und Großhandelsbetriebe                        rüstung der Kauffahrteischiffe vorge-\nhandelt, sind die Besichtigungen in der                      schriebenen Betäubungsmittel.\";\nRegel alle zwei Jahre durchzuführen und             dd) der bisherige Satz 2 wird Satz 3 ;\ndie Ergebnisse der Besichtigung in einer            ee) in Satz 3 werden die Worte „oder von\nNiederschrift festzuhalten.\";                               Tierärzten, die eine Erlaubnis zur Ab-\ndie bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden                       gabe nach Absatz 1 erhalten haben\"\ndie Sätze 3, 4 und 5;                                        gestrichen.\ncc) in den Sätzen 3 und 4 jeweils das Wort           6. In§ 4\n,,ihm\" gestrichen;\na) werden in Absatz 1\ndd) folgende Sätze 6, 7 und 8 angefügt:\naa) jeweils die Worte „behördlich genehmig-\n,,Die beauftragten Personen sind be-                        ten\" gestrichen;\nrechtigt, gegen Empfangsbescheinigung\nbb) in Satz 2 die Worte „bei der der Auf-\nProben nach ihrer Auswahl zum Zwecke\nsicht des Bundesgesundheitsamtes unter-\nder Untersuchung zu fordern oder zu ent-\nstehenden    Opiumstelle\"    durch    die\nnehmen. Soweit nicht ausdrücklich dar-\nWorte „beim Bundesgesundheitsamt\"\nauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe\nersetzt;\namtlich verschlossen oder versiegelt\nzurückzulassen und für die entnommene              cc) in Satz 3 die Worte „oder durch Tier-\nProbe eine angemessene Entschädigung                        ärzte, die eine Erlaubnis zur Abgabe\nin Geld zu leisten. Das Grundrecht der                      nach § 3 erhalten haben\" gestrichen;\nUnverletzlichkeit der Wohnung gemäß                dd) in Satz 4 die Worte „oder von Tier-\nArtikel 13 des Grundgesetzes wird inso-                     ärzten, die eine Erlaubnis zur Abgabe\nweit eingeschränkt.\";                                       nach § 3 erhalten haben\" gestrichen;\nb) erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende\nc) folgender Absatz 2 a eingefügt:\nFassung:\n,, (2 a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann                ,, (2) Der Bundesminister für Jugend, Fa-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern,                 milie und Gesundheit wird ermächtigt, durch\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen                   Rechtsverordnung das Verfahren über die\nder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-                 Erteilung der Bezugscheine sowie über deren\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen                     Gestaltung, Anfertigung und Ausgabe zu\nder Gefahr strafrechtlicher Verfo'lgung oder                regeln. Die Ermächtigung kann ganz oder\neines Verfahrens nach dem Gesetz über                      teilweise auf das Bundesgesundheitsamt\nOrdnungswidrigkeiten aussetzen würde.\";                    übertragen werden.\nd) in Absatz 3 a folgender Satz angefügt:                           (3) Das Bundesgesundheitsamt hat die Er-\nteilung eines Bezugscheines zu versagen,\n„Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst\nwenn der Verdacht begründet ist, daß die\nzuständige Stelle kann ferner Auflagen zur\nBetäubungsmittel entgegen den gesetzlichen\nSicherunq der Betäubungsmittelvorräte ge-\nVorschriften verwendet werden sollen.\ngen die Entnahme durch unbefugte Perso-\nnen sowie über die Vernichtung von Betäu-                       (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nbungsmitteln erteilen.\"                                    durch Rechtsverordnung den Verkehr mit","2094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBetäubungsmitteln auf andere Weise als            10. § 8 erhält folgende Fassung:\ndurch Bezugscheine zu regeln, soweit die                                         ,,§ 8\nSicherheit und die Kontrolle des Verkehrs\nmit Beläubungsrnitt:cln gewährleistet blei-                (1) Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind\nben.\"                                                  oder solche enthalten, dürfen nur auf ärztliche,\nzahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung\n7. In§ 5                                                        abgegeben werden.\na) werden in Absatz 1 Si.ltz 3                                 (2) Die    Bundesregierung wird ermächtigt,\naa) hinter dem Wort „Rohopium\" ein Kom-               durch Rechtsverordnung das Verschreiben von\nma und die Worte „Rohmorphin ein-              Betäubungsmitteln durch Arzte, Zahnärzte oder\nschließlich Mohnstrohkonzentrat\" einge-        Tierärzte und ihre Abgabe durch Apotheken,\nfügt;                                          ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken zu\nbb) die Worte „des bezogenen Rohopiums                 regeln, soweit es zur Sicherheit und zur Kon-\nund der bezogenen Kokablätter\" durch           trolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln er-\ndie Worte „an Betäubungsmitteln\" er-           forderlich ist. In der Rechtsverordnung können\nsetzt;                                         insbesondere\nb) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                        1. einzelne Betäubungsmittel von einer Ver-\nschreibung ausgeschlossen,\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nsoweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle             2. Höchstmengen für den Einzel- und Tages-\ndes Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfor-                    bedarf vorgeschrieben,\nderlich ist, durch Rechtsverordnung zu be-             3. die Verschreibung und Abgabe auf bestimmte\nstimmen, daß                                                Darreichungsformen und Anwendungsgebiete\n1. weitere Eintragungen im Lagerbuch, ins-                  beschränkt,\nbesondere über die Gewinnung, die Her-\n4. Form und Inhalt der Verschreibung festge-\nstellung und über den Verbleib der Be-\nlegt,\ntäubungsmittel vorgenommen werden,\n2. dem Bundesgesundheitsamt Auskünfte                  5. die Wiederholbarkeit der Abgabe auf eine\nüber den Eingang, den Ausgang, die Ge-                 Verschreibung geregelt und\nwinnung, die Herstellung, die Verarbei-           6. Nachweise über den Verbleib vorgeschrieben\ntung und den Verbleib zu geben sind und                werden.