{"id":"bgbl1-1971-132-6","kind":"bgbl1","year":1971,"number":132,"date":"1971-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/132#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-132-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_132.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das Brunnenbauer-Handwerk","law_date":"1971-12-20T00:00:00Z","page":2048,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["2048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür das Brunnenbauer-Handwerk\nVom 20. Dezember 1971\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-          7. Aufstellen von Bohranlagen mit Handbetrieb\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                und Maschinenbetrieb;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\n8. Ansetzen und Nachsetzen der Rohrfahrten;\nletzt geändert durch dus Beurkundungsgesetz vom\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im      9. Aufstellen von Schutzgerüsten und Abspernm-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit               gen;\nund Sozialordnung verordnet:                             10. Freibohren des Bohrloches;\n11. Abdichten von Brunnen mit Beton oder Ton\ngegen Eindringen ungeeigneter Wässer;\n§ 1\n12. Zurichten von Filtern;\nBerufsbild\n13. Löten von Gewebefiltern;\n(1) Dem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende\nTätigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen:                 14. Einbauen, Freiziehen und Abdichten von Filtern;\n1. Bau von Bohrbrunnen einschließlich Tiefbrun-         15. Einbringen von Kiesschüttungen;\nnen sowie Sehachtbrunnen mit Einbau von Pum-        16. Ausschachten von Sehachtbrunnen;\npen und Pumpwerken sowie Bau von Rohr-\n17. Herstellen von Betonmischungen und Mörtel-\nleitungen und Einbau von Wasserversorgungs-\nmischungen;\naggregaten;\n18. Einbringen, Absenken und Festsetzen von Beton-\n2. Bau von Horizontalbrunnen;\nringen;\n3. Ausführung von Horizontalbohrungen und Pres-\n19. Aufmauern, Absenken und Festsetzen von\nsungen;\nBrunnenringen aus Mauerwerk oder Beton;\n4. Ausführung von Wasserhaltungsanlagen;\n20. Rückbauen der Sehachtverkleidung und Ein-\n5. Herstellen von Betonbohrpfählen einschließlich           bringen der Sehachtsohle;\nBodenverdichtung;\n21. Einführen von Schachtschüttungen;\n6. Bohrarbeiten für Baugrunduntersuchungen und\n22. Isolieren, Verputzen und Fugen des Brunnen-\nBodenuntersuchungen;\nmauerwerks;\n7. Ausführung von Quellfassungen;\n23. Einmauern von Steigeisen und Steigbügeln;\n8. Grundwasserabsenkungen;\n24. Ausschachten und Absteifen von Gruben und\n9. Regenerieren von Brunnen;                                Rohrgräben;\n10. Entseuchen von Brunnen.                              25. Durchbohren von Dämmen zur Rohrverlegung;\n(2) Dem Brunnenbauer-I-fondwerk sind folgende         26. Abböschen, Verfüllen und Einschlämmen von\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                     Rohrgräben;\n1. Kenntnisse auf den Gebieten der Bodenkunde,          27. Verlegen von Rohrleitungen;\nWasserhygiene und Wasseraufbereitung;               28. Gewindeschneiden;\n2. Kenntnisse über die für die Berufsausübung not-      29. Verstricken, Verstemmen, Dichten und Flan-\nwendigen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der          schen von Rohrverbindungen;\nUnfallverhütung, des Wasserrechts, der Brun-\nnenordnung, des Bau- und Baupolizeirechts, des      30. Biegen von Rohren;\nBergrechts sowie des Sprengstoffrechts;             31. Einbauen von Absperrvorrichtungen;\n3. Kenntnisse über einschlägige DIN-Normen;             32. Pflegen und Instandsetzen von Bohrvorrichtun-\n4. Kenntnis der Bohr- und Sehachtverfahren und              gen, Werkzeugen und Maschinen;\nder Konstruktion der gebräuchlichsten Wasser-       33. Entnehmen und Bezeichnen von Bodenproben;\nversorgungseinrichtungen;\n34. Aufstellen von Schichtenverzeichnissen;\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Baubetriebs-\nkunde, der Angebotskalkulation und des Ver-         35. Einbringen von Sprengpatronen und Ausführen\ndingungswesens;                                         von Erdsprengungen und Gesteinsprengungen;\n6. Kenntnis der Verwendung und Verarbeitung             36. Ausarbeiten von Lageplänen und Rohrnetz-\nder Baustoffe und Hilfsstoffe;                          plänen.","Nr. 132   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1971                          2049\n§ 2                                                      § 5\nInhalt der Meisterprüfung                                  Prüfungsanforderungen\nDie McistE!rprüfung umfaßt folgende Teile:                               in der Arbeitsprobe\nTeil      die praktische Prüfung;                            (1) Als Arbeitsprobe kommen insbesondere fol-\ngende Aufgaben in Betracht:\nTeil U    die Prüfung der fachlheoretischen Kennt-\nnisse;                                         1. Einrichten und Ansetzen der Bohrung,\nTeil 111 die Prüfung der wirtschaftlichen und recht-     2. Abteufen der Bohrung oder einer Teilstrecke und\nlichen Kenntnisse;                             3. Einbau eines Filters in die vorhandene Bohrung\nTeil IV die Prüfung der bernfs- und arbeitspädago-            und Einbringen der erforderlichen Kiesschüttung\ngischen Kenntnisse.                                 