{"id":"bgbl1-1971-133-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":133,"date":"1971-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/133#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-133-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_133.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung","law_date":"1971-12-20T00:00:00Z","page":2057,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                         2057\nErste Verordnung\nzur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\nVom 20. Dezember 1971\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, 3 nnd 4 des Eichgesetzes               m. Aräometer zur Bestimmung der Urin-\nvom 1 l. Juli 1969 (Btmdc1;g1!setzbl. l S. 759) wird von                dichte,\nder Bunclcsrcqicrung und auf Grund des § 13 Abs. 1                   n. Meßgeräte zur Bestimmung von Gaskon-\nNr. l Buchstabe c, Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom                     zentrationen im Blut oder im Atemgas,\".\nBundesminister für Wirtschaft und Finanzen, zu\nNmnmer 3 im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                   e) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20 a\nster für Ernühnmg, Lmdwirtscl1aft und Forsten und                  eingefügt:\ndem Blmdesminislcr für Jugend, Familie und Ge-                     ,,20 a. Zyklothermometer,\".\nsundheit, mit Zustimmung des Bundesrates verord-\nf) Nach Nummer 27 werden folgende Num-\nnet:\nmern 28 und 29 eingefügt:\nArtikel 1                                „28. Nichtstationäre Volumenmeßanlagen für\nDie Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 26. Juni                         die Abgabe von verflüssigtem Ammo-\n1970 (Bundcsgcselzbl. I S. 960) wird wie folgt ge-                        niak, die ausschließlich in landwirt-\nändert:                                                                   schaftlichen Betrieben eingesetzt wer-\nden, und\n1. § 1 wird wie fol~Jt geändert:                                    29. Maßstäbe und Meßbänder mit einer\na) Nummer 3 erhdlt folgende Fassung:                                 Länge von 2 Meter und weniger, die im\n,,3. Wac1gcn, die nur zur Kontrolle des Ge-                       Bauhauptgewerbe, Ausbau- und Bau-\nwichts einzelner Geldrollen dienen,\".                      hilfsgewerbe verwendet werden.\"\nb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n,,6. Abfülleinrichtungen, die weder zur Her-\nstellung von Fertigpackungen im Sinne           a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ndes § 11 Abs. 3 des Eichgesetzes noch               „ 1. Längenmeßmaschinen für\nvon Packungen im Sinne des § 9 oder§ 10                  a) Dachpappe,\ndieser Verordnung dienen und denen                       b) Homogen- und Schichtfolien aus\neine geeignete geeichte Waage so nach-                       Kunststoff oder Metall sowie Papier\ngeschaltet ist, daß jede Packung gewogen                      in Rollen von 50 Meter Länge und\nwird und Packungen unzureichender Füll-                       weniger, wenn die Dicke des Meß-\nmenge aussortiert werden,\".                                   gutes 0, 1 Millimeter nicht übersteigt,\nc) In Nummer 14 werden die Worte „in Rollen                        c) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen\nvon 350 Metern Uinge und weniger\" gestri-                            für Drahtglas und\nchen.                                                           d) Verkaufseinheiten von Bändern und\nd) In Nummer 18 werden nach den Worten „im                              Litzen von 20 Meter Länge und weni-\nBereich der Heilkunde\" die Worte eingefügt                           ger.\"\n,,und der Herstellung und Prüfung von Arz-\nb) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\nneimitteln\"; ferner werden folgende Buch-\nstaben g bis n angefügt:                                c) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,g. Meßgeräte zur Bestimmung des Atmungs-                  „4. Wegstreckenzähler in\ndrucks und des Atemvolumens,                              a) Fahrzeugen des Güternahverkehrs\nh. MeßrJeräte zur Bestimmung des Be-                               nach § 2 Abs. 1 des Güterkraftver-\natmungsdrucks und des Beatmungsvolu-                          kehrsgesetzes,\nmens,                                                     b) Fahrzeugen des Güterfernverkehrs,\ni. Meßgeräte zur Uberwachung des Klimas,                         wenn das Beförderungsentgelt nicht\nauch in Thernpiekammern