{"id":"bgbl1-1971-134-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":134,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-134-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_134.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes","law_date":"1971-12-21T00:00:00Z","page":2077,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2011\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                  Ausp;<•r..:ehen zu                            Bonn               am 24. Dezember 1971                                                                  1 Nr.134\nTag                                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n21. 12. 71   Gesetz zur Sidrnrstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen\nDienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2077\nZweites Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            2080\n20:l0-6, 20:I0-2, 2030-1\n22. 12. 71   Achtes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2084\n50-1, 55-2\n22. 12. 71   Gesetz über amfüch anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den\nKroHfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KiSachvG) ................. .                                                                                2086\n9231-1, 92:l0-1, 9231-2\n22. 12. 71  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz)                                                                               2092\n2121-6, 451-1\n22. 12. 71   Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des\nMühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) ............................................ .                                                                                2098\n7841-1, 71141--2-:l, 7841-2-5, 7841-2-7\n22. 12. 71  Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland\n(Hü.UenkmippschaHliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG} ....................... .                                                                               2104\n8232-:W, 827-11, 603-3\n22. 12. 71  Gesetz zur AmlPrung des Reichsknappschaftsgesetzes und anderer Gesetze ............. .                                                                              2110\n822-1, 820-1, 821-1, 822-8, 750-13, 611-1\n21. 12. 71  Zweite Verordnung zur Anderung der Rheinfährenordnung ........................... .                                                                                 2113\n9501-11\n22. 12. 71  Kostenordnung für Amtshandlungen nach dem Güterkraftverkehrsrecht ................ .                                                                                2115\n22. 12. 71  Verordnung über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ............. .                                                                               2118\n20. 12. 71   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ......................................................................... .                                                                               2127\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               2129\nGesetz\nzur Sicherstellung der Leistungen\nder Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes\nVom 21. Dezember 1971\nDer Bundestag hat             das      folgende Gesetz be-                                                                                    § 2\nschlossen:                                                                                                              Zusatzversorgungsanstalten\n§ 1                                                                                       des öffentlichen Dienstes\nBundesgarantie                                                             (1) Zusatzversorgungsanstalten im Sinne dieses\nGesetzes sind\nDie in § 3 bezeichneten Leistungen der Zusatz-\nversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes wer-                                           1. die Versorgungsanstalt des Bundes und der\nden nach § 97 Satz 2 des Allgemeinen Kriegsfolgcn-                                                 Länder (VBL),\ngesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I                                             2. sonstige Zusatzversorgungsanstalten innerhalb\nS. 1747), zuletzt geändert durch das Reparations-                                                  der Bundesrepublik Deutschland, die bereits am\nschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetz-                                                  20. Juni 1948 bestanden und der Versorgungs-\nblatt I S. 105), auf Antrag durch Zuschüsse des Bun-                                               anstalt des Bundes und der Länder gleichstanden,\ndes sichergestellt.                                                                                wenn sie einen Anspruch auf eine dynamische","2078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesamlversorgung gewtihren, die nach einer ge-                                   § 4\nsamtversorgungsfähigen Zeit und einem gesamt-\nVoraussetzungen für die\nvcrsorgungsfJhigcn Entgelt bemessen wird, und\nGewährung von Zuschiissen\nwenn die Berechnung dt!r Gesamtversorgung, der\ngesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamt-             (1) Zuschüsse nach § 1 werden nur gewährt,\nversorgungsfühigen Entgelts nicht von der Be-        wenn das Deckungsvermögen einer Zusatzversor-\nrechnung abweicht, die in der Satzung der Ver-       gungsanstalt versicherungsmathematische Fehlbe-\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder vor-        träge aufweist, die auf Gründen der Währungs-\ngeschrieben ist,                                     umstellung oder auf dem Beitrags- und Leistungs-\nsystem der Zusatzversorgungsanstalt beruhen, und\n3. die Ruhegehalts-• und Zusatzversorgungskasse\nwenn die laufenden Einkünfte aus Beiträgen, Zinsen\ndes Saarlandes          Abteilung Zusatzversor-\ngung-.                                               oder sonstigen Erträgen des ordnungsgemäß bewirt-\nschafteten Deckungsvermögens nicht ausreichen, um\n(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf          die Leistungen nach § 3 für das laufende und das\nZusatzversorgungsanstalten, deren finanzielle Ver-       folgende Geschäftsjahr aus dem Deckungsvermögen\nhältnisse unter Einsatz öffentlicher Mittel bereits      zu erbringen. Versicherungsmathematischer Fehl-\nim Rahmen der Währungsgesetzgebung oder durch            betrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschieds-\nsonstige gesetzliche Regelung eine Neuordnung er-        betrag zwischen dem vorhandenen Deckungsver-\nfahren haben.                                             