{"id":"bgbl1-1971-132-5","kind":"bgbl1","year":1971,"number":132,"date":"1971-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/132#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-132-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_132.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel","law_date":"1971-12-20T00:00:00Z","page":2044,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["2044                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nVom 20. Dezember 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die            (3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-            Nr. 1 und 2 und des Artikels 5 Nr. 2 ist der Bundes-\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II       minister für Verkehr.\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April\n(4) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6\n1971 (Bundesgeselzbl. I S. 345), wird verordnet:\nsind neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nMainz auch die Wasser- und Schiffahrtsämter Ko-\n§ 1\nblenz-Mosel und Trier und gemäß den nach § 1\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des\nDie von der Moselkommission beschlossene Ver-          Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt ge-\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter           schlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der\nauf der Mosel wird in der anliegenden Fassung auf         Länder.\nder Bundeswasserstraße Mosel in Kraft gesetzt.\n§ 3\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und\n§ 2                             die zu ihrer Durchführung und Ergänzung erlasse-\nnen Anordnungen werden nach § 7 des Gesetzes\n(1) Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nNr. 2 Satz 2 sind die Wasser- und Schiffahrtsämter\nBinnenschiffahrt bestraft.\nKoblenz-Mosel und Trier.\n(2) Soweit auf der Mosel Anordnungen vorüber-                                     § 4\ngehender Art nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nRhein (ADNR) - Anlage der Verordnung zur Ein-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nführung der Verordnung über die Beförderung ge-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nfährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\ndie Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen\nBundeswasserstraßen vom 23. November 1971 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1851) - zu erlassen sind, ist zustän-                              § 5\ndige Behörde der Bundesminister für Verkehr.                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 132 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1971                      2045\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nArtikel 1                           Gebiet des Staates, zu dem sie gehört, Güter zur\nGegenstand der Verordnung                     Beförderung zulassen, die auf Grund der An-\nlage A zum ADNR von der Beförderung ausge-\nDiese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen,             schlossen sind.\nunter denen gefährliche Güter auf der Mosel beför-\ndert werden dürfen.                                       2. Wenn die Beförderung mehrere Staatsgebiete be-\nrührt, werden die zuständigen Behörden sich ge-\nArtikel 2                           genseitig verständigen, damit soweit wie möglich\nBeförderung gefährlicher Güter                  gleiche Bedingungen für die betreffenden Güter\nfestgesetzt werden.\n1. Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A\nzur Verordnung über die Beförderung gefähr-           3. Die demgemäß erteilten Sondergenehmigungen\nlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) auf diesem             gelten höchstens ein Jahr, vorbehaltlich früherer\nStrom nicht zur Beförderung zugelassen sind,             Aufhebung. Sie werden unverzüglich der Mosel-\ndürfen auch auf der Mosel nicht befördert wer-           kommission mitgeteilt.\nden.\n2. Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beför-                                Artikel 5\nderung zugelassen, wenn die in Artikel 3 fest-\ngelegten Bedingungen erfült sind.                                      Ubergangsvorschriften\nfür Bau und Ausrüstung der Schiffe\nArtikel 3                       1. Schiffe, die dieser Verordnung unterliegen und\nbei ihrem Inkrafttreten\nBeförderungsbedingungen\na) auf Grund früherer Verordnungen ausdrück-\n1. Die Anlagen A und B der Verordnung über die                   lich zum Verkehr zugelassen sind oder\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n(ADNR) gelten auf der Mosel für alle Beförderun-         b) sich im Bau oder Umbau befinden,\ngen solcher Güter, die den Rhein berühren.\nderen Bau und Ausrüstung jedoch den Vor-\n2. Beförderungen gefährlicher Güter von oder nach            schriften dieser Verordnung nicht vollständig ent-\neinem Moselhaf en, die den Rhein nicht berühren,         sprechen, sind diesen spätestens fünf Jahre nach\nunterliegen allen Vorschriften der Anlage A zum          ihrem Inkrafttreten anzupassen.\nADNR sowie den Vorschriften der Anlage B zum\nADNR, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind,         2. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Stel-\ndas dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.          lungnahme der Moselkommission die Frist von\nfünf Jahren verlängern, wenn dargetan ist, daß\nBesitzt ein Fahrzeug, das solche Güter befördert,\ndie Bedingungen dieser Verordnung nicht einzu-\nnicht das normale oder zeitweilige Zulassungs-\nhalten sind oder deren Erfüllung unverhältnis-\nzeugnis (Randnummer 10.183 bzw. 10.184 der An-\nmäßig hohe Kosten verursachen würde, jedoch\nlage B), muß die für den Ladeort zuständige Be-          unter der Voraussetzung, daß die Sicherheit ge-\nhörde bescheinigen, daß Bau und Ausrüstung des           währleistet ist.