{"id":"bgbl1-1971-134-11","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=42","order":11,"title":"Verordnung über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":42,"num_pages":9,"content":["2118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten\nVom 22. Dezember 1971\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-               6. Staats- und Verfassungsrecht,\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                7. Verwaltungsrecht,\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\n8. allgemeine Rechtskunde,\ndes Berufsbildungsqesetzcs vorn 12. März 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird verordnet:                        9. Arbeitsrecht, Dienstrecht,\n10. Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger,\n§ 1                                 Sozialgerichtsbarkeit,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              11. allgemeine Bürokunde, Arbeitsmethodik,\n12. persönlicher Umgang und Schriftverkehr mit\nDer Ausbildungsberuf                                            Versicherten und Arbeitgebern,\n,, Sozial versi chcrungsf a changestellter\"         13. automatisierte Datenverarbeitung und ihre Aus-\nwird staatlich anerkannt.                                          wirkungen auf Geschäftsablauf und Organisa-\ntion,\n§ 2                            14. Rechte und Pflichten des Auszubildenden.\nAusbildungsdauer                           (2) Gegenstand des besonderen Teils der Berufs-\n(1) Die Ausbildungsdauer beträgt sechsunddreißig           ausbildung sind nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 min-\nMonate.                                                       destens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:\n(2) Weist der Auszubildende den erfolgreichen Be-          1. Kreis der versicherten Personen,\nsuch der zehnten Klasse einer weiterführenden all-            2. Leistungswesen,\ngemeinbildenden Schule oder einen gleichwertigen\n3. Beitragswesen,\nBildungsabschluß nach, beträgt die Ausbildungs-\ndauer dreißig Monate.                                         4. Organisation des Versicherungsträgers oder der\nAusführungsbehörde sowie anderer Versiche-\n§ 3                                rungsträger der Fachrichtung,\nGliederung der Ausbildung                    5. besondere Bürokunde,\nDie Berufsausbildung zum Sozialversicherungs-              6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die\nfachangestellten gliedert sich in einen allgemeinen               den Kreis der versicherten Personen, das Lei-\nTeil und einen für jede Fachrichtung besonderen                   stungs- und das Beitragswesen betreffen,\nTeil. Fachrichtungen sind Krnnkenversicherung, Un-            7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach An-\nfallversicherung und Altershilfe für Landwirte, Ren-              leitung.\ntenversicherung sowie Knappschaftsversicherung.\n(3) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß sie den\nAuszubildenden zu einer qualifizierten beruflichen\n§ 4\nTätigkeit und zur Fortbildung in seiner Fachrichtung\nAusbildungsberufsbild                     befähigt. Ferner soll der erfolgreiche Abschluß der\n(1) Gegenstand des allgemeinen Teils der Berufs-          Ausbildung zusammen mit zusätzlichen Berufserfah-\nausbildung sind nach Maßgabe des § 7 mindestens               rungen eine Fortbildung auch in anderen Fachrich-\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                    tungen ermöglichen.\n1. Organisation der Sozialversicherung, ihre Stel-\n§ 5\nlung im System der sozialen Sicherung sowie\nihre gesellschaftliche und volkswirtschaftliche            Allgemeine Grundsätze für die Berufsausbildung\nBedeutung,                                                 (1) Die Berufsausbildung umfaßt in ihrem allge-\n2. Sozialversicherung als System öffentlicher               meinen wie in ihrem besonderen Teil eine prak-\nDienstleistungen,                                       tische und eine theoretische Ausbildung.\n3. geschichtliche Entwicklung der Sozialversiche-              (2) Während der praktischen Ausbildung soll der\nrung,\nAuszubildende an den einzelnen Arbeitsplätzen die\n4. Kreis der versicherten Personen, die Leistungen          Arbeitsvorgänge kennenlernen und mit den maß-\nund die Finanzierung in den einzelnen Versiche-         gebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften so-\nrungszweigen sowie nach dem Arbeitsförde-               wie sonstigen Bestimmungen, insbesondere Dienst-\nrungsgesetz,                                            anweisungen, bekanntgemacht werden. Sinn, Zweck\n5. Beziehungen der Versicherungsträger zueinan-             und Zusammenhang der Arbeiten sowie der Vor-\nder im Leistungswesen,                                  schriften und Bestimmungen sind dem Auszubilden-","Nr. 134 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                            2119\nden zu erläutern. Mit einfachen regelmäßig wieder-                   b) Sozialversicherung als Leistungsverwaltung\nkehrenden Arbeiten darf der Auszubildende nicht                           zur Erfüllung von gesetzlichen und satzungs-\nlänger beschäftigt werden, als dies zur Aneignung                         mäßigen Ansprüchen,\nder erforderlichen Fertigkeit notwendig ist.                         c) der Versicherte als Anspruchsberechtigter,\n(3) Die theoretische Ausbildung soll das erforder-               d) Angestellte des Versicherungsträgers a·ls Be-\nliche Wissen und Verständnis systematisch vermit-                         rater und Helfer,\nteln, den Auszubildenden in der Anwendung der er-                    e) Bedeutung der Offentlichkeitsarbeit;\nworbenen Kenntnisse üben und ihn insbesondere\nlehren, bei der Behandlung eines Themas und bei                   3. Uberblick über die geschichtliche Entwicklung\nder Lösung eines Falles methodisch vorzugehen.                       