{"id":"bgbl1-1971-130-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":130,"date":"1971-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/130#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-130-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_130.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung)","law_date":"1971-12-16T00:00:00Z","page":2000,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["2000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber Fertigpackungen\n(Fertigpackungsverordnung)\nVom 16. Dezember 1971\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des          (3) Das Randvollvolumen darf von den Festlegun-\n§ 17 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesge-       gen der Anlage 2 oder von den gekennzeichneten\nsetzbl. I S. 759) wird vom Bundesminister für Wirt-      Randvollvolumen um die nachstehenden Werte ab-\nschaft und Finanzen, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und zu         weichen:\n§ 17 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                            0/odes\nNennvolumen in Milliliter           Nenn-    Milliliter\nForsten und dem Bundesminister für Jugend, Fami-                                           volumens\nlie und Gesundheit, mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                             50  bis 100                                  3\n100   bis 200                       3\nErster Abschnitt                       200   bis 300                                  6\nVerbindliche Standardisierung                  300   bis 500                       2\n500   bis 1 000                               10\n§ 1\n1 000   bis 5 000\nFertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln\nDiese Werte dürfen von höchstens 2 vom Hundert\nFertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten\nder Maßbehältnisse nach Minus und von höchstens\nflüssigen Lebensmitteln dürfen nur in den Verkehr\n2 vom Hundert der Maßbehältnisse nach Plus über-\ngebracht werden, wenn das Nennvolumen des Er-\nschritten werden. Maßbehältnisse mit einer größeren\nzeugnisses einem der in Anlage 1 aufgeführten\nAbweichung des Randvollvolumens als das 2,5fache\nWerte entspricht.\nder in Satz 1 festgelegten Werte dürfen nicht in den\n§ 2                           Verkehr gebracht \"werden.\nFlaschen als Maßbehältnisse mit flüssigen\nLebensmitteln                                                § 4\n(1) Flaschen als Maßbehältnisse mit den in An-                           Herstellerzeichen\nlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln dürfen nur         (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt\nin den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenn-           oder ungefüllt einführt oder sonst in den Geltungs-\nvolumen des Erzeugnisses einem der in Anlage 1           bereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der zu-\naufgeführten Werte entspricht und mit dem Nenn-          ständigen Behörde die Erteilung eines Herstellerzei-\nvolumen des Maßbehältnisses übereinstimmt.               chens zu beantragen.\n(2) Behältnisse aus formbeständigem Material in          (2') Der Antrag ist schriftlich bei der Behörde ein-\nFlaschenform für die in Anlage 1 genannten flüssi-       zureichen, die für den Sitz des Antragstellers zu-\ngen Lebensmittel sind Flaschen als Maßbehältnisse,       ständig ist.\nwenn sie § 3 entsprechen.\n(3) Die zuständige Behörde kann vom Antragstel-\n(3) Bei Flaschen als Maßbehältnissen ist              ler verlangen,\n1. das Nennvolumen das auf der Flasche angege-          1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn\nbene Volumen,                                           Verwechslungen mit bereits erteilten Hersteller-\n2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen,              zeichen zu befürchten sind,\ndas die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen    2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Hersteller-\nRandebene gefüllt ist.                                  zeichen anzubringen.\n§ 3                             (4) Die zuständige Behörde hat das Herstellerzei-\nchen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorge-\nGenauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse\nsehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.\n(1) Bei Flaschen als Maßbehältnissen müssen das\nRandvollvolumen sowie die Entfernung zwischen\nder dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe\nund der oberen Randebene oder der Unterschied                             Zweiter Abschnitt\nzwischen dem Nennvolumen und dem Randvoll-\nFüllmengen- und Grundpreiskennzeichnung\nvolumen für alle Flaschen desselben Musters hin-\nreichend konstant sein.\n§ 5\n(2) Die Randvollvolumen der Maßbehältnisse dür-                  Unbestimmte Füllmengenangaben\nfen im Mittel nicht kleiner sein als die in Anlage 2\naufgeführten oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 auf dem           Unbestimmte Füllmengenangaben oder die An-\nMaßbehältnis angegebenen Werte.                         gabe eines Füllmengenbereichs sind nicht zulässig.","Nr. 130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                        2001\n§ 6                             stens 70 vom Hundert Volumenanteile Weingeist\nFüllmengenkennzeichnung von Erzeugnissen              aufweisen,\nin Aerosolpackungen, Lacken, Anstrichfarben      6. Zweitaktölen,\nund Autopflegemitteln                 7. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.\n(1) Fertigpackungen als Aerosolpackungen sind         (3) Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die von\nmit der Nennfüllmenge nach Gewicht zu kennzeich-      der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder den\nnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kenn-     Luftschutz-Warnämtern an Letztverbraucher abgege-\nzeichnung nach Volumen vorgeschrieben ist.            ben werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich\n(2) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichf ar-   für die eigene Versorgung bestimmt waren.