\nFahrzeugs für die betreff ende Beförderung ge-\neignet sind. Bei der Beförderung von Gütern der       3. Das Sonderzeugnis nach den Artikeln 16 und 17\nKlassen I d und III a muß sie insbesondere be-           sowie der diesem gleichwertige Vermerk nach\nscheinigen, ob das Fahrzeug ein KG-Tankschiff,           Artikel 18 der Internationalen Vorschriften über\nein K1/K2-Tankschiff, ein K3-Tankschiff, ein Spe-        die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nzialschiff oder ein Schiff mit begrenzter Sicher-        Binnenwasserstraßen gelten bis zum Ablauf ihrer\n. heitseinrichtung ist.                                    Geltungsdauer als Zulassungszeugnisse nach\n3. Für die Anwendung der Bestimmungen werden                 dieser Verordnung für die im Sonderzeugnis ge-\ndie Bezugnahmen des ADNR auf die Rheinschif-             nannten Güter.\nfahrtpolizeiverordnung durch Bezugnahmen auf\ndie entsprechenden Bestimmungen der Mosel-                                   Artikel 6\nschiff ahrtpolizeiverordnung ersetzt.\nUberwachung\nArtikel 4                           Führer von Schiffen mit gefährlichen Gütern\nhaben den Bediensteten der zuständigen Behörden\nSondergenehmigungen\ndie erforderliche Unterstützung zu geben, damit sie\n1. In dringenden Fällen kann, sofern die Sicherheit       die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung\ngewährleistet ist, die zuständige Behörde für das     überwachen können.","2046                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage\nVerzeichnis der Randnummern der Anlage B\nzur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\ngemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\n10.001 (1) zweiter Absatz und (2)\n10.002\nK,1pitel I                                         Kapitel II\nalle   I a, I b,                I du.                     IVa    IVb     V      VI     VII\nKlassen      Ic      Ic      II\nIII a   III b    III C\nAbschnitt 1: Allgemeines\nAnwendungsbereich dil!ser A11la9<'               10.100                            31.100                                         61.100\nUnterteilung der Stoffe                                                            31.101\nBegriffsbeslimrnungen                            10.102                                                             42.102\nLadungen, die K-Stoffe vPrschiedencr\nKategorien enthalten                                                            31.103\nSchubverbände und 9ekuppc'1lc! Pormiltionen 10,105\n(2)\nGeschlossene Ladung                                                                                                 42.108\nBeförderung in loser Schü Uung                   10.111                    21.111           32.111           41.111 42.111        61.111\nBeförderung in Behültern (Contaiiwrn)            10.118\nBeförderung in Tanks                             10.121                            31.121                                  51.121\nBefördenrng von FahriJ~islt>n                    10.172 11.172             21.172                            41.172        51.172\nUrkunden                                        10.181\n(1) u.\n(2) b)\nSchriftliche Weisungen                           10.185                                                             42.185\nErgänzende Erlüutcrungcn                                                                                            42.192\nAbschnitt 2:\nBau und Ausrüstung der Schiffe\nBaustoffe                                        10.200\nHinweistafeln                                    10.204\nGebrauchsanweisul!gcn der Geräte und\nEinrichtun9en                                 10.205 *)\nLaderäume                                        10.211             15.211                 32.211            41.211 42.211\nLüftung                                          10.212             15.212                                   41.212\nMaschinenräume                                   10.216\nWohnungen                                        10.217             15.217                                   41.217\nMaschinen                                        10.231             15.231 21.231           32.231\nBrennstoffbehälter                               10.232\nBrennstoffleitungen                              10.233\nFeuerlöscheinrichtun9cn                          10.240                    21.240           32.240 33.240\nFeuer und nicht elekl.riscl1cs Licht             10.241\nHeizung der Laderäume                                               15.242\nKühlgeräte                                       10.248\nElektrische Einrichtungen                        10.251                                     32.251\nBesondere Ausrüstung                                                                                         41.260\nSpezialmaterial für erste Hilfe                  10.273\nAbschnitt 3:\nAllgemeine Betriebsvorschriften\nWährend der Beförderung durchzuführende\nKontrollen                                              11.301   15.301 21.301 31.301 32.301              41.301                      71.301\nBei Zwischenfällen oder Unfällen zu\nergreifende Maßnahmen                         10.302                                                             42.302\nInstandsetzungen                                           11.308 15.308            31.308                                               71.308\nVerkehr der Personen an Bord                                                                                        42.309\nVerschluß der Tanks, der Kofferdämme\nund der Laderäume                             10.311                            31.311\nLüftung                                                                            31.312                    41.312\nVerbindungen zwischen Rohrleitungen                                                31.321\nAbschluß von Rohrleitungen                                                         31.322\nPutzwolle und