{"id":"bgbl1-1971-133-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":133,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/133#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-133-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_133.pdf#page=13","order":4,"title":"Wohngeldverordnung (WoGV)","law_date":"1971-12-21T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 133 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                      2065\nWohngeldverordnung\n(WoGV)\nVom 21. Dezember 1971\nAuf Grund des § 36 Nr. 1 und 2 des Zweiten                                       § 4\nWohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (1Bundes-                 Sach- und Dienstleistungen des Mieters\ngesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 24. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1837),          (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des        gen für den Vermieter und wird deshalb die. Miete\nBundesrates:                                            ermäßigt, so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu\nlegen.\nt2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-\nErster Teil                       gen für den Vermieter und erhält er dafür von\ndiesem eine bestimmte Vergütung, so ist diese Ver-\n§ 1                           gütung ohne Einfluß auf die Miete.\nAnwendungsbereich\n§ 5\n(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des\nZweiten Wohngeldgesetzes sind nach den Vor-                          Nicht feststehende Betriebskosten\nschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu            Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf\nermitteln.                                              Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz\n(2) Die Belastung im Sinne des Zweiten Wohn-         oder teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte\ngeldgesetzes ist nach den Vorschriften des Dritten      als Pauschbeträge anzusetzen.\nTeils dieser Verordnung zu berechnen.\n§ 6\nAußer Betracht bleibende Kosten,\nZuschläge und Vergütungen\nZweiter Teil\n(1) Sind die in § 5 des Zweiten Wohngeldgesetzes\nWohngeld-Mietenermittlung                  bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in\nder Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Be-\n§ 2                           trag hierfür angegeben ist, so bleiben sie in Höhe\nder folgenden Pauschbeträge außer Betracht:\nMiete\n1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungs-\nAls Miete ist der Betrug zugrunde zu legen, der\nanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen\nfür die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf\noder der Fernheizung 0,50 Deutsche Mark mo-\nGrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen\nnatlich je Quadratmeter Wohnfläche;\nNutzungsvereinbarung zu bezahlen ist einschließlich\nder vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge        2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-\nund Vergütungen; dazu gehören auch Beträge, die              versorgungsanlagen 0,10 Deutsche Mark monat-\nauf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen           lich je Quadratmeter Wohnfläche;\nNutzungsvereinbarung an einen Dritten zu bezahlen        3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis\nsind.                                                        fünf Deutsche Mark monatlich, wenn der unter-\n§ 3                                vermietete Wohnraum von einer Person benutzt\nwird, oder zehn Deutsche Mark monatlich, wenn\nMietvorauszahlungen und Mieterdarlehen\nder untervermietete Wohnraum von zwei oder\n(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus          mehr Personen benutzt wird;\nbezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im\n4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum\nvoraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob             zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu\nsie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären,\ngewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom\nfür den sie bestimmt sind.\nHundert der auf diesen Raum entfallenden Miete;\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieter-\n5. für Vergütungen für die Uberlassung von\ndarlehen gegeben und wird die Forderung des Mie-\nters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise              a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,\nmit der Miete verrechnet, so gehören zur Miete                   bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf\nauch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch                den vollmöbliert gemieteten Wohnraum ent-\ntatsächlich vermindert.                                          fallenden Miete,","2066                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbei Teilmöblierung 1O vom Hundert der auf          derung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten,\nden teilmöbliert gemieteten Wohnraum ent-          so ist von dieser Belastung auszugehen.\nfallenden Miete,\nb) Waschmaschinen sechs Deutsche Mark monat-                                    § 10\nlich,\nGegenstand und Inhalt\nc) Kühlschränken vier Deutsche Mark monat-                        der Wohngeld-Lastenberechnung\nlich.\ntl) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-\n(2) Absatz l ist bei der Ermil.llung des Mietwer-     len\ntes entsprechend anzuwenden.\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder\neiner landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle\nfür das Gebäude,\n§ 7                            2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-\nMiete bei Wohnraumnutzung in Heimen                    eigentum stehenden Wohnraum und den damit\nverbundenen Miteigentumsanteil an dem gemein-\n(l) Wird von den Bewohnern eines Heimes ein\nschaftlichen Eigentum,\nGesc1mlentgelt für die Gebrnuchsüberlassung von\nWohnraum und c1ndcre Leistunqen erheblichen Um-           3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-\nfangs entrichtet und ist das nuf die Gebrauchsüber-            tumsähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohn-\nlassung von Wohnrm1m cntfo llende Entgelt nicht                raum und den Teil des Grundstücks, auf den sich\nfeststellbar, sind in der Regel bei der Belegung               das Dauerwohnrecht erstreckt,\neines Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert,           4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den\nmit mehreren Bewohnern 15 vom Hundert des auf                  Wohnteil.