der Sozialversicherung (IJ:\na) Die erste industrielle Revolution und die\n§ 6                                        wirtschaftliche Lage des Industriearbeiters im\nDeutschen Reich gegen Ende des 19. Jahrhun-\nBegriffsbestimmungen\nderts,\n(1) Soweit in den §§ 7 bis 11 die Vermittlung eines              b) das sozialpolitische Programm von 1881 und\nUberblicks vorgeschrieben ist, ist der Auszubildende                      seine Verwirklichung bis zum 1. Weltkrieg,\nauf den wesentlichen Inhalt der wichtigsten Gesetze\nsowie auf Grundgedanken und wesentliche Zusam-                       c) die Bewährung und wachsende Bedeutung\nmenhänge des jeweiligen Sachgebietes hinzuweisen.                        der Sozialversicherung nach zwei Weltkrie-\ngen,\n(2) Soweit in den §§ 7 bis 11 die Vermittlung von                d) Wandel in der Auffassung von Wesen und\nGrundkenntnissen vorgeschrieben ist, ist der Auszu-                      Aufgaben der Sozialversicherung;\nbildende mit besonders wichtigen Vorschriften und\nBestimmungen sowie mit den wesentlichen Zusam-                   4. Grundkenntnisse über den Kreis der versicher-\nmenhängen des jeweiligen Sachgebietes vertraut zu                    ten Personen, die Leistungen und die Finanzie-\nmachen.                                                              rung in den einzelnen Versicherungszweigen so-\n(3) Soweit in den §§ 7 bis 11 die Vermittlung von                wie nach dem Arbeitsförderungsgesetz 111:\nKenntnissen vorgeschrieben ist, ist dem Auszubil-                    a) Kreis der versicherten Personen, Versiche-\ndenden tieferer Einblick zu gewähren; er ist mit dem                     rungspflicht, Versicherungsfreiheit, frei wil-\nAusbildungsstoff auch in Einzelheiten vertraut zu                        lige Versicherung,\nmachen.                                                              b) Naturalleistungen, Geldleistungen,\n§ 7                                   c) Beiträge und sonstige Einnahmen;\nAusbildungsrahmenplan für den allgemeinen Teil\nder Berufsausbildung                        5. Grundkenntnisse der Beziehungen der Versiche-\n- sachliche Gliederung -                           rungsträger zueinander im Leistungswesen 111 !:\na) Vorleistungspflicht und Auftragsleistungen,\nDer allgemeine Teil der Berufsausbildung soll\nsachlich nach folgender Anleitung gegliedert wer-                    b) Ersatz- und Erstattungsansprüche;\nden:\n6. Uberblick über das Staats- und Verfassungs-\n1. Uberblick über die Organisation der Sozialver-                  recht 11!:\nsicherung, ihre Stellung im System der sozialen\nSicherung sowie ihre gesellschaftliche und volks-              a) Staatsbegriff, Staatsformen, Staatsaufgaben\nwirtschaftliche Bedeutung (IJ *):                                  und ihre Finanzierung,\na) Die Versicherungszweige und ihre Aufgaben,                 b) das Grundgesetz, insbesondere Geltungsbe-\nreich, Grundrechte, Bund und Länder, Gewal-\nb) Versicherungsträger als juristische Personen\ntenteilung:\ndes öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung,\nGesetzgebung, Verwaltung und Rechtspre-\nc) Bund, Länder und Gememden als Träger der\nchung;\nVersicherung mit Ausführungsbehörden,\nd) finanzielle Größenordnungen und volkswirt-              7. Uberblick über das Verwaltungsrecht     (IIJ:\nschaftliche Bedeutung,                                    a) Begriff der Verwaltung,\ne) Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-                      b) Organisation der öffentlichen Verwaltung,\nheiten sowie zur Erhaltung, Besserung und\nc) Verwaltungshandeln, Grundsatz der Gesetz-\nWiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,\nmäßigkeit der Verwaltung;\nf) Teilnahme am wirtschaftlichen Wachstum\nauch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs-            8. Allgemeine Rechtskunde 111 !:\nleben,                                                    a) Uberblick:\ng) soziale Sicherung außerhalb der Sozialver-                      aa ) bürgerliches Recht, insbesondere natür-\nsicherung;                                                           liche und juristische Personen, Rechts-\n2. Uberblick über die Sozialversicherung als System                           geschäfte, Schuldverhältnisse, Erwerb\nöffentlicher Dienstleistungen (IJ:                                        und Verlust des Eigentums und Erbfolge,\na) Wesen des öffentlichen Dienstes,                                 bb) Strafrecht,\ncc) Gerichtsverfassung und gerichtliches\n\") vergleiche zu diesem und den folgenden Klammerhinweisen § 