und -zelten so-                       nach der Anzeige des Wegstrecken-\nwie in Inkubatoren,                                            zählers berechnet wird,\nj. elektrische Hauttemperaturmeßgeräte,                       c) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des\nk. Thermometer an Geräten zum Verdun-                               Personenbeförderungsgesetzes,\nsten, Trocknen, Brüten oder Wärmen,                       d) Kraftfahrzeugen für Selbstfahrer, bei\n1. Druckmeßgeräte, die nur zur Uberwa-                             denen der Mietpreis nur nach der\nchung dienen,                                                  Mietdauer berechnet wird,","2058                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nwenn sie mit der Aufschrift „Wegstrek-       7. § 11 wird wie folgt geändert:\nkenzähler nicht geeicht; darf zur Berech-        a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nnung des Beförderungsentgeltes nicht ver-\n„2. a) Homogen- und Schichtfolien aus\nwendet werden\" versehen sind,\".\nKunststoff oder Metall sowie Papier\nd) Absatz 1 Nr. 5 wird gestrichen.                                         in Rollen von 50 Meter Länge und we-\nniger, wenn die Dicke des Meßgutes\ne) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                0,1 Millimeter nicht übersteigt,\n.,(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten                         b) Verkaufseinheiten von Drahtnetzen\nnach Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in § 11 Abs. 2                          für Drahtglas und\nfestgesetzten Minusabweichungen nicht über-\nc) Verkaufseinheiten von Bändern und\nschritten werden.\"\nLitzen von 20 Meter Länge und weni-\n3. In § 5 Nr. 1 werden die Worte „Gutachten für                                ger\nstaatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Zwecke\"                      3 vom Hundert, jedoch nicht weniger als\nersetzt durch die Worte „Gutachten für staats-                         0,15 Meter.\"\nanwaltschaftliche, gerichtliche oder andere amt-             b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nliche Zwecke\".\n„Bei der Herstellung von Packungen nach § 9\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                      Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen die zu-\nlässigen Minusabweichungen für die Füll-\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „ent-                      menge bei\nsprechen\" das Wort „sinngemäß\" eingefügt.\n1. leicht abfüllbaren Füllgütern von\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten\n.,Bei der Herstellung\" die Worte \"' der Ein-                                                    0/oder\nfuhr und dem sonstigen Inverkehrbringen\"                         Nennfüllmenge                   Nenn- g oder\nin g oder ml                    füll-    ml\neingefügt.                                                                                     menge\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                         mehr als       25 bis      50      6\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                        50 bb      100              3\n.,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabwei-                                100 bis     500      3\nchungen dürfen von höchstens 5 vom Hundert                                    500 bis 1 500               15\nder Packungen überschritten werden.\"                                        1 500 bis 10 000\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:                                                        2. schwer abfüllbaren Füllgütern von\n\"(4) Packungen mit einer größeren Minus-                      mehr als      25 bis      50     10\nabweichung als das 2,5fache der in § 11 Abs. 3                                 50 bis     100              5\nSatz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dürfen                                 100 bis     500      5\nnicht in den Verkehr gebracht werden.\"                                        500 bis 1 250               25\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                                    1 250 bis 10 000       2\na) In Absatz 1 wird die folgende Nummer 3 ein-\n8. § 12 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n„3. Packungen mit Torf oder Blumenerde mit                                        .. § 12\neiner Nennfüllmenge von mehr als 10 Ki-            Füllmengenkennzeichnung und Schriftgrößen\nlogramm oder 10 Liter.