{"id":"bgbl1-1971-132-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":132,"date":"1971-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/132#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-132-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_132.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Neufestsetzung der in der Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 25. Februar 1970 getroffenen Übergangsregelungen","law_date":"1971-12-15T00:00:00Z","page":2029,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2029\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 23.Dezember 1971                                                                                                               1 Nr.132\nTag                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n15. 12. 71   Verordnung zur Neufestsetzung der in der Verordnung zur Anderung der Lebensmittel-\nKennzeichnungsverordnung vom 25. Februar 1970 getroffenen Ubergangsregelungen . . . .                                                                            2029\n2125-4-10/1\n20. 12. 71    Neunte Verordnung zur Anderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2030\n251-1-1\n20. 12. 71    Zehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2034\n251-1-2\n20. 12. 71    Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2037\n251-1-3\n20. 12. 71    Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2044\n20. 12. 71    Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für\ndas Brunnenbauer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2048\n7110-3-16, 7110-1\nVerordnung\nzur Neufestsetzung der in der Verordnung zur Änderung\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 25. Februar 1970\ngetroffenen Ubergangsregelungen\nVom 15. Dezember 1971\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes                                        ordnung dürfen auch vom Hersteller oder Einführer\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar                                            noch bis zum 30. Juni 1972 mit einer Kennzeichnung\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch                                      nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-\ndas Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes                                            kehr gebracht werden. Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nvom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in                                       Nr. 2 und 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nVerbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird                                           ordnung, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 3\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                   Abs. 2 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nordnung handelt, sowie Süßstofftabletten als diäte-\nArtikel 1                                                        tische Lebensmittel dürfen noch bis zum 30. Juni 1973\nmit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden\nArtikel 5 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung                                              Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.\"\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom\n25. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 225) erhält fol-\ngende Fassung:                                                                                                                           Artikel 2\n,, (2) Lebensmittel, die bis zum Inkrafttreten dieser                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerordnung oder in den Fällen des Satzes 2 bis zum                                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n30. Juni 1972 vom Hersteller oder Einführer in den                                          bl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\nVerkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum                                           zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgeset-\n31. Dezember 1972 mit einer Kennzeichnung nach                                              zes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950)\nden bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr                                            auch im Land Berlin.\ngebracht werden. Obst- und Gemüsedauerwaren\nin DIN-Packungen sowie Lebensmittel nach § 1                                                                                             Artikel 3\nAbs. 1 Nr. 4 der Lebensmi.ttel-Kennzeichnungsver-                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}