\nben mit Ausnahme von Dispersionsfarben sind mit\nder Nennfüllmenge nach Volumen zu kennzeichnen.                                 § 10\n(3) Fertigpackungen mit flüssigen Autopflegemit-             Packungen mit besonderem Aufwand\nteln sind mit der Nennfüllmenge nach Volumen, mit        Für Fertigpackungen mit besonderem Aufwand ist\nnicht flüssigen Autopflegemitteln mit der Nennfüll-   die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich. Eine\nmenge nach Gewicht zu kennzeichnen.                   Fertigpackung ist dann von besonderem Aufwand,\nwenn nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Be-\n§ 7\nhältnis ein Luxusgegenstand ist und ausschließlich\nStückzahlkennzeichnung                 Geschenkzwecken dient. Das Behältnis muß aus be-\n(1) Für Lebensmittel, die in Vorschriften des Le-\nsonders wertvollen Werkstoffen hergestellt sein.\nbensmittelrechts aufgeführt sind und nicht in Packun-                           § 11\ngen im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsver-\nordnung in den Verkehr gebracht werden, kann in                 Befreiung für Werte der Größenreihen\nden nach diesen Vorschriften zulässigen Fällen die                       der Anlagen 1 und 3\nStückzahl angegeben werden.                              (1) § 14 Absatz 2 des Eichgesetzes findet keine\n(2) Für Badetabletten und -perlen, Mundwasser-      Anwendung auf Füllmengen oder Behältnisvolumen,\nkugeln, mit kosmetischen Mitteln getränkte Tücher     die in den Anlagen 1 und 3 für die dort genannten\nund Pads kann abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1       Erzeugnisse festgelegt sind.\ndes Eichgesetzes die Stückzahl angegeben werden.         (2) Das gleiche gilt, wenn mehrere Einzelpackun-\nAuch die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, gen zu einer Gesamtpackung verbunden sind und\nwenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind.    die Nennfüllmenge oder das Volumen des Behält-\n§ 8\nnisses der Einzelpackungen einer der in § 16 Abs. 2\nNr. 7 des Eichgesetzes oder der in Anlage 1 oder 3\nGrundpreis                      aufgeführten Werte entspricht.\nWer Fertigpackungen zur Abgabe an Letztver-\n§ 12\nbraucher feilhält, kann als Grundpreis auch den von\nihm geforderten Preis für 100 Gramm oder Milliliter                          Abweichung\neines Erzeugnisses angeben, wenn die Nennfüll-           Das Volumen eines Behältnisses nach Anlage 3\nmenge 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt.     Buchstabe A darf um nicht mehr als nach dem Stand\n§ 9\nder Technik nötig von den dort genannten Werten\nabweichen.\nAllgemeine Befreiung                                            § 13\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erfor-                   Angaben auf Behältnissen\nderlich für Fertigpackungen mit Langusten, Hummer,\nCrabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänseleber-           (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt,\npastete oder sonstigen Lebensmitteln, die zu einem    einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser\nPreis von mehr als 50 Deutsche Mark für das Kilo-     Verordnung verbringt, muß folgende Angaben am\ngramm oder Liter zur Abgabe an Letztverbraucher       Boden oder am Mantel in der Nähe des Bodens auf-\nfeilgehalten werden.                                  bringen oder aufbringen lassen:\n(2) Die Angabe des Grundpreises ist ferner nicht   1. das Nennvolumen in Milliliter oder Liter unter\nerforderlich für Fertigpackungen mit                       Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Kurz-\nzeichens,\n1. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwarenerzeug-\n2. das mittlere Randvollvolumen, besonders ge-\nnissen, sofern das Gesamtgewicht der Einzel-\nkennzeichnet durch die Buchstaben rv, wenn die\nstücke unter 50 Gramm mehr als die Hälfte der\nFüllmenge beträgt,                                     Festlegungen der Anlage 2 nicht eingehalten wer-\nden,\n2. Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufguß-       3. das Herstellerzeichen nach § 4,\nbeuteln,\n4. den Buchstaben M neben dem Herstellerzeichen.\n3. Fertigmahlzeiten,\n(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Flaschen\n4. Parfüms,                                           als Maßbehältnisse, die gefüllt eingeführt oder sonst\n5. parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 vom     in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\nHundert Volumenanteile Parfümöl und minde-        werden.","2002                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind,                             Dritter Abschnitt\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich\nFüllmengen\ndieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnun-\ngen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen                                         § 17\noder aufbringen lassen.\nMinusabweichungen\n(4) Wer Behältnisse, für die in Anlage 3 Buch-\nstabe A Werte aufgeführt sind, herstellt, einführt              (1) Fertigpackungen gleicher Füllmenge dürfen\noder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-            zum Zeitpunkt der Herstellung keine größeren\nnung verbringt, hat den Zahlenwert des Volumens             Minusabweichungen haben als\nder Anlage 3 Buchstabe A auf dem Behältnis anzu-            1. bei leicht abfüllbaren Füllgütern von\ngeben. Dies gilt nicht für Behältnisse für Wasch- und\nReinigungsmittel, die nach DIN 55 519, Ausgabe                    Nennfüllmenge\n0\n/o der\nin g oder ml                Nenn-   g oder ml\nJanuar 1971, genormt sind und die Angabe DIN                                                 füllmenge\n55 519 tragen.