12\nAbs. 1                                                                      Verfahren;","2120                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) Grundkl)nntnisse:                                                                  § 8\naa) Vcrwandtschc1Jt,                                   Ausbildungsrahmenplan Krankenversicherung\nbb) Unterhaltspflicht;                                            - sachliche Gliederung -\nDer besondere Teil der Berufsausbildung für die\n9. Uberblick über das Arbeits- und Dienstrecht     (II):  Fachrichtung Krankenversicherung soll sachlich\na) Entwicklung des Arbeitsrechts und des Rechts        nach folgender Anleitung gegliedert werden:\ndes öffentlichen Dienstes,             ·           1. Kreis der versicherten Personen:\nb) Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag,                 a ) Kenntnisse:\nc) die wichtigsten allgemeinen Arbeitsschutz-                 aa) Versicherungspflicht und Versicherungs-\ngesetze,                                                       freiheit der unselbständig Beschäftigten in\nder Kranken- und Rentenversicherung so-\nd) Personalvertretungsrecht,\nwie nach dem Arbeitsförderungsgesetz (IJ,\ne) Rechtsschutz für Arbeitnehmer durch die Ar-                bb) Mitgliedschaft, Meldungen, Kassenzustän-\nbeitsgerichtsbarkeit;                                          digkeit (1l,\ncc) Versicherung von selbständig Tätigen,\n10. Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger,\nKrankenversicherung der Rentner, Kran-\nSozialgerichtsbarkeit (IT):\nkenversicherung nach dem Arbeitsförde-\na) Grundkenntnisse:                                                rungsg.esetz (II),\naa) Verwaltungsverfahren der Versiche-                    dd) Versicherungsberechtigung,            Weiterver-\nrungsträger,                                            sicherung (IIJ,\nbb) Rechtsbehelfe für Versicherte und Ar-             b) Grundkenntnisse über Ausgleich der Arbeit-\nbeitgeber einschließlich Vorverfahren              geberaufwendungen nach dem Lohnfortzah-\nund örtlicher Zuständigkeit,                       lungsgesetz (II);\nb) Uberblick über die Gerichtsverfassung und\n2. Leistungswesen:\ndie wesentlichen Grundsätze des gerichtlichen\nVerfahrens;                                           a) Kenntnisse:\naa) Maßnahmen            zur     Früherkennung  von\n11. Allgemeine Bürokunde, Arbeitsmethodik:                             Krankheiten     (Il,\na) Grundkenntnisse:                                           bb) Krankenhilfe (I),\naa) Verwendung von Vordrucken und Be-                     cc) Mutterschaftshilfe       (II),\nscheinigungen,                                     dd) Sterbegeld (Il,\nbb) Karteiwesen,                                          ee) Familienhilfe (II),\ncc) Geld- und Uberweisungsverkehr,                    b) Grundkenntnisse (II):\ndd) Ablegen von Schriftgut,                               aa) Beziehungen zu anderen Sozialleistungs-\nb) Uberblick über Grundsätze für Arbeitsvorbe-                     trägern, Ersatzansprüche gegen Dritte,\nreitung, systematisches Arbeiten und Zusam-               bb) Kassenarztrecht, Vertragsbeziehungen zu\nmenarbeit;                                                     Krankenhäusern, Apotheken und sonsti-\ngen Vertragspartnern,\n12. Persönlicher Umgang und Schriftverkehr mit                    cc) Erstattungsansprüche nach dem Lohnfort-\nVersicherten und Arbeitgebern:                                     zahl ungsgesetz,\nKenntnisse über die Art und Weise des per-                dd) Rehabilitation;\nsönlichen Umgangs mit Versicherten und Ar-\nbeitgebern, die Gesprächsführung und den           3. Beitragswesen:\nSchriftverkehr;                                       a) Kenntnisse (IJ:\naa) Beiträge zur Krankenversicherung,\n13. Automatisierte Datenverarbeitung und ihre Aus-\nb b) Gesam tsozial versicherungs bei trag,\nwirkungen auf Geschäftsablauf und Organisa-\ntion (II):                                                b) Grundkenntnisse (II):\nUberblick über Grundlagen, Möglichkeiten                   aa) Umlagen nach dem Lohnfortzahlungs-\nund Auswirkungen der automatisierten                           gesetz,\nDatenverarbeitung, Methoden der Datener-                   bb) Betriebsprüfungen,\nfassung sowie wesentliche Datenträger und                 cc) Vollstreckungswesen;\nihre Verwendung;\n4. Organisation des Versicherungsträgers sowie an-\n14. Rechte und Pflichten des Auszubildenden    (Il:           derer Versicherungsträger der Fachrichtung:\na) Kenntnisse der Rechte und Pflichten aus dem            a) Kenntnisse (I):\nAusbildungsvertrag,                                       aa) Organisationsplan des Versicherungsträ-\nb) Uberblick über sonstige Rechte und Pflichten                    gers,\ninsbesondere auf Grund des Berufsbildungs-                 bb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwirken\ngesetzes, dieser Verordnung und des Jugend-                     von Abteilungen und anderen Unterglie-\narbeitsschutzgesetzes.                                         