{"id":"bgbl1-1971-134-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2086,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["2086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nüber amtlich anerkannte Sachverständige\nund amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n(Kraitiahrsachverständigengesetz - KiSachvG)\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundestag hc1t mit Zustimmung des Bundes-            wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teil-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      befugnissen beantragt wird, als Meister ausge-\nübt hat;\n§ 1                           5. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraft-\nAmtliche Anerkennung als Sachverständiger            fahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige\noder Prüfer für den KrafUahrzeugverkehr             Ausbildung abgeleistet hat;,\n(1) Wer die Aufgaben eim!s amtlich anerkannten       6. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr              zeugverkehr angehört;\n(,SachvL~rsUindi~wr) oder eines amtlich anerkannten     7. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in\nPrüfers für dem Krilftfahrzeu~Jverkehr (Prüfer) wahr-       einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.\nnimmt, bedarf der Anerkcmnung nach diesem Ge-\nsetz.                                                      (2) Außerdem muß ein Bewerber um die Aner-\nkennung als\n(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse be-\nschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverstän-       1. Sachverständiger ein Studium des Maschinenbau-\ndiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu        fachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen\nerstellen                                                   Universität oder Technischen Hochschule,\n1. für   die Erteilung von Allgemeinen Betriebs-        2. Sachverständiger mit Teilbefugnissen ein Stu-\nerlaubnissen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile,          dium des Maschinenbaufachs oder der Elektro-\n2. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für           technik an einer öffentlichen oder staatlich an-\nerkannten deutschen Fachhochschule oder Inge-\nEinzelfahrzeuge, wenn sich die Gutachten auf\nnieurschule,\nFahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr\nkommen,                                             3. Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs oder\nder Elektrotechnik an einer öffentlichen oder\n3. für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für\nstaatlich anerkannten deutschen Fachhochschule\nFahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten\noder Ingenieurschule,\nTyp gehören.\n4. Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als\nDie Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen\nKraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeug-\nberechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amt-\nelektrikermeister\nlich vorgeschriebenen technischen Uberwachung der\nKraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen.        erfolgreich abgeschlossen haben. Uber die Anerken-\nnung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeug-\nnissen entscheiden die zuständigen Behörden der\n§ 2\nLänder.\nVoraussetzung für die Anerkennung\n(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Be-                                  § 3\nwerber                                                                     Antragsverfahren\n1. mindestens 24 Jahre alt ist;                            '1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Be-\n2. geistig und körperlich geeignet ist und keine        werber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als\nTatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit      Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer\neines Sachverständigen oder Prüfers als unzu-       oder als Prüfer mit Teilbefugnissen anerkannt wer-\nverlässig erscheinen lassen;                        den will. Beizufügen sind\n3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher      1. ein Lebenslauf mit Lichtbild;\nKlassen mit Antrieb durch Verbrennungsmaschi-       2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Ver-\nnen besitzt;                                            langen der Anerkennungsbehörde - eines Fach-\n4. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-       arztes oder das Gutachten einer amtlich aner-\nzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder            kannten medizinisch-psychologischen Untersu-\neiner Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens ein-          chungsstelle über die geistige und körperliche\neinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder,            Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);","Nr. 134 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2087\n3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-           nis und seine Bekanntgabe, die Erteilung von\ntung des Führerscheins (§ 2 Abs. 1 Nr. 3);              Prüfungsbescheinigungen, die Ergänzungs- und\n4. Unterlagen über den Nachweis der praktischen              die Wiederholungsprüfungen.\nTätigkeit als Ingenieur oder Meister (§ 2 Abs. 1\n§ 5\nNr. 4);\nAnerkennung\n5. eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbil-\ndung bei einer Technischen Prüfstelle für den          Die Anerkennung als Sachverständiger oder Prü-\nKraflfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);             fer wird durch Aushändigung oder Zustellung eines\nAusweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerken-\n6. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu\nnungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn\neiner Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-\ndie Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen,\nzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);\nzurückgenommen oder widerrufen ist.\n7. Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-,\nHochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschul-                                 § 6\nabschlusses oder über die Meisterprüfung t§ 2              Tätigkeit der Sachverständigen und Prüfer\nAbs. 2).\nDer Sachverständige und der Prüfer dürfen ihre\n(2) Die Anerkennungsbehörde kann eine Beurtei-        Tätigkeit nur für die Technische Prüfstelle für den\nlung des Bewerbers von der Technischen Prüfstelle        Kraftfahrzeugverkehr ausüben, der sie angehören.\nfür den Kraftfahrzeugverkehr anfordern, bei der der      Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen\nBewerber beschäftigt ist oder war.                       und dürfen von der Zahl und dem Ergebnis der Prü-\nfungen wirtschaftlich nicht abhängig sein.\n§ 4\n§ 7\nPrüfung für die Anerkennung\nRuhen und Erlöschen der Anerkennung\n(1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelas-\nsen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1             (1) Die Anerkennung ruht,\nNr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfüllt.                  1. solange für den Sachverständigen oder den Prü-\n(2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der         fer ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrs-\nBewerber um die amtliche Anerkennung als Sach-               gesetzes oder nach § 37 des Strafgesetzbuches\nverständiger nachzuweisen, daß er                            besteht,\n1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik        2. solange der Führerschein nach § 94 der Strafpro-\nund der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften            zeßordnung in Verwahrung genommen, sicher-\nbesitzt;                                                 gestellt oder beschlagnahmt ist,\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den          3. solange die Fahrerlaubnis nach § 111 a der Straf-\nzu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen         prozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer\nvertraut ist und                                        Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofor-\ntige Vollziehung angeordnet worden und die auf-\n3. seine Kenntnisse bei der Durchführung der den\nschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht\nSachverständigen oder Prüfern nach dem Stra-\nwiederhergestellt ist oder\nßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwen-\nden kann.                                           4. wenn der Sachverständige oder der Prüfer vor-\nübergehend - jedoch höchstens für einen Zeit-\n(3) Für den Bewerber um die amtliche Anerken-\nraum von sechs Monaten - einer Technischen\nnung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder\nPrüfstelle nicht angehört; die Nummern 1 bis 3\nals Prüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch ge-\nbleiben unberührt.\nnügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeug-\ntechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vor-               (2) Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sach-\nschriften. Für den Bewerber um die amtliche An-          verständigen oder dem Prüf er die Fahrerlaubnis\nerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen         rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird. Ist\ndie Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforder-         die Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel ent-\nlichen Wissensstoffes.                                   zogen worden, so kann die Anerkennungsbehörde\neine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf\n(4) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ndie Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen.\ntigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord-\nZur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die An-\nnungen zu er lassen\nerkennungsbehörde von dem Betroffenen die Vor-\n1. über die Einzelheiten der Ausbildung bei einer        lage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses\nTechnischen Prüfstelle, insbesondere über den       oder eines Gutachtens einer amtlich anerkann-\nAusbildungsstoff, den Ausbildungsgang und den       ten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-\nAusbildungsleiter;                                  stelle verlangen.\n2. über die Bildung und Zusammenstellung von Prü-                                   § 8\nfungsausschüssen sowie über die Einzelheiten\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung\ndes Prüfungsverfahrens, insbesondere über die\nPrüfungsgebiete, die praktische, die schriftliche      (1) Die Anerkennung als Sachverständiger oder\nund die mündliche Prüfung, den Rücktritt und den    als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Ertei-\nAusschluß von der Prüfung, das Prüfungsergeb-       lung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorge-","2088                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nlegen hat und keine Ausnahme nach § 17 genehmigt            (5) Der Auftrag, eine Technische Prüfstelle zu\nworden ist.                                              unterhalten, kann widerrufen werden, wenn die\nbeauftragte Stelle nicht sicherstellt, daß die Tech-\n(2) Die Anerkennung als Sachverständiger oder\nnische Prüfstelle ihre Pflichten ordnungsgemäß\nals Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in § 2\nAbs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz ge-       wahrnimmt.\nnannten Vornussetzungen für die Anerkennung                                        § 11\nnicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unbe-                      Einrichtung und Aufgaben\nrührt.                                                                 der Technischen Prüfstelle\n(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach             (1) Für die Technische Prüfstelle sind Sachver-\nAbsatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von         ständige und Prüfer sowie Hilfskräfte in der erfor-\ndem Betroffenen die Vorlage <~ines amts- oder fach-\nderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen\närztlichen Zeuunisses oder eines Gutachtens einer        Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Für jede\namtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nTechnische Prüfstelle sind ein Leiter und ein stell-\nUntersuchungsstelle verlangen.