\n(5) Angaben nach den Absätzen 1 und 4 müssen                    50  bis 100                             3\nso beschaffen sein, daß sie für die Gebrauchsdauer                 100  bis 500                     3\ndes Behältnisses deutlich lesbar sind.                             500  bis 1 500                          15\n1 500  bis 5 000                   1\n§ 14\nPflichten beim Inverkehrbringen                2. bei schwer abfüllbaren Füllgütern von\n(1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse mit den in                                              0 /o der\nAnlage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln ge-                    Nennfüllmenge                Nenn-    g oder ml\nin g oder ml             füllmenge\nwerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat das Nenn-\nvolumen für das Erzeugnis in Milliliter oder Liter\n50  bis 100                             5\nunter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres\nKurzzeichens anzugeben, wenn                                       100  bis 500                    5\n500  bis 1 250                          25\n1. die Volumendifferenz zwischen zwei Werten\neiner Reihe nicht größer ist als 0,05 Liter,                1 250  bis 5 000                  2\n2. das mittlere Randvollvolumen angegeben werden                (2) Leicht abfüllbare Füllgüter sind\nmuß,\n1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,\n3. Boden und Mantel des Behältnisses überwiegend\nkeine augenfälligen festen oder gasförmigen Bei-\numhüllt sind oder\nmengungen enthalten und die in einem Arbeits-\n4. Flaschen als Maßbehältnisse, die nach § 13 Abs. 2            gang abgefüllt werden,\ndie Angaben des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht\n2. rieselfähige pulverige Füllgüter,\ntragen, wiederbefüllt werden.\n3. rieselfähige körnige Füllgüter mit einem durch-\n(2) Wer andere Fertigpackungen gewerbsmäßig                  schnittlichen Gewicht der stückigen Bestandteile\nin den Verkehr bringt, hat die Füllmenge nach Ge-               von weniger als 1 Zweihundertstel des Nennfüll-\nwicht in Gramm oder Kilogramm, die Füllmenge                    gewichts und\nnach Volumen in Milliliter oder Liter unter Anfü-\n4. plastisch-streichfähige Füllgüter,\ngung der Einheit oder ihres Kurzzeichens anzugeben.\nsoweit das Füllgut nach der Abwägung oder Abfül-\n(3) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und\nlung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß die\n2 und die Kennzeichnung der Stückzahl (§ 7) haben\nFüllmenge sich nicht ändert. Alle übrigen Füllgüter\nan einer in die Augen fall enden Stelle der Fertig-\ngelten als schwer abfüllbare Füllgüter. Stark schäu-\npackung zu erfolgen.\nmende Flüssigkeiten sowie Füllgüter, deren Fließ-\neigenschaften oder deren Schüttdichte nicht mit an-\n§ 15\ngemessenem technischem Aufwand hinreichend kon-\nGrundpreisangabe                      stant gehalten werden können, stehen den schwer\nDer Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des            abfüllbaren Füllgütern gleich. Die Minusabweichun-\nPreises des Erzeugnisses anzugeben.                        gen dürfen von höchstens 5 vom Hundert der Fertig-\npackungen überschritten werden. Fertigpackungen\n§ 16                            mit einer größeren Minusabweichung der Füllmenge\nals das 2,5fache der in Absatz 1 festgesetzten Werte\nSchriftgrößen                       dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.\nDie Schriftgröße der Zahlenangaben nach § 13                (3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit\nAbs. 1 und § 14 darf folgende Werte nicht unter-           Backwaren, Weichkäse, Sauermilchkäse oder Eis-\nschreiten:                                                 kremtorten sowie für Fertigpackungen mit minde-\nNennfüllmenge                                 Schriftgröße stens fünf Einzelstücken, deren mittleres Stückge-\nin g oder ml                                   in mm    wicht mehr als 1 Zwanzigstel des Nennfüllgewichts\nbeträgt. Fertigpackungen mit einer größeren Minus-\n50 bis 200                                           3\nabweichung der Füllmenge als das 2,Sfache der in\nmehr als 200 bis 1 000                               4     Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte dürfen nicht in\nmehr als 1 000                                       6     den Verkehr gebracht werden.","Nr. 130 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                         2003\n§ 18                         Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertig-\nBezugstemperatur                    packung unter seinem Namen oder seiner Firma in\nden Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser\nDie Anforderungen in § 15 des Eichgesetzes sowie       andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt wer-\nin den§§ 3, 12, 17 und 19 Abs. 2 dieser Verordnung       den, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung\nsind auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstempe-          allgemein erkennbar ist.\nratur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für\nSpeiseeis.                                                   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf\n§ 19                           1. Fertigpackungen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des\nKontrollmeßgeräte                         Eichgesetzes gekennzeichnet sind,\n2. Fertigpackungen, deren Füllmenge nach Stück-\n(1) Wer Fertigpackungen herstellt, hat die Ein-\nzahl angegeben ist,\nhaltung der Verpflichtungen nach § 15 des Eichge-\nsetzes und § 17 dieser Verordnung mit geeigneten          3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der\ngeeichten Kontrollmeßgeräten zu überprüfen.                    Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 730) und den hierzu erlassenen Tech-\n(2) Meßgeräte sind als Kontrollmeßgeräte geeig-            nischen Regeln gekennzeichnet sind,\nnet, wenn sie die vorgeschriebenen Verwendungs-\n4. geeichte Behältnisse.\nbereiche einhalten.\n(3) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von                                      § 22\nFertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Ge-                                      Nachschau\nwicht sind nur Waagen geeignet, deren Verkehrs-               (1) Die Einhaltung der Vorschriften des § 15 des\nfehlergrenzen bei einer Belastung entsprechend dem        Eichgesetzes und des § 17 dieser Verordnung ist von\nBruttogewicht der zu prüfenden Fertigpackungen            der zuständigen Behörde durch Stichproben zu über-\nnicht größer sind als                                     prüfen. Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prü-\nzulässige Verkehrsfehlergrenze fung der Füllmengen von Fertigpackungen der\nBruttogewicht                                      Anlage 4 anzuwenden.\nder Fertigpackung                  der Waage\nin%                       (2) Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 dieser\ning            des Bruttogewichts     in g    Verordnung ist von der zuständigen Behörde durch\n50 bis 100                                        Stichproben in den Betrieben zu überprüfen, die\n0,6\nFlaschen als Maßbehältnisse herstellen, einführen\n100 bis 500                  0,6\n500 bis 1 500                                      oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-\n3\nnung verbringen. Dabei ist das in Anlage 4 festge-\nmehr als        1 500               0,2\nsetzte Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von\nDie Kontrollwagen müssen mit dem Verwen-                  Fertigpackungen entsprechend anzuwenden.\ndungsbereich in der Form „Kontrollmeßgerät für\nPackungen von ...... bis ....... g (oder kg)\"                                         § 23\ndauerhaft gekennzeichnet sein.\nGratisproben\n(4) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von\nDie §§ 1, 12, 13 Abs. 4 sowie die §§ 14 bis 19 und\nFertigpackungen mit Füllmengenangaben nach Volu-\n21 sind nicht anzuwenden auf Fertigpackungen mit\nmen sind Meßkolben mit Fehlermarken oder Waa-             Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.\ngen nach Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einem\nDichtemeßgerät, das keine größere Fehlergrenze als\n± 2 vom Tausend hat, geeignet. Für diese Waagen\ngilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.                                             Vierter Abschnitt\n(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn zur Herstellung von\nOrdnungswidrigkeiten,\nFertigpackungen geeichte Meßgeräte, Flaschen als\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nMaßbehältnisse oder geeichte Fässer verwendet                                         § 24\nwerden.\nOrdungswidrigkeiten\n§  20\nOrdnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\nBefreiung von der Pflicht zur Verwendung          des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvon Meßgeräten                      lässig\nFertigpackungen gleicher Füllmenge dürfen ohne         1. entgegen § 1 Fertigpackungen mit einem nicht in\nVerwendung von Meßgeräten hergestellt und in den              der Anlage 1 aufgeführten Nennvolumen des Er-\nVerkehr gebracht werden, wenn § 15 des Eichgeset-              zeugnisses in den Verkehr bringt,\nzes und die §§ 17 und 19 dieser Verordnung ein-           2. entgegen § 2 Abs. 1 Flaschen als Maßbehältnisse\ngehalten sind.\na) mit einem nicht in der Anlage 1 aufgeführten\n§ 21                                  Nennvolumen des Erzeugnisses oder\nHerstellerangabe                         b) mit einem Nennvolumen, das mit dem des\nErzeugnisses nicht übereinstimmt,\n(1) Auf Fertigpackungen gleicher Füllmenge müs-\nsen der Name oder die Firma und der Ort der ge-               in den Verkehr bringt,\nwerblichen Hauptniederlassung dessen, der die             3. Flaschen als Maßbehältnisse, deren Randvoll-\nFertigpackung hergestellt hat, angegeben sein.                volumen","2004                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\na) im Mittel nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2        (4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf\noder                                              Behältnisse mit den in Anlage 1 genannten flüssigen\nb) nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 1        Lebensmitteln, die vor dem 1. Januar 1974 einge-\noder 2 entspricht,                                führt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung verbracht und vor diesem Zeitpunkt in den\nherstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbe-\nVerkehr gebracht werden.\nreich dieser Verordnung verbringt,\n(5) Flaschen als Maßbehältnisse, die zur \\,Vieder-\n4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Flaschen als Maßbe-\nbefüllung verwendet werden und vor dem Inkraft-\nhältnisse mit zu geringem Randvollvolumen in          treten dieser Verordnung hergestellt worden sind,\nden V erkehr bringt,                                 dürfen bis zum 31. Dezember 1980 in den Verkehr\n5. entgegen § 5 unbestimmte Füllmengen oder              gebracht werden, wenn sie den vor Inkrafttreten\neinen Füllmengenbereich angibt,                      dieser Verordnung geltenden Vorschriften entspre-\n6. entgegen den §§ 6, 13, 14, 1.6 oder 25 Abs. 5         chen; hierbei dürfen Flaschen mit Obst- und Gemüse-\nsäften und weinähnlichen Getränken auch eine ge-\nSatz 2 Fertigpackungen nicht ordnungsgemäß\nkennzeichnet oder entgegen § 15 oder § 21 die         ringere Füllmenge enthalten, als nach Anlage 1 zu-\nlässig ist. Bei weinähnlichen Getränken muß die\nvorgeschriebenen Angaben nicht macht,\ngeringere Füllmenge gekennzeichnet sein. Eine An-\n7. Behältnisse mit größeren Volumenabweichun-             gabe des Grundpreises ist nicht erforderlich.\ngen, als § 12 zuläßt, in den Verkehr bringt,\n(6) Die nach den bisher geltenden Vorschriften\n8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 2        erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Her-\nFertigpackungen mit zu geringer Füllmenge in          stellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.\nden Verkehr bringt,\n9. entgegen § 19 Abs. 1 die Uberprüfung mit geeig-                                  § 26\nneten geeichten Kontrollmeßgeräten unterläßt,                    Außerkrafttreten von Vorschriften\n10. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2            § 14 Abs. 2 der Butterverordnung in der Fassung\nin Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 den Verwen-         der Bekanntmachung vom 10. August 1970 (Bundes-\ndungsbereich der Kontrollwaagen nicht ord-            gesetzbl. I S. 1287) tritt am 1. Januar 1972 außer\nnungsgemäß kennzeichnet.                              