{"id":"bgbl1-1971-129-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":129,"date":"1971-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/129#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-129-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_129.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)","law_date":"1971-12-16T00:00:00Z","page":1985,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1985\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                      Z1997A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1971                                                                                   Nr.129\nTag                                                  Inhalt                                                                                      Seite\n16. 12. 71      Drittes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1985\n830-2, 833-1, 830-1-3\n15. 12. 71      Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1991\n2121-50-1-5\nDrittes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Drittes Anpassungsgesetz-KOV - 3. AnpG-KOV)\nVom 16. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 schlechterung des Gesundheitszustandes oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vor-\nzubeugen. Wird die Badekur unter den. Vor-\nArtikel 1                                          aussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so\nÄnderung von Vorschriften                                    sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg\ndes Bundesversorgungsgesetzes                                  der Badekur beeinträchtigen können, mit-\nbehandelt werden.\"\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes-                              b) In Absatz 3 wird in Satz 1 .,§ 10 Abs. 1, 2,\ngesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das                           5 und 6\" durch .,§ 10 Abs. 1, 2, 6 und 7\" er-\nGesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher                             setzt.\nVorschriften über Leistungen für verheiratete Kin-                 3. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65).\nwird wie folgt geändert:                                                 a) In Absatz 2 wird .,§ 10 Abs. 4, 5 und 6\" durch\n,. § 10 Abs. 4, 6 und 7\" ersetzt.\n1. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nb) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:\na) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:                                    ., (3) Ehegatten und Eltern von Pflege-\n.. (5) Schwerbeschädigten und Berechtigten                           zulageempfängern mindestens der Stufe III\nnach Absatz 4 werden ferner Mutterschafts-                             kann eine Badekur gewährt werden, wenn\nhilfe und Maßnahmen zur Früherkennung                                   sie den Beschädigten mindestens seit zwei\nvon Krankheiten gewährt. Für diese Lei-                                Jahren dauernd pflegen und die Badekur\nstungen gelten die Vorschriften über die                               zur Erhaltung ihrer Fähigkeit, den Beschä-\nHeil- und Krankenbehandlung mit Aus-                                   digten zu pflegen, erforderlich ist. § 10\nnahme des Absatzes 1 entsprechend.\"                                     Abs. 6 gilt entsprechend.\"\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Ab-\nsätze 6 bis 8; in dem neuen Absatz 6 wer-                 4. In § 14 wird die Zahl „74\" durch die Zahl „79\"\nden die Worte „nach den Absätzen 2 und 4\"                       ersetzt.\ndurch die Worte „nach den Absätzen 2, 4\nund 5\" ersetzt.                                           5. § 15 erhält folgende Fassung:\n2. § 11 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                                          .. §  15\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     Verursachen die anerkannten Folgen der\n., (2) Stationäre Behandlung in einem Bade-                   Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an\nort (Badekur) kann Beschädigten unter den                       Kleidung oder Wäsche, so sind die dadurch\nVora•1ssetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 6 und 7                    entstehenden Kosten mit einem monatlichen\ngewährt werden, wenn sie notwendig ist,                         Pauschbetrag von 10 bis 65 Deutsche Mark zu\num den Heilerfolg zu sichern oder um einer                       ersetzen. