{"id":"bgbl1-1971-13-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":13,"date":"1971-02-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten","law_date":"1971-02-10T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["97\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        21997 A\n1971                   Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1971                                                                                                                Nr. 13\nTag                                                                          In h a 1 t                                                                                    Seite\n10.2. 71     Neunte Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschiffer-\npatenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    97\nBundesgeselzbl. III !)503-9\n4.2. 71    Bekunntmachung über Ente.ignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ............ .                                                                              98\n9. 2. 71   Bekanntmachung der Verfahrensordnung für die Abgabe von Sondervoten gemäß § 30\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht .............................. .                                                                            99\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      100\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           101\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten\nVom 10. Februar 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über                                         zuständige Behörde jederzeit die Erneuerung des\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                                             Eignungsnachweises nach § 4 Buchstabe b verlan-\nnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-                                           gen.\nblatt -II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 25                                             Die Kosten dieses Nach weises hat der Inhaber\ndes Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom                                               eines Patents nur dann selbst zu tragen, wenn sich\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird ver-                                         die Vermutung der genannten Behörde als begrün-\nordnet:                                                                                     det erweist.\n2. Der-Inhaber eines Rheinschifferpatents hat bin-\nArtikel 1                                                         nen drei Monaten nach Vollendung des 65. Lebens-\nNach § 9 der Verordnung über die Erteilung von                                           jahres und weiterhin alle drei Jahre den Eignungs-\nRheinschifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundes-                                            nac;hweis nach § 4 Buchstabe b zu erneuern.\ngesetzbl. II S. 716) - Anlage 1 zur Verordnung zur                                               Die Erneuerung des Eignungsnachweises ist in das\nEinführung der Verordnung über die Erteilung von                                            Patent einzutragen.\"\nRheinschifferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 714) - , zuletzt geändert durch die\nArtikel 2\nVerordnung vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. II\nS. 1460), wird folgender § 9 a eingefügt:                                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n,,§ 9a                                                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nFeststellung der körperlichen Eignung\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nder In_haber eines Rheinschifferpatents\nzum Führen eines Fahrzeugs\nArtikel 3\n1. Bestehen Zweifel an der körperlichen Eignung\neines Inhabers eines Rheinschifferpatents, kann die                                             Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.\nBonn, den lO. Februar 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}