\"\n3. die Vorschriften über die Führung des\nLagerbuches ganz oder teilweise auch auf      11. § 9 erhält folgende Fassung:\nApotheken, ärztliche und tierärztliche\n,,§ 9\nHausapotheken sowie auf Krankenanstal-\nten und Tierkliniken Anwendung finden.               Es ist unzulässig, Rückstände des Rauch-\nopiums, Cannabisharz und seine Zubereitungen\nFerner wird die Bundesregierung ermächtigt,\neinzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu ge-\nAusnahmen von den Vorschriften des Ab-\nwinnen, herzustellen, zu verarbeiten, Handel mit\nsatzes 1 zuzulassen, soweit die Sicherheit und\nihnen zu treiben, sie zu erwerben, abzugeben,\ndie Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungs-\nzu veräußern oder sonst in den Verkehr zu brin-\nmitteln gewährleistet bleiben.\"\ngen. Das Bundesgesundheitsamt kann Ausnah-\n8. § 6 erhält folgende Fassung:                                men zu wissenschaftlichen oder anderen im\nöffentlichen Interesse liegenden Zwecken zu-\n,,§ 6                            lassen.\"\n(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungs-\nmitteln bedarf der Genehmigung des Bundes-              12. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\ngesundheitsamtes. Ihr VolJzug ist dem Bundes-                                       ,,§ 9 a\ngesundheitsamt mitzuteilen.\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                 und Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über die                der durch Amtshandlungen des Bundesgesund-\nKontrolle der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr                heitsamtes entstehenden Kosten, soweit nicht\nzu erlassen, soweit es zur Sicherheit und zur               durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen\nKontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln                sind, durch Rechtsverordnungen die Erhebung\nerforderlich ist.\"                                          von Verwaltungsgebühren und Umlagen sowie\ndie Erstattung von Auslagen anzuordnen, ins-\n9. § 7 erhält folgende Fassung:\nbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Er-\n,,§ 7                            laubnisse, Genehmigungen, Prüfungen, Unter-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch               suchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen,\nRechtsverordnung Vorschriften über die Kenn-                Akteneinsicht sowie Auskünfte erhoben werden,\nzeichnung von Betäubungsmitteln zu erlassen,                und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-\nsoweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des              sehen.\nVerkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich                    (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach\nist.\"                                                       dem auf die Amtshandlungen entfallenden","Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                         2095\ndurchschnittlichen Personal- und Sachaufwand.                   8. eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb\nDie Gebühren dürfen jedoch folgende Höchst-                        oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln öf-\nsätze nicht übersteigen:                                           fentlich oder eigennützig mitteilt oder eine\nfür Erlaubnisse ........ 2 500 Deutsche Mark                    solche Gelegenheit einem anderen verschafft\nfür Prüfungen und                                               oder gewährt, ohne daß für den Erwerb oder\nUntersuchungen                      3 000 Deutsche Mark         die Abgabe eine Erlaubnis vom Bundesge-\nsundheitsamt erteilt, oder ohne daß die Ge-\nfür Umlagen auf                                                 legenheit zum Genuß zu einem wissenschaft-\ndie Einfuhr oder\nlichen oder sonst im öffentlichen Interesse\ndas Inverkehrbringen                                         liegenden Zweck vom Bundesgesundheits-\nvon Betäubungsmitteln\namt genehmigt ist,\nje kg . . . . . . . . . . . . . . 500 Deutsche Mark\nin allen anderen Fällen . 100 Deutsche Mark.                9. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt\nErfordert die Prüfung oder Untersuchung im                         a) ein Betäubungsmittel verschreibt oder\nEinzelfalle einen außergewöhnlich hohen Auf-                           abgibt, wenn die Anwendung nicht ärzt-\nwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte                             lich, zahnärztlich oder tierärztlich be-\nerhöht werden; der Kostenschuldner ist zu hö-                          gründet ist, oder\nren, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu                         b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2,\nrechnen ist.