derungen des Versicherungsträgers,","Nr. 1:34  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                          2121\nb) Grundkenntnisse:                                     2. Leistungswesen:\naa) Organisation underer Versicherungsträ-              a) Kenntnisse:\nger (1),\naa) Unfallversicherung\nbb) Selbstverwaltung und Aufsicht (II),\naaa) der Versicherungsfall, die Schädi-\ncc) Satzungsrecht (11 l;                                               gung, Anspruchsbehinderung und\n-vernichtung Ul,\n5. besondere Bürokunde:\nbbb) die Sachleistungen der Heilbehand-\na) Kenntnisse:                                                             lung, der Berufshilfe, der Pflege, Be-\naa) Organisation am Arbeitsplatz,                                      ginn und Ende der Leistungen (I),\nbb) Verwaltungsabli:iufo im Leistungs- und                       ccc) Geldleistungen während der Heilbe-\nBeitragswesen,                                                    handlung und Berufshilfe, Verletz-\ncc) Belegwesen, Geld- und Dberweisungsver-                             ten- und Hinterbliebenenrenten, Be-\nkehr (11 l,                                                       rechnungsgrundlagen und Berech-\nnung der Geldleistungen, Beginn\nb) Grundkenntnisse über Führen von Verzeich-\nund Ende der Leistungen (II),\nnissen und Statistiken,\nc) Dberb]ick über Anwendung der automatisier-                   bb) Altershilfe für Landwirte (II)\nten Datenverarbeitung für typische Arbeits-                      aaa) Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\nabldufe (ll);                                                          rung und Wiederherstellung der\nErwerbsfähigkeit, Ersatzkraftgestel-\n6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die                            lung und Ersatzgeld,\nden Kreis der versicherten Personen, das Lei-                        bbb) Altersgeld und Leistungsvorausset-\nstungs- und Beitragswesen betreffen:                                       zungen,\na) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von                        ccc) Kürzung und Ruhen des Altersgel-\nMeldungen und Anträgen,                                                des, Beginn und Ende der Leistung,\nb) Berechnung von Leistungen und Dberwachung\nder Leistungsfälle,                                     b) Grundkenntnisse      (II):\nc) Berechnung von Beiträgen;                                    aa) Unfallversicherung\naaa) Unfallverhütung,\n7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach An-\nleitung (TI).                                                        bbb) Beziehungen zu anderen Sozial-\nleistungsträgern,     Ersatzansprüche\n§ 9                                            gegen Dritte,\nAusbildungsrahmenplan Unfallversicherung                          ccc) Ruhen von Leistungen, Rückforde-\nund Altershilfe für Landwirte                                    rung und Aufrechnung, Abfindun-\n- sachliche Gliederung -                                     gen,\nDer besondere Teil der Berufsausbildung für die                      ddd) Vertragsbeziehungen zu Ärzten,\nFachrichtung Unfallversicherung und Altershilfe für                            Zahnärzten, Krankenhäusern, Apo-\nLandwirte soll sachlich nach folgender Anleitung                                theken und sonstigen Vertragspart-\ngegliedert werden:                                                              nern,\nbb) Altershilfe für Landwirte\nl. Kreis der versicherten Personen:\naaa) Mehrleistungen,\na) Kenntnisse (l):\nbbb) Rückforderung und Aufrechnugg\naa) Unfallversicherung                                                  von Leistungen,\naaa) Versicherung kraft Gesetzes, Ver-                      ccc) Beziehungen zu anderen Sozial-\nsicherung kraft Satzung, freiwillige                       leistungsträgern    und     Ersatzan-\nVersicherung,                                              sprüche;\nbbb) Versicherungsfreiheit, Beginn und\nEnde der Versicherung,                 3·. Beitragswesen:\nbb) Altershilfe für Landwirte                           a) Kenntnisse:\naaa) Gesetzliche Versicherung, Versiche-                aa) Unfallversicherung\nrung der mitarbeitenden Familien-                   aaa) Verfassung, Mitgliedschaft, Anmel-\nangehörigen,                                              dung der Unternehmen (I),\nbbb) freiwillige Versicherung,                              bbb) Unternehmerverzeichnis,         Wechsel\nb) Grundkenntnisse       (II):\ndes Unternehmers,\nUnternehmensbegriff und Änderung\naa) Unfallversicherung                                                 im Unternehmen (Il,\nGeltungsbereich,                                    ccc) Aufbringung und Verwendung der\nbb) Altershilfe für Landwirte                                          Mittel, Umlageverfahren (II),\nFeststellung der landwirtschaftlichen               ddd) Beitragsbemessung, Umlagesoll, Bei-\nExistenzgrundlage,      Einheitswert,                     tragseinheit, Beitragsfuß, Entgelt,\nArbeitsbedarf;                                            Lohnnachweis, Gefahrtarif und Ver-","2122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nan lagung,      Einheitswert,   Grund-        c) Uberblick (II):\nsteuc!rmeßlw1.rdfJ, Arbeitsbedarf, Ar-            Unfallversicherung und Altershilfe für Land-\nbeitswert, Besonderheiten (II),                   wirte\neee) BE~itragsberechnung,        