{"id":"bgbl1-1971-134-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=8","order":3,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2084,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2084                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                 „Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des\nJahres, in dem sie das sechzigste·, bei Unter-\nÄnderung des Wehrpfüchtgesetzes                      offizieren, in dem sie das fünfundvierzigste,\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-                    und bei Mannschaften sowie ungedienten\nkanntmachung vom 28. September 1969 (Bundes-                       Wehrpflichtigen, in dem sie das fünfunddrei-\nl\"Jesetzbl. I S. 1773, 2043), geändert durch das Erste             ßigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969                des Soldatengesetzes mit Vollendung des\n(Bundesgesetzbl. l S. 645), wird wie folgt geändert:               fünfundsechzigsten Lebensjahres.\"\n1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n,, § 49 bleibt unberührt.\"                                     \"Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der\nWehrüberwachung abweichend von der Rege-\n2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             lung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den\n,,(3) Wehrpflichtjge können auch vor Voll-                  Verteidigungsfall einberufen sind.\"\nendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres\nzum verkürzten Grundwehrdienst einberufen\nwerden, wenn sie auf Grund der Einberufungs-                                     Artikel 2\nanordnungen des Bundesministers der Verteidi-                            Änderung des Gesetzes\ngung nicht zum vollen Grundwehrdienst heran-                          über den zivilen Ersatzdienst\ngezogen werden.\"\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\n3. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:        Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965\n„3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen           (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das\na) einen bereits weitgehend geförderten Aus-    Sechste Gesetz zur l\\nderung des Soldatenversor-\nbildungsabschnitt,                           gungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1273), wird wie folgt geändert:\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul-\noder Fachhochschulreife oder                 1. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nc) eine erste Berufsausbildung oder deren           „3. wenn die Einberufung des anerkannten\nersten Abschnitt\nKriegsdienstverweigerers\nunterbrechen würde und in den Fällen des                a) einen bereits weitgehend geförderten Aus-\nBuchstabens c weder die Hochschul- oder                     bildungsabschnitt,\nFachhochschulreife erworben ist noch die                b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul-\nregelmäßige Dauer der Ausbildung oder des                   oder Fachhochschulreife oder\nAusbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt.\"\nc) eine erste Berufsausbildung oder deren\n4. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fas-                   ersten Abschnitt\nsung:                                                           unterbrechen würde und in den Fällen des\n„das gleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12                Buchstabens c weder die Hochschul- oder\nAbs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehr-                       Fachhochschulreife erworben ist noch die\ndienstausnahmen eintreten oder wegfallen oder                   regelmäßige Dauer der Ausbildung oder des\nder Eintritt oder Wegfall bekannt wird.\"                        Ausbildungsabschnitts vier Jahre übersteigt.\"","Nr. 134   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                     2085\n2. In § 23 Abs. 1 Sc1 tz 2 wird das Wort „sechzigste\"     ministers für Arbeit und Sozialordnung nicht zum\ndurch das Wort „fünfunddreißigste\" ersetzt.            Ersatzdienst, der dem vollen Grundwehrdienst\nentspricht, einberufen wird.\"\n3. § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Zum Ersatzdienst von der Dauer des verkürzten                             Artikel 3\nGrundwehrdienstes kann ein Dienstpflichtiger\nauch vor Vollendung cfos fünfundzwanzigsten                              Inkrafttreten\nLebensjahres einberufen werden, wenn er auf            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGrund der Einberufunqsanordnungen des Bundes-        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}