{"id":"bgbl1-1971-134-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2080,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2080                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes\nVom 22. Dezember 1971\nDer Bundesti.19 hul mit Zuslimmung des Bundes-                 nach § 11 Abs. 3\" gestrichen; nach dem Wort\nrales düs folgende Gesetz beschlossen:                            „Jahr\" werden die Worte ,, , im Falle der\nEntlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit,\nArtikel                                   die nicht auf eigenes grobes Verschulden\nzurückzuführen ist, nach einer Dienstzeit von\n§ 1                                    mehr als sieben Jahren zwei Jahre\" einge-\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                     fügt.\nDas Bundespolizeibcamlengesetz in der Fassung              b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nder Bekanntmachung vorn 10. Juli 1967 (Bundes-                      ,, (4) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Wider-\ngesetzbl. I S. 701), zuletzt gelindert durch das Erste            ruf, der wegen Polizeidienstunfähigkeit in-\nGesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des                  folge einer Beschädigung im Sinne des § 46\nBesoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März                 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), wird wie folgt ge-               wird, erhält auf Antrag Fachausbildung zur\nändert:                                                           Erlangung und Besserung seiner beruflichen\n1. In § 4 Abs. 2 werden nach dem Wort „Amts-                    Leistungsfähigkeit. Der Umfang dieser Fach-\narztes\" die Worte „oder eines beamteten Arz-                  ausbildung soll die übliche oder vorgeschrie-\ntes\" eingefügt.                                               bene Ausbildungszeit für einen Beruf, den\nder Beschädigte ausüben kann, nicht über-\n2. In § 10 werden die Worte „in der Laufbahn der                 schreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,\nGrenzjäger und Unterführer\" gestrichen.                       wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf Wider-\nruf, dessen Beamtenverhältnis wegen Ab-\n3. § 11 erhält folgende Fassung:                                 laufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeit-\n,,§ l1\npunkt infolge einer Beschädigung im Sinne\ndes § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nAllgemeinberufliche Ausbildung                      polizeidienstunfähig ist.  11\n(1) Die   allgemeinberufliche Ausbildung be-\nc) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nsteht in der Vermittlung allgemeinberuflichen\nWissens und dient der Hebung des Bildungs-                     ,, (5) Zeiten der allgemeinberuflichen Aus-\nstandes des Polizeivollzugsbeamten. Sie wud                   bildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 können, wenn\nwährend der Dienstzeit                                        der Polizeivollzugsbeamte die für die Fach-\n1. als Pflichtunterricht,                                     ausbildung erforderliche Vorbildung bereits\nanderweitig erworben hat, für die Teilnahme\n2. auf Antrag zur Vorbereitung auf die Fach-\nan der Fachausbildung in Anspruch genom-\nausbildung (§ 12) bei einer Dienstzeit von\nmen werden.     11\nacht und weniger als zwölf Jahren\nbis zu einem Jahr,                                  d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\nsätze 6 und 7; der bisherige Absatz 7 wird\nzwölf Jahren                                              gestrichen.\nbis zu einem Jahr und sechs Monaten\ne) In Absatz 6 werden in Satz 2 die Worte „bei\ndurch die Grenzschutzfachschulen vermittelt.\neiner Dienstzeit von zwölf Jahren im letzten\nDarüber hinaus können Zeiten der Fachausbil-\nJahr, gestrichen; nach Satz 2 wird folgender\n11\ndung nach § 12 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit\nSatz eingefügt:\nAbs. 6 Satz 2 für die Teilnahme an der allge-\nmeinberuflichen Ausbildung, die der Vorberei-                 ,,Bei Inanspruchnahme von Zeiten der allge-\ntung auf die Fachausbildung dient, in Anspruch               meinberuflichen Ausbildung nach § 11 Abs. 1\ngenommen werden.                                             Nr. 2 für die Fachausbildung kann diese ent-\nsprechend früher während der Dienstzeit be-\n(2) Das Nähere über Beginn, Art und Dauer\ngonnen werden.     11\nder allgemeinberuflichen Ausbildung, die der\nVorbereitung auf die Fachausbildung dient, so-\n5. § 13 wird wie folgt geändert:\nwie über die im Rahmen dieser Ausbildung ab-\nzulegenden Prüfungen regelt die Bundesregie-              a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrung durch Rechtsverordnung.\"                                 „Es sind rechtzeitig, auch bereits während\nder Dienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\noder durchzuführen, die den Beamten auf die\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „je-                  allgemeinberufliche Ausbildung nach § 11\ndoch einschließlich einer Verlängerungszeit              Abs. 1 Nr. 2 vorbereiten und die eine Ar-","Nr. 1J4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                          2081\nbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendi-             c) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\ngung des Dienstverhältnisses oder der Fach-              „Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht\nausbildung ermöglichen.