{"id":"bgbl1-1971-130-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":130,"date":"1971-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/130#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-130-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_130.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung des langfristigen Wohnungsbauprogramms (Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 - WoBauÄndG 1971)","law_date":"1971-12-17T00:00:00Z","page":1993,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1993\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                    Z1997 A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1971                                                                             Nr.130\nTag                                                             I n h a lt                                                                  Seite\n17. 12. 71       Gesetz zur Durchführung des langfristigen Wohnungsbauprogramms (Wohnungsbau-\nänderungsgesetz 1971 - WoBauÄ.ndG 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1993\n2330-2, 2330-14 (Artikel II), 610-6-5-2\n16. 12. 71       Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2000\n7842-3, 7844-3, 2125-4-6, 7841-1-7\n8. 12. 71       Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der\nJustiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2014\n7. 12. 71       Bekanntmachungen über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                        2015\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2016\nGesetz\nzur Durchführung des langfristigen Wohnungsbauprogramms\n(Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 - WoBauÄndG 1971)\nVom 17. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                3. § 18 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 18\nArtikel I                                                  Bereitstellung von Bundesmitteln\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                                        (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung                                    des von den Ländern geförderten sozialen Woh-\nder Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-                                   nungsbaues nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\ndesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das\n(2) Für den öffentlich geförderten sozialen\nWohnungsbauänderungsgesetz 1968 vom 17. Juli\nWohnungsbau stellt der Bund vom Haushalts-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821, 826), wird wie folgt\njahr 1971 an jährlich einen Betrag von 150 Mil-\ngeändert:\nlionen DM im Bundeshaushalt zur Verfügung.\n1. In § 3 Abs. 1 erhält Buchstabe m folgende Fas-                               Darüber hinaus stellt der Bund zur Förderung\nsung:                                                                        von sonstigen Maßnahmen zugunsten des sozia-\n„m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen                                     len Wohnungsbaues Mittel nach Maßgabe des\nund Aufwendungsdarlehen (§ 88).\"                                     jeweiligen Haushaltsplans bereit.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                                    (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines ande-\na) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe h an-                                ren Gesetzes für den Wohnungsbau zur Ver-\ngefügt:                                                                 fügung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 2\n„h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs                               Satz 1 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen,\nauch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln an\nvorhandener Wohnungen durch kinder-\nder Finanzierung des von den Ländern geförder-\nreiche Familien bestimmt sind, um ihnen\ndie Eigenversorgung mit Wohnraum zu                             ten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das glei-\nerleichtern.\"                                                   che gilt für Mittel, die der Bund in besonderen\nAusgabetiteln des Bundeshaushalts für die Er-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                        füllung eigener Aufgaben oder zur Durchführung\n,, (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt                          von besonderen Wohnungsbauprogrammen zur\nandere als die in den Absätzen 1 und 2 auf-                             Verfügung stellt.\ngeführten Mittel für die Förderung des\nWohnungsbaues zur Verfügung gestellt wer-                                   (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraum-\nden, sollen sie in der Regel nur für Maßnah-                            versorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen\nmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues                                ergeben sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan\nverwendet werden.