Kraft. § 1 Satz 2 der Verordnung über den Handel\nmit Kunsthonig in Packungen vom 16. Mai 1941\n(Reichsgesetzbl. I S. 278), § 9 Abs. 3 der Verordnung\nüber Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli\n§ 25\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 504) sowie § 2 Abs. 5 der\nUbergangsvorschrift                     Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreide-\ngesetz vom 12. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 996)\n(1) Diese Verordnung ist bis zum 31. Dezember\ntreten am 1. Januar 1977 außer Kraft.\n1972 nicht anzuwenden, soweit eine Umstellung auf\ndie ab 1. Januar 1972 geltenden Vorschriften bis zu\ndiesem Zeitpunkt aus fertigungstechnischen oder                                      § 27\nabsatzwirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.\nBerlin-Klausel\n(2) Fertigpackungen, für die in Anlage 1 bei ein-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzelnen Werten Ubergangsfristen festgelegt sind,            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndürfen bis zum Ablauf dieser Fristen in den Verkehr        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\ngebracht werden. Fertigpackungen, für die in An-           auch im Land Berlin.\nlage 3 bei einzelnen Werten Ubergangsfristen fest-\ngelegt sind, dürfen bis zum Ablauf dieser Fristen\nohne Angabe des Grundpreises in den Verkehr ge-                                      § 28\nbracht werden.                                                                  Inkrafttreten\n(3) Kosmetische Artikel als Systemkosmetik dür-            § 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nfen noch bis 31. Dezember 1973 ohne Angabe des             Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1972\nGrundpreises in den Verkehr gebracht werden.               in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r","Nr. 130 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                    2005\nAnlage 1\nzur Fertigpackungsverordnung\nVerbindliche Werte\nfür bestimmte flüssige Erzeugnisse\ngemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe a des Eichgesetzes\nErzeugnisse                             Werte in Liter\n1. Wein, likörwein, weinhaltige Getränke (§ 29            0,1 - 0,2- 0,25-\nWeingesetz), Mischgetränke (§ 17 Wein-Verord-          0,35 - 0,5 - 0,7 - 1 -\nnung, § 16 Schaumwein-Branntwein-Verordnung)           1,5- 2 - 3-5\nund weinähnliche Getränke aus Stein-, Kern- oder\nBeerenobst, Hagebutten, Schlehen, frischen Rha-\nbarberstengeln, Malzauszügen oder aus Honig:\nfür Obstwein:                                          0,33 anstelle von 0,35\n2. Schaumwein, Obst- und Fruchtschaumwein:                0,2 - 0,375 -    0,75 -\n1,5- 3\n3. Bier:                                                  0,33 - 0,5 - 1 - 5\nfür Metalldosen\naußerdem: 3,8\n0,35 bis zum\n31. Dezember 1980\n4. Spirituosen und sonstige alkoholischen Getränke,       0,05 - 0,1 - 0,2 -\ndie nicht unter 1, 2 und 3 fallen:                     0,25 - 0,35 - 0,5 -\n0,7-1 -1,5- 2 -\n3- 5\n5. Essig:                                                 0,25 - 0,5 -    0,75 -\n2-5\n0,35} bis. zum 31. De-\n07\n2:5    zember 1980\n6. Speiseöl:                                              0,1 - 0,25 - 0,375 -\n0,5 - 0,6 - 0,75 - 1 -\n2 -2,5 -5\n0,4 } bis zum 31. De-\n0,7    zember 1975\n7. Milch, flüssige Milcherzeugnisse, soweit sie nach      0,1 - 0,2 - 0,25-\nVolumen verkauft werden, sowie flüssige Lebens-        0,5- 1 - 1,5 - 2 -\nmittel eigener Art, soweit sie unter Verwendung        3-5\nvon Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt           für Metalldosen außer-\nsind und nach Volumen verkauft werden:                 dem:\n0,35 bis zum\n31. Dezember 1980\n8. Tafelwasser, natürliche Mineralwasser, andere          0,1 - 0,2 - 0,25-\nnichtalkoholische Erfrischungsgetränke, Frucht-        0,33 - 0,5 - 0,7 - 1 -\nund Gemüsesäfte sowie daraus hergestellte fli.is-      1,5 - 2 - 3 - 4 - 5\nsige Zubereitungen:                                    für Metalldosen außer-\ndem:\n0,35 bis zum\n31. Dezember 1980\nfür Zitrussäfte in Metalldosen nur:                    0,18 -   0,55 -   1,24","2006                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 2\nzur Fertigpackungsverordnung\nTabelle\nzu § 3 Abs. 2 für Randvollvolumen von Flaschen als Maßbehältnissen\nVolumen randvoll im Mittel\nNennvolumen        für Erzeugnisse der Nummern\nfür alle übrigen Erzeugnisse\n2, 3, 8 sowie Obst- und\nder Anlage 1\nFruchtweine der Anlage 1\nLiter                       Liter                            Liter\n2\n0,05                          0,055                            0,053\n0,1                           0,110                            0,105\n0,2                           0,215                            0,210\n0,25                          0,265                            0,260\n0,33                          0,345                            0,340\n0,35                          0,370                            0,360\n0,375                         0,400                            0,390\n0,4                                                            0,410\n0,5                           0,520                            0,515\n0,6                                                            0,615\n0,7                           0,730                            0,715\n0,75                          0,780                            0,765\n1                             1,035                            1,020\n1,5                           1,550                            1,530\n2                             2,070                            2,040\n2,5                                                            2,550\n3                             3,100                            3,060\n4                             4,130                            4,080\n5                             5,150                            5,100","Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                      2007\nAnlage 3\nzur Fertigpackungsverordnung\nUnverbindliche Werte\nfür Fertigpackungen