\nden einzelnen Bewohner entfallenden Gesamtent-                (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in\ngelts als Miete anzusetzen.                               den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zuge-\nt2) § 6 ist nicht anzuwenden.                          hörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Ein-\nrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen.\nDas Grundstück besteht aus den überbauten und den\ndazugehörigen Flächen.\n§ 8\n(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die\nMietwert\nFremdmittel und die Belastung auszuweisen.\n(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag\nzugrunde gelegt werden, der der Miete für ver-                                      § 11\ngleich baren Wohnraum entspricht. Dabei sind Un-\nterschiede des Wohnwertes, insbesondere in der                                   Fremdmittel\nGröße, Lage und Ausstattung des Wohnraums, durch              (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind\nangemessene Zu- oder Abschläge zu berücksich-             1. Darlehen,\ntigen.\n2. gestundete Restkaufgelder,\n(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der         3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks\nMiete für vergleichbaren Wohnraum entsprechen-                 außer der Hypothekengewinnabgabe\nder Betrag nicht zugrunde gelegt werden kann.\nohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind\noder nicht.\n(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der An-\nDritter Teil                       tragberechtigte oder ein zu seinem Haushalt rech-\nnendes Familienmitglied zu vertreten hat, in Dar-\nWohngeld-Lastenberechnung                   lehen umgewandelt, so sind diese Darlehen keine\nFremdmittel im Sinne dieser Verordnung.\n§ 9\nAufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung                                     § 12\nAusweisung der Fremdmittel\n(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-\nlen zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapital-             (1) Als Fremdmittel sind in derWohngeld-Lasten-\ndienst und der Bewirtschi1ftung, die auf den eigen-       berechnung nur auszuweisen\ngenutzten Wohnraum entfällt. Als eigengenutzter\n1. mit dem Umstellungsbetrag:\nWohnraum ist der Wohnraum anzusehen, der vom\nAntragberechtigtcn und den zu seinem Haushalt                  die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel,\nrechnenden Fi1rnilienmitgliedern zu Wohnzwecken                die am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948\nbenutzt wird.                                                  und im Saarland am 1. April 1948 auf dem Grund-\nstück dinglich gesichert waren, im Saarland\n(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenbe-              außerdem die auf Deutsche Mark umgestellten\nrechnung ist von der im BPwilligungszeitraum zu                Fremdmittel, die in der Zeit vom 2. April 1948\nerwartenden Belastung auszugehen. Ist die Be-                  bis zum 5. Juli 1959 aufgenommen wurden und\nlastung für das dem Bewilligungszeitraum vorange-              zur Finanzierung der in Nummer 2 genannten\ngangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine An-            Zwecke gedient haben;","Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                       2067\n2. mit dem Nennbetrag:                                                             § 14\ndie Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in                 Belastung aus der Bewirtschaftung\nBerlin nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland\nnach dem 5. Juli 1959 der Finanzierung folgender       (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind\nInstandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-\nZwecke gedient haben:\ntungskosten auszuweisen.\na) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wie-\nderherstellung, des Ausbaues oder der Erwei-       t2) Als Instandhaltungskosten sind 4,20 Deutsche\nterung des Gebäudes oder des Wohnraums;         Mark, als Betriebskosten 2,50 Deutsche Mark je\nQuadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der Ge-\nb) der nachträglichen bcrnlichen Verbesserungen\nschäftsräume im Jahr und die für den Gegenstand\noder der nachtrüglichen baulichen Einrichtun-\nder Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grund-\ngen des Gebäudes oder des Wohnraums;\nsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die\nc) der nachträglichen Errichtung oder des nach-     für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-\nträglichen Ausbaues einer dem öffentlichen      nung an einen Dritten für die Verwaltung geleiste-\nVerkehr dienenden Verkehrsfläche oder des       ten Beträge anzusetzen. Uber die in den Sätzen 1\nnachtrüglichen Anschlusses an Versorgungs-      und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirt-\nund Entwässerungsanlagen;                       schaftungskosten nicht angesetzt werden.\nd) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für\nden Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-\n§ 15\nnung.\nNutzungsentgelte, Pachtzinsen\n,2) Sind die in Absa Lz 1 bezeichneten Fremdmittel\nund Fernheizungskosten\nnach den dort genannten Stichtagen durch andere\nFremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-           (1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des\ngeld-Lastenberechnunq die anderen Mittel an Stelle      Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Be-\nder ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag aus-      triebskosten und der Verwaltungskosten ein Nut-\nzuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt      zungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungs-\nwar, im Fc1lle der Ablösung im Sinne der Ablösungs-     entgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung            der nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge an-\nvom 1. Februur 1%6 (Bundesgesetzbl. I S. 107) je-       zusetzen. Soweit die nach den §§ 13 und 14 ansetz-\ndoch nur mit dem Ablösungsbetrag. Eine Ersetzung        baren Beträge im Nutzungsentgelt nicht enthalten\nliegt nicht vor, wenn an Stelle eines Zwischenfinan-    sind und vom Antragberechtigten unmittelbar an\nzierungsmittels ein DiJuerfinanzierungsmittel tritt.    