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der\nin absehbarer Zeit zu erwartenden Ver-                          Multiplikation von einer Deutschen Mark mit","1986                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nder auf Grund einer Rechtsverordnung nach                        öffentlich-rechtlicher Leistungsträger eine Zu-\n§ 24 a Buchslabe c für den jeweiligen Ver-                       schuß- oder sonstige Geldleistung nicht, weil\nschleißtatbcstand festgesetzten Bewertungszahl;                  bereits auf Grund dieses Gesetzes eine Sach-\nPfennigbelrägc sind auf volle Deutsche Mark                      leistung gewährt wird, so hat er den Betrag\nabzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark                      der Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst\nnach unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach                    als Leistung gewährt hätte. Satz 2 gilt nicht,\noben. Ubersteigcn in besonderen Fällen die tat-                  wenn die zu behandelnde Gesundheitsstörung\nsächlichen Aufwendungen die höchste Stufe des                    als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder\nPauschbetrages, so sind sie erstattungsfähig.      11\ndurch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-\nursacht worden ist.\"\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\n12. In § 21 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\na) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\n„Ersatzansprüche nach § 18 c Abs. 6 und den\nb) In Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte                       §§ 19 und 20 sowie Ansprüche auf Rückerstat-\n,, (§ 30 Abs. 4 letzter Satz) durch die Worte\n11\ntung des nach diesen Vorschriften geleisteten\n,, (§ 30 Abs. 5 ~atz 1)\" ersetzt.                          Kostenersatzes verjähren in zwei Jahren.\"\nc) In Absatz 5 Satz             1 werden    die  Worte\n,, Satz 1 gestrichen.\n11\n13. In § 25 a Abs. 4 Nr. 3 wird hinter dem Wort\n„Bundessozialhilfegesetzes\" das Komma durch\nd) In Absatz 8 wird,,§ 10 Abs.6\" durch,,§ 10                    einen Punkt ersetzt und der Halbsatz „minde-\nAbs. 7 ersetzt.\n11\nstens jedoch in Höhe von 130 Deutsche Mark.\"\ngestrichen.\n7. § 17 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 17 a                         14. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nFührt eine notwendige Maßnahme der Be-                      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nhandlung einer anerkannten Schädigungsfolge                             ,, (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit\n(§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer er-\nist nach der körperlichen und geistigen Be-\nheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrund-                         einträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben\nlage des Beschädigten, so kann eine Beihilfe in                       zu beurteilen; dabei sind seelische Begleit-\nangemessener Höhe gewährt werden; sie soll                           erscheinungen und Schmerzen zu berück-\nim allgemeinen 70 Deutsche Mark täglich nicht                        sichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend,\nübersteigen. Die Beihilfe kann auch gewährt                          um wieviel die Befähigung zur üblichen, auf\nwerden, wenn die Einkünfte einschließlich des                        Erwerb gerichteten Arbeit und deren Aus-\nEinkommensausgleichs infolge bestehender, un-                        nutzung im wirtschaftlichen Leben durch die\nabwendbarer finanzieller Verpflichtungen nicht                       als Folgen einer Schädigung anerkannten\nausreichen, den notwendigen Lebensunterhalt                          Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind.\nzu bestreiten. Die Beihilfe ist jedoch nicht zu                      Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind\ngewähren, soweit die finanziellen Belastungen                        nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend\nauf einer Verpflichtung beruhen, durch die die                       gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei\nGrundsätze wirtschaftlicher Lebensführung ver-                        jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die\nletzt worden sind.\"\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach dem\nGrad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen\n8. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zwin-                         mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für\ngende Gründe\" durch die Worte „unvermeid-                            erhebliche äußere Körperschäden können\nbare Umstände\" ersetzt.                                              Mindesthundertsätze festgesetzt werden.\"\n9. In § 18 a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz                  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach-\neingefügt:                                                           weislich\" durch das Wort „nachweisbar\" er-\n,,Die Ausstellung eines Bundesbehandlungs-                           setzt.\nscheines (§ 18 b) gilt als Antrag.      11\nc) In Absatz 3 wird die Zahl „612\" durch die\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                    Zahl „650\" ersetzt.