\"                                                      des Bundes.\"","1994                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil l\n4. § 19 wird wie foJgt geändert:                                    bb) Nach Nummer 5 wird folgende Num-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 mer 6 angefügt:\n,, (1) Der Bundesminister für Städtebau und                    „6. Vermögenswirksame Leistungen im\nWohnungswesen verteilt die in § 18 Abs. 2                             Rahmen des nach dem Dritten Ver-\nSatz 1 bezeichneten Bundesmittel im Beneh-                            mögensbildungsgesetz begünstigten\nmen mit den für das Wohnungs- und Sied-                               Höchstbetrages sind nicht anzurech-\nlungswesen zuständigen obersten Landesbe-                             nen mit Ausnahme der nach § 4 des\nhörden auf die Länder.\"                                               Dritten Vermögensbildungsgesetzes\nvereinbarten Leistungen.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Bundesminister für Städtebau und\n8. In § 28 Abs. 3 Buchstabe b und § 113 Abs. 1\nWohnungswesen ist ermächtigt, zum Zwecke\nBuchstabe b wird jeweils das Wort „Schwerbe-\neiner planmäßigen Vorbereitung des öffent-\nschädigten\" durch das Wort „Schwerbehinder-\nlich geförderten sozialen Wohnungsbaues die\nten\", 1n § 45 Abs. 1 Satz 5 das Wort „Schwer-\nVerteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\nbeschädigter\" durch „Schwerbehinderter\" und\nneten Betrages bereits vor Beginn des Haus-\nin § 69 Abs. 5 Satz 2 das Wort „Schwerbeschä-\nhaltsjahres vorzunehmen und die Auszah-\ndigte\" durch „Schwerbehinderte\" ersetzt.\nlung für das Haushaltsjahr verbindlich zuzu-\nsagen. Er soll die Mittel spätestens bis zum\n1. Dezember des dem Haushaltsjahr voran-             9. § 29 erhält folgende Fassung:\ngehenden Jahres verteilen.\"                                                     ,,§ 29\n5. § 19 a wird aufgehoben.                                                   Wohnungsbauprogramme\n6. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 1                  (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nund § 19 a Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 2            wesen zuständigen obersten Landesbehörden\nSatz 1\" sowie die Zahl „80\" durch die Zahl „100\"            haben ein mehrjähriges Programm für die För-\nersetzt.                                                    derung des sozialen Wohnungsbaues, insbeson-\ndere des öffentlich geförderten Wohnungsbaues,\n7. § 25 wird wie folgt geändert:                               aufzustellen, das jährlich fortzuschreiben ist. Die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        Wohnungsbauprogramme sollen einen Uberblick\n,, (1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale       über die Schwerpunkte der Förderung, die Zahl\nWohnungsbau zugunsten der Wohnung-                       und Art der zu fördernden Wohnungen und die\nsuchenden zu fördern, deren Jahreseinkom-                vorgesehene Finanzierung geben.\nmen den Betrag von 12 000 DM zuzüglich                      (2) Das Wohnungsbauprogramm für das dar-\nweiterer 3 000 DM für jeden zur Familie des              auffolgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober\nWohnungsuchenden rechnenden Angehöri-                    eines jeden Jahres aufzustellen und fortzuschrei-\ngen (§ 8) nicht übersteigt (Einkommens-                  ben.\ngrenze). Maßgebend ist das Jahreseinkommen                  (3) Die obersten Landesbehörden stimmen un-\ndes Haushaltsvorstandes. Bei der Bestimmung              ter der Leitung des Bundesministers für Städte-\nder Einkommensgrenze bleiben Angehörige,\nbau und Wohnungswesen ihre Programme und\nderen Jahreseinkommen den Betrag von 6 000\nderen Finanzierung so aufeinander ab, daß für\nDM, bei dem Ehegatten von 9 000 DM über-\ndas Gebiet der Bundesrepublik ein Gesamtpro-\nsteigt, unberücksichtigt. Für Personen, die\ngramm entsteht.\nnicht nur vorübergehend um wenigstens\n50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit                    (4) Die obersten Landesbehörden sollen die\ngemindert sind (Schwerbehinderte), und ihnen             zur Durchführung der Wohnungsbauprogramme\nGleichgestellte erhöht sich die Einkommens-              erforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen,\ngrenze um je 3 000 DM. Eine Förderung ist                daß die zur Verfügung stehenden Förderungs-\nauch zulässig, wenn das Jahreseinkommen                  mittel den Bauherren zügig bewilligt werden\ndie Einkommensgrenze nicht wesentlich über-              können und dabei die Bautätigkeit möglichst\nsteigt.