sowie Verfüllen des Bohrloches,\n(2) Die Bohrungen nach Absatz 1 müssen bei\n§ 3                          einem Mindestdurchmesser von 521 mm einem Min-\ndestendziel von 50 m Tiefe oder bei einem Mindest-\nGliederung und Dauer\ndurchmesser von 1 000 mm einem Mindestendziel\nder praktischen Prüfung                 von 20 m Tiefe entsprechen.\n(1) In der praktischen Prüfung ist    eine Meister-\n(3) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nprüfungsurbeit anzufertiqen und eine       Arbeitsprobe\nsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an\nauszuführen. Bei der Bestimmung          der Meister-\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-\nprüfungsarbeit sollen die Vorschläge      des Prüflings\nreichend nachgewiesen werden konnten.\nberücksichtigt werden.\n(2) Die Meisterprüfun9sarbeit soll nicht länger\nals vier Arbeitstage, die Arbeitsprobe soll nicht\n§ 6\nlänger als drei Arbeitstage dauern. Je Arbeitstag\nsoll nicht Jünger als acht Stunden qeprüft werden.                         Prüfunsganforderungen\nim fachtheoretischen Teil\n§ 4                              (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt\nPrüfungsanforderungen                    sich auf folgende Prüfungsfächer:\nin der Meisterprüfungsarbeit                1. Baustoffkunde,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für     2. Bodenkunde,\neine der nachstehenden Wassergewinnungsanlagen\nanzufertigen:                                            3. Bohr- und Sehachtverfahren,\n1. Bohrbrunnen,                                          4. Konstruktionskunde,\n2. Sehachtbrunnen,                                       5. Baubetriebskunde und Verdingungswesen,\n3. Horizontalbrunnen,                                    6. Grundberechnungen für die Angebotskalkulation,\n4. Grundwasserabsenkung oder                             'l. Wasserhygiene,       Wasseraufbereitung, sonstiges\n5. Quellfassung.                                              Wasserrecht, Brunnenordnung, Bau- und Bau-\npolizeirecht, Bergrecht,\n(2) Der Entwurf soll enthalten:\n8. Sprengstoffrecht,\n1. die Wasserbedarfsermittlung,\n9. Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrecht.\n2. die Leistungsberechnung und die Dimensionie-\nrung des Brunnens,                                       (2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist\n3. die Bauzeichnungen,                                   schriftlich und mündlich durchzuführen. In einzelnen\n4. die Baubeschreibung,                                  Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder\nmündlichen Prüfung abgesehen werden.\n5. die Massenberechnungen mit Leistungsbeschrei-\nbungen und                                               (3) Die schriftli ehe Prüfung soll die schriftlichen\n6. die Gerätebedarfsaufstellun~J.                        Arbeiten für die Meisterprüfungsarbeit ergänzen\n(3) Der Meisterprüfungsausschuß hat für die Er-       und nicht länger als sechs Stunden dauern, die\nstellung des Entwurfs näher anzugeben:                   mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Minuten\nje Prüfling dauern.\n1. Bohrprofil, Wasseranalyse, Pumpversuchsergeb-\nnis und die sonstigen geologischen und hydro-            (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd-\nlogischen Verhältnisse,                              lichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche\n2. Art, Umfang und Ausführung von Lageplan,             Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note\nGrundriß- und Schnittzeichnungen mit Bohrprofil,     ,,gut\" bewertet wurde.\nDetailzeichnungen, Brunnc~nausbauplan sowie der\nsonstigen Bauzeichnungen,                                (5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\n3. Umfang der Baubeschreibung und                       wird, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3\n4. Umfang der Massenberechnungen und Leistungs-         auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü-\nbeschreibungen.                                      fungsdauer entsprechend gekürzt werden.","2050                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 7                            5. Gewerbeförderung:\nPrii fungsanford erungen                       a) Stellen: Handwerkskammern, Kreishandwer-\nim wirtschaftlichen und rechtlichen Teil                   kerschaften, Fachverbände, Gewerbeförde-\nrungsanstalten;\n(1) Die Prüfung im wirlsch<lftlichen und recht-\nlichen Tei I erstreckt sich auf folgende Prüfungs-               b) Maßnahmen: Betriebsberatungen, überbetrieb-\nfächer:                                                              liche Unterweisung, Fortbildungslehrgänge.