{"id":"bgbl1-1971-13-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":13,"date":"1971-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_13.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Abgabe von Sondervoten gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht","law_date":"1971-02-09T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1971                                99\nBekanntmachung\nder Verfahrensordnung für die Abgabe von Sondervoten\ngemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nVom 9. Februar 1971\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am\n27. Januar 1971 die nachfolgende Verfahrensordnung\nfür die Abgabe von Sondervoten gemäß § 30 Abs. 2\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nvom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt\ngeändert durch das Vierte Änderungsgesetz vom\n21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), be-\nschlossen.\nKarlsruhe, den 9. Februar 1971\nDer Präsident\nd e s B u n d e s ve r f a s s u n g s g e r i c h t s\nDr. Gebhard Müller\nVerfahrensordnung\nfür die Abgabe von Sondervoten gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht\n1. Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in                  4. Wird das Sondervotum zu einer Entscheidung\nder Beratung vertretene abweichende Meinung                       abgegeben, die verkündet wird, so gibt der Vor-\nzu der Entscheidung oder deren Begründung                         sitzende in dem Verkündungstermin bekannt, daß\nniederlegt, muß binnen drei Wochen nach Unter-                    in der Sache ein Sondervotum vorliegt, und\nzeichnung der Entscheidung dem Vorsitzenden                       nennt den Namen des dissentierenden Richters.\ndes Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist                  Im Anschluß daran kann der dissentierende Rich-\nverlängern.                                                       ter den wesentlichen Inhalt der abweichenden\n2. Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben,                      Meinung bekanntgeben.\nlegt nach Möglichkeit den wesentlichen Inhalt\nseiner in der Beratung vertretenen abweichenden                   Das Sondervotum wird den Verfahrensbeteiligten\nAuffassung dem Senat in der Zeit zwischen der                     und allen sonstigen Stellen, denen die Entschei-\nAbstimmung und der Unterzeichnung der Ent-                        dung zugestellt oder mitgeteilt wird, in der\nscheidung schriftlich vor.                                        gleichen Weise bekanntgemacht.\n3. Die Entscheidung ist auch von dem dissentieren-               5. Das Sondervotum ist in der Sammlung der Ent-\nden Richter zu unterzeichnen.                                     scheidungen des Bundesverfassungsgerichts im\nDas Sondervotum ist von dem dissentierenden                       Anschluß an die Entscheidung mit dem Namen\nRichter allein zu unterzeichnen.                                  des Richters zu veröffentlichen."]}