{"id":"bgbl1-1971-128-5","kind":"bgbl1","year":1971,"number":128,"date":"1971-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/128#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-128-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_128.pdf#page=6","order":5,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1971-12-16T00:00:00Z","page":1982,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 16. Dezember 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die          7. In § 33 wird Absatz 2 gestrichen und der bis-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                  herige Absatz 3 wird Absatz 2.\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April        8. Der § 51 erhält folgende Fassung:\n1971 (Bundesgesetzbl. J S. 345), wird verordnet:\n,,§ 51\nAnforderungen\nArtikel 1\n(1) Die §§ 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 17, 18 Abs. 2,\nDie Verordnung über die Schiffssicherheit in der\n§ 30 Abs. 2 bis 5, §§ 31, 32, 34, 35 Abs. 1 und 3,\nBinnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bundesgesetz-\n§§ 37, 38 Abs. 1 bis 5, §§ 39 bis 45 gelten nicht\nblatt II S. 769), zuletzt geändert durch die Verord-\nfür Fahrzeuge, die in bezug auf Bau und Aus-\nnung vom 21. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 109)\nrüstung dem ADNR unterliegen; ferner gelten\nund das Gesetz zur Änderung von Kostenermäch-\ndie §§ 20 bis 22, 36 und 38 Abs. 6 bis 8 für diese\ntigungen und zur Oberleitung gebührenrechtlicher\nFahrzeuge dann nicht, wenn sie zur Beförderung\nVorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\nbrennbarer Flüssigkeiten im Sinne des ADNR\nS. 901), wird wie folgt geändert:\nmit einem Flammpunkt von höchstens 55° C be-\n1. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge-            stimmt sind.\nfügt:                                                          (2) Bei Tankschiffen, die dem ADNR nicht\n,,(3) Fahrzeuge, die der Verordnung über die           unterliegen, bestimmt die Untersuchungsbe-\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein              hörde nach Verwendungszweck und Fahrbereich,\n(ADNR) - Anlage zur Verordnung zur Einfüh-                inwieweit die §§ 13 bis 45 anzuwenden und zu-\nrung der Verordnung über die Beförderung ge-              sätzliche Anforderungen zu stellen sind.\"·\nfährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und\n9. In § 61 Abs. 1 werden im Eingangssatz nach dem\nüber die Ausdehnung dieser Verordnung auf die\nWort „Hunte\" der Beistrich und die Worte „die\nübrigen Bundeswasserstraßen vom 23. Novem-\nalte Süderelbe\" gestrichen.\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1851) - unterlie-\ngen und für die diese Verordnung ein Zulas-           10. In § 70 Abs. 3 werden nach dem Wort „Main,\"\nsungszeugnis vorschreibt, erhalten ein Schiffs-           die Worte „dem Main-Donau-Kanal, eingefügt 11\nzeugnis nur dann, wenn sie dieses Zulassungs-             und nach dem Wort „Mosel,\" die Worte „der\nzeugnis besitzen.\"                                                  11\nSaar, gestrichen.\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und            11. Nach § 79 Abs. 2 wird folgender. Absatz 3 ange-\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten             fügt:\nauf Binnenwasserstraßen\" gestrichen.\n,, (3) Bei der Anmeldung eines Fahrzeugs, das\n3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Mindest-              den Vorschriften des ADNR unterliegt, ist bei\nbemannung\" durch das Wort „Besatzung\" er-                 der Anmeldung nach Absatz 1 auch das Zu-\nsetzt.                                                    lassungszeugnis nach dem ADNR vorzulegen.\"\n4. § 12 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.                   12. In § 82 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „4 Jahre\"\ndurch die Worte „5 Jahre\" ersetzt.\n5. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n13. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte \"brenn-\n,, (1) Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an\nbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von\nBord der Fahrzeuge - ausgenommen Fahrzeuge,\nüber 100° C oder\" gestrichen.\ndie dem ADNR unterliegen - müssen den Vor-\nschriften der Anlage 4 dieser Verordnung ent-        14. § 87 wird wie folgt geändert:\nsprechen.\"                                                                                      11\na) Die Absatzbezeichnung ,,(1) vor den Ein-\n6. Der§ 22 erhält folgende Fassung:                                  gangsworten des § 87 wird gestrichen.\n,,§ 22                            b) Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:\nEinbauverbot von Flüssiggasanlagen\n,,d) eine Flüssiggasanlage für Heiz-, Koch-,\nIn den Maschinenräumen von Fahrzeugen, die                         Kühl- oder Beleuchtungszwecke entwe-\nnicht dem ADNR unterliegen, sind Flüssiggas-                           der selbst betreibt oder ