{"id":"bgbl1-1971-131-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":131,"date":"1971-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/131#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-131-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_131.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\"","law_date":"1971-12-17T00:00:00Z","page":2018,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nüber die Errichtung einer Stiftung\n,,Hilfswerk für behinderte Kinder\"\nVom 17. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          benordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   1963 (1Bundesgesetzbl. I S. 197), und der Gemein-\nnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1592).\nTeil I\nAllgemeine Vorschriften\n§ 4\n§ 1                                               Stiftungs vermögen\nErrichtung und Sitz                       (1) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen\nausgestattet:\n(1) Unter dem Namen „Hilfswerk für behinderte\nKinder\" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent-      1. 100 Millionen Deutsche Mark, die der Bund nach\nlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem       Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten\nInkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.                    Mittel zur Verfügung stellt;\n2. 100 Millionen Deutsche Mark zuzüglich Zinsen,\n(2) Der Sitz der Stiftung wird in der Satzung\nfestgelegt.                                                  zu deren Zahlung sich die Firma Chemie Grünen-\nthal GmbH in Stolberg gegenüber den Geschädig-\n§ 2                                ten durch Vertrag vom 10. April 1970 verpflichtet\nStiitungszweck                           hat, einschließlich der Erträge des bereits ge-\nleisteten Teilbetrages.\nZweck der Stiftung ist es,\n1. Leistungen an Behinderte zu erbringen, deren             (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\nFehlbildungen mit der Einnahme thalidomid-           dritter Seite anzunehmen.\nhaltiger Präparate der Firma Chemie Grünenthal\nGmbH in Stolberg durch die Mutter während der                                   § 5\nSchwangerschaft in Verbindung gebracht werden\nkönnen;                                                                        Satzung\n2. Behinderten, vor allem solchen unter 21 Jahren,          Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stif-\ndurch Förderung von Einrichtungen, Forschungs-        tungsrat (§ 6 Nr. 1, § 7) mit den Stimmen der Mehr-\nund Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um          heit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Ge-\nihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.   nehmigung der Bundesregierung bedarf. Der Stif-\ntungsrat kann die Satzung mit Genehmigung der\n§ 3                            Bundesregierung ändern.\nGemeinnützigkeit, Mildtätigkeit\n§ 6\nDie Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließ-\nlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne                           Organe der Stiftung\nder § § 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom\nOrgane der Stiftung sind\n16. Oktober 1934 (Reichsg(~setzbl. I S. 925), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-                           1. der Stiftungsrat,\nsetzes über diE! Finanzverwaltung, der Reichsabga-                       2. der Stiftungsvorstand.","Nr. 1:l1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971                       2019\n§ 7                        tung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außer-\nStiftungsrat                    gerichtlich.\n(1) Der Stiftunqsral besteht aus höchstens fünf-      (4) Das Nähere regelt die Satzung.\nzehn Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der\nBundesregierung benannl. Die weiteren Mitglieder                                   § 9\nwerden von der Bundesregierung berufen, und zwar\nein Mitglied auf Vorschlag von in § 2 Nr. 1 und           Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsamtes\nzwei Mitglieder auf Vorschlag von sonstigen in § 2        Die Stiftung kann bei der Erfüllung ihrer Auf-\nbezeichneten Personen oder ihren Eltern, zwei Mit-     gaben kostenfrei die Unterstützung des Bundesver-\nglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der Ver-       waltungsamtes in Anspruch nehmen; Art und Um-\nbände der freien W ohlfoh rtspflege, zwei Mitglieder   fang der Inanspruchnahme bestimmt der Bundes-\naus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundes-        minister für Jugend, Familie und Gesundheit im\nebene bedeutsamen überörtlichen Behindertenorga-        Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.\nnisationen, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf\nVorschlag der überörtlichen Träger der Sozialhilfe\nund ein Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag                                  § 10\nder örtlichen Träger der Sozialhilfe. Bis zu zwei wei-                   Verwendung der Mittel\ntere Mitglieder kann die Bundesregierung aus dem\nKreis der Spender berufen.                                 (1) Die für Leistungen nach Teil II des Gesetzes\nvorgesehenen Mittel (§ 12) und deren Erträgnisse\n(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden       dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.\nund dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende wird\naus den von der Bundesregierung benannten Mit-             fi2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mittel sind\ngliedern gewählt.                                       jeweils zur Hälfte für den Teil II und für den\nTeil III zu verwenden.