Beitragsvor-                  Anwendung der automatisierten Daten-\nschüsse, Beitragseinzugs-                                verarbeitung für typische Arbeitsabläufe;\nverfahren (IT),\n6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die\nbb) Altershilfe für Landwirte (IJ                       den Kreis der versicherten Personen, das Lei-\naaa) Beitragseinzugsverfahren,                      stungs- und Beitragswesen betreffen:\nbbb) Wirksamkeit der Beitragsentrich-               Unfallversicherung und Altershilfe für Landwirte\ntung, Beitragserstattung,\na) Ermittlung des Sachverhalts, Feststellung der\nb) Grundkenntnisse   (II):                                     Anspruchsvoraussetzungen,\naa) Unfallversicherung                                  b) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von\naaa) Betriebsmittel, Rücklage,                          Anträgen,\nbbb) Zahlungsverzug,                                c) Berechnung von Leistungen und Uberwachung\ndes Heilverfahrens,\nbb) Altershilfe für Landwirte\naaa) Begriff      des    landwirtschaftlichen       d) Berechnung von Beiträgen;\nUnternehmens,                             7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach Anlei-\nbbb) Aufbringung und Verwendung der                 tung (II),\nMittel,\nDie Gliederung der Ausbildung nach der in Satz 1\nccc) Betriebsmittel,                            gegebenen Anleitung hat die besonderen Gegeben-\nddd) Zahlungsverzug;                            heiten der Träger der allgemeinen und der See-Un-\nf allversicherung einerseits sowie der Träger der\n4. Organisation des Versicherungsträgers oder der         landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der\nAusführungsbehörde sowie anderer Versiche-             Altershilfe für Landwirte andererseits zu berücksich-\nrungsträger der Fachrichtung:                          tigen; dies gilt auch für die Ausführungsbehörden\na) Kenntnisse (IJ:                                     für Unfallversicherung.\nUnfallversicherung und Altershilfe für Land-                                      § 10\nwirte\naa) Organisationsplan des Versicherungsträ-               Ausbildungsrahmenplan Rentenversicherung\ngers oder der Ausführungsbehörde,                                 - sachliche Gliederung -\nbb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwir-                Der besondere Teil der Berufsausbildung für die\nken von Abteilungen, Geschäftsstellen           Fachrichtung Rentenversicherung soll sachlich nach\noder Sektionen und anderen Unterglie-           folgender Anleitung gegliedert werden:\nderungen oder Einrichtungen des Ver-\n1. Kreis der versicherten Personen:\nsicherungsträgers oder der Ausführungs-\nbehörde,                                            a) Kenntnisse:\naa) Versicherungspflicht, Versicherungszuge-\nb) Grundkenntnisse:                                                   hörigkeit, Versicherungsfreiheit (IJ,\nUnfallversicherung und Altershilfe für Land-                bb) Nachversicherung (II),\nwirte\ncc) freiwillige Versicherung, Höherver-\naa) Organisation anderer Versicherungs-                            sicherung (I),\nträger (Il,\ndd) Handwerkerversicherung (I),\nbb) Selbstverwaltung und Aufsicht (II),                     ee) Krankenversicherung der Rentner, Bei-\ncc) Satzungsrecht (II);                                            tragszuschuß (I),\n5. besondere Bürokunde:                                       b) Grundkenntnisse über Versicherung bei Aus-\nlandsaufenthalt (II);\na) Kenntnisse:\nUnfallversicherung und Altershüte für Land-         2. Leistungswesen:\nwirte                                                   a) Kenntnisse:\naa) Organisation am Arbeitsplatz,                           aa) Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und\nbb) Verwaltungsabläufe im Leistungs- und                           Wiederherstellung     der   Erwerbsfähig-\nBeitragswesen,                                                 keit (Il,\ncc) Belegwesen, Geld- und Uberweisungs-                     bb) Renten an Versicherte und Hinterbliebene\nverkehr (II),                                                  einschließlich der Leistungsvoraussetzun-\ngen, Anmeldung der Ansprüche und Be-\nb) Grundkenntnisse:                                                   rechnungsgrundlagen, Rentenarten,\nUnfallversicherung und Altershilfe für Land-                cc) Ausschluß und Versagung, Zusammen-\nwirte                                                              treffen und Ruhen, Aufrechnung und Rück-\nFühren von Verzeichnissen und Statisti-                        forderung sowie Beginn und Ende von\nken,                                                           Renten (II),","Nr. 134 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                           2123\ndd) sonstige       Leistungen,   Rentenanpassun-                               § 11\ngen (IIJ,\nAusbildungsrahmenplan Knappschaftsversicherung\nb) Grundkenntnisse (11l:                                              - sachliche Gliederung -\naa) Ersatzansprüche,                                  Der besondere Teil der Berufsausbildung für die\nbb) Wanderversicherung,                            Fachrichtung Knappschaftsversicherung