\"                                                 gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n10. In § \"42 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                         ,,Für Darlehen zur Deckung der laufenden Auf-\n,,Abweichend von Satz 1 sind die Ein-          wendungen und für Annuitätsdarlehen gelten\nkünfte des laufenden Jahres oder das            die Vorschriften des § 88 Abs. 3 und des § 88 b\nZwölffache der Einkünfte des letzten            Abs. 3 Buchstabe b entsprechend.\"\nMonats zugrunde zu legen, wenn sie vor-\naussichtlich auf Dauer höher oder nied-     11. a) In Teil V erhält der Erste Abschnitt folgende\nriger sind als die Einkünfte des vergan-            Uberschrift:\ngenen Kalenderjahres.\"                              ,,Förderung des steuerbegünstigten Woh-\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 4; dabei             nungsbaues durch Aufwendungszuschüsse\nwerden die Worte „Abweichend von                    und Aufwendungsdarlehen\".\nSatz 2\" durch die Worte „Abweichend             b) Die §§ 88 bis 88 b werden durch folgende\nvon Satz 3\" ersetzt.                                §§ 88 bis 88 c ersetzt:","Nr. 130 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                       1995\n,,§ 88                           die zur Deckung der laufenden Aufwendun-\nGewährung von Aufwendungszuschüssen                gen erforderliche Miete (Kostenmiete) nicht\nund Aufwendungsdarlehen                    übersteigt.\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver-\n(1) Für Wohnungen, die als steuerbegün-\npflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent-\nstigt anerkannt worden sind, können auf An-\ngelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung\ntrag des Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen\ninsoweit unwirksam. Soweit die Vereinba-\nzur Deckung von laufenden Aufwendungen\nrung unwirksam ist, ist die Leistung zurück-\naus Mitteln gewährt werden, die nicht als\nzuerstatten und vom Empfang an zu verzin-\nöffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes\nsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-\ngelten. Daneben sollen auf Antrag des Bau-\njährt nach Ablauf von vier Jahren nach der\nherrn für Darlehen, die zur Deckung der Ge-\njeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach\nsamtkosten dienen, Bürgschaften übernom-\nAblauf eines Jahres von der Beendigung des\nmen werden, für die der Bund Rückbürgschaf-\nMietverhältnisses an.\nten übernimmt.\n(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und\n(2) Aufwendungszuschüsse und Aufwen-                ihre Änderung gelten die Vorschriften des\ndungsdarlehen sollen in der Regel nur ge-              § 72 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes und der\nwährt werden, wenn der Antrag bis zur Be-              §§ 8 a bis 11 des Wohnungsbtndungsgesetzes\nzugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden             1965 sowie die zu deren Durchführung ergan-\nist. Die Gewährung kann allgemein oder im              genen Vorschriften entsprechend mit der\nEinzelfall für diejenigen Wohnungen ausge-             Maßgabe, daß\nschlossen werden, die bereits mit anderen\na) die Vorschriften anzuwenden sind, die für\nMitteln öffentlicher Haushalte gefördert wor-\nöffentlich geförderte Wohnungen gelten,\nden sind oder gefördert werden.\nund\n(3) Bauherren, die eine Jahresbilanz auf-           b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu\nstellen, brauchen die Aufwendungsdarlehen                  entrichtenden Zinsen und Tilgungen als\nin der Jahresbilanz nicht auszuweisen. Wer-                laufende Aufwendungen zu berücksich-\nden die Aufwendungsdarlehen nicht ausge-                    tigen sind.\nwiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeit-\n(4) Für vermietete Wohnungen in Eigen-\npunkt des Tilgungsbeginns unter Berücksich-\nheimen oder Kleinsiedlungen tritt an die\ntigung von Zinseszinsen abgezinste Wert der\nStelle der Kostenmiete nach den Absätzen 1\nAufwendunqsdarlehen sowie der Beginn der\nbis 3 die Vergleichsmiete; für deren Ermitt-\nTilgung und die Höhe des Tilgungssatzes zu\nlung gelten die für die Vergleichsmiete maß-\nvermerken. Bei der Abzinsung ist von einem\ngebenden Vorschriften entsprechend.\nZinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.\n§ 88 C\n§ 88 a\nWegfall der Aufwendungszuschüsse\nZweckbestimmung der Wohnungen                              und Aufwendungsdarlehen\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungs-               (1) Die Bewilligung der Aufwendungszu-\nzuschüsse und Aufwendungsdarlehen ist                  schüsse kann für den Zeitraum widerrufen\nsicherzustellen, daß die geförderten Wohnun-           werden, in dem der Bauherr oder sein Rechts-\ngen in der Regel nur Personen zum Gebrauch             nachfolger schuldhaft gegen eine nach § 88 a\nüberlassen werden,                                     oder § 88 b begründete Verpflichtung ver-\na) die durch den Bezug der Wohnung eine                stoßen hat. Soweit die Bewilligung der Zu-\nöffentlich geförderte Wohnung frei-               schüsse widerrufen worden ist, sind diese\nmachen, oder                                      zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt nicht\nb) deren Jahreseinkommen die in § 25 be-               die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a\nstimmte Einkommensgrenze nicht um                 Abs. 2.