\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs-\nrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.                                 § 11\nScheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig\naus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfol-              Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\nger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellung           (1) bie Stiftung untersteht der Aufsicht des Bun-\nist zulässig.                                           desministers für Jugend, Familie und Gesundheit.\n(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehren-       (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines\namtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer      jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzu-\nnotwendigen Auslagen.                                   stellen, Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\n(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsord-    des Bundesministers für Jugend, Familie und Ge-\nnung.                                                   sundheit. Das Nähere regelt die Satzung.\nfi6) Beschlüsse nach Absatz 2 und Absatz 5 faßt         (3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundes-\nder Stiftungsrut mit einfacher Mehrheit; er ist be-     rechnungshof.\nschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder an-\nwesend ist. Die weiteren Regelungen über erforder-\nliche MehrheitE~n und Beschlußfähigkeit trifft die                               Teil II\nSatzung.\nLeistungen wegen Contergan-Schadensfällen\n(7) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Ver-                        (§ 2 Nr. 1)\nwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung\nnicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist; diese                            § 12\nRichtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundes-\nministers für Jugend, Familie und Gesundheit.                           Finanzielle Ausstattung\nFür Leistungen nach diesem Teil des Gesetzes\n(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grund-\nsind der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannte Betrag sowie\nsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der\nweitere 50 Millionen Deutsche Mark zuzüglich der\nStiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des\nhierauf entfallenden Erträgnisse zu verwenden.\nStiftungsvorstandes. Das Nfü1ere regelt die Satzung.\n§ 13\n§ 8\nLeistungsberechtigte\nStiftungsvorstand\nLeistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Ein-\n(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vor-\nnahme thalidomid-haltiger Präparate der Firma Che-\nsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.\nmie Grünenthal GmbH in Stolberg durch die Mutter\n(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und       während der Schwangerschaft in Verbindung ge-\nihre Stellvertreter werden von der Bundesregierung      bracht werden können, werden gewährt\nmit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.\n1. an die Behinderten, die bei Inkrafttreten dieses\n(3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des       Gesetzes leben, und nach Maßgabe des § . 14\nStiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stif-       Abs. 5 Satz 2 an deren Erben;","2020                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. an die Eltern dc~r bei lnk rnftt.reten des Gesetzes                             § 15\nverstorbenen ßdlinderlen.                                         Art und Umfang der Leistungen\nan Eltern verstorbener Behinderter\n§ 14                                Den in § 13 Nr. 2 genannten Personen sind Bei-\nArt und Umfong der Leistungen an Behinderte           hilfen zu gewähren zu den Aufwendungen, die im\nZusammenhang mit den in diesem Teil des Gesetzes\n(1) Den in § 13 Nr. 1 genc1nnlen Personen stehen\ngeregelten Schadensfällen standen, soweit sie die\nals Leistungen Kc1pitalenlschädigung und - vorbe-\nzumutbare Belastung überstiegen. Den Eltern stehen\nhaltlich des Absatzes 2 Sälz 3 --- lebenslängliche\ndiejenigen Personen gleich, die an deren Stelle die\nRente zu.\nBetreuung des Kindes übernommen hatten.\n(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung und der\nRente richtet sich nach der Schwere des Körper-\n§ 16\nschadens und der hierdurch hervorgerufenen Kör-\nperfunktionsstörungen. Die Kapitalentschädigung be-                             Verzinsung\nträgt mindestens 1 000 Deutsche Mark und höchstens           Die Kapitalentschädigung nach § 14 Abs. 2 ist ab\n25 000 Deutsche Mark, die monatliche Rente min-           Antragstellung mit sechs vom Hundert jährlich zu\ndestens 100 Deutsche Mark und höchstens 450               verzinsen.\nDeutsche Mark. In leichten Fällen sind die Leistun-\ngen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.                                   § 17\nErhöhung der Leistungen\nt3) Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren,\nsoweit der Betrag zum Erwerb eigenen Grundbesit-             Stellt sich nach rechtskräftiger Bescheidung aller\nzes oder eines nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3    Antragsteller heraus, daß der in§ 12 genannte Betrag\ndes Gesetzes über die Versorgung der Opfer des            durch die in § 14 Abs. 2, §§ 15 und 16 vorgesehe-\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 27. Juni            nen Leistungen nicht ausgeschöpft wird, so wird die\n1960 (Bundesgcsctzbl. I S. 453) in der jeweils gelten-    Kapitalentschädigung nach § 14 Abs. 2 durch Rechts-\nden Fassung gleicbgestellten Rechts des Behinderten       verordnung des Bundesministers für Jugend, Fa-\nzu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die                milie und Gesundheit, die nicht der Zustimmung des\nKapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von        Bundesrates bedarf, entsprechend erhöht.