soll sachlich\ncc) Altershilfe für Landwirte,                     nach folgender Anleitung gegliedert werden:\ndd) Handwerkerversicherung,                        1. Kreis der versicherten Personen:\nee) Leistungen bei Auslandsaufenthalt;               a) Kenntnisse:\naa) Krankenversicherung\n3, Beitragswesen:                                                      aaa) Versicherungspflicht und Versiche-\na) Kenntnisse (IJ:                                                       rungsfreiheit der unselbständig Be-\nschäftigten in der Krankenversiche-\naa) Beitragsberechnung,        Lohnabzugsverfah-\nrung und nach dem Arbeitsförde-\nren, Einzugsstellen,\nrungsgesetz (IJ,\nbb) Entgeltsbescheinigungen, Versicherungs-\nbbb) Mitgliedschaft, Meldungen, Kassen-\nkarten, Beitragsmarkenverfahren,\nzuständigkeit (IJ,\nb) Grundkenntnisse über Aufbringung der Mittel,                    ccc) Krankenversicherung der Rentner,\nBeziehungen zu den Einzugsstellen, Wirksam-                         Krankenversicherung nach dem Ar-\nkeit der Beitragsentrichtung und Uber-                              beitsförderungsgesetz (II),\nwachung !11 J;\nddd) Versicherungsberechtigung, Weiter-\n4. Organisation des Versicherungsträgers sowie                               versicherung (IJ,\nanderer Versicherungsträger der Fachrichtung:                bb) Rentenversicherung\na) Kenntnisse (IJ:                                                aaa) Versicherungspflicht, Versicherungs-\nzugehörigkeit, knappschaftlicher Be-\naa) Organisationsplan des Versicherungsträ-\ntrieb, Versicherungsfreiheit (IJ,\ngers,\nbbb) freiwillige Versicherung, Höherver-\nbb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwirken\nsicherung (IJ,\nvon Abteilungen und anderen Unterglie-\nderungen des Versicherungsträgers,                      ccc) Nachversicherung (IIJ,\nddd) Krankenversicherung der Rentner,\nb) Grundkenntnisse:                                                      Beitragszuschuß (IIJ,\naa) Organisation anderer Versicherungs-\nträger (1),                                     b) Grundkenntnisse !11 l:\naa) Krankenversicherung\nbb) Selbstverwaltung und Aufsicht (IIJ,\nAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen\ncc) Satzungsrecht (IIJ;\nnach dem Lohnfortzahlungsgesetz,\n5. besondere Bürokunde:                                           bb) Rentenversicherung\nVersicherung bei Auslandsaufent-\na) Kenntnisse:                                                           halt;\naa) Organisation am Arbeitsplatz,\n2. Leistungswesen:\nbb) Verwaltungsabläufe im Leistungs- und\nBeitragswesen,                                  a) Kenntnisse:\ncc) Belegwesen, Geld- und Uberweisungsver-               aa) Krankenversicherung\nkehr (IIJ,                                               aaa) Maßnahmen zur Früherkennung von\nKrankheiten (IJ,\nb) Grundkenntnisse über Führen von Verzeich-\nbbb) Krankenhilfe (11,\nnissen und Statistiken,\nccc) Mutterschaftshilfe (IIJ,\nc) Uberblick über Anwendung der automatisier-\nddd) Sterbegeld !1l,\nten Datenverarbeitung für typische Arbeits-\nabläufe (IIJ;                                                 eee) Familienhilfe (IIJ,\nbb) Rentenversicherung\n6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die\naaa) Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-\nden Kreis der versicherten Personen, das Lei-\nrung und Wiederherstellung der Er-\nstungs- und Beitragswesen betreffen:\nwerbsfähigkeit (1),\na) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von                     bbb) Renten und Sonderleistungen an\nMeldungen und Anträgen,                                              Versicherte und Hinterbliebene ein-\nb) Berechnung von Leistungen und Uberwachung                             schließlich der Leistungsvorausset-\nder Leistungsfälle,                                                 zungen, Anmeldung der Ansprüche\nund Berechnungsgrundlagen, Ren-\nc) Berechnung von Beiträgen;\ntenarten,\n7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach Anlei-                      ccc) Ausschluß und Versagung, Zusam-\ntung (IIJ.                                                               mentreffen und Ruhen, Aufrechnung","2124                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nund Rückforderung sowie Beginn        5. besondere Bürokunde:\nund Ende von Renten (II),                 a) Kenntnisse:\nddd) sonstige Leistungen, Rentenanpas-              aa) Organisation am Arbeitsplatz,\nsungen (II),\nbb) Verwaltungsabläufe im Leistungs- und\nb) Grundkenntnisse (11):                                          Beitragswesen,\naa) Krankenversicherung                                 cc) Belegwesen, Geld- und Uberweisungsver-\nkehr (II),\naaa) Beziehungen zu anderen Soziallei-\nstungsträgern, Ersatzansprüche qe-        b) Grundkenntnisse über Führen von Verzeich-\ngen Dritte,                                   nissen und Statistiken,\nbbb) Vertragsbeziehungen zu Ärzten,             c) Uberblick über Anwendung der automatisier-\nZahnärzten, Krankenhäusern, Apo-              ten Datenverarbeitung für typische Arbeits-\ntheken und sonstigen Vertragspart-            abläufe (IIJ;\nnern,\nccc) Erstattungsansprüche nach dem          6. selbständige Bearbeitung einfacher Vorgänge, die\nLohnfortzahlungsgesetz,                   den Kreis der versicherten Personen, das Lei-\nstungs- und Beitragswesen betreffen:\nddd) Rehabilitation,\na) Beantwortung von Anfragen, Bearbeitung von\nbb) Rentenversicherung                                  Meldungen und Anträgen,\naaa) Ersatzansprüche,                          b) Berechnung von Leistungen und Uberwachung\nbbb) Wanderversicherung,                            der Leistungsfälle,\nccc) Leistungen bei Auslandsaufenthalt;        c) Berechnung von Beiträgen;\n3. Beitragswesen:                                     7. Bearbeitung schwierigerer Vorgänge nach Anlei-\ntung (IIJ.