\nvertretender Leiter zu bestellen. Der Leiter der\nTechnischen Prüfstelle hat die ordnungsgemäße Er-\n§ 9                           ledigung der den Sachverständigen und Prüfern\nErteilung einer neuen Anerkennung              übertragenen Aufgaben zu überwachen.\nWird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2), Rücknahme oder         (2) Die Technische Prüfstelle hat die laufende\nWiderruf (§ 8) einer .Anerkennung eine neue An-          Weiterbildung der Sachverständigen und Prüfer so-\nerkennung beantragt, kann eine erneute Prüfung           wie einen ständigen Erfahrungsaustausch unter\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4) ganz oder teilweise ver-      ihnen sicherzustellen. Sie hat die Erfahrungen im\nlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Zwei-        kraftf ahrtechnischen Prüf- und Uberwachungswesen\nfel an der fachlichen Eignung des Bewerbers recht-       zu sammeln, auszuwerten und der Aufsichtsbehörde\nfertigen.                                                sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.\n(3) Fachliche Weisungen an die Sachverständigen\n§ 10                           und Prüfer der Technischen Prüfstelle dürfen nur\nTechnische Prüfstelle                  der Leiter oder sein Stellvertreter geben.\nfür den Kraftfahrzeugverkehr\n(1) Eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-                               § 12\nzeugverkehr wird von der Stelle unterhalten, die                 Organisation der Technischen Prüfstelle\ndie Landesregierung oder die von ihr bestimmte\n(1) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein\nBehörde hiermit beauftragt. Die Landesregierung\nStellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen\noder die von ihr bestimmte Behörde legt die ört-\nPrüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle\nliche Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle fest.\nund dessen Stellvertreter müssen Sachverständige\nFür denselben Bereich dürfen nicht mehrere Tech-\nim Sinne des § 1 sein. Sie bedürfen der Bestätigung\nnische Prüfstellen errichtet und unterhalten wer-\nder Aufsichtsbehörde.\nden.\n(2) Die mit der Unterhaltung einer Technischen\n(2) Die Technische Prüfstelle darf keinen auf Ge-\nPrüfstelle beauftragte Stelle hat für die Durchfüh-\nwinn abzielenden Geschäftsbetrieb führen. Für die\nrung der Aufgaben der Technischen Prüfstelle eine\nTechnische Prüfstelle ist eine gesonderte Erfolgs-\nGeschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung\nrechnung durchzuführen. Die aus der Tätigkeit der\nder Aufsichtsbehörde bedarf.\nSachverständigen und Prüfer anfallenden Gebühren\ndürfen nur für Zwecke der Technischen Prüfstelle\nverwendet werden. Der Auftrag zur Errichtung einer                                 § 13\nTechnischen Prüfstelle kann mit Auflagen verbund-                Aufsicht über die Technische Prüfstelle\nden werden. In der Technischen Prüfstelle dürfen\n(1) Die zuständige Landesbehörde übt die Auf-\njedoch nur solche Aufgaben wahrgenommen werden,\nsicht über die Technische Prüfstelle aus. Sie erläßt\ndie den Sachverständigen und Prüfern gesetzlich\neine Geschäftsanweisung. Der Leiter der Techni-\noder durch die zuständige Landesbehörde übertra-\nschen Prüfstelle und sein Stellvertreter sind an die\ngen sind.\nGeschäftsanweisung und an die Einzelanweisungen\n(3) Die beauftragte Stelle hat für jede von ihr       der Aufsichtsbehörde gebunden.\nunterhaltene Technische Prüfstelle sicherzustellen,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung\ndaß die Sachverständigen und Prüfer die ihnen über-\ndes Leiters der Technischen Prüfstelle oder seines\ntragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen\nStellvertreters sowie des Leiters einer der Techni-\nkönnen.\nschen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienst-\n(4) Die mit der Unterhaltung einer Technischen        stelle und seines Stellvertreters (§ 12 Abs. 1) wider-\nPrüfstelle beauftragte Stelle hat das Land, in dessen    rufen, wenn die Betreffenden die von der Auf-\nGebiet die Technische Prüfstelle tätig wird, von         sichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht\nallen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustel-       befolgen oder den für den Betrieb der Technischen\nlen, die durch Sachverständige, Prüfer oder Hilfs-       Prüfstelle maßgeblichen Vorschriften zuwiderhan-\nkräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Auf-           deln oder keine Gewähr mehr dafür bieten, daß sie\ngaben verursacht werden.                                 ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werden.","Nr. 134 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2089\n(3) Die Technische Prüfstelle hat der Aufsichts-          (5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach den\nbehörde über nachteilige Tatsachen, die ihr über         §§ 6 und 11 können die Sachverständigen und Prüfer\neinen Sachverständig·en oder Prüfer bekanntwerden,       einer zentralen Stelle unterstellt werden, deren Lei-\nzu berichten, wenn diese für die Anerkennung von         ter Sachverständiger nach diesem Gesetz sein muß.\nBedeutung sein können.\n(6) Beantragt ein Sachverständiger oder Prüfer\nnach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen\n§ 14                           Dienst eine Anerkennung nach § 1, so gelten die\nallgemeinen Vorschriften. Wird der Antrag inner-\nStaatliche Technische Prüfstellen\nhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem\nFür die Länder, die staatliche Technische Prüf-       Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des\nstellen eingerichtet haben oder künftig einrichten       Ruhens der erteilten Anerkennung gestellt, so ent-\nwerden, gelten § 10 Abs. l, Abs. 2 - ausgenommen         fällt die Prüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen,\nSatz 2 und 3 ---, Abs. 3 und Abs. 5, § 11 sowie die      die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewer-\n§§ 12 und 13 sinngemäß.                                  