\n1. Rechnungswesen,                                              (4) Zum Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen\n2. Betriebswirtschaftskunde und                             gehören:\n3. Rechts- und Sozictlwesen.                                1. Handwerksrecht:\nHandwerksordnung und einschlägige Bestim-\nDie Prüfung hat sich auf die für den Handwerks-\nmungen der Gewerbeordnung einschließlich der\nmeister notwendigen Kenntnisse zu beschränken.\nGewerbeaufsicht sowie sonstige, den Hand-\n(2) Zum Prüfungsfach Rechnungswesen gehören:                 werksberuf betreffende Vorschriften, insbeson-\ndere Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,\n1. Buchhaltung und Bilanz:\nKaufmannseigenschaft von Handwerkern, Eintra-\nZu führende Bücher, Vermögensaufstellung, In-                gung von Handwerksbetrieben in das Handels-\nventur, Kontieren und Buchen, Bewertungsfragen,             register;\nBilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Buch-\nstellen und zentrale Datenverarbeitung im Hand-        2. Organisationen im Bereich der Wirtschaft:\nwerk;                                                       Bedeutung des Handwerks in der Gesamtwirt-\nschaft sowie Entwicklung, Aufbau, Aufgaben und\n2. Kostenrechnung (Kalkulation):\nRechtsgrundlagen der Handwerksorganisationen,\nKostenarten für die Ermittlung der Selbstkosten,            Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsver-\nErmittlung der Gemein- und Zusatzkosten in der              bände, Gewerkschaften;\nZuschlagskalkulation, Vor- und Nachkalkulation,\nKalkulationsschema;                                    3. Allgemeines Recht und Wirtschaftsrecht:\nBürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-\n3. Bilanzanalyse und Kennziffernrechnung:\nrecht, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren;\nBetriebswirtschaftliche Auswertung von Buch-\nhaltung, Bilanz und Kostenverlauf, Kennziffern-        4 Arbeitsrecht:\nrechnung, insbesondere Liquiditätsberechnung                Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kündigung und\nund Anlagedeckungsberechnung, Betriebsver-                  Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, insbesondere\ngleich.                                                     Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitszeit-\n(3) Zum     Prüfungsfach    Betriebswirtschaftskunde         und Urlaubsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-\ngehören:                                                         beitsgerichtsbarkeit;\n1. Grundfragen der Betriebs- und Geschäftsgrün-            5. Versicherungswesen:\ndung:                                                       a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-\nMarkt und Standort, Rechtsform, Betriebsgröße;                  beitslosen- und Unfallversicherung, Alters-\n2. Betriebsorganisation:                                              versorgung der Handwerker;\na) Personalorganisation: Besetzung, Führungs-                b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,\nfragen, Betriebsklima;                                       Unfall- und Haftpflichtversicherung;\nb) Arbeitsorganisation: Arbeitsvorbereitung, Auf-\n6. Steuerwesen:\ntragsabwicklung, Lagerwesen, Organisations-\nhilfsmittel;                                             a) Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommensteuer\nc) zusätzliche Formen der Rationalisierung, ins-                 einschließlich Lohnsteuer,     Gewerbesteuer,\nbesondere REFA;                                              Vermögensteuer;\nd) Verwaltung, Schriftverkehr;                               b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\nten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-\ne) Einfluß der Automatisierung auf die Betriebs-                 stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.\norganisation;\n(5) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-\n3. Typische betriebswirtschaftliche       Aufgaben   im     lichen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh-\nHandwerksbetrieb:                                       ren. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der\nEinkauf, Produktion, Reparaturleistungen, Dienst-       schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen\nleistungen, Handelstätigkeit, Absatz, Werbung,          werden.\nKundendienst, zwischenbetriebliche Zusammen-                (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\narbeit, insbesondere Genossenschaftswesen;             acht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-\n4. Finanzwirtschaftliche Grundfragen:                       ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.