\na) Kenntnisse  (IJ:\naa) Krankenversicherung\n§ 12\naaa) Beiträge zur Krankenversicherung,\nAusbildungsrahmenpläne\nbbb) Beziehungen zu anderen Versiche-\nrungsträgern,                                          - zeitliche Gliederung -\nbb) Rentenversicherung                             (1) Der allgemeine und der besondere Teil der\nBerufsausbildung sollen zeitlich nach folgender An-\naaa) Beitragsberechnung, Lohnabzugs-\nleitung gegliedert werden:\nverfahren,\nbbb) Entgeltsbescheinigungen, Versiche-     Die in den §§ 7 bis 11 bezeichneten Kenntnisse und\nrungskarten, Beitragsmarkenverfah-    Fertigkeiten sind zu vermitteln:\nren,                                  a) während der ersten Hälfte der Ausbildungszeit,\nsoweit sie durch den Klammerhinweis ., (I)\" ge-\nb) Grundkenntnisse (11):                                kennzeichnet sind,\naa) Krankenversicherung                         b) während der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit,\naaa) Umlagen nach dem Lohnfort-                 soweit sie durch den Klammerhinweis ., (II)\" ge-\nzahlungsgesetz,                            kennzeichnet sind,\nbbb) Vollstreckungswesen,                  c) während der gesamten Dauer der Ausbildungs-\nccc) Betriebsprüfungen,                         zeit, soweit sie nicht mit einem Klammerhinweis\ngekennzeichnet sind.\nbb) Rentenversicherung\nAufbringung der Mittel, Beziehun-        (2) Die praktische Ausbildung nach der in Absatz 1\ngen zu den Einzugsstellen, Wirk-      gegebenen zeitlichen Gliederung soll mindestens\nsamkeit der Beitragsentrichtung und   wie folgt durchgeführt werden:\nUberwachung;                          1. während der ersten Hälfte der Ausbildungszeit:\na) in der Krankenversicherung sechs Monate im\n4. Organisation des Versicherungsträgers sowie an-\nLeistungswesen und sechs Monate im Bei-\nderer Versicherungsträger:\ntragswesen,\na) Kenntnisse (!):                                     b) in der Unfallversicherung und Altershilfe für\naa) Organisationsplan der Bundesknappschaft,            Landwirte neun Monate im Leistungswesen\nbb) Aufgaben, Stellung und Zusammenwirken               und drei Monate im Beitragswesen,\nder Abteilungen und anderen Unterglie-         c) in der Rentenversicherung und der Knapp-\nderungen der Bundesknappschaft,                    schaftsversicherung acht Monate im Leistungs-\nwesen und vier Monate im Beitragswesen;\nb) Grundkenntnisse:\naa) Organisation anderer Versicherungs-         2. während der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit:\nträger (Il,                                    a) in der Krankenversicherung fünf Monate im\nbb) Selbstverwaltung und Aufsicht (II),                 Leistungswesen und fünf Monate im Beitrags-\ncc) Satzungsrecht (II);                                 wesen,","Nr. 134  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                        2125\nb) in der U nfo ll v ersi cherung und Altershilfe für         und bbb, Nr. 3 Buchstabe a Buchstaben aa\nLandwirte sechs Monate im Leistungswesen                  Buchstaben aaa und bbb und Buchstaben bb,\nund vier Monate im Beitragswesen,                         Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa,\nc) in der Rentenversicherung und der Knapp-                c) in der Rentenversicherung nach § 10 Nr. 1\nschaftsversicherun~J sieben Monate im Lei-                Buchstabe a Buchstaben aa, cc bis ee, Nr. 2\nstungswesen und drei Monate im Beitrags-                  Buchstabe a Buchstaben aa und bb, Nr. 3 Buch-\nwesen.                                                    stabe a, Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa,\nd) in der Knappschaftsversicherung nach § 11\n(3) Fernunte.rricht nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b\nNr. 1 Buchstabe a Buchstaben aa Buchstaben\nund Abs. 2 soll sich auf mindestens eineinhalb Jahre\naaa, bbb und ddd, Buchstaben bb Buchstaben\nerst.recken und w~förend der ersten sechs Monate der\naaa und bbb, Nr. 2 Buchstabe a Buchstaben aa\nAusbildungszeit beginnen.\nBuchstaben aaa, bbb und ddd, Buchstaben bb\n(4) Die Lehrgänge nach § 13 Abs. 3 sollen statt-               Buchstaben aaa und bbb, Nr. 3 Buchstabe a,\nfinden:                                                           Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa;\n1. der Einfühnmgslehrgang innerhalb der ersten            3. einen insgesamt mindestens zehnwöchigen Ab-\nsechs Monate dp;· Ausbildungszeit,                         schlußlehrgang, der die in § 7 Nr. 5 bis 10, 11\nBuchstabe a Buchstaben cc und Nr. 13 sowie je\n2. der Zwischenlehrgang vor der Zwischenprüfung\nnach Fachrichtung die in den §§ 8 bis 11 bezeich-\nnach§ 15,\nneten Kenntnisse und Fertigkeiten zum Gegen-\n3. der Abschlußlehrgang vor der Abschlußprüfung                stand haben soll.