\"\n(1) Die Angabe der Nennfüllmenge auf Ein-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         wegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 und auf Packun-\n.,(2) Bei der Verwendung von Meßgeräten              gen nach den §§ 9, 10 und 14 muß bestimmt sein;\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 3 darf die Füllmenge             die Angabe eines Füllmengenbereichs ist nicht\nder Packungen zum Zeitpunkt der Herstel-                 zulässig ..\nlung im Mittel nicht kleiner sein als die\nNennfüllmenge. Die in § 11 Abs. 3 festgesetz-               (2) Die Schriftgröße der Zahlenangabe der\nten Minusabweichungen dürfen von höch-                   Nennfüllmenge auf Einwegbehältnissen nach\nstens 5 vom Hundert der Packungen über-                  § 8 Abs. 1 darf 6 Millimeter nicht unterschreiten.\nschritten werden; diese Höchstgrenze gilt                   (3) Die Schriftgröße der Angaben nach § 2\nnicht für Packungen mit Backwaren, Weich~                Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie ~ 7 Abs. 1 Nr. 1 darf\nkäse, Torf oder Blumenerde.\"                            folgende Werte nicht unterschreiten:\nc) An Absatz 5 Satz 1 werden folgende Sätze 2\nund 3 angefügt:                                                      Meßgeräte                  Schriftgröße\n.,Für Packungen mit Backwaren oder Weich-\nkäse gilt dabei das 2,5fache der in § 11 Abs. 3          1. Wegstreckenzähler nach\nSatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. Satz 1 gilt                § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4            4 Millimeter\nnicht für Packungen mit Torf oder Blumen-                2. Zusatzeinrichtungen nach\nerde.\"                                                       § 7 Abs. 1 Nr. 1                  6 Millimeter","Nr. 133 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                         2059\n(4)     Die  Schriftgröße der Zahlenangabe der            hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der\nNennfüllmenge üuf Packungen nach § 10 Abs. 1                 Hersteller die Packung unter seinem Namen oder\nNr. 1 darf folgende Werte nicht unterschreiten:              seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Her-\nstellers dieset andere anzugeben. Die Angabe\nNennfüllmenge                 Schriftgröße        darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen\naus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.\nweniger als 50 Grumm\noder Milliliter                         2 Millimeter                                § 14 b\n50 bis 200 Gramm                                                             Kontrollmeßgeräte\noder Milliliter                         3 Millimeter\n(1) Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte im\nmehr als 200 bis J 000 Cramm\nSinne des § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2,\noder Milliliter                         4 Millimeter\n§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10\nmehr als l 000 Gramm                                         Abs. 4 und § 14 Abs. 7 geeignet, wenn sie den\noder Milliliter bis 10 Kilogramm                             besonderen Anforderungen der Anlage 1 ent-\noder Liter                              6 Millimeter         sprechen. Soweit sich aus der Anlage 1 kein en-\n(5) Die Aufschriften nach den Absätzen 3 und              gerer Verwendungsbereich ergibt, sind die durch\n4 müssen leicht erkennbar und dauerhaft sein                 die Zulassung vorgeschriebenen Verwendungs-\nund beim Gebrauch der Meßgeräte nach Absatz 3                bereiche einzuhalten.\nim Blickfeld des Benutzers liegen.\"\n(2) Kontrollwaagen als Kontrollmeßgeräte für\nPackungen müssen mit dem sich aus der Anlage 1\n9. In§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nergebenden Verwendungsbereich in der Form\nwird die Zahl „6,3\" ersetzt durch die Zahl „6\".\n„Kontrollmeßgerät für Packungen von\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                  bis           g (oder kg)\" dauerhaft gekennzeich-\nnet sein.\na) In Absatz 1 werden die Worte „von mehr als\n10 Kilogramm\" ersetzt durch die Worte „von                                      § 14 C\nmehr als 10 Kilogramm oder 10 Liter\"; das                                    Nachschau\nWort „geschäftlichen\" wird gestrichen.\nDie Einhaltung der Vorschriften des § 8 Abs. 2\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und\n,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabwei-          Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,\nchungen dürfen von höchstens 5 vorn Hundert              Abs. 4 und 5 über den Mittelwert der Füllmenge\nder Packungen überschritten werden.