\"                                vorhanden, so ist die Ubergangsb.eihilfe den\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Bundes-                       Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren.\"\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung\" ersetzt durch die Worte       9. § 19 wird wie folgt geändert:\n,,Bundesanstalt für Arbeit\".\na) In Absatz 1 letzter Satz wird die Zahl „6\"\ndurch die Zahl „5\" ersetzt.\n6. In § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nb) In Absatz 3 letzter Satz wird der Klammer-\n,, (6) Einern     früheren Polizeivollzugsbeamten            zusatz ,, (§ 17 Abs. 4 Satz 3)\" durch den Klam-\nauf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht               merzusatz ,, (§ 17 Abs. 4 Satz 4) ersetzt.\n11\nmehr als drei Jahren eingegangen war und min-\ndestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundes-\ngrenzschutz geleistet hat, wird die Zeit des Voll-     10. § 24 erhält folgende Fassung:\nzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehr-\n,,§ 24\ndienstes auf die bei der Zulassung zu weiter-\nführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende                                      Ruhegehalt\nZeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Ab-                Das Ruhegehalt wird für Polizeivollzugsbe-\nschlußprüfung oder Gesellenprüfung in einem                amte auf Lebenszeit erhöht, die wegen Errei-\nanerkannten Ausbildungsberuf angerechnet, so-              chens der besonderen Altersgrenze nach § 23\nweit eine Zeit von drei Jahren nicht unter-                Nr. 1 in den Ruhestand treten. Die Erhöhung\nschritten wird.\"                                           beträgt bei Eintritt in den Ruhestand mit Voll-\nendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\n7. § 17 wird wie folgt geändert:                              drei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge und vermindert sich bei späterem Ein-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       tritt in den Ruhestand. mit jedem weiteren\n,, (2) Wird die Füchausbildung nach § 12          vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert\nAbs. 2 Satz 4 verlängert, so können für diese        der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhe-\nZeit die Ubergangsgebührnisse über die sich          gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der\naus Absatz 1 ergehenden Zeiträume hinaus             ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überstei-\nweitergewährt werden.\"                               gen.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n11. § 25 wird wie folgt geändert:\n,, (4) Die Ubergangsgebührnisse werden in\nMonatsbeträgen wie die Dienstbezüge ge-              a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, §§ 4,\nzahlt. Beim Tode des Berechtigten ist der                5 und 7 durch die Worte ,,§§ 4 bis 7\" und\n11\nII\nnoch nicht ausgezahlte Betrag der Witwe,                 das Komma nach dem Wort „werden durch\nseinen leiblichen Abkömmlingen oder den                  einen Punkt ersetzt sowie der letzte Halb-\nan Kindes Statt angenommenen Kindern                     satz gestrichen.\nweiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die\nUbergangsgebührnisse den Eltern oder                       ,, (3) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Le-\nAdoptiveltern weiterzuzahlen. Die Uber-                  benszeit, der vor Erreichen der Altersgrenze\ngangsgebührnisse können ausnahmsweise                    nach § 5 Abs. 1 in den Ruhestand getreten\nauch in größeren Teilbeträgen oder in einer              oder wegen Polize:i:dienstunfähigkeit entlas-\nSumme gezahlt werden.\"                                   sen worden ist, können auf Antrag einmalig\ndie Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bun-\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden in der Klammer                    desumzugskostengesetzes bewilligt werden,\ndie Worte „Absatz 4 Satz 2\" durch die Worte              wenn zur Begründung eines neuen Berufs\n,,Absatz 4 Satz 2, 3\" ersetzt.                          ein Umzug an einen anderen Ort als den\nbisherigen Wohnort erforderlich ist: Die Be-\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                   willigung ist nur zulässig, wenn der Umzug\ninnerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in\na) In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig\" durch\nden Ruhestand oder nach der Entlassung\ndas Wort „fünfundsiebzig\" ersetzt.                        durchgeführt und Umzugskostenvergütung\nb) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5 des\nBundesumzugskostengesetzes noch nicht ge-\n„Inhaber eines Zulassungsscheins können\nwährt worden ist.