\nhöchstens fünfzehn Jahren zustehende Rente be-\nschränkt. § 73 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 74 Abs. 2 Satz 3,                             § 18\n~ 75 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 76 und 77 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesversorgungs-              Sonderregelung insbesondere für Auslandsfälle\ngesetzes finden entsprechende Anwendung. Im                  tl) Haben der Leistungsberechtigte oder seine ge-\nübrigen kann die Rente auf Antrag teilweise kapi-         setzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhn-\ntalisiert werden, wenn dies im Interesse des Behin-       lichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\nderten liegt.                                             dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den\nVorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie\n(4) Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem\nvorher schriftlich erklären, daß sie auf die Geltend-\nAntragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei\nmachung etwaiger Ansprüche gegen die Firma\nMonaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nChemie Grünenthal GmbH, deren Gesellschafter, Ge-\ngestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des In-\nschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme\nkrafttretens an gewährt.\nthalidomid-haltiger Präparate zurückgeführt werden,\n(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten        unwiderruflich verzichten.\nLeistungen können nicht übertragen, verpfändet\n(2) Auf die Leistungen nach diesem Ges,etz wer-\noder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich\nden Zahlungen angerechnet, die wegen der Ein-\nAnsprüche auf Kapitalentschädigung und auf Ren-\nnahme thalidomid-haltiger Präparate bereits von\ntenleistungen, die im Zeitpunkt des Todes des Be-\nanderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet\nrechtigten bereits fällig geworden sind, und zwar\nworden sind.\nnur dann, wenn der Berechtigte von seinem Ehe-\ngatten, seinen Kindern oder seinen Eltern beerbt                                   § 19\nwird.                                                                      Gang des Verfahrens\n(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richt-          (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.\nlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmun-\ngen über die Voraussetzungen und den Umfang der              (2) Eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kom-\nKapitalisierung der Rente nach Absatz 3 Satz 4            mission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist,\nsowie über die Art der Berechnung des Kapital-            entscheidet darüber, ob ein von diesem Teil des\nbetrages. Die Höhe des Kapitalbetrages ist auf der        Gesetzes erfaßter Schadensfall vorliegt, und bewer-\nGrundlage der zur Verfügung stehenden Mittel              tet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.\n~§ 12) zu ermitteln. In den Richtlinien ist insbeson-        (3) Der Vorsitzende der Kommission muß die Be-\ndere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der            fähigung zum Richteramt haben; im übrigen setzt\nGrundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Lei-         sich die Kommission aus medizinischen Sachverstän-\nstungen nach diesem Teil des Gesetzes zu bemessen         digen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei\nsind; diese Richtlinien erläßt der Bundesminister für     Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet\nJugend, Familie und Gesundheit.                           werden.","Nr. 131   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1971                       2021\n(A) Die Mitglied(~r der Kommission werden vom        versorgungsgesetz) vom 27. Juni 1960 (Bundes-\nStiftungsrnt besl.dlt. Die Vertreter der von diesem      gesetzbl. I S. 453) in der jeweils geltenden Fassung\nTeil des Gesetzc!s erfc1 ßten Personen sind berechtigt,  versorgungsberechtigt wäre.\nbezüglich der medizinischen Sachverständigen Vor-\nschläge zu maclien.\n§ 22\n(,5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer\nEntscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im                  Verhältnis zu anderen Ansprüchen\nSinne des § 1:3 vorliegt, eine gt1 tachtliche Stellung-    Verpflichtungen anderer, insbesondere Unter-\nnahme einzuholen. Die Vertreter der von diesem           haltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder\nTeil des Gesetzes erfaßten Personen sind berechtigt,     anderer Sozialleistungen, werden - vorbehaltlich\nGutachter vorzuschlagen.                                  des § 21 Abs. 2 Satz 2 - durch dieses Gesetz nicht\n(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der       berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistun-\nFeststellungen der Kommission die Leistungen nach       gen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen\nMaßgabe der Richtlinien fest. Er erteilt dem Antrag-      nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem\nsteller einen begründeten, mit einer Rechtsmittel-      Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.\nbelehrung versehenen Bescheid.