{"id":"bgbl1-1971-134-10","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=39","order":10,"title":"Kostenordnung für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht","law_date":"1971-12-22T00:00:00Z","page":2115,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 134 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2115\nKostenordnung\nfür Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht\nVom 22. Dezember 1971\nAuf Grund des § 103 b des Güterkraftverkehrsge-                                § 3\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I 1970 S. 1), zu-       Urkunden, die im Zusammenhang mit der kosten-\nletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1971       pflichtigen Amtshandlung ausgehändigt werden,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1859), wird mit Zustimmung des    können an den Kostenschuldner auf dessen Kosten\nBundesrates verordnet:                                  unter Postnachnahme übersandt werden.\n§ 1                                                     § 4\n(1) Für Amtshandlungen im Güterverkehr mit              Der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die\nKraftfahrzeugen werden Kosten tGebühren und             Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung\nAuslagen) nach dieser Verordnung erhoben.               der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kosten-\n(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenver-       pflicht, die Nichterhebung und der: gänzliche oder\nzeichnis (Anlage zu dieser Kostenordnung) näher         teilweise Verzicht auf die Erhebung von Gebühren\nbestimmten Amtshandlungen. Die Gebühren haben           in besonderen Fällen, wenn dies der Billigkeit ent-\nsich im Rahmen der Sätze des Gebührenverzeich-          spricht, sowie das Erhebungsverfahren bestimmen\nnisses zu halten.                                       sich unbeschadet des § 3 nach dem Verwaltungs-\nkostengesetz.\n(3) Auslagen werden gesondert erhoben.\n§ 5\n§ 2\n(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nRahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Be-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntätigung von Körperschaften oder Vereinigungen          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nvorgenommen werden, die als mildtätig oder ge-          verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nmeinnützig anerkannt sind.\n(2) Bei Unternehmen, die ihren Betriebssitz im\n§ 6\nAusland haben, ist von der Erhebung der Kosten\nabzusehen, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","2116                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage\nzur Kostenordnung für Amtshündlungen\nnüch dem Güterkraftverkchrsrecht\nGebührenverzeichnis\nLfd.                                                              Gebührensätze\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.                                                                  in DM\nGüterfernverkehr\n1.1  Erteilung einer Genehmigung für den allgemeinen Güter-\nfernverkehr (§§ 10 ff. GüKG)                                   200-300\n1.2  Erteilung einer Genehmigung für den Bezirksgüterfern-\nverkehr, grenzüberschreitenden Güterfernverkehr oder\nMöbelfernverkehr (§§ 10 ff. GüKG)                               150-250\n1.3  Erteilung einer Genehmigung für Einzelfahrten im Güter-\nfernverkehr (§ 19 a GüKG)                                        10-100\n1.4  Berichtigung einer Genehmigungsurkunde         t§ 15 Abs. 3,\n§ 16 Abs. 3, § 11 a GüKG)                                        10-100\n1.5  Neuausstellung (Zweitschrift) einer Genehmigungsurkunde          10- 50\n1.6  Entscheidung über Genehmigungspflicht (§ 8 Abs. 3 GüKG)          10-300\n1.7  Ausstellung einer Bescheinigung über die Hinterlegung\nvon Genehmigungsurkunden                                          5- 10\n1.8  Rücknahme einer Genehmigung (§ 78 GüKG)                          10-500\n2    Allgemeiner Güternahverkehr\n2.1  Erteilung einer Erlaubnis für den allgemeine·n Güternah-\nverkehr t§ 80 GüKG)                                              50-300\n2.2  Erteilung einer Erlaubnis für Einzelfahrten im allgemeinen\nGüternahverkehr (§ 83 a GüKG)                                    10-100\n2.3  Berichtigung einer Erlaubnisurkunde (§ 83 Abs. 3 GüKG)           10-100\n2.4  Ausstellung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift)\nder Erlaubnisurkunde                                             10- 50\n2.5  Entscheidung über Erlaubnispflicht (§ 8 Abs. 3 in Verbin-\ndung mit § 83 Abs. 1 GüKG)                                       10-300\n2.6  Zulässigkeitserklärung für Beförderungsentgelte im Ein-\nzelfall (§ 15 Abs. 2 VO TS Nr. 11/58 - GNT)                      10-300\n2.7  Rücknahme einer Erlaubnis G§ 88 GüKG)                            10-300\n3    Güterliniennahverkehr\n3.1  Erteilung einer Genehmigung für den Güterliniennahver-\nkehr (§ 90, § 97 GüKG)                                           30-200\n3.2  Berichtigung einer Genehmigungsurkunde (§ 15 Abs. 3 in\nVerbindung mit § 93 Abs. 1 GüKG)                                 10-100\n3.3  Ausstel1ung einer weiteren Ausfertigung (Zweitschrift)\nder Genehmigungsurkunde                                          10- 50\n3.4  Rücknahme einer Genehmigung (§ 96 GüKG)                          10-200","Nr. 134    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971            2117\nLfd.                                                            Gebührensätze\nGebührenpflichtige Amtshandlungen\nNr.                                                                in DM\n4    Standortbestimmung\n4.1  Ausstellung einer Standortbescheinigung (§ 6, § 6 a, § 51\nGüKG)                                                          10- 50\n5    Abfertigungsdienst\n5.1  Bestellung zum Abfertigungsspediteur    ,§ 34 Abs. 1 und 4\nGüKG)                                                         200-300\n5.2  Berichtigung einer Bestellungsurkunde                          10-100\n5.3  Neuausstellung (Zweitschrift) einer Bestellungsurkunde         10- 50\n5.4  Rücknahme einer Bestellung (§ 34 Abs. 3 GüKG)                  10-300"]}