den Gläubiger entrichtet werden, sind diese Be-\nträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit\n(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-     eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht mög-\nneten Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht        lich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das\nmehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lasten-       gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.\nberechnung nicht auszuweisen.\n(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer land-\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete\n§  13                         Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land-\nBelastung aus dem Kapitaldienst             zulage anzusetzen.\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind             (3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur\nauszuweisen                                             Deckung der Kosten für die Fernheizung, so sind\n1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-       diese Beträge mit Ausnahme der in § 16 Abs. 2 Nr. 2\nbesondere Verwaltungskostenbeiträge der aus-        bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lastenberech-\ngewiesenen Fremdmittel,                             nung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre-\nchend anzuwenden.\n2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\n3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese-                                 § 16\nnen Fremdmittel,\nBeiträge Dritter und Erträge\n4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wieder-\nkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in           (1) Leistet ein Dritter einen Beitrag zur Aufbrin-\n§ 12 genannten Zwecke.                             gung der Belastung, insbesondere durch Darlehen\noder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-\nAls Tilgungen sind auch die Prämien für Personen-\ndungen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen, so\nversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypo-\nvermindert sich die Belastung entsprechend. Als\ntheken in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewie-\nDritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht zum\nsenen Fremdmittels auszuweisen.\nHaushalt des Antragberechtigten rechnet.\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Be-\nlastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens eine           (i2) Erträge, die aus dem Gegenstand der Wohn-\nJahresleistung von 8 vom Hundert des ausgewiese-         geld-Lastenberechnung tatsächlich erzielt werden,\nnen Fremdmittels angesetzt werden. Ist die verein-       vermindern die Belastung; dies gilt nicht für\nbarte oder die tatsächliche Leistung oder war im         l. Ertragsteile zur Deckung der Kosten des Betriebs\nFalle des § 12 Abs. 2 die Leistung für das ersetzte          zentraler Heizungs- und Warmwasserversor-\nMittel geringer, so ist die geringere Leistung anzu-         gungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversor-\nsetzen.                                                      gungsanlagen,","2068                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Ertragsteile zur Deckung der Kosten für die                              Vierter Teil\nFernheizung, soweit sie den in Nummer 1 be-\nzeichneten Kosten entsprechen,                                       Schlußvorschriften\n3. Vergütungen für die Uberlassung von Möbeln,\n§ 11\nKühlschränken und Waschmaschinen.\nAufhebung von Vorschriften\n§ 6 Abs. 1 ist enlsprechend anzuwenden.\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Wohn-\n(3) Sind Räume oder Flächen Dritten unentgelt-       geldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-Lasten-\nlich oder zu einem unter dem Nutzungswert lieg€n-        berechnung) vom 4. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\nden Preis überlassen, so vermindert der Nutzungs-        S. 885), geändert durch Verordnung vom 24. Juli\nwert die Belastung.                                      1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941), und die Zweite\n(4) Als Ertrag gilt auch der Nutzungswert der        Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz\nRäume und Flüchen, die vom Antragberechtigten            (Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)\noder einem zu seinem Haushalt rechnenden Fami-           vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941) werden\nlienmitglied ausschließlich zu anderen als Wohn-         aufgehoben.\nzwecken benutzl werden, und der Garagen. Nicht\nals Ertrag gilt jedoch der Nutzungswert der Räume                                 § 18\nund Flächen, die zum Wirtschaftsteil einer Klein-\nsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Neben-                              Berlin-Klausel\nerwerbsstelle gehören.                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(5) Als Nutzungswert ist im Falle des Absatzes 3\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Zweiten\ndie auf die überlassenen Räume und Flächen antei-\nWohngeldgesetzes auch im Land Berlin.\nlig entfallende Belastung oder preisrechtlich zuläs-\nsige Miete anzusetzen. Werden jedoch Räume und\nFlächen ausschließlich zu anderen als Wohnzwek-\nken benutzt, so soll als Nutzungswert ein den Be-                                 § 19\ntrag nach Satz 1 um 50 vom Hundert übersteigender\nBetrag, bei Garagen ein Betrag von 360 Deutsche                              Inkrafttreten\nMark im Jahr angesetzt werden.                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}