\nBetriebliche Finanzwirtschaft und ihre Funktio-             (7) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd-\nnen, Finanzplanung, Zahlungs- und Kreditver-            lichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche\nkehr, Arten der Finanzierung, insbesondere Kapi-        Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note\ntalbeteiligungsgesellschaften im Handwerk;              ,,gut\" bewertet wurde.","Nr. 132 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1971                       2051\n(8) Soweit die Prüfung programmiert durchge-                Prüfungsanforderungen,       Gesellenprüfungs-\nführt wird, kann abweichend von den Absätzen 5                 ordnung, Muster für Berufsausbildungsver-\nund 6 auf die mündliche Prüfung verzichtet und die             träge, Verfahrensordnung für den Ausschuß\nPrüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.                     zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen\nInnungsmitgliedern und Lehrlingen (Auszu-\nbildenden), Berufsbild und Anforderungen in\n§ 8\nder Meisterprüfung, Meisterprüfungsordnung;\nPrüfungsanforderungen                    b ) Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße\nim berufs- und arbeitspädagogischen Teil               Berufsausbildung:\n(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-             Persönliche und fachliche Eignung des Aus-\nschen Teil soll sich erstrecken auf:                           bildenden und des Ausbilders, Eignung der\nGrundfragen der Berufsbildung, Kenntnisse aus der              Ausbildungsstätte;\nJugendkunde, Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen             c) Einstellung und Einführung des Lehrlings:\nunter besonderer Berücksichtigung der planmäßigen\nArbeitsunterweisung, Organisation und Aufbau der               Auswahl der Lehrlinge in Zusammenarbeit\nBerufsbildung sowie Rechtsgrundlagen der Berufs-               mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes,\nbildung.                                                       Abschluß und Inhalt des Berufsausbildungs-\nvertrages, Verzeichnis der Berufsausbildungs-\n(2) Im einzelnen gehören dazu:                              verhältnisse (Lehrlingsrolle), Notwendigkeit\nund Möglichkeiten der Einführung des Lehr-\nl. Grundfragen der Berufsbildung:\nlings in den Betrieb, Probezeit;\nGrundbegriffe der Erziehungs- und Bildungslehre,\nAufgaben der Berufsausbildung, der beruflichen         d) ordnungsgemäßer Aufbau und Ablauf der\nFortbildung und der beruflichen Umschulung, Be-            Berufsausbildung:\nsonderheiten der betriebsgebundenen Berufs-                Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmen-\nausbildung, Inhalte und Aufgaben der Berufs-               plan und betriebsindividueller Unterweisungs-\nausbildung im Handwerk, Aufgaben des beruf-                plan, Zwischenprüfungen, Gesellenprüfung;\nlichen Schulwesens, überbetriebliche Unterwei-\nsung;                                                  e) Einrichtungen zur Förderung         und   Uber-\nwachung der Berufsausbildung:\n2. Kenntnisse aus der Jugendkunde:\nUberwachung der Berufsausbildung durch die\nNotwendigkeit und Bedeutung einer jugend-                  Handwerkskammern und Innungen, insbeson-\ngemäßen Berufsausbildung, typische Entwick-                dere durch Ausbildungsberater und Lehrlings-\nlungserscheinungen und Verhaltensweisen im                 warte, Einrichtungen der Handwerksorganisa-\nJugendalter, die Jugend als soziale Gruppe, die            tionen zur Förderung der Berufsausbildung,\nBerücksichtigung jugendpsychologischer Erkennt-            beispielsweise überbetriebliche Unterweisung,\nnisse bei der Berufsausbildung, Verhalten bei be-          Meistervorbereitungslehrgänge und Prakti-\nsonderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugend-'            scher Leistungswettbewerb der Handwerks-\nliehen, gesundheitliche Betreuung des Jugend-              jugend, Ausschüsse für Berufsbildung, insbe-\nlichen einschließlich der Vorbeugung gegen                 sondere Bundesausschuß, Landesausschüsse\nBerufskrankheiten;                                         sowie Berufsbildungsausschüsse der Hand-\n3. Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen unter be-                  werkskammern und sonstiger Handwerks-\nsonderer Berücksichtigung der planmäßigen Ar-               organisationen, Bundesinstitut für ·Berufsbil-\nbeitsunterweisung:                                          dungsforschung;\nMaßnahmen zur Schaffung günstiger Erziehungs-       5. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung:\nbedingungen, insbesondere das Verhalten des\nBerufsbildungsgesetz, Gesetz zur Ordnung des\nAusbildenden, der Ausbilder und der Mitarbei-\nHandwerks (Handwerksordnung), insbesondere\nter, allgemeine Mittel und Maßnahmen zur För-\ndessen Zweiter und Dritter Teil, Jugendschutz-\nderung der Berufsausbildung, insbesondere Mit-\nund Arbeitsschutzgesetzgebung, insbesondere\ntel der Menschenführung und Lernhilfen, Wesen\nSchutz der Jugendlichen in der Offentlichkeit und\nund Aufgaben der planmäßigen Arbeitsunter-\närztliche Untersuchungen, Regelung der Arbeits-\nweisung, Gesetzmäßigkeiten des Lernens, metho-\nzeit einschließlich der Pausen, Beschäftigungsver-\ndischer Aufbau der Unterweisung, die Arbeits-\nbote und -beschränkungen, Unfallschutz, Urlaubs-\nzergliederung als Hilfsmittel der Unterweisung,\nregelung, Uberwachung der Schutzvorschriften\nVorbereitung und Anwendung einer planmäßi-\ndurch die Gewerbeaufsicht, Arbeitsförderungs-\ngen Arbeitsunterweisung auf einen konkreten\ngesetz, Ausbildungsförderungsgesetz.