mögen der Zusatzversorgungsanstalt und dem Dek-\nkungsvermögen, das nach versicherungsmathemati-\n(3) Dieses Gesetz findet auf die Bundesbahn-Ver-      schen Grundsätzen des Anwartschaftsdeckungsver-\nsicherungsanslall-Abteilung B und die Versor-             fahrens erforderlich ist, um die laufenden und künf-\ngungsanstalt der Deutschen Bundespost entspre-           tigen Verpflichtungen zur Erbringung der Leistun-\nchende Anwendung mit der Maßgabe, daß für die            gen nach § 3 zu erfüllen.\nBundesbahn-Vcrsicherungscmstalt-Abteilung B an                (2) Für die Gewährung der Zuschüsse bleiben\ndie Stelle des Bundes die Deutsche Bundesbahn und         solche     versicherungsmathematische     Fehlbeträge\nfür die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundes-          außer Betracht, die darauf beruhen, daß\npost an die Stelle des Bundes die Deutsche Bundes-\npost tritt.                                               1. Erhöhungen der Leistungen nach § 3 nicht so be-\nmessen waren, daß die erhöhten Leistungen vor-\naussichtlich für einen Zeitraum von mindestens\nfünf Jahren ohne wesentliche Beeinträchtigung\n§ 3                                 des Deckungsvermögens erbracht werden konn-\nten, oder\nSicherzustellende Leistungen\n2. erhöhte Leistungen nach § 3 entgegen versiche-\ntl) Sichergestellt werden die in Absatz 2 auf-            rungsmathematischen Grundsätzen den Erforder-\ngeführten Leistungen, auf die der Berechtigte nach            nissen nicht unverzüglich angepaßt worden sind.\nder Satzung der Zusatzversorgungsanstalt einen\n(13) Sind versicherungsmathematische Fehlbeträge\nRechtsanspruch hat, soweit diese Leistungen aus\ndes Deckungsvermögens im Sinne des Absatzes 1\ndem Deckungsvermögen der Zusatzversorgungs-\nvorhanden, so unterbleibt eine Anpassung der in\nanstalt zu erbringen sind. Sie werden bis zur Höhe\n§ 3 genannten Leistungen insoweit, als die ange-\nderjenigen Leistungen sichergestellt, die nach der\npaßten Leistungen unter der nach § 3 Abs. 1 sicher-\nam 1. Januar 1967 geltenden Fassung der Satzung\nzustellenden Höhe liegen würden.\nder Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\nzu erbringen wären.\n§ 5\n(2) Sicherzustellende Leistungen der in § 2 Abs. 1                        Höhe der Zuschüsse\ngenannten Zusatzversorgungsanstalten sind im ein-\nzelnen:                                                       Zuschüsse werden einer Zusatzversorgungsanstalt\nin Höhe des Betrages gewährt, den sie unter Be-\n1. Versicherungsrenten,                                  rücksichtigung ihrer laufenden Einkünfte (§ 4 Abs. 1)\n2. Versorgungsrenten in Höhe des aus gezahlten           benötigt, um aus dem Deckungsvermögen die\nBeiträgen zu ermittelnden Teiles (einschließlich     Leistungen nach § 3 für das laufende und das fol-\nder auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen-     gende Geschäftsjahr zu erbringen.\nden Erhöhungsheträge),\n3. Renten, die auf Grund von Besitzstandsvorschrif-                                   § 6\nten als Versorgungsrenten weiter zu gewä.hren                Gewährung und Rückzahlung von Zuschüssen\noder unter Berücksichtigung alten Satzungsrechts\nnach dem Slandc vom 31. Dezember 1966 erst-               (1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet auf\nmals festzusetzen sind,                               Antrag der Zusatzversorgungsanstalt darüber, ob\nund wie lange die Voraussetzungen für die Gewäh-\n4. Abfindungsbetrtige für Ansprüche nach den Num-         rung von Zuschüssen zur Sicherstellung von Lei-\nmern 1 bis 3,\nstungen nach § 3 vorliegen und in welcher Höhe\n5. Sterbegelder,                                          Zuschüsse zu leisten sind. Die Zusatzversorgungs-\nanstalt ist verpflichtet, ihre Satzung sowie ihre\n6. Beitragserstatlungen und Beitragsrückzahlungen,\nBilanzen, Rechnungsgrundlagen und sonstigen\n7. überzuleitendc Versicherungsbeiträge.                  Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Bundes-","Nr. 134 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2079\nverwaltungsamt isl berechtigt, für seine Entschei-      für die Dauer eines Geschäftsjahres zu gewähr-\ndung ein versicherungsmathematisches Gutachten          leisten; sie werden vierteljährlich im voraus ge-\neinzuholen. Die Kosten für das Gutachten trägt die      zahlt.\nZusatzversorgungsanstalt.                                  (2) Die Empfänger von Zuschüssen unterliegen\n(2) Sind der Zusatzversorgungsanstalt Zuschüsse      hinsichtlich ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung\ngewährt worden, obwohl die Voraussetzungen hier-        der Prüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit\nfür zur Zeit des Anlrd(JCS nicht erfüllt waren, so hat  sich dieses Prüfungsrecht nicht bereits aus dem\ndie Zusatzversorgungsanstalt innerhalb eines Jah-       Haushaltsgrundsätzegesetz ergibt.\nres nach Kenntnis dieses Umstandes die empfan-\ngenen Zuschüsse nebst Zinsen nach einem zwei vom\n§ 8\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank liegenden Zinssatz seit dem Tage                         Rechtsstreitigkeiten\nder Gewährung an den Bund zurückzuzahlen. Das\nFür Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Ver-\ngleiche gilt, wcmn die Vorm1ssetzungen für die Ge-\nwaltungsrechtsweg gegeben.\nwährung der Zuschüsse zur Zeit des Antrages er-\nfüllt waren, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch ent-\nfallen sind, hinsichtlich der von diesem Zeitpunkt                                § 9\nan gewährten Zuschüsse. Uber die Rückzahlung von                            Berlin-Klausel\nZuschüssen entscheidet das Bundesverwaltungsamt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 7                           1952 tBundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nFestsetzung und Zahlung der Zuschüsse,\nPrüfungspflicht\n§ 10\n(1) Die Zuschüsse werden vom Bundesverwal-\nInkrafttreten\ntungsamt drei Monate vor Beginn eines jeden Haus-\nhaltsjahres in Höhe desjenigen Betrages festgesetzt,       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nder erforderlich ist, um die Zahlung der sicherzu-      1971 in Kraft und am 31. Dezember 1992 außer Kraft.\n,tellenden Leistungen der Zusatzversorgungsanstalt\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}