\"\nunter Rückgabe des Zulassungsscheins die\nUbergangsbeihilfe nach Absatz 1 oder 2 wäh-\nlen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-   12. § 26 wird wie folgt geändert:\nsungsscheins bereits als Beamte angestellt           a) In der Uberschrift und in den Absätzen 1\noder als Angestellte in ein Arbeitsverhältnis             bis 3 wird jeweils das Wort „Flugunfallent-\nauf unbestimmte Zeit übernommen worden                    schädigung\" durch das Wort „Unfallentschä-\nsind.\"                                                    digung\" ersetzt.","2082                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                in der ehemaligen Wehrmacht nicht berufs-\nmäßig Wehrdienst geleistet hat, wird die Zeit\n,,Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizei-\nzwischen dem 8. Mai 1945 und seiner Einstel-\nvollzugsbeamten auf Lebenszeit oder auf\nlung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-\nWiderruf, der als l-Ielm- oder Schwimm-\ngehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-\ntaucher während des besonders gefährlichen\nsichtigt, wenn er bis zum 31. März 1970 in den\nTauchdjenstes, im Bergrettungsdienst wäh-\nrend des Einsatzes und der Ausbildung oder             Polizeivollzugsdienst des Bundes eingestellt\nals Angehöriger des besonders gefährdeten              worden ist und in ihm mindestens eine Dienst-\nMunitionsuntersuchungspersonals während                 zeit von drei Jahren abgeleistet hat.\ndes dienstlichen Umgangs mit Munition                      (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwen-\neinen Unfall erleidet.\"                                dung, wenn eine dreijährige Mindestdienstzeit\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                        nicht abgeleistet worden ist, der Polizeivollzugs-\nbeamte aber wegen Polizeidienstunfähigkeit\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-           infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46\nchend für cmderc Angehörige des öffent-                Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-\nlichen Dienstes im Bereich des Bundesgrenz-            stand versetzt worden oder vorher verstorben\nsclrntzes und des Bundesministeriums des               ist.\nInnern sowie für die in § 2 a des Gesetzes\nüber den Bundesgrenzschutz und die Ein-                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten\nrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden in               im Ruhestand.\"\nder Fassung vom 11. Juli 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 603) genannten Angehörigen                                    § 2\ndes öffentlichen Dienstes, zu deren Dienst-                         Ubergangsvorschriften\nobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1\nbezeichneten Art gehören.\"                           (1) Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wi-\nderruf, der die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4\ndes Gesetzes (§ 1 Nr. 4 Buchstabe b) erfüllt und sich\n13. § 27 b wird wie folgt ergänzt:                        bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Ausbil-\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3      dung für das spätere Berufsleben befindet oder eine\neingefügt:                                       solche Ausbildung bisher nicht begonnen hat, er-\n,,Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3.\"              hält Fachausbildung nach diesem Gesetz. Die Kosten\neiner begonnenen Ausbildung werden vom Tage des\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                  Inkrafttretens o..c:ses Gesetzes an übernommen, auch\nwenn der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ge-\n14. Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt:          stellt wird.\n,,§ 27 C\n(2) Frühere Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,\ndenen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Zulas-\nSonderbestimmung für Polizeivollzugsbeamte          sungsschein erteilt worden ist, erhalten auf Antrag\nauf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 in den      die Ubergangsbeihilfe in der nach § 1 Nr. 8 Buch-\nBundesgrenzschutz eingestellt worden sind         stabe a zustehenden Höhe.\n(1) Für einen Polizeivollzugsbeamten auf Le-\nbenszeit im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai\nArtikel 2\n1945 als Beamter im Dienst eines öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet oder                     Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nberufsmäßig im Dienst der ehemaligen Wehr-                § 141 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der\nmacht oder des früheren Reichsarbeitsdienstes         Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971\ngestanden hat, ist die Zeit ruhegehaltfähig, wäh-     (Bundesgesetzbl. I S. 1181), geändert durch das Ge-\nrend der er nach diesem Zeitpunkt im öff ent-         setz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter          vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557),\ntätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangen-        erhält folgende Fassung:\nschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne\ndes § 114 des Bundesbeamtengesetzes befunden           ,, (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein\nhat. Auch ohne eine solche Tätigkeit, Kriegs-         Anspruch auf Unfallentschädigung nach § 26 des\ngefangenschaft, Internierung oder einen solchen       Bundespolizeibeamtengesetzes oder nach § 63 des\nGewahrsam wird die Zeit zwischen dem 8. Mai           Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die Absätze\n1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der         1 und 2 nur Anwendung, wenn auf die Entschädi-\nBeamte bis zum 31. März 1970 in den Polizei-          gung verzichtet wird.