\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n10. In § 18b werden in Satz 1 die Worte ,,, den\n,, (4) Einkommensverlust ist der Unter-\ndie für die Durchführung der Heil- oder Kran-\nschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen\nkenbehandlung zuständige Krankenkasse aus-\nBruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder\ngestellt hat\" gestrichen.\nfrüherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichs-\nrente (derzeitiges Bruttoeinkommen) und dem\n11.    In § 18 c erhält Absatz 6 folgende Fassung:\nhöheren Durchschnittseinkommen der Berufs-\n,, (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistun-                   oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte\ngen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf                      ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-\ndie jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht                        hältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und\ndeshalb versagt oder gekürzt werden, weil                            dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-\nnach den §§ 10 bis 24 a Leistungen für denselben                      dungswillen wahrscheinlich angehört hätte\nZweck vorgesehen sind. Erbringt ein anderer                           (Vergleichseinkommen). Allgemeine Grund-","Nr. 129    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1971                         1987\nldge zur Ermitllung des Vergleichseinkom-                       um 60 vom Hundert von\nmens sind die amtlichen Erhebungen des                                                  156 Deutsche Mark,\nStatislischen Bundesamtes für das Bundes-                       um 70 vom Hundert von\ngebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen                                           215 Deutsche Mark,\nBesoldungs- oder Vergütungsgruppen des                          um 80 vom Hundert von\nBundes. Werden die Erhebungen des Stati-\n260 Deutsche Mark,\nstischen Bundesamtes herangezogen, so sind\njeweils mit Wirkung vom 1. Januar die am                        um 90 vom Hundert von\n1. Oktober des vorangegangenen Kalender-                                                311 Deutsche Mark,\njahres bekannten Ergebnisse zugrunde zu                         bei Erwerbsunfähigkeit von\nlegen.\"                                                                                 351 Deutsche Mark.\ne) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:                       Die Grundrente erhöht sich für Schwer-\nbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet\n,, (5) Als Einkommensverlust einer Frau, die               haben, um 14 Deutsche Mark.\"\neinen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehe-\nmann, einem Verwandten oder einem Stief-               b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder Pflegekind führt oder ohne die Schädi-                    „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\ngung zu führen hätte (Hausfrau), gelten bei                  anerkannten Schädigungsfolgen gesundheit-\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                         lich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten\neine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage,\num 50 und 60 vom Hundert\ndie in folgenden Stufen gewährt wird:\n149 Deutsche Mark,\nStufe I         41 Deutsche Mark,\num 70 und 80 vom Hundert\nStufe II        83 Deutsche Mark,\n234 Deutsche Mark,\nStufe III      124 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert und bei\nStufe IV       166 Deutsche Mark,\nErwerbsunfähigkeit\n351 Deutsche Mark.                 Stufe V        207 Deutsche Mark,\nStufe VI       249 Deutsche Mark.\"\nUbersteigen die durch die Folgen der Schä-\ndigung notwendigen Mehraufwendungen bei\n16. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nder Haushaltsführung die Beträge des\nSatzes l, so gelten diese als Einkommens-                ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\nverlust; hiervon ist jedoch der Anteil, der            lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nauf Hilfeleistungen im Sinne des § 35 Abs. 1                um   50 vom Hundert       156  Deutsche Mark,\nSatz 5 entfällt, abzusetzen.\"                               um   60 vom Hundert       156  Deutsche Mark,\nf) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-                    um   70 vom Hundert       215  Deutsche Mark,\nsätze 6 und 7.                                              um   80 vom Hundert       260  Deutsche Mark,\ng) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und                     um   90 vom Hundert       311  Deutsche Mark,\nerhält folgende Fassung:                                    bei  Erwerbsunfähigkeit   351  Deutsche Mark.\"\n,, (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          17. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Hausgeld\" ge-\nBundesrates zu bestimmen:                               strichen.