\"                    und die Einhaltung der in § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9\nAbs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 14\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 festgesetzten\n,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minusabwei-          Minusabweichungen ist von der zuständigen Be-\nchungen dürfen von höchstens 5 vom Hundert              hörde durch Stichproben zu überprüfen. Für die\nder Packungen überschritten werden; diese               Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füll-\nHöchstgrenze gilt nicht für Packungen mit               mengen von Packungen der Anlage 2 anzuwen-\nBackwaren, Weichkäse, Torf oder Blumen-                 den.\nerde.\"\n§ 14 d\nd) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-\nfügt:                                                                    Bezugstemperatur\n,, (8) Packungen nach den Absätzen 2 und 3               Die Anforderungen in den §§ 8 bis 11 und 14\nmit einer größeren Minusabweichung der                  sowie in Nummer 5 der Anlage 1 sind auf eine\nFüllmenge als das 2,5f ache der in § 11 Abs. 3          Temperatur von 20° C (Bezugstemperatur) be-\nSatz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dür-             zogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für\nfen nicht in den Verkehr gebracht werden.                Speiseeis.\"\nFür Packungen nach Absatz 3 mit Backwaren\noder Weichkäse gilt dabei das 2,5fache der in       12. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte.            a) In Nummer 1 werden die Worte „der Nenn-\nSatz 1 gilt nicht für Packungen mit Torf oder                füllmenge oder des Nenngewichts\" ersetzt\nBlumenerde.\"                                                 durch die Worte „der Füllmenge\".\n1 l. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis d einge-                b) In Nummer 2 werden nach den Worten ,,§ 10\nfügt:                                                             Abs. 2\" die Worte „Satz 2\" eingefügt.\n,,§ 14 a                            c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nKennzeichnung                               „3. entgegen§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5\noder § 14 Abs. 8 Einwegbehältnisse oder\nAuf Packungen nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1\nPackungen mit zu geringer Füllmenge in\nNr. 1 oder Packungen mit Torf oder Blumenerde\nden Verkehr bringt,\".\nmit einer Nennfüllmenge von mehr als 10 Kilo-\ngramm oder 10 Liter müssen der Name oder die                 d) In Nummer 4 werden nach den Worten ,,§ 2\nFirma und der Ort der gewerblichen Hauptnie-                     Abs. 2 Satz 2\" die Worte ,,§ 4 Abs. 2\" einge-\nderlassung dessen, der die Packungen hergestellt                 fügt.","2060                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ne) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern                                   Artikel 2\n6 bis 8 angefügt:                                  Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nwird ermächtigt, die Eichpflicht-Ausnahmeverord-\n„6. entgegen § 12 Abs. 1 Füllmengen nicht        nung in der Fassung dieser Verordnung und in\nordnungsgemäß kennzeichnet, entgegen         neuer Nummernfolge bekanntzumachen und dabei\n§ 12 Abs. 2 bis 4 nicht die vorgeschriebe-   Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nnen Mindestschriftgrößen verwendet oder\nentgegen § 12 Abs. 5 Aufschriften nicht                             Artikel 3\nordnungsgemäß anbringt,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n7. entgegen § 14 a Packungen nicht ord-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnungsgemäß kennzeichnet oder                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\nauch im Land Berlin.\n8. entgegen§ 14 b Abs. 2 den Verwendungs-\nbereich der Kontrollwaagen nicht ord-                               Artikel 4\nnungsgemäß kennzeichnet.\"                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                            2061\nAnlage 1\nzu § 14 b Eichpflicht-\nAusnahmeverordnung\nGeeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung\n1. Zu § 1 Nr. 1                                             6.2 Für die Prüfung von Packungen mit Füllmen-\nWaagen mit einer Genauigkeit, die mindestens                  genangaben nach Volumen: Meßkolben mit\nder Genauigkeit von Handelswaagen entspricht.                 