mit Lebensmitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln,\nKörperpflegemitteln, Putz- und Pflegemitteln, Mineralölerzeugnissen,\nLacken und Anstricbfarben gemäß§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes\nErzeugnisse                        Werte in ml\nA. Werte für Volumen von Behältnissen\n1. Obstkonserven, Gemüsekonserven einschl. Sauer-,           105 - 210 - 370*)\nSauerkraut- und Rotkrautkonserven, Hülsen-              425 **) - 580 -\nfruchtkonserven, Kartoffelkonserven, Kapern:            720*) - 850\nfür Sauer-, Sauerkraut- und Rotkrautkonser-         315 -    1 700 -  2 550\nven außerdem:\nfür Grünkohlkonserven außerdem:                     1 275\nfür Pilzkonserven außerdem:                         315\nfür Stangenspargel außerdem:                        315 -    470*)\nfür importierte Pfirsich-, Ananas- und Frucht-      385 -    470\ncocktailkonserven außerdem:\nfür importierte Ananaskonserven aus Malay-          360 anstelle von 385\nsia:                                                bis zum\n31. Dezember 1975\nfür importierte Mandarinen-Orangen und              318\nderen Zubereitungen außerdem:\nfür importierte Spargelstangen und -abschnitte      460 -    840\naußerdem:\nfür importierte Erzeugnisse aus Polen und Un-       445 - 900 bis zum\ngarn außerdem:                                      31. Dezember 1975\nfür Oliven nur:                                     110 - 1.50 - 240 -\n350 - 450 - 760\nfür Maiskolben nur:                                 1134\nfür Maiskörner nur:                                 418\nfür Artischockenböden nur:                          330\n2. Fischerzeugnisse:                                         60 - 80 - 120 -\n160 - 190 - 330 -\n380 - 430\n150 - 300 bis zum\n31. Dezember 1973\nfür Krusten-, Schalen- und Weichtiere nur:          105 -    210 -   425\nfür importierte Krusten-, Schalen- und Weich-       120 -    195 -   370 -  425\ntiere nur:\nfür Fischbällchen nur:                              425 -    850\nfür Sardellenpaste in Tuben nur:                    57\nfür importierten Thunfisch und importierte          110 -    130 -   210\nThunfischzubereitungen nur:\nfür importierten Thunfisch aus Spanien:            120 anstelle von 110\nund 130 bis zum\n31. Dezember 1975\nfür importierte Oelsardinen und Oelsardinen-        53-75-103 -\nzubereitungen, Sardellen, Anchovis, Brisling         112 - 130\nund Sild nur:\n\"') nicht für sterilisierfähige Dosen\n**) nicht für Gläser","2008                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErzeugnisse                                Werte in ml\nfür importierte Makrelen und Makrelenzube-          130 -- 210\nreitungen nur:\n3. Feinkosterzeugnisse:\na) Mayonnaisen, Mayonnaisensoßen, Remoula-               84 -   95 - 150 --\nden und ähnliche pastöse emulgierte Erzeug-         27.5 -  430 - 540 -\nnisse:                                              810 -   1 320\nb) Feinkostsalate jeglicher Art und andere Salate        150 -   175 - 200 ---\nwie Kartoffelsalat:                                 250 -   325 - 400 -\n810 -   900\nc) Feinkostpasteten, Part aits, Pains, Cremes und        84 --  95 - 145 -\nPasten (außer Fleischerzeugnisse, jedoch Wild       235 -   355 - 450\nund Geflügel):\nd) Wild- und Geflügelerzeugnisse, kochfertig und         210 - 315 -     425\ntafelfertig zubereitete Gerichte (außer Fleisch-    580 -- 850\nerzeugnisse):\ne) Salatsoßen:                                           150 -   200     275 --\n325 -   700 -   900\n4. Senf:                                                     95 - 125 - 150 -\n175 - 200 -- 250 --\n370 - 720\n5. Gewürze und Gewürzkräuter:                                110\n6. Tomatenmark:                                              70 - 95 - 150 -\n210 - 370\n7. Meerrettich:                                              95 -   150 - 180 -\n370 - 420 - 720\n8. Pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel:                750 - 1 500 - 2 250 -\n3 750 - 7 700 - 11 4.50\nErzeugnisse                                Werte in g\nB. Werte für Gewichte von Erzeugnissen\n1. Milcherzeugnisse:\na) Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnisse,          75 -   150 -- 175\nsaure Sahne, nichtflüssige Milchmischerzeug-\nnisse und nichtflüssige Lebensmittel eigener\nArt, soweit sie unter Verwendung von Milch\noder Milcherzeugnissen hergestellt werden:\nb) Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse                80-170-340-410\n(außer kondensierte Sahne):\nc) Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse:                 150 -   400\nd) Kondensierte Sahne:                                 75 - 165 -     330 -\n395 - 970\ne) Trockenmilcherzeugnisse:                            400\nf) Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse,     62,5 - 80 -    150 -\nSauermilchkäse, Weichkäse sowie in Schei-          300 - 400\nben oder Portionen abgepackter Naturkäse:\ng) Frischkäse, Käsezubereitungen, Schmelzkäse           62,5 -   15'0\nund Schmelzkäsezubereitungen:\n2. Fleischerzeugnisse:\na) Fleisch- und Wurstwaren (außer Würstchen):           160 - 300 -- 400 -\n600 - 800 - 1 500 -\n2 500","Nr. 130 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                2009\nErzeugnisse                                Werte in g\nfür Corned-beef und Frühstücksfleisch außer-        340 -    1 360\ndem:\nfür Kochschinken außerdem:                         450\nfür Pasteten, Cremes, Pains, Parfaits auf           80 -   135\nFleischbasis außerdem:\nb) Würstchen:                                           180 - 300 - 360 -\n(als Gewicht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1          400 - 720 - 900 -\nder Lcbensmi ttelkennzeichn ungsverordnung)         1 800 - 3 600\n3. Tiefgefrorene Erzeugnisse:\na) Sämtliche tiefgefrorene Lebensmittelerzeug-          150 -   300 -  450 -\nnisse:                                              600 -   750\nfür Suppengrün und Petersilie außerdem:             75\nfür Forellen nur:                                   340\nb) Fischfilets, Fischportionen, Fischsteaks und         400 -   600 -  800\nähnliche