\nnach§ 16.\n§ 14\n§ 13                                       Ausbildungsplan, Beurteilung\nDurchführung der theoretischen Ausbildung -             (1) Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung\n(1) Die theoretische Ausbildung im allgemeinen         der Ausbildungsrahmenpläne für den Auszubilden-\nund im besonderen Teil der Berufsausbildung soll          den einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nin                                                           (2) Der Auszubildende soll am Ende eines jeden\na) dienstbegleitender Unterweisung,                       Abschnittes der praktischen Ausbildung und am\nb) Fernunterricht und                                     Ende jedes Lehrganges nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3\nc) Vollzeitunterricht                                     beurteilt werden. Die Beurteilungen sind ihm zu er-\nöffnen. Die Beurteilungen für Abschnitte der prak-\nvom Versicherungsträger in Einrichtungen der Ver-\ntischen Ausbildung sollen mit ihm besprochen wer-\nsicherungsträger oder ihrer Verbände durchgeführt\nden.\nwerden.\n§ 15\n(2) Fernunterricht ist mindestens in den Fachrich-\nZwischenprüfung\ntungen Krankenversicherung sowie Unfallversiche-\nrung und Altershilfe für Landwirte zu erteilen und           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nmit der dienstbegleitenden Unterweisung zu verbin-        schriftliche Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll\nden. Er soll insbesondere je nach Fachrichtung die        gegen Ende der ersten Hälfte der Ausbildungszeit\nin den §§ 8 bis 11 unter den Nummern 1 bis 3 be-          stattfinden.\nzeichneten Kenntnisse und Fertigkeiten umfassen.             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die\n(3) Der Vollzeitunterricht soll insgesamt minde-       Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach den §§ 7 bis\nstens sechzehn Wochen dauern, möglichst internats-        11 während der ersten Hälfte der Ausbildungszeit\nmäßig erteilt werden und folgende Lehrgänge um-           zu vermitteln sind.\nfassen:                                                      (3) Der Prüfling soll in mindestens einer Arbeit\n1. einen mindestens zweiwöchigen Einführungslehr-         Kenntnisse auf den Gebieten nachweisen, die nach\ngang, der die in § 7 Nr. 1 bis 4, 6, 11 Buchstabe b,  § 7 Gegenstand des allgemeinen Teils der Berufs-\nNr. 12 und 14 bezeichneten Kenntnisse und Fertig-     ausbildung sind.\nkeiten zum Gegenstand haben soll;                                                § 16\n2. einen insgesamt mindestens vierwöchigen Zwi-                    Anforderungen für die Abschlußprüfung\nschenlehrgang, der Kenntnisse über den Kreis der\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 und\nversicherten Personen, im Leistungs- und Bei-\nje nach Fachrichtung auf die in den §§ 8 bis 11 auf-\ntragswesen und über die Organisation der Ver-\ngeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die\nsicherungsträger zum Gegenstand haben soll, und\nim Berufsschulunterricht vermittelten Kenntnisse,\nzwar\nsoweit diese für die Berufsausbildung wesentlich\na) in der Krankenversicherung nach § 8 Nr. 1          sind.\nBuchstabe a Buchstaben aa und bb, Nr. 2 Buch-\nstabe a Buchstaben aa, bb und dd, Nr. 3 Buch-          (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nstabe a, Nr. 4 Buchstabe b Buchstaben aa,         zuführen.\nb) in der Unfallversicherung und Altershilfe für          (3) Gegenstand des schriftlichen Teils der Prüfung\nLandwirte nach § 9 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2        ist der besondere Teil der Berufsausbildung. Der\nBuchstabe a Buchstaben aa Buchstaben aaa           Prüfling hat in zwei Arbeiten Kenntnisse und Fertig-","2126                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nkeiten im Leisl.t1llG'.,W(~sen und in zwei weiteren Ar-    weise verzichtet und die Prüfungsdauer im schrift-\nbeiten Kenntnisse und Pertigkeiten im Beitrags-            lichen Teil entsprechend gekürzt werden.\nwesen einschließlich des Kreises der versicherten\nPersonen nachzuweisen. Für jede Arbeit beträgt die                                  § 17\nBearbeitungsdauer drei Stunden.                                                Berlin-Klausel\n(4) Der mündliche Teil der Prüfung soll sich auf           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nKenntnisse und Fertigkeiten, die bereits im schrift-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlichen Teil der Prüfung nachzuweisen waren, nur er-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nstrecken, sofern dies im Einzelfall für eine zutref-       dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfende Beurteilung erforderlich ist. Jeder Prüfling soll\nnicht länger als dreißig Minuten g(~prüft werden.                                   § 18\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt                             Inkrafttreten\nwird, kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil-          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}