Putzlappen                                                           31.334\nFeuerlöscheinrichtungen                          10.340\nFeuer und nicht elektrisches Licht               10.341 11.341      15.341 21.341 31.341 32.341              41.341                      71.341\nHeizung der Laderäume und Tanks                  10.342                            31.342 32.342                           51.342\nVerwendung von Flüssigkeiten mit einem\nFlammpunkt bis zu 55° C\nfür Reinigungsarbeiten                        10.344\nFlüssiggasanlagen                                10.348 11.348                     31.348                                  51.348\n*) Der nicdcrliindischc Text der Ccb1 auchsanweisung kann entfallen.","Nr. 132      Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. De::er:nber 1971                                         2047\n10.001 (1) zweiter Absatz und (2)\n10.002\nKapitel I                                        Kapitel II\n- -  -----~\nalle   I a, I b,                I du.\nKl,issen     Ic      Ie      II             lIIb    III c    IVa    IVb        V      VI  VII\nIII a\nUlckl.risclw Einricl1lu1HJC'n                    10.351            15.351 21.351 31.351\nBelC'uchl.ung dc!r l.c1d<iriiu111c                         11.353 15.353 21.353 31.353 32.353              41.353                       71.353\nElckt.riscl1e L.1mp<'n                                                            31.354\nZulrill an Bord                                 10.371 11.371 15.371              31.371                                                71.371\nR<1uchvcrbot.                                    10.374 11.374 15.374 21.374 31.374 32.374                 41.374                       71.374\nSchuhe, Sl.reid1hiilzcr, Feucrzc~uuc,\nWcrkzt!U!Je und Lcilcrn aus SLdlll                      11.375 15.375 21.375 31.375 32.375                                            71.375\nUherprüfnng der rndi<rnklivcn\nKonlaminal.ion der Ladcrüurne                                                                                   42.380\nPrüfunucn und llnlcrsuclrnn~Jen clcir Feuer-\nlöschgeräl.c, Sch lüuche, clek lrischen Ein-\nrichtungcn                                    10.383                            31.383\nAbschnitt 4:\nBesondere Vorschriften\nfür das laden, löschen\nund die Handhabung\nVersandart, Versandbeschrünkungen                                                                                 42.400\nBegrenzung der zu befördernden Mcnuen           10.401 11.401                     31.401                          42.401\nZusammenladeverbote                             10.402\nZusammenladeverbol mit Gülern,\ndie in einem Behi.iller (Container)\nenthalten sind                                10.405\nVerbot der Beförderung von abnehmbaren\nTanks                                                                           31.406\nLade- und Löschstellen                                    11.407                  31.407                                  51.407\nGeräte für das Laden und Löschen, Zeit-\npunkt und Dauer der Lade- und Lösch-\narbeiten                                      10.408 11.408\nUnterbringung der Ladung                        10.411 11.411 15.411 21.411 31.411 32.411 33.411 41.411                    51.411       71.411\nVor dem Laden zu treffende Maßnahmen             10.413 11.413 15.413 21.413 31.413\nHandhabung und Vcrstauung                       10.414 11.414 15.414 21.414 31.414 32.414                  41.414 42.414 51.414         71.414\n(1) u.\n(2)\nNach dem Löschen zu treffende Maßnahmen 10.415                                                             41.415 42.415\nVerschluß der Pcnster und Türen                                                   31.417\n(1)\nFüllen und Entleeren von Behi.illcrn und\nTanks                                         10.419\nVerbot des Ladens in Koffcrdiimme und\nLaderäume, die festvPrbundcne und vom\nSchiffskörper unabhiingi9e Ttlnks ent-\nhalten                                                                          31.420\nOffncn der Tanks, Entgasen                                                                                                 51.422\nFüllungsleisl.ung                                                                 31.423\nGleichzeitiges Laden und Löschen                                                  31.424\nLade- und Löschrohrleitungen                                                      31.425                                   51.425\nGefährliche V erunreini9ungcn                                                     31.426\nHandhabung und V crstauung der Tanks             10.428\nMaschinen                                                                         31.431\nFeuer und nicht elektrisches Licht                         11.441                 31.441\nElektrische und cleklronische Geri.ite                     11.451                  31.451\n(3)\nBeleuchtung wiihrend der Arbeitcm bei\nNacht                                          10.453 11.453\nRauchverbot                                                11.474 15.474           31 474 32.474                                         71.474\nAbschnitt 5:\nBesondere Vorschriften\nüber den Verkehr der Schiffe\nBezeichnung                                      10.500\nBeförderungsarten der Schiffe                              11.501                                                  42.501\nFahrt der Schiffe                                          11.502\nFestmachen                                       10.503                            31.503\nStilliegen                                       10.504 11.504                     31.504                                                71.504\nAnhalten des Schiffes aus Sicherheits-\ngründen                                                  11.505                                                                       71.505\nUmladen                                          10.506"]}