\na) welche Vergleichsgrundlage und in wel-\ncher Weise sie zur Ermittlung des Ein-       18. In § 33 a Satz 1 wird die Zahl „37\" durch die\nkommensverlustes heranzuziehen ist,              Zahl „39\" ersetzt.\nb) wie der Einkommensverlust bei einer vor\n19. § 33 b Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nAbschluß der Schulausbildung oder vor\nBeginn der Berufsausbildung erlittenen           ,,6. nichteheliche Kinder, vom männlichen Be-\nSchädigung zu ermitteln ist,                            schädigten jedoch nur, wenn seine Vater-\nc) was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt                   schaft durch Anerkennung oder gerichtliche\nund welche Einkünfte bei der Ermittlung                 Entscheidung rechtskräftig festgestellt wor-\ndes Einkommensverlustes nicht berück-                   den ist.\"\nsichtigt werden.\"\n20. § 35 wird wie folgt geändert:\n15. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:                  a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „140\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              durch die Zahl „149\" und in Satz 2 die Worte\n,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche                 „238, 337, 435 oder 563 Deutsche Mark\" durch\nGrundrente bei einer Minderung der Er-                        die Worte „253, 358, 462 oder 598 Deutsche\nwerbsfähigkeit                                               Mark\" ersetzt.\num 30 vom Hundert von                             b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „61\" durch\n68 Deutsche Mark,             die Zahl „65\" ersetzt.\num 40 vom Hundert von\n90 Deutsche Mark,   21. § 37 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:\num 50 vom Hunderl von                              „Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden\n123 Deutsche Mark,       Bezüge, die durch Sonderleistungen im Sinne","1988                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes § GO a Abs. 6 bedingt sind, sowie Erhöhungen       29. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\ndieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen               „eines Erwerbsunfähigen oder\" die Worte\ninfolge des Todes beruhen, bleiben unberück-               11 wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit\nsichtigt.\"                                                 Anspruch\" und hinter Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt: \"§ 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt.\"\n22. In§ 40 wird die-~ Zahl „ 198\" durch die Zahl „210\"\nersetzt.                                               30. § 51 wird wie folgt geändert:\n23. § 40 a wird wie folgt gelindert und ergänzt:                 a) In Absatz 1 werden die Zahl 245\" durch die\n11\nZahl „260\" und die Zahl „166\" durch die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nZahl \"176\" ersetzt.\n,, (1) Witwen, deren Einkommen geringer ist\nals die Hälfle des Einkommens, das der Ehe-           b) In Absatz 2 werden die Zahl „49\" durch die\nmann ohm~ die Schi.idigung erzielt hätte, er-               Zahl „52\" und die Zahl „37\" durch die Zahl\nhalten einen Schadensausgleich in Höhe von                   \"39\" ersetzt.\nvier Zehntel des festgestellten, auf volle             c) In Absatz 3 werden die Zahl „153\" durch die\nDeutsche Mark nach oben abgerundeten                         Zahl \"163\" und die Zahl \"110\" durch die Zahl\nUnterschiedsbetrages, jedoch höchstens 325                   \"117\" ersetzt.\nDeutsche Mark monallich. Ein Schadensaus-\ngleich ist nur zu gewähren, wenn die Witwe         31. In § 56 Satz 2 werden die Worte „die Höchst-\ndie Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1             beträge des Berufsschadens- und Schadensaus-\nerfüllt. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"        gleichs ~§ 30 Abs. 3 und § 40 a Abs. 1)\" durch\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort                 die Worte „der Höchstbetrag des Berufsscha-\n,,hätte\" das Wort ,,(Vergleichseinkommen)\"             densausgleichs (§ 30 Abs. 3), die Pauschbeträge\neingefügt.                                             für schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30 Abs. ,5),\nder Höchstbetrag des Schadensausgleichs (§ 40 a\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       Abs. 1)\" ersetzt.\n,, (3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt\nseines Todes Anspruch auf die Rente eines\n32. § 60 wird wie folgt geändert:\nErwerbsunfähigen und auf eine Pflegezulage\nmindestens nach Stufe III wegen nicht nur              a) In Absatz 2 Satz 4 werden das Wort „Durch-\nvorübergehender Hilflosigkeit (§ 35) oder auf               sdmittseinkommen\" durch das Wort „Ver-\nentsprechende Leistungen nach früheren ver-                 gleichseinkommen\" ersetzt und in Buchstabe a\nsorgungsrechtlichen Vorschriften, so gilt,                  die Worte „mit ungerader Jahreszahl\" ge-\nfalls es günstiger ist, abweichend von Ab-                  strichen.