Fehlermarken oder Waagen nach Nr. 6.1 in\nVerbindung mit einem Dichtemeßgerät, das\n2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2                                          keine größere Fehlergrenze als ± 2 vom Tau-\nBandmaß mit Prüftisch als Prüfungshilfsmittel.                send hat.\n3. Zu § 4 Abs. 2\n7. Zu § 10 Abs. 4\nMeßgeräte für milch wirtschaftliche Untersuchun-\ngen.                                                     7 .1 Für die Prüfung von Packungen nach § 10\nAbs. 1 Nr. 1: wie zu Nr. 6.\n4. Zu § 6 Abs. 2 Satz 1\n7.2 Für die Prüfung von unverpackten Backwaren\n4.1 Für die Prüfung von Pipetten nach § 6 Abs.\nnach§ 10 Abs. 1 Nr. 2: Handelswaagen.\nNr. 1: Feinwaagen.\n4.2 Für die Prüfung von medizinischen Spritzen:       8. Zu § 14 Abs. 7\nFeinwaagen oder Meßkolben mit Fehlermar-\nken.                                                 8.1 Für die Prüfung von Packungen mit Arznei-\nmitteln nach§ 14 Abs. 2: wie zu Nr. 6.\n5. Zu § 8 Abs. 3\n8.2 Für die Prüfung von Packungen nach § 14\nMeßkolben mit Fehlermarken oder Handelswaa-                   Abs. 3: wie zu Nr. 6.\ngen in Verbindung mit einem Dichtemeßgerät, das\ndie Bestimmung der Dichte auf 2 vom Tausend              8.3 Für die Prüfung von Packungen mit Torf oder\ngestattet.                                                    Blumenerde nach § 14 Abs. 4: Handelswaagen,\nzylindrische Maße oder Kastenmaße.\n6. Zu § 9 Abs. 3\n8.4 Für die Prüfung von unverpackten Backwaren\n6.1 Für die Prüfung von Packungen mit Füllmen-                nach§ 14 Abs. 5: Handelswaagen.\ngenangaben nach Gewicht: Waagen, deren\nVerkehrsfehlergrenzen bei einer Belastung            8.5 Für die Prüfung von Verkaufseinheiten von\nentsprechend dem Bruttogewicht der zu prü-                Drahtnetzen für Drahtglas sowie von Bändern\nfenden Packungen nicht größer sind als die in             und Litzen von 20 Meter Länge und weniger\nder folgenden Tabelle angegebenen Werte.                 nach § 14 Abs. 6: Bandmaß mit Prüftisch als\nPrüfungshilfsmittel.\nZulässige Verkehrs-\nBruttogewicht        fehlergrenze    9. Gewichte\nder Packung in       der Waage in\ng            0/odes               Den Waagen müssen erforderlichenfalls Gewichte\nBrutto-       g       beigegeben sein.\ngewichtes\nbis     50      1,2\n50 bis 100                   0,6\n100 bis 500          0,6\n500 bis 1 500                  3\nmehr als 1 500                  0,2","2062                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 2\nzu§ 14 c der Eichpflicht-\nAusnahmeverordnung\nVerfahren\nzur Prüfung der Füllmengen von Packungen\n1. Ort der Prüfung                                                Vollprüfung\nPackungen sind in der Regel beim Hersteller der                         N\nPackungen oder beim Importeur zu prüfen. Die                       20 bis 150\nPrüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vor-\ngenommen werden; sie kann auch im Lager erfol-             b) Zerstörende Prüfung :\ngen.                                                                    N               n       C        k\n2. Umfang der Prüfung                                                 51 bis 150            5              2,059\n151 bis 500            8              1,237\nDie Prüfung von Packungen besteht aus\n501 bis 3 200          13      2       0,847\na) der Feststellung des Losumfangs,\n3 201 und darüber       20       3      0,640\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstich-\nprobe,                                                 Hierbei bedeuten:\nN Losumfang\nc) der Feststellnn~J des Mittelwertes nach den\n§§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung,                      n Stichprobenumfang\nc Annahmezahl\nd) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen\nMinusabweichungen nach den §§ 8, 9, 1.0 und                k Faktor zur Berechnung           t\n14 dieser Verordnung (untere Toleranzgrenze                    des Vertrauensbereichs (k = /-)\nTllll).\n1n\nt   Zufallsvariable der Student-Verteilung\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffs-\nerläuterungen und Formelzeichen im Bereich der          5. Bestimmung der Gewichts- oder Volumenwerte\nStatisiischen Qualitätskontrolle\" der Deutschen            Die Gewichts- oder Volumenwerte sind in der\nArbeitsgemeinschaft für Statistische Qualitäts-            Regel durch Wägung zu bestimmen. Die Unsicher-\nkontrolle (ASQ) beim Ausschuß für wirtschaft-              heit (Unbestimmtheit eines Meßergebnisses) d~r\nliche Fertigung (:. V. (AWF 4, 1. Auflage) zu-             ermittelten Werte soll nicht größer sein als em\ngrunde.                                                    