\nmehr als 40 vom Hundert übersteigt.                  (2) Aufwendungsdarlehen können fristlos\n(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1               gekündigt werden, wenn der Bauherr oder\nsein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine\nist auf einen Zeitraum zu befristen, der zwei\nJahre nach Ablauf des Zeitraums endet, für             nach § 88 a oder § 88 b begründete Verpflich-\nden sich durch die Gewährung der Mittel die            tung verstoßen hat. Die Kündigung kann auf\nlauf enden Aufwendungen vermindern.                    die Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens\nbeschränkt werden, die während der Dauer\ndes Verstoßes ausgezahlt worden sind. Die\n§ 88 b\nKündigung berührt nicht die Dauer der\nKostenmiete                          Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2.\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungs-               (3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechts-\nzuschüsse und Aufwendungsdarlehen hat sich             nachfolger in vollem Umfange auf die Aus-\nder Bauherr für die Dauer der Zweckbestim-             zahlung noch ausstehender Aufwendungszu-\nming zu verpflichten, die geförderte Wohnung           schüsse oder noch ausstehender Teilbeträge\nhöchstens zu einem Entgelt zu vermieten                eines Aufwendungsdarlehens, so verkürzt\noder sonst zum Gebrauch zu überlassen, das             sich die Dauer der Zweckbestimmung nach","1996                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, TeHI\n§ 88 a Abs. 2 um den Zeitr~um, für den auf                        reiche Familien bestimmt sind, um ihnen\ndie Auszahlung verzichtet wird, jedoch höch-                      die Eigenversorgung mit Wohnraum zu\nstens um drei Jahre. Wird das Aufwendungs-                        erleichtern.\"\ndarlehen ohne rechtliche Verpflichtung vor-           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die              ,, (3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt\nZweckbestimmung mit Ablauf des Kalender-                  andere als die in den Absätzen l und 2 aufge-\njahres, in dem die Rückzahlung erfolgt ist,               führten Mittel für die Förderung des Woh-\njedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem                nungsbaues zur Verfügung gestellt werden,\nEnde der Zweckbestimmung nach § 88 a                      sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen zu-\nAbs. 2.\"                                                  gunsten des sozialen Wohnungsbaues ver-\n12. In § 113 Abs. 1 werden die Worte „die in § 25                     wendet werden.\"\nbestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt\"              2. § 14 wird wie folgt geändert:\nersetzt durch die Worte „die in § 25 bestimmte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nEinkommensgrenze mindestens um 20 vom Hun-\ndert unterschreitet\".                                              ,, (1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale\nWohnungsbau zugunsten der Wohnung-\n13. Nach § 115 wird folgender § 115 a eingefügt:                      suchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen\n,,§ 115a                                den Betrag von 12 000 DM zuzüglich weiterer\n3 000 DM für jeden zur Familie des Wohnung-\nUberleitungsvorschriften für\nsuchenden rechnenden Angehörigen (§ 6) nicht\nAnnui tä tszusch üsse\nübersteigt (Einkommensgrenze). Maßgebend\nSind nach den Vorschriften des § 88 in der bis              ist das Jahreseinkommen des Haushaltsvor-\nzum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung An-                      standes. Bei der Bestimmung der Einkommens-\nnuitätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für                  grenze bleiben Angehörige, deren J ahresein-\ndie damit geförderten Wohnungen hinsichtlich                     kommen den Betrag von 6 000 DM, bei dem\nihrer Zweckbestimmung und hinsichtlich der zu-                    Ehegatten von 9 000 DM übersteigt, unberück-\nlässigen Miete die Vorschriften der §§ 88 a und                  sichtigt. Für Personen, die nicht nur vorüber-\n88 b in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden                   gehend um wenigstens 50 vom Hundert in\nFassung weiter.