\nFall unter besonderer Berücksichtigung der Un-\nfallverhütung, Uberwachung des Ausbildungs-            (3) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädag~~i-\nfortschritts;                                       schen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufuh-\n4. Organisation und Aufbau der Berufsbildung:           ren. Die Prüfung hat sich auch auf eine Unter-\nweisungsprobe zu erstrecken.\na) Ordnungsmittel für die Berufsausbildung im\nHandwerk:                                          (4) Die schriftliche Prüfung soll nicht lä~ger -~ls\nAusbildungsordnung, insbesondere Ausbil-        vier Stunden, die mündliche Prüfung soll mcht lan-\ndungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und      ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.","2052                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 9                                                                         § 10\nBewertung                                                    Wiederholung der Meisterprüfung\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu                                Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind auf\nbewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als                                Antrag bei der Bewertung die Teile und Prüfungs-\narithmelisches Mittel aus den Noten der einzelnen                               fächer der ersten Prüfung anzurechnen, die minde-\nPrüfungsfächer zu bilden. Im Teil I gelten Meister-                             stens die Note „ausreichend\" erhalten haben.\nprüfungsarbeit und Arbeitsprobe jeweils als ein\nPrüfungsfach. Teil IV isl als ein Prüfungsfach zu be-                                                            § 11\nwerten.                                                                                          Aufhebung der Vorschriften\n(2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen                              Die Verordnung über das Berufsbild des Brunnen-\nmit mindestens „ausreichend\" bewertet, so ist die                               bauer-Handwerks vom 18. August 1969 (Bundes-\nMeisterprüfung insgesamt nicht bestanden.                                       gesetzbl. I S. 1415) wird aufgehoben. Die auf Grund\ndes § 122 Abs. 5 der Handwerksordnung fortgelten-\n(3) Zum Bestehen des I. Teils müssen die Meister-                           den Vorschriften und die Bestimmungen von Mei-\nprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe mindestens mit                              sterprüfungsordnungen, die Gegenstände dieser\n,, ausreichend\" bewertet sein.                                                  Rechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzuwen-\n(4) Zum Bestehen des II. Teils müssen die Prü-                              den.\nfungsleistungen in jedem der nachstehenden Prü-                                                                  § 12\nfungsfächer mindestens mit „ausreichend\" bewertet                                                           Berlin-Klausel\nsein:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Baustoffkunde,                                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. Bohr- und Sehachtverfahren,                                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n3. Konstruktionskunde und\n4. Grundberechnungen für die Angebotskalkulation.                                                                § 13\n(5) Zum Bestehen des III. Teils müssen die Prü-                                                         Inkrafttreten\nfungsleistungen in mindestens zwei Prüfungs-                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfächern mit „ausreichend\" bewertet sein.                                        kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBund1~sgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lauler1der Bezug nur im Poslabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10 beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als lorl\\Jellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\n. ..    S._ 437) nach Sc1chriehiclen geordnet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspr.e1s !ur _Teil I und Teil II halli1ährlich je 25,- DM. Einzelstücke je ar,gefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1970 illlS\\Jegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt. Köln 3 99 ode1 gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüHlich Versandgebiih1 0,15 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}