Fünftel der zulässigen Minusabweichung von der\nNennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach\n3. Feststellung des losumfangs\nNummern 6 bis 8 ist diese Unsicherheit nicht zu\nZu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen               berücksichtigen.\nPackungen am Prüfungsort; der Losumfang wird\n6. Feststellung der Tara\njedoch im Abfüllbetrieb während des Abfüllens\ndurch die Anzahl der in einer Stunde hergestell-           Die Tarastreuung kann vernachlässigt werden,\nten Packungen, bei importierten Packungen durch            wenn das Taragewicht im Mittel nicht mehr als\ndie Zugehörigkeit zu einer Lieferung begrenzt.             10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als\nTaramittelgewicht gilt das arithmetische Mittel\n4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben                aus zehn Taraproben bei nicht zerstörender Prü-\nDie Stichproben sind in der Regel den Packungen            fung. Müssen Packungen zerstört werden, gilt das\nim Bereich einer Fertigungsanlage zu entnehmen.            arithmetische Mittel aus fünf Taraproben. Außer\nDabei müssen die zu prüfenden Packungen zufäl-             dem Taramittelgewicht ist auch die Tarastreuung\nlig ausgewählt werden.                                     zu berücksichtigen, wenn das Taramittelgewicht\nmehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge be-\nDer Umfang der Stichprobe oder der zu prüfenden            trägt. Diese Werte können berücksichtigt werden\nPackungen richtet sich nach den nachstehenden\nTabellen für nicht zerstörende und zerstörende             a) entweder durch Ermittlung des Mittelwertes\nPrüfung. Eine Packung wird bei der Prüfung zer-                und der Streuung des Gewichts von 25 Leer-\nstört, wenn das Füllgut für den ursprünglichen                 packungen oder\nZweck nicht mehr verwendbar ist.                           b) durch Feststellung des Gewichts jeder einzel-\na) Nicht zerstörende Prüfung:                                  nen Leerpackung der Stichprobe.\nStichprobenprüfung                                     Das Taragewicht jeder Packung ist festzustellen,\nN                                              wenn bei 25 Packungen die Spannweite des Tara-\nn        C      k\ngewichts größer ist als das 0,7fache der Spann-\n151 bis 280            20        3     0,800         weite des Bruttogewichts.\n281 bis 500            32        5     0,597\n7. Feststellung des Mittelwertes\n501 bis l 200          50        7     0,462\n§§ 8, 9, 10 und 14 dieser Verordnung sind erfüllt,\n1 201 bis 3 200          80       10     0,357         wenn der festgestellte Mittelwert x der Füll-\n3 201 und darüber       125      14      0,282         menge xi","Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971                     2063\na) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag         a) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4\nk · s, oder                                           oder\nb) bei Vollprüfung                                    b) 5 vom Hundert der Anzahl der in einer Voll-\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.                 prüfung geprüften Packungen,\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter         sind die Vorschriften über die zulässigen Minus-\nNummer 4;                                             abweichungen nicht erfüllt.\ns ist die Standurdabwcichung der Füllmenge xi      9. Nachschau\nder Stichprobe\nDie Nachschau (§ 32 des Eichgesetzes und § 14 c\ndieser Verordnung) der Herstellung und Einfuhr\ns =c-, + ·1 /-_~_-;-.,(x-i--x) 2 )\nvon Packungen hat in der Regel mindestens ein-\n(           V   n 1i =: 1\nmal jährlich zu erfolgen.\nWerden Packungen mit geeichten Meßgeräten\nFeststellung der Einhaltung der zulässigen Minus-\nhergestellt, so kann die Feststellung der Einhal-\nabweichungen\ntung der zulässigen Minusabweichungen entf al-\nDie Anzahl der Packungen mit einer FülJmenge          len.\nkleiner als die zulässige Mindestfüllmenge wird\nfestgestellt.                                         Werden geeignete betriebliche Kontrollen vom\nHersteller angewendet, so kann die Häufigkeit\nIst die Anzahl größer als                             oder der Umfang der Prüfung vermindert werden."]}