\n§ 23\n§ 20\nAusschluß von Ansprüchen\nRechtsschutz                         (1) Etwa bestehende Ansprüche der in § 13 ge-\n(1) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller        nannten Personen gegen die Firma Chemie Grünen-\ninnerhalb von drei Monaten nach Zustellung Wider-        thal GmbH, deren Gesellschafter, Geschäftsführer und\nspruch erheben, über den der Stiftungsvorstand           Angestellte wegen eines von diesem Teil des Ge-\ndurch begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung       setzes erfaßten Schadensfalles erlöschen. Dies gilt\nversehenen Bescheid entscheidet.                         auch, soweit etwa bestehende Ansprüche kraft Ge-\n(2) Gegen den Widerspruchsbescheid kann der          setzes, kraft Oberleitung oder durch Rechtsgeschäft\nAntragsteller binnen einer Notfrist von einem Mo-        auf einen anderen übertragen worden sind. Bei\nnat nach Zustellung Klage erheben. Die Klage ist         Ubertragung auf natürliche Personen und juristische\nauch zulässig, wenn über einen Antrag oder einen         Personen des privaten Rechts gilt zu deren Gunsten\nWiderspruch binnen angemessener Frist nicht ent-         § 14 Abs. 5 Satz 1 hinsichtlich der Kapitalentschädi-\nschieden ist. Ausschließlich zuständig ist das Land-     gung nicht.\ngericht, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.      (2) Ansprüche, die den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genann-\n(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-    ten Vertrag zur Grundlage haben, sind gegenstands-\nten der Zivilprozeßordnung. Der Rechtsstreit ist auf     los.\nAntrag als Feriensache zu erklären.                                                 § 24\n(4) Soweit die Stiftung ermächtigt ist, nach ihrem          Behandlung anhängiger Rechtsstreitigkeiten\nErmessen zu handeln, kann die Klage nur darauf\nWerden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach\ngestützt werden, daß die Entscheidung rechtswidrig\n§ 23 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so\nist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens\nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer        trägt jede Partei ihre entstandenen außer\\;aicht-\ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden          lichen Kosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\nWeise Gebrauch gemacht worden ist.\n§ 21                                                  Teil III\nBehandlung von Leistungen nach diesem Gesetz                         Institutionelle Förderung\nbei der Anwendung anderer Gesetze\n(1) Leistungen nach diesem Teil des Gesetzes sind                                § 25\neinkommensteuerfrei. Ansprüche auf solche Leistun-\nFinanzielle Ausstattung\ngen gehören nicht zum sonstigen Vermögen im\nSinne des Bewertungsgesetzes.                               Für Maßnahmen nach diesem Teil des Gesetzes\nsind zunächst 50 Millionen Deutsche Mark zuzüglich\n(2) Bei der Ermittlung von Einkommen und Ver-\nder hierauf entfallenden Erträgnisse zu verwenden.\nmögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem\nDarüber hinaus sind für diesen Teil des Gesetzes\nBundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundes-\nZuwendungen von dritter Seite (§ 4 Abs. 2) zu ver-\ngesetzbl. I S. 815, 1875), dem Arbeitsförderungsgesetz\nwenden, soweit nicht der Zuwendende etwas ande-\nvom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582) und dem\nres bestimmt.\nGesetz für Jugendwohlfahrt in der FaiSsung der\nBekanntmachung vom 11. August 1961 (Bundes-                                         § 26\ngesetzbl. I S. 1205, 1875) in ihrer jeweils geltenden                     Förderungsmaßnahmen\nFassung, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz\naußer Betracht. Für Renten gilt dies jedoch nur in          Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten\nHöhe des Betrages, den der Behinderte als Grund-         Zweckes kann die Stiftung\nrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz            1. Einrichtungen, die zur ärztlichen Behandlung, zur\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges (jBundes-         pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschuli-","2022                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsehen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen                             Teil IV\nAusbildung, zur Eingliederung in das Arbeits-\nleben oder zur Erholung Behinderter dienen,                             Schlußvorschriften\nfördern;\n§ 28\n2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung\noder der Erprobung von neuzeitlichen Behand-                               Berlin-Klausel\nlungsmethoden fördern;                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nvon Maßnahmen zur Verhütung und Früherken-            zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nmmg von Behinderungen fördern.                        im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 27\nVergabeplan                                                    § 29\nDer Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bun-                            Inkrafttreten\ndesministers für Jugend, Familie und Gesundheit             Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald sichergestellt\njeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan über die        ist, daß die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Mittel der\nvorgesehenen Förderungsmaßnahmen und die hier-           Stiftung in vollem Umfang zur Verfügung gestellt\nfür anzusetzenden Mittel auf. Uber die Ausführung        werden. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag\ndes Planes beschließt der Stiftungsrat.                  des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}