\"                                                          ausgenommen die Vorschriften über die\nForm oder den Inhalt der Verschreibung,\n13. § 10 erhält folgende Fassung:                                          zuwiderhandelt, soweit die Verordnung\n,,§ 10                                   für einen bestimmten Tatbestand auf\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und                      diese Strafvorschrift verweist; die Ver-\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen                           weisung ist nicht erforderlich, soweit die\nwird bestraft, wer                                                     Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten\n1. Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erfor-                          dieses Gesetzes erlassen worden ist,\nderliche Erlaubnis einführt, ausführt, ge-               10. in Apotheken\nwinnt, herstellt, verarbeitet oder mit ihnen                  a) Betäubungsmittel ohne Vorlage einer\nHandel treibt oder sie erwirbt, abgibt, ver-                      Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes\näußert oder sonst in den Verkehr bringt,                          oder Tierarztes abgibt oder\n2. Betäubungsmittel durch das Deutsche Zoll-                      b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2,\ngebiet ohne zollamtliche Uberwachung                              ausgenommen die Vorschriften über die\ndurchführt,                                                       in den Verschreibungen anzubringenden\n3. Betäubungsmittel ohne den nach § 4 erfor-                          Vermerke der Apotheke, zuwiderhandelt,\nderlichen Bezugschein erwirbt, abgibt oder                        soweit die Verordnung für einen be-\nveräußert,                                                        stimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\n4. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf                             schrift verweist; die Verweisung ist nicht\nGrund einer nach § 3 erforderlichen Erlaub-                       erforderlich, soweit die Rechtsverordnung\nnis oder ohne einen nach § 4 erforderlichen                       vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nBezugschein erlangt zu haben,                                     erlassen worden ist.\n5. unrichtige oder unvollständige Angaben                       (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,\nmacht oder benutzt, um für sich oder einen              5, 6 Buchstabe a oder Nr. 8 ist der Versuch straf-\nanderen\nbar.\na) einen nach § 4 erforderlichen Bezug-\nschein oder                                             (3) Handelt    der Täter in den Fällen des Ab-\nb) die Verschreibung eines Betäubungs-                  satzes 1 Nr. 1     bis 3, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8\nmittels                                             fahrlässig, so     ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr     oder Geldstrafe.\nzu er langen,\n6. Betäubungsmittel, die in § 9 genannt sind,                   (4) In besonders schweren Fällen ist die\na) einführt, ausführt, durchführt, gewinnt,              Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nherstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel             zehn Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe er-\ntreibt, sie erwirbt, abgibt, veräußert              kannt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt\noder sonst in den Verkehr bringt oder                in der Regel vor, wenn der Täter\nb) besitzt,                                              1. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Buch-\nohne daß das Bundesgesundheitsamt eine                       stabe a bezeichneten Handlungen die Gesund-\nAusnahme zugelassen hat,                                     heit mehrerer Menschen gefährdet,\n7. Betäubungsmittel einem anderen verab-                     2. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 3, 6 Buch-\nreicht oder zum Genuß überläßt, ohne daß                     stabe a oder Nr. 7 bis 10 bezeichneten Hand-\ndies im Rahmen einer ärztlichen oder zahn-                   lungen einen anderen in die Gefahr des Todes\närztlichen Behandlung oder zu einem vom                      bringt,\nBundesgesundheitsamt genehmigten wis-                   3. als Erwachsener wiederholt Betäubungsmittel\nsenschaftlichen oder sonst im öffentlichen                   an Personen unter 18 Jahren abgibt oder\nInteresse liegenden Zweck geschieht,                         ihnen verabreicht,","2096                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. in dPn Füllen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6 Buch-         6. Betäubungsmittel in eine Postsendung ein-\nstabe ü, Nr. 7 oder B gewerbsmäßig oder als                legt, obwohl diese Versendung durch den\nMi l~Jlicd einer Bande handelt, die sich zur               Weltpostvertrag oder ein Abkommen des\nfortgc!sctztcn Begehung solcher Straftaten                 Weltpostvereins verboten· ist; das Postge-\nverbunden hat,                                             heimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)\nwird insoweit für die Verfolgung und Ahn-\n5. Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen                   dung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt.\nbesitzt oder abgibt,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n6. Betäubungsmittel                                       Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark\na) in nicht gerinuen Mengen einführt, um sie          geahndet werden.