\nsatz 2 als Vergleichseinkommen das End-                b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Durch-\ngrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 zu-                   schnittseinkommen\" durch das Wort „Ver-\nzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und                 gleichseinkommen\" ersetzt.\nOrtsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes.\nAls nicht nur vorübergehend gilt ein Zeit-\n33. § 62 wird wie folgt geändert:\nraum von mehr als sechs Monaten.\"\nd) In Absatz 4 wird die Zahl „7\" durch die Zahl            a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Durch-\n8\" ersetzt.                                              schnittseinkommen\" durch das Wort „Ver-\n11\ngleichseinkommen\" ersetzt.\n24. § 41 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt;\n,,Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschä-\n,,Ausgleichsrente kann auch gewährt wer-                    digtenzulage, wenn deren Stufe in den letz-\nden, wenn einer Witwe aus anderen zwin-                     ten zehn Jahren seit Feststellung unverän-\ngenden Gründen die Ausübung einer Er-                       dert geblieben ist; Veränderungen durch\nwerbstätigkeit nicht möglich ist.\"                          Änderungen der Rechtsgrundlage bleiben\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „198\" durch die                    unberücksichtigt. 11\nZahl \"210\" ersetzt.\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n25. In § 44 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Witwen-                       11 (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer\nrente\" durch das Wort „Wit.wenversorgung\" er-                   schwerbeschädigten Hausfrau mit den in § 30\nsetzt.                                                          Abs. 5 Satz 1 genannten Personen aufgelöst,\nso sind die Minderung der Erwerbsfähigkeit\n26. In § 45 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „uneheliche\"                  nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensaus-\ndurch das Wort „nichteheliche\" ersetzt.                         gleich nach § 30 Abs. 5 von Amts wegen nur\nneu festzustellen, wenn ihr ohne die Schädi-\n27. In § 46 werden die Zahl „55\" durch die Zahl „58\"                 gungsfolgen die Aufnahme eines anderen\nund die Zahl 104\" durch die Zahl 111\" ersetzt.\n11                 11\nBerufes zuzumuten wäre. Eine Minderung\ndes nach § 30 Abs. 5 Satz 2 festgestellten\n28. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „98\" durch die                    Einkommensverlustes auf höchstens die Be-\n11                 11\nZahl \"104 und die Zahl „135 durch die Zahl                      träge nach § 30 Abs. 5 Satz 1 bleibt unbe-\n\"144\" ersetzt.                                                  rührt.\"","Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1971                       1989\n34. § 64 e Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                       Artikel 2\n,.(1) Stehen einer Versorgung in dem in § 64                  Änderung des Gesetzes über das\nAbs. 1 bezeichneten Umfang besondere Gründe          Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung\nentgegen, kann mit Zustimmung des Bundes-             § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\nministers für Arbeit und Sozialordnung Teil-Ver-   der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-\nsorgung nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2        gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das\nbis 4 gewährt werden. Bei der Gestaltung der       Zweite Gesetz über die Anpassung der Leistungen\nVersorgung sind die gegebenen Besonderheiten,      des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970\nzu denen auch die Möglichkeiten der Aufklärung     (Bundesgesetzbl. I S. 1029), wird wie folgt geändert:\ndes Sachverhalts gehören, zu berücksichtigen.\n§ 64 d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Besondere     1. In Absatz 4 werden die Worte „Auf die Rück-\nGründe im Sinne des Satzes 1 sind im allgemei-         erstattung kann verzichtet werden, wenn sie\"\nnen gegeben, wenn                                      durch die Worte „Die Rückerstattungsschuld kann\na) die Leistungen des fremden Staates für Kriegs-      nur erlassen werden, wenn die Rückerstattung\"\nbeschädigte und Kriegshinterbliebene oder        ersetzt.\nentsprechende Sozialleistungen die Leistun-  2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:\ngen nach diesem Gesetz oder das Durch-\nschnittseinkommen der gewerblichen Arbeit-         „F) Forderungen auf Rückerstattung können nur\nnehmer des Aufenthaltsstaates das Durch-         a) niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß\nschnittseinkommen der gewerblichen Arbeit-           die Einziehung keinen Erfolg haben wird,\nnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbei Inkrafttreten des Dritten Anpassungs-        b) gestundet werden, wenn die sofortige Einzie-\ngesetzes nicht unerheblich unterschreiten            hung mit erheblichen Härten für den Rück-\nerstattungspflichtigen verbunden wäre und die\noder                              Forderung durch die Stundung nicht gefährdet\nwird.