bers rechtfertigen.\n§ 15                                                     §  17\nZuständigkeiten                                        Ausnahmeregelung\nDie Landesregierungen bestimmen durch Rechts-             (1) Die nach § 15 zuständigen Behörden und die\nverordnung                                               nach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen können\nAusnahmen von der Voraussetzung der praktischen\n1. die für die Anerkennung der Sachverständigen          Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-,\nund Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1        Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschul-\nbis 9 (Anerkennungsbehörden);                        abschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) sowie von\n2. die für die Aufsicht über die Technischen Prüf-       der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in\nstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10          einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ge-\nbis 14 (Aufsichtsbehörden);                          nehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung\neines Universitäts- oder Hochschulstudiums kann\n3. die für die Ausnahmeregelung zuständigen Be-\ninsbesondere dem Bewerber um die Anerkennung\nhörden nach§ 17.\nals Sachverständiger genehmigt werden, wenn eine\n§ 16                           Ausbildung in einer anerkannten deutschen Fach-\nhochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen\nSachverständige und Prüfer bei Behörden           wird, die in Verbindung mit einer geeigneten prak-\n(l) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-         tischen Tätigkeit von ausreichender Dauer die\nminister der Finanzen, der Bundesminister der Ver-       Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben kann,\nteidigung, der Bundesminister für Verkehr, der            die der amtlich anerkannte Sachverständige be-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen           nötigt.\nkönnen für den Bereich ihrer Verwaltungen und die\n(2) Der Bundesminister des Innern, der Bundes-\nzuständigen obersten Landesbehörden für den\nminister der Verteidigung und die für die Polizei\nDienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen\nzuständigen obersten Landesbehörden können die\ndie Ausbildung und Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\nnach § 16 Abs. 1 zuständigen Dienststellen ihres\nund 7 durchführen und die Anerkennung nach § 1\nGeschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2\nerteilen. Der Bundesminister für Verkehr kann diese\nAbs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 und Abs. 2 zuzulassen, so-\nBefugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundes-\nweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.\nbahn übertragen.\n(2) Eine Anerkennung nach Absatz 1 darf nur er-\n§ 18\nteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzun-\ngen des § 2 erfüllt oder eine Ausnahme genehmigt                                  Kosten\nwurde. Auf die Anerkennung besteht kein Rechts-               (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-\nanspruch. Sie kann jederzeit zurückgenommen oder           suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf\nwiderrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber          diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-\naus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Ange-         den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nhörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschut-\nzes erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht und             (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit\nder Grenzschutzdienstpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 und        Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\n§ 42 a des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange         nung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und\nein Dienstverhältnis nicht besteht.                       sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die\nGebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\n(3) Die Anerkennung als Sachverständiger oder          den Amtshandlungen, Prüfung·en oder Untersuchun-\nals Prüfer nach Absatz 1 berechtigt den Inhaber nur,      gen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt\nim dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäfts-          wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann da-\nbereichs der Behörde tätig zu werden, die sie erteilt     neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder\nhat.                                                      der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner an-\n(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1        gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dür-\nbis 9 dieses Gesetzes sinngemäß.                          fen im Einzelfall 500 DM nicht übersteigen.","2090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann       3. In § 28 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 24 dieses Ge-\nbestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-            setzes, nach § 36 des Fahrlehrergesetzes\" durch\ntersuchung zuli-issiqe Gebühr auch erhoben werden            die Worte ,, § 24 dieses Gesetzes, § 36 des Fahr-\ndarf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne               lehrergesetzes, § 20 des Kraftf ahrsachverständi-\nVerschulden der prüfenden oder untersuchenden                gengesetzes\" ersetzt.