\nin den Verkehr zu bringen,                            (3) Gegenstände, auf die sicq. die Ordnungs-\nb) bei der Uinfuhr durch besonders ange-              widrigkeiten beziehen, können eingezogen wer-\nbrachte Vorrichtungen verheimlicht oder           den. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nan schwer zugänglichen Stellen versteckt          keiten ist anzuwenden.\nhlilt.                                                (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung\nkeiten ist das Bundesgesundheitsamt, soweit das\nnach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der\nGesetz von ihm ausgeführt wird.\"\nTäter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigen-\nverbrauch in geringen Mengen besitzt oder er-         16. Die§§ 11 und 12 werden gestrichen.\nwirbt.\n(6) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-                            Artikel 2\nzieht, können eingezogen werden. § 40 a des              Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953\nStrafgesetzbuches ist anzuwenden.\"                    (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch\ndas Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971\n14. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:              (Bundesgesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:\n,,§ 10 a\n1. In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Pflegean-\nDie Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buch-       stalt\" die Worte „oder in einer Trinkerheilanstalt\nstabe a, Nr. 7, 8 und Abs. 5 sind auch dann anzu-        oder einer Entziehungsanstalt\" eingefügt.\nwenden, wenn die Handlung sich auf Gegen-\nstände bezieht, die keine Betäubungsmittel sind,      2. § 7 erhält folgende Fassung:\naber als solche ausgegeben werden.\"\n,,§ 7\n15. Nach § 10 a wird folgender § 10 b eingefügt:                    Maßregeln der Sicherung und Besserung\n,,§ 10 b                            Als Maßregeln der Sicherung und Besserung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich           im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur\noder fahrlässig                                          die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegean-\nstalt, die Unterbringung in einer Trinkerheilan-\n1. Betäubungsmittel in einer Ortlichkeit, auf die\nstalt oder einer Entziehungsanstalt oder die Ent-\nsich die nach § 3 erteilte Erlaubnis nicht\nziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-\nbezieht, gewinnt, herstellt, verarbeitet, auf-\nzeugen angeordnet werden (§ 42 a Abs. 1 Nr. 1, 2\nbewahrt, feilhält, abgibt, veräußert oder sonst\nund 7 des Strafgesetzbuches).\"\nin den Verkehr bringt,\n2. entgegen § 2 Abs. 2 die Besichtigung einer         3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Worten „heil-\nOrtlichkeit nicht gestattet, eine Auskunft           erzieherischen Behandlung durch einen Sachver-\nnicht, nicht richtig oder unvollständig erteilt      ständigen\" die Worte „oder einer Entziehungs-\noder eine Einsichtnahme in die geschäftlichen        kur\" eingefügt.\nAufzeichnungen oder Bücher nicht gewährt,\n3. entgegen § 5 die Führung des Lagerbuches           4. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt:\nunterläßt oder unrichtige oder unvollständige                               ,,§ 93 a\nEintragungen vornimmt,\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt\n4. einer vom Bundesgesundheitsamt ausgespro-\noder einer Entziehungsanstalt\nchenen Beschränkung, Bedingung oder Auf-\nlage nach § 2 Abs. 3 a zuwiderhandelt,                  (1) Die Maßregel nach § 42 a Abs. 1 Nr. 2 des\n5. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder           Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung voll-\n4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 oder § 8 Abs. 2       zogen, in der die für die Behandlung suchtkranker\nzuwiderhandelt, soweit nicht § 10 Abs. 1 Nr. 2,      Jugendlicher erforderlichen besonderen thera-\n9 oder 10 anzuwenden ist, und soweit die             peutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Ver-\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tat-           fügung stehen.\nbestand auf diese 13ußgeldvorschrift verweist;          (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu\ndie Verweisung ist nicht erforderlich, soweit        erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und\ndie Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten           weitgehend in freien Formen durchgeführt wer-\ndieses Gesetzes erlassen worden ist,                  den.\"","Nr. 134 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                      2097\n5. In § 110 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 82                          Artikel 4\nbis 93)\" ersetzt durch den Klammerzusatz ,, (§§ 82    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbis 93 a) \".                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 3                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund des Betäubungsmittel-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\ngesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nsundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Geset-\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Be-\nUberleitungsgesetzes.\ntäubungsmittelgesetz) in der Fassung, die sich aus\nden Anderungen in Artikel 1 ergibt, mit neuem\nArtikel 5\nDatum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-\nten des Wortlauts zu beseitigen sowie die Para-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngraphenfolge neu festzusetzen.                         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}