\"                                                 ihrer       Erwerbsfähigkeit    gemindert    sind\n14. § 116 erhält folgende Fassung:                                    (Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte\nerhöht sich die Einkommensgrenze um je\n,,§ 116                               3 000 DM. Eine Förderung ist auch zulässig,\nSondervorschriften für Berlin                      wenn das Jahreseinkommen die Einkommens-\nIm Land Berlin gelten die folgenden Sonder-                 grenze nicht wesentlich übersteigt.\"\nvorschriften:                                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 25 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahl                aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\n„ 12 000\" durch die Zahl „ 15 600\" und die Zahl                    fügt:\n„3 000\" jeweils durch die Zahl ,,4 200\" ersetzt                    ,,Abweichend von Satz 1 sind die Ein-\nwird.                                                              künfte des laufenden Jahres oder das\n2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maß-                            Zwölffache der Einkünfte des letzten Mo-\ngabe, daß die zuständige oberste Landes-                           nats zugrunde zu legen, wenn sie voraus-\nbehörde eine Uberschreitung der in § 25 be-                        sichtlich auf Dauer höher oder niedriger\nstimmten Einkommensgrenze um mehr als                              sind als die Einkünfte des vergangenen\n40 vom Hundert zulassen kann.                                      Kalenderjahres.\"\n3. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 4 und § 111 gelten                            Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; dabei\nmit der Maßgabe, daß jeweils das Datum                             werden die Worte „Abweichend von\n„20. Juni 1948\" durch das Datum „24. Jur~i                         Satz 2\" durch die Worte „Abweichend\n1948\" ersetzt wird.\"                                               von Satz 3\" ersetzt.\n15. § 125 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\nangefügt:\n,, (2) Die Vorschriften der §§ 18 und 19 gelten\nauch für das Saarland.\"                                                  „6. Vermögenswirksame Leistungen im\nRahmen des nach dem Dritten Ver-\nmögensbildungsgesetz begünstigten\nArtikel II                                             Höchstbetrages sind nicht anzurech-\nÄnderung des Wohnungsbaugesetzes für das                                     nen mit Ausnahme der nach § 4 des\nSaarland                                               Dritten Vermögensbildungsgesetzes\nDas Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der                                  vereinbarten Leistungen.\"\nFassung vom 3. September 1968 (Amtsblatt S. 621)\n3. In § 16 a Abs. 3 Buchstabe b und § 53 a Abs. 1\nwird wie folgt geändert:\nBuchstabe b wird jeweils das Wort „Schwerbe-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   schädigten\" durch das Wort „Schwerbehinderten\",\na) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe h ange-                in§ 27 Abs. 1 Satz 5 das Wort „Schwerbeschädig-\nfügt:                                                    ter\" durch „Schwerbehinderter\" und in § 34 Abs. 4\n„h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs               Satz 2 das Wort „Schwerbeschädigte\" durch\nvorhandener Wohnungen durch kinder-               ,,Schwerbehinderte\" ersetzt.","Nr. 130 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                       1997\n4. § 18 erhält folgende Fassung:                              Darlehen, die zur Deckung der Gesamtkosten\ndienen, Bürgschaften übernommen werden, für\n,,§ 18\ndie der Bund Rückbürgschaften übernimmt.\nWohnungsbauprogramme\n(2) Aufwendungszuschüsse und Aufwen-\n{1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen            dungsdarlehen sollen in der Regel nur gewährt\nzuständige oberste Landesbehörde hat ein mehr-             werden, wenn der Antrag bis zur Bezugsfertig-\njähriges Programm für die Förderung des sozia-             keit der Wohnung gestellt worden ist. Die Ge-\nlen Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich             währung kann allgemein oder im Einzelfall für\ngeförderten Wohnungsbaues, aufzustellen, das               diejenigen Wohnungen ausgeschlossen wer-\njährlich fortzuschreiben ist. Das Wohnungsbau-             den, die bereits mit anderen Mitteln öffent-\nprogramm soll einen Uberblick über die Schwer-             licher Haushalte gefördert worden sind oder\npunkte der Förderung, die Zahl und Art der zu              gefördert werden.\nfördernden Wohnungen und die vorgesehene\nFinanzierung geben.                                           (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstel-\nlen, brauchen die Aufwendungsdarlehen in der\n{2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauf-             Jahresbilanz nicht auszuweisen. Werden die\nfolgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober               Aufwendungsdarlehen nicht ausgewiesen, ist\neines jeden Jahres aufzustellen und fortzuschrei-          in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des Til-\nben.                                                       gungsbeginns unter Berücksichtigung von Zin-\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen            seszinsen abgezinste Wert der Aufwendungs-\nzuständigen obersten Landesbehörden stimmen                dar lehen sowie der Beginn der Tilgung und\nunter der Leitung des Bundesministers für Städte-          die Höhe des Tilgungssatzes zu vermerken.\nbau und Wohnungswesen ihre Programme und                   Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz von\nderen Finanzierung so auf einander ab, daß für             5,5 vom Hundert auszugehen.\ndas Gebiet der Bundesrepublik ein Gesamtpro-\ngramm entsteht.                                                                  § 51 b\n(4) Die oberste Landesbehörde soll die zur                     Zweckbestimmung der Wohnungen\nDurchführung der Wohnungsbauprogramme er-                     {1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszu-\nforderlichen Maßnahmen so rechtzeitig treffen,             schüsse und Aufwendungsdarlehen ist sicher-\ndaß die zur Verfügung stehenden Förderungsmit-             zustellen, daß die geförderten Wohnungen in\ntel den Bauherren zügig bewilligt werden können            der Regel nur Personen zum Gebrauch über-\nund dabei die Bautätigkeit möglichst gleichmäßig           lassen werden,\nüber das ganze Jahr verteilt wird.\"\na) die durch den Bezug der Wohnung eine\nöffentlich geförderte Wohnung freimachen,\n5. In § 24 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\noder\n,,Für Darlehen zur Deckung der laufenden Auf-\nwendungen und für Annuitätsdarlehen gelten die             b) deren Jahreseinkommen die in § 14 be-\nVorschriften des § 51 a Abs. 3 und des § 51 c                  stimmte Einkommensgrenze nicht um mehr\nAbs. 3 letzter Halbsatz entsprechend.\"                         als 40 vom Hundert übersteigt.\n(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist\n6. In § 43 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:             auf den Zeitraum zu befristen, für den sich\n,,Uber den Antrag auf Anerkennung einer Woh-               durch die Gewährung der Mittel die laufenden\nnung als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle,          Aufwendungen vermindern.\nwelche die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nwesen zuständige oberste Landesbehörde be-                                       § 51 C\nstimmt.\"                                                                     Kostenmiete\n(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungs-\n7. a) In Teil V erhält der Vierte Titel folgende              zuschüsse und Aufwendungsdarlehen hat sich\nUberschrift:                                           der Bauherr für die Dauer der Zweckbestim-\n,,Förderung' des steuerbegünstigten Woh-               mung zu verpflichten, die geförderte Wohnung\nnungsbaues       durch Aufwendungszuschüsse            höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder\nund Aufwendungsdarlehen\".                             sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur\nDeckung der laufenden Aufwendungen erfor-\nb) Die §§ 51 a bis 51 c werden durch folgende\nderliche Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt.\n§§ 51 a bis 51 d ersetzt:\n(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 ver-\n,,§ 51 a\npflichtet und übersteigt das vereinbarte Ent-\nGewährung von Aufwendungszuschüssen                gelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung\nund Aufwendungsdarlehen                    insoweit unwirksam. Soweit die Vereinbarung\n{1) Für Wohnungen, die als steuerbegünstigt         unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstat-\nanerkannt worden sind, können auf Antrag               ten und vom Empfang an zu verzinsen. Der\ndes Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur               Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach\nDeckung von lauf enden Aufwendungen aus                Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen\nMitteln gewährt werden, die nicht als öffent-          Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines\nliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten.          