\"\nb) der fremde Staat Renten nach diesem Gesetz\nganz oder teilweise auf eigene Renten an-                             Artikel 3\nrechnet\noder                                 Ubergangs- und Smlußvorsduiften\nc) zu besorgen ist, daß den Kriegsopfern oder                                  § 1\nGruppen von Kriegsopfern in einem Staat          Artikel V § 1 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur\naus Gründen, die die Kriegsopfer nicht zu    Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom\nvertreten haben, auf Dauer keine Versor-     28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750) tritt mit\ngung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten      Wirkung vom 31. Dezember 1971 außer Kraft.\nUmfang gewährt werden kann.\"\n§ 2\n35. In § 72 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in der\nFassung vom 1. August 1961 µ3undesgesetzbl. I          (1) Die bisher gewährten laufenden Versorgungs-\nS. 1121), zuletzt geändert durch das Gesetz über   bezüge und Einkommensausgleiche werden, soweit\nWohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetz-     sie durch dieses Gesetz eine Änderung erfahren, von\nblatt I S. 508)\" durch die Worte „in der Fassung   Amts wegen neu festgestellt.\nder Bekanntmachung vom 1. September 1965               (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich\n(Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt        aus diesem Gesetz ergeben, nur auf Antrag fest-\ngeändert durch das Haushaltsgesetz 1969 vom        gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach\n18. April 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 793),\" er-  Verkündung dieses Gesetzes gestellt, so beginnt die\nsetzt.                                             Zahlung mit dem 1. Januar 1972, frühestens mit dem\nJahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die\n36. Dem§ 83 wird folgender Satz angefügt:              Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt mit dem-\nselben Zeitpunkt, wenn die neuen Ansprüche erst\n„Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht   auf Grund einer noch zu erlassenden Rechtsverord-\nauf eine frühere Tätigkeit erbracht werden oder   nung festgestellt werden können und der Antrag\nzu erbringen wären.\"                               binnen eines Jahres nach Verkündung der Rechts-\nverordnung gestellt wird.\n37. § 90 erhält folgende Fassung:                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nVersorgung als Kannleistung oder im Wege des\n,.§ 90\nHärteausgleichs gewährt wird.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozial-            (4) Die Änderungen nach Artikel 1 Nr. 23 Buch-\nordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Ge-     stabe c und Nr. 29 gelten nur für Fälle, in denen der\nsetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen        Beschädigte nach dem 31. Dezember 1971 gestorben\nDurchführungsverordnungen in der jeweils gel-       ist.\ntenden Fassung mit neuem Datum und in neuer\n§ 3\nParagraphimfolge bekanntzumachen. Er kann\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts besei-            P) Soweit die Leistungen der Kriegsopferfürsorge,\ntigen.\"                                             die Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-","1990                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngesctz, ckrn Bundessozialhilfc~Jesetz und dem Gesetz    sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlun-\nJür Jugend woh liahrt,                                  gen des Einkommens unberücksichtigt.\ndie LeislLmgen aus der Arbeitslosenhilfe,                  (2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe,\ndas Wohngeld (Miet- und Li:lstenzuschüsse) nach         daß das Bundesentschädigungsgesetz unter Berück-\ndem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember             sichtigung der im Saarland geltenden Fassung anzu-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1637) und                    wenden ist.\n§ 4\ndie Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im\nRahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nRichtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951)                           (:Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndem Grunde oder der Höhe nach durch Renten-\nleistungen des Bundesversorgungsgesetzes beein-                                    § 5\nflußt werden, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für       Artikel 1 und 3 treten am 1. Januar 1972 und Ar-\ndie Monate Januar bis einschließlich Mai 1972 auf       tikel 2 tritt mit dem Tag der Verkündung dieses\nGrund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten       Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}