Erzeugnisse:\n4. Kartoffelerzeugnisse:\na) Knödel einschließlich Semmelknödel:                  110 -   220 -   330 -\n440 -   550 -  660\nb) Kartoffelpuffer:                                     85 -   170 -   255 -  340\nc) Kartoffelkroketten:                                  300 -   400\nd) Kartoff elpürree:                                    70 - 80 - 90 - 110 -\n150 - 165 - 180\ne) vorgekochte, hitzesterilisierte Kartoffeln:          750\n5. Zuckerhaltiger Brotaufstrich:                           225 -   450\n(Konfitüren,Marmeladen, Apfelkraut, Pflaumen-\nmus, Gelees, Rübenkraut, Raffinadesirup, Speise-\nsirup, flüssiger Zuckersirup)\nfür Diabetiker-Konfitüren, -Marmeladen, -Ge-            430\nlees, -Pflaumenmus und -Hagebuttenmus nur:\nfür Fruchtschnitten nur:                                75 -  150\nfür Nußmus nur:                                         165 -   330\nfür flüssiges Pektin nur:                               225 -   450\nfür Nugatkrem und andere kakaohaltige oder              400\naus Olsamen hergestellte Brotaufstrichmittel\nnur:\n6. Datteln:                                                150 -   225\n7. Tomaten- und Gewürzketchup:                             95 -   340 -   600 -  850\n8. Würzen:                                                 75 -  1 250 -   1 500\n9. Würzmittel und Würzmischungen:                          60- 70- 80\n10. Getreideerzeugnisse und andere Erzeugnisse:\na) Müslierzeugnisse, Säuglings- und Kleinkin-           400\ndergetreidenahrung, Speisestärke einschließ-\nlich Kinderstärke:\nb) Frühstücksflocken:                                   350\nc) Cornflakes:                                         '170 -   340\nd) Kornfrost:                                           225 -   450\ne) Käsefondue, Käseomeletten:                           400","2010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErzeugnisse                                 Werte in g\nf) Teigwaren:                                               1500 -    2 500 -\n3 500 -   4 500\ng) Mehl:                                                     2 500\n11. Fein- und Dauerbackwaren (außer Paniermehl):                 75 - 150 - 17 5 -\n300 - 400 - 600 -\n750 -- 1 500\nfür Zwieback außerdem:                                       225\nfür Lebkuchen außerdem:                                      350\nfür Paniermehl nur:                                          400\n12. Knäckebrot:                                                   240 -   400\n13. Zucker:\na) Puderzucker, Würfelzucker, Hagelzucker, Ge-               2 500\nlierzucker, Raffinadezucker, Einmachzucker:\nb) Kandis, Kandisfarin, Traubenzucker:                       400\n14. Süßstofftabletten:\na) Mischs üßstofftabletten:                                  60 -   120\nb) Cyklamattabletten:                                        95 -   190\n15. Süßwaren:\na) Schokoladenerzeugnisse und Zuckerwaren                    75 - 150 - 175 -\neinschließlich kandierten Früchten                      300 - 400 - 750\n(außer figürliche Erzeugnisse):                         für Zuckerwaren 800\nbis zum\n31. Dezember 1973\nb) Figürliche Schokoladen- und Zuckerwaren:                  60 - 70 - 80 - 90 --\n150 - 175 - 225 --\n300 -- 400\nc) Olhaltige Samenkerne, auch in Mischungen                  60 - 150\nmit Trockenfrüchten:\n16. Knabbererzeugnisse (Chips, Sticks, extrudierte                75 -   150 -   175\nErzeugnisse):\n17. Instantgetränkepulver:                                        225 -   400 -   800\n18. Kaffeemittel und Tee-Extrakt:                                 150\n19. Tee:                                                          113\n20. Speisefette einschließlich Margarine:                         2 500\n21. Essigessenz:                                                  400\n22. Körperpflegemittel:\na) Pulver:                                                   75 -  300\nb) Seife:                                                    150\n23. Putz- und Pflegemittel:\na) Bohnerwachs:                                              180 - 370 - 780\nb) Nichtflüssige WC- und Rohrreiniger:                       300*) - 350 - 600\n1 500\nc) Herdputzmittel:                                           150\n24. Aerosolpackungen für alle Erzeugnisse außer                   150 -   300 -   375 -\nLebensmittel:                                                450 -   600\n•) nur für NachfüllpackunrJcn","N.t. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                 2011\nErzeugnisse                             Werte in g\nfür Körperpflegemittel außerdem:                    75 -   175\nfür gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben       750\naußerdem:\nfür Putz- und Pflegemittel außerdem:                75\nErzeugnisse                             Werte in ml\nC. Werte für Volumen von Erzeugnissen\n1. Speiseeis:                                             300 -   750 -   1 500 -\n2 500\n2. Flüssige Wasch- und Reinigungsmittel:                  750\n3. Körperpflegemittel:\na) Haarwässer:                                         180 -   300\nb) Sonstige Haarpflegemittel:                          60 -   80\nc) Badezusätze:                                        60 - 150 -    300 -\n600 - 900\nd) Cremes und Lotionen:                                60 - 80 - 150 - 300\nLotionen, die in einer\nSystemserie zusammen\nmit Gesichtswässern in\nden Verkehr gebracht\nwerden, anstelle von\n80 ml auch 75 ml\ne) Intimpflegemittel und Deodorants                    60\n(außer Aerosolpackungen):                         für Intimpflegemittel\nnur noch bis zum\n31. Dezember 1973\nf) Zahnpasta, Rasiercremes:                           67,5 -   90\ng) Mundwässer:                                         85\nh) Kölnisch Wässer:                                    60- 75-150-175-\n300 - 400 - 600 - 800\ni) Rasier-· und Gesichtswässer:                       75 - 150 - 175 - 300\nGesichtswässer, die in\neiner Systemserie\nzusammen mit Lotionen\nin den Verkehr gebracht\nwerden, anstelle von\n75 ml auch 80 ml\n4. Gebrauchsfertige Lacke und Anstrichfarben:             375 -   750 -   2 500\n5. Putz- und Pflegemittel:\na) Nichtflüssige Schuh- und Lederpflegemittel:         68 -   108 -   220 -    475\nb) Flüssige Schuh- und Lederpflegemittel:              85 -   150\nc) Flüssige WC- und Rohrreiniger:                      350\nd) Fensterputzmittel:                                  175 -   350\ne) Teppich- und Polsterreiniger:                       300\nf) Flüssige Autopflegemittel:                          150 -  300\ng) Möbel pflegerrli ttel:                               150\n6. Schmieröle:                                            2 500","2012                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 4\nzu § 22 der Fertigpackungsverordnung\nVerfahren\nzur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen\n1. Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller der Packungen oder beim\nImporteur zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorge-\nnommen werden; sie kann auch im Lager erfolgen.\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung von Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung des Losumfangs,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 des Eichgesetzes,\nd) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach\n§ 17 dieser Verordnung (untere Toleranzgrenze Tun).\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffserläuterungen und Formelzei-\nchen im Bereich der Statistischen Qualitätskontrolle\" der Deutschen Arbeits-\ngemeinschaft für Statistische Qualitätskontrolle (ASQ) beim Ausschuß für\nwirtschaftliche Fertigung e.V. (AWF 4, 1. Auflage) zugrunde.\n3. Feststellung des Losumfangs\nZu einem Los gehören alle gleichbeschaffenen Fertigpackungen am Prüfungs-\nort; der Losumfang wird jedoch im Abfüllbetrieb während des Abfüllens durch\ndie Anzahl der in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen, bei importierten\nFertigpackungen durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung begrenzt.\n4. Entnahme der zugehörigen Zufallsstichproben\nDie Stichproben sind in der Regel den Fertigpackungen im Bereich einer Fer-\ntigungsanlage zu entnehmen. Dabei müssen die zu prüfenden Fertigpackungen\nzufällig ausgewählt werden.\nDer Umfang der Stichprobe oder der zu prüfenden Fertigpackungen richtet sich\nnach den nachstehenden Tabellen für nicht zerstörende und zerstörende Prü-\nfung. Eine Fertigpackung wird bei der Prüfung zerstört, wenn das Füllgut für\nden ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbar ist.\na) N i c h t z e r s t ö r e n d e P r ü f u n g :\nStichprobenprüfung\nN                                     n         C          k\n151 bis 280                                  20        3      0,800\n281 bis 500                                  32        5      0,597\n501 bis 1 200                                50        7      0,462\n1 201 bis 3 200                                80      10       0,357\n3 201 und darüber                            125       14       0,282\nVollprüfung\nN\n20 bis   150\nb) Zerstörende Prüfung :\nN                                      n        C          k\n51 bis 150                                   5               2,059\n151 bis 500                                   8       1        1,237\n501 bis 3 200                              13         2        0,847\n3 201 und darüber                            20         3       0,640","Nr. 130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                 2013\nHierbei bedeuten:\nN   Losumfang\nn   Stichprobenumfang\nc   Annahmezahl\nk   Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs ( k =    Vn)\nZufallsvariable der Student-Verteilung\n5. Bestimmung der Gewichts- oder Volumenwerte\nDie Gewichts- oder Volumenwerte sind in der Regel durch Wägung zu bestim-\nmen. Die Unsicherheit (Unbestimmtheit eines Meßergebnisses) der ermittelten\nWerte soll nicht größer sein als 1 Fünftel der zulässigen Minusabweichung von\nder Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nummern 6 bis 8 ist diese\nUnsicherheit nicht zu berücksichtigen.\n6. Feststellung der Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mit-\ntel nicht mehr als 10 vom Hundert der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittel-\ngewicht gilt das arithmetische Mittel aus zehn Taraproben bei nicht zerstören-\nder Prüfung. Müssen Fertigpackungen zerstört werden, gilt das arithmetische\nMittel aus fünf Taraproben. Außer dem Taramittelgewicht ist auch die Tara-\nstreuung zu berücksichtigen, wenn das Taramittelgewicht mehr als 10 vom\nHundert der Nennfüllmenge beträgt. Diese Werte können berücksichtigt wer-\nden\na) entweder durch Ermittlung des Mittelwertes und der Streuung des Gewichts\nvon 25 Leerpackungen oder\nb) durch Feststellung des Gewichts jeder einzelnen Leerpackung der Stich-\nprobe.\nDas Taragewicht jeder Fertigpackung ist festzustellen, wenn bei 25 Fertigpak-\nkungen die Spannweite des Taragewichts größer ist als das 0,7fache der Spann-\nweite des Bruttogewichts.\n7. Feststellung des Mittelwertes\n§ 15 des Eichgesetzes ist erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert x der Füll-\nmenge xi\na) aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag k · s oder\nb) bei Vollprüfung\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nummer 4;\ns ist die Standardabweichung der Füllmenge   xi der Stichprobe\n(s     +  V n\\ _l:   1 = 1\n(x,-X)')\n8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge kleiner als die zulässige\nMindestfüllmenge wird festgestellt.\nIst die Anzahl größer als\na) der Wert c in den Tabellen unter Nummer 4 oder\nb) 5 vom Hundert der Anzahl der in einer Vollprüfung geprüften Fertig-\npackungen,\nsind die Vorschriften über die zulässigen Minusabweichungen nicht erfüllt.\n9. Nachschau\nDie Nachschau (§ 32 des Eichgesetzes sowie § 22 dieser Verordnung) der Her-\nstellung und Einfuhr von Fertigpackungen hat in der Regel mindestens einmal\njährlich zu erfolgen.\nWerden Fertigpackungen mit geeichten Meßgeräten hergestellt, so kann die\nFeststellung der Ei~haltung der zulässigen Minusabweichungen entfallen.\nWerden geeignete betriebliche Kontrollen vom Hersteller angewendet, so\nkann die Häufigkeit oder der Umfang der Prüfung vermindert werden."]}