Jahres von der Beendigung des Mietverhält-\nDaneben sollen auf Antrag des Bauherrn für             nisses an.","1998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Für die ErmitU ung der Kostenmiete und                               Artikel III\nihre Änderung gelten die Durchführungsvor-                         Änderung sonstiger Gesetze\nschriften, die die für das Wohnungs- und Sied-\nlungswesen zuständige oberste Landesbehörde                                    § 1\nauf Grund dieses Gesetzes für öffentlich geför-\nDas Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fas-\nderte Wohnungen erlassen hat, entsprechend;\nsung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (Bun-\nbei Aufwendungsdarlehen sind die für sie zu\ndesgesetzbl. I S. 889), geändert durch das Gesetz zur\nentrichtenden Zinsen und Tilgungen als lau-\nÄnderung mietpreisrechtlicher und wohnungsrecht-\nfende Aufwendungen zu berücksichtigen.\nlicher Vorschriften in der Freien und Hansestadt\n§ 51 d                      Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt München\nWegfaJJ der Aufwendungszuschüsse             und im Landkreis München vom 18. Juni 1970 (Bun-\nund Aufwendungsdarlehen                  desgesetzbl. I S. 786), wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bewilligung der Aufwendungszu-            1. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nschüssc kann für den Zeitraum widerrufen wer-          gefügt:\nden, in dem der Bauherr oder sein Rechtsnach-           „Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel\nfolger schuldhaft gegen eine nach § 51 b oder           erstmalig vor dem 1. Januar 1964 bewilligt wor-\n§ 51 c begründete Verpflichtung verstoßen hat.          den sind, darf einem Wohnungsuchenden nur\nSoweit die Bewilligung der Zuschüsse wider-             überlassen werden, wenn sich aus der Bescheini-\nrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten.         gung auch ergibt, daß er für Wohnungen dieser\nDer Widerruf berührt nicht die Dauer der                Art bezugsberechtigt ist; ist ein bezugsberechtig-\nZweckbestimmung nach § 51 b Abs. 2.                     ter Wohnungsuchender für diese Wohnung weder\n(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos              durch den Verfügungsberechtigten noch durch die\ngekündigt werden, wenn der Bauherr oder sein            zuständige Stelle zu ermitteln, so hat diese die\nRechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach             Uberlassung an einen anderen wohnberechtigten\n§ 51 b oder § 51 c begründete Verpflichtung             Wohnungsuchenden zu genehmigen.\"\nverstoßen hat. Die Kündigung kann auf die               Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nTeilbeträge des Aufwendungsdarlehens be-\nschränkt werden, die während der Dauer des           2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nVerstoßes ausgezahlt worden sind. Die Kündi-              ,, (3) Unterschreitet das Jahreseinkommen des\ngung berührt nicht die Dauer der Zweckbe-               Wohnberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des\nstimmung nach § 51 b Abs. 2.                            Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-\n(3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechts-         kommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert,\nnachfolger in vollem Umfange auf die Auszah-            so ist in der Bescheinigung anzugeben, daß er\nlung noch ausstehender Aufwendungszu-                   auch zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist,\nschüsse oder noch ausstehender Teilbeträge              für die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem\neines Aufwendungsdarlehens, so verkürzt sich            1. Januar 1964 bewilligt worden sind. In anderen\ndie Dauer der Zweckbestimmung nach § 51 b               Fällen ist in der Bescheinigung anzugeben, daß\nAbs. 2 um den Zeitraum, für den auf die Aus-            der Wohnberechtigte nur zum Bezug einer Woh-\nzahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um            nung, für die die öffentlichen Mittel erstmalig\ndrei Jahre. Wird das Aufwendungsdarlehen                nach dem 31. Dezember 1963 bewilligt worden\nohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig voll-           sind, berechtigt ist. Gehört der Wohnberechtigte\nständig zurückgezahlt, so endet die Zweckbe-            zu einem Personenkreis, für den Wohnungen bei\nstimmung mit Ablauf des Kalenderjahres, in              der Bewilligung öffentlicher Mittel vorbehalten\ndem die Rückzahlung erfolgt ist, jedoch nicht           worden sind, so ist auch dies auf seinen Antrag\nfrüher als drei Jahre vor dem Ende der Zweck-           in der Bescheinigung anzugeben.\"\nbestimmung nach§ 51 b Abs. 2.\"\n3. Absatz 4 erhält folgenden Satz 3:\n8. In § 53 a Abs. 1 werden die Worte „die in § 14 be-          ,,Ist die Bescheinigung im Land Berlin unter Be-\nstimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt\" er-              rücksichtigung des § 116 Nr. 1 des Zweiten Woh-\nsetzt durch die Worte „die in § 14 bestimmte Ein-           nungsbaugesetzes ausgestellt worden, so gilt sie\nkommensgrenze mindestens um 20 vom Hundert                  nur im Land Berlin.\"\nunterschreitet\".