\"\nvollzugsdienst des Bundes eingestellt worden\nist und in ihm mindestens eine Dienstzeit von\ndrei Jahren abgeleistet hat, die Zeit nach dem                                 Artikel 3\n31. März 1951 bis zur Einstellung zur Hälfte für            Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\ndie Berechnung des Ruhegehaltes als ruhe-                 Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-\n(2) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Lebens-      setzbl. I S. 1025), geändert durch das Gesetz zur Än-\nzeit im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai 1945         derung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. Sep-","Nr. 134 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2083\ntembcr 1971 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1557), wird wie               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\nfolgt geändert:                                              für einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf\nWiderruf, dessen Ausbildung für ein späteres\nNach § 125 wird folgender § 125 a eingefügt:              Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehr-\n11 § 125 a                         jährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle\ndes sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdien-\n(1) Bcw irbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf       stes durchgeführt wird.\"\nWiderruf oder früherer Polizeivollzugsbeamter\nauf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht\nmehr als drei Jahren eingegangen ist und min-                                    Artikel 4\ndes 1:ens zwei .Jahre Vollzugsdienst im Bundes-\ngrenzschutz geleistet hat, bis zum Ablauf von                    Vorschrift für den Bereich der Länder\nsechs Monc1ten nach Beendigung des Dienstver-              Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß eine\nhältnisses als Polizeivollzugsbeamter auf Wider-        Unfallentschädigung für den dem § 26 des Bundes-\nruf um Einstellung als Beamter und wird er in           polizeibeamtengesetzes entsprechenden Personen-\nden Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach      kreis nach Maßgabe der genannten Vorschrift und\nErwerb der Befähigung für die Laufbahn die An-          des § 141 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ge-\nstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgescho-        währt wird.\nben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten\neines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grund-\nArtikel 5\nwehrdienstes zur . Anstellung herangestanden\nhätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probe-                 Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nzeit wird dadurch nicht berührt.                           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n(2) Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeam-       das Bundespolizeibeamtengesetz in der nach Inkraft-\nter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von          treten dieses Gesetzes geltenden Fassung unter\nnicht mehr als drei Jahren eingegangen war und          neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bun-            migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ndesgrenzschutz geleistet hat, im Anschluß an den\nVollzugsdienst im Bundesgrenzschutz eine für\nden künftigen Beruf als Beamter oder Richter                                     Artikel 6\nvorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fach-                                Berlin-Klausel\nschul- oder praktische Ausbildung) oder wird\ndiese durch den Vollzugsdienst im Bundesgrenz-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschutz unterbrochen, so gilt Absatz 1 entspre-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1953\nchend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nMonaten nach Abschluß der Ausbildung um Ein-\nstellung als Beamter oder Richter bewirbt und\nauf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.                                     Artikel \"J\nDienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beför-                                Inkrafttreten\nderung sind, beginnen für den unter den Vor-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-\naussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter\nkündung folgenden Monats in Kraft, soweit Ab-\nmit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten\nsatz 2 nichts anderes vorschreibt.\neines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grund-\nwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit her-             (2) Artikel 1 § 1 Nr. 13 tritt mit Wirkung vom\nangestanden hätte.                                      1. Juli 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}