\nStelle und ohne ausreichende Entschuldigung des          4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBewerbers oder Antrngstellcrs mn fost:gesetzten Ter-\na) In Nummer 1 werden die Worte „nach die-\nmjn nicht stattfinden konnte. Soweit Untersuchun-\nsem Gesetz, nach dem Fahrlehrergesetz\"\ngen von amUich anerkannten medizinisch-psycholo-\ndurch die Worte „nach diesem Gesetz, dem\ngischen Untersuchungsstellern durchgeführt werden,\nFahrlehrergesetz, dem Kraftfahrsachverstän-\ngilt § 6 a Abs. 3 S1liz 2 des Strußenverkehrsgesetzes\ndigengesetz\" ersetzt;\nentsprechend.\nb) in Nummer 2 werden nach den Worten „des\n§ 19                                    Fahrlehrergesetzes,\" die Worte „des Kraft-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                     fahrsachverständigengesetzes,\" eingefügt.\nZur Durchfühnmg dieses Gesetzes und der auf             (2) Das Gesetz über die E-·richtung eines Kraft-\nihm beruhenden Rechtsverordnungen kann der Bun-          fahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (Bundesge-\ndesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bun-          setzbl. I S. 488), geändert durch Artl1rnl 5 des Ge-\ndesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlas-       setzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Ver-\nsen.                                                     kehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom\n16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710), wird wie\n§ 20                          folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeiten                   1. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          ,,4. die Sammlung und Auswertung der Erfah-\nfahrlässig                                                          rungen im kraftf ahrtechnischen Prüf- und\nl. entgegen § 1 Aufgaben eines amtlich anerkann.                   Uberwachungswesen nach § 11 Abs. 2 Satz 2\nten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-               des Gesetzes über amtlich anerkannte Sach-\nfahrzeugverkehr wahrnimmt, ohne die dafür                      verständige und amtlich anerkannte Prüfer\nerforderliche Anerkennung ZLl besitzen,                        für den Kraftfahrzeugverkehr vom 22. Dezem-\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086);\".\n2. Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachver-\nständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug-       2. § 2 Nr. 4 a wird wie folgt gefaßt:\nverkehr wahrnimmt, solange die Anerkennung               ,,4 a. die Führung des in Abschnitt IV des Stra-\nnach § 7 Abs. 1 ruht,                                            ßenverkehrsgesetzes vorgesehenen Ver-\nkehrszentralregisters;\".\n3. entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehörde\nausgestellten Ausweis nicht unverzüglich zurück-\n§ 22\ngibt, wenn die Anerkennung ruht, oder wenn sie\nerloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist                           Ubergangsregelung\noder                                                   (1) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtlich\n4. entgegen § 16 Abs. 3 als Sachverständiger oder        anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den\nals Prüfer außerhalb des Geschäftsbereichs der     Kraftfahrzeugverkehr bedarf für die ihm zu diesem\nBehörde tätig wird, die die Anerkennung erteilt    Zeitpunkt übertragenen Befugnisse keiner erneuten\nhat.                                               Anerkennung nach diesem Gesetz. Amtlich an-\nerkannte Prüfer, deren Befugnisse nicht beschränkt\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nsind, erhalten die Anerkennung als amtlich an-\nbuße geahndet werden.\nerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n(2) Die Leiter der Technischen Prüfstellen und ihre\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nStellvertreter, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndie Anerkennungsbehörde (§ 15 Nr. 1).\nvon der zuständigen Landesbehörde bestätigt wor-\nden sind, bedürfen keiner erneuten Bestätigung.\n§ 21\n(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für\nÄnderungsbestimmungen                    denselben örtlichen Bereich mehrere Technische\n(1) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der     Prüfstellen bestehen, verbleibt es dabei. Die Befug-\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-            nis der Landesregierung oder der von ihr bestimm-\ngesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 7 des      ten Behörde zur Festlegung der örtlichen Zustän-\nGesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr         digkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2) bleibt unberührt.\nvom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird\nwie folgt geändert:                                                                  §  23\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e wird gestrichen;                               Berlin-Klausel\ndie Buchstaben f, g und h werden Buchstaben e,         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nf und g.                                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n2. § 6 a Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen; die Nummern       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n4, 5 und 6 werden Nummern 3, 4 und 5.               Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes","Nr. 134 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                   2091\nerlassen werden, gclt.en im Land Berlin nach § 14         (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über\ndes Drillen Uberlcil.ungsgesctzes.                      amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich an-\nerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n§ 24                           (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung) vom 10. No-\nvember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 855) in der Fas-\nInkrafttreten                      sung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485)\n(1) Djescs Gesetz tritt am 1. J ,muar 1972 in Kraft.  außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}