\n4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach § 5\"\n9. Nach § 53 b wird folgender § 53 c eingefügt:                durch die Worte „nach § 5 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\n,,§  53 C                       5. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „nach § 4 Abs. 2\"\nUberleitungsvorschrift für Annuitätszuschüsse             ersetzt durch die Worte „nach § 4 Abs. 2 Satz 1 \".\nSind nach den Vorschriften des § 51 a in der bis      6. In § 8 b Abs. 2 wird nach den Worten „angesetzt\nzum 31 Dezember 1971 geltenden Fassung Annui-               werden\" nach einem Semikolon folgender Halb-\ntätszuschüsse bewilligt worden, so gelten für die           satz angefügt:\ndamit geförderten Wohnungen hinsichtlich ihrer              „dies gilt vom 1. Januar 1972 auch dann, wenn\nZweckbestimmung und hinsichtlich der zulässigen             die Mietpreisfreigabe noch nicht erfolgt ist und\nMiete die Vorschriften der §§ 51 b und 51 c in der          die Kostenmiete nach Ablauf von sechs Jahren\nbis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung                 seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen ermittelt\nweiter.\"                                                    wird.\"","Nr. 130 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1971                        1999\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel IV\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „bis zum                            Schlußvorschriften\nAblauf des fünften Kalenderjahres\" ersetzt\ndurch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten                                     § 1\nKalenderj ahrcs\".                                     § 26 Abs. 2 und § 30 des Zweiten Wohnungsbau-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                    gesetzes sind bis zum 31. Dezember 1975 in der Fas-\n,, (5) Sind die öffentlichen Mittel in der in   sung des Artikels 18 Nr. 3 und 4 des Finanzände-\nAbsatz 1 Satz 3 bezeichneten Weise nach dem         rungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundes-\n31. August 1965, jedoch vor dem 1. Januar           gesetzbl. I S. 1259, 1281) anzuwenden.\n1972 zurückgezahlt worden, so gilt die Woh-\nnung abweichend von Absatz 1 Satz 3 läng-                                      § 2\nstens bis zum Ablauf des fünften Kalender-             § 15 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das\njahres nach dem Jahr der Rückzahlung als            Saarland ist bis zum 31. Dezember 1975 in der Fas-\nöffentlich gefördert.\"                              sung des Artikels 19 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin-\ndung mit Artikel 18 Nr. 3 des Finanzänderungsge-\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                           setzes 1967 anzuwenden.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum                                    § 3\nAblauf des fünften Kalenderjahres\" ersetzt\nDer Bundesminister für Städtebau und Wohnungs-\ndurch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten\nwesen wird ermächtigt, das Zweite Wohnungsbau-\nKalenderjahres\".\ngesetz sowie das Wohnungsbindungsgesetz 1965 in\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                    der sich aus Artikel I und III dieses Gesetzes er-\n,, (5) Sind die öffentlichen Mittel in der in    gebenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Weise nach dem         stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n31. August 1965, jedoch vor dem 1. Januar\n1972 zurückgezahlt oder abgelöst worden, so                                    § 4\ngilt die Wohnung abweichend von Absatz 1               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSatz 1 bis zum Ablauf des fünften Kalender-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\njahres nach dem Jahr der Rückzahlung als            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nöffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Dar-                                     §  5\nlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen\nvollständig zurückgezahlt worden wären.\"               (1) Die Artikel I und III dieses Gesetzes gelten\nnicht im Saarland.\n(2) Die Regierung des Saarlandes wird ermäch-\n9. In§ 22 werden die Worte „des § 5 Abs. 1\" ersetzt\ntigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\ndurch die Worte „des§ 5 Abs. 1 und 3\".\nsich aus Artikel II ergebenden Fassung bekanntzu-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\n§ 2                            zu beseitigen.\nArtikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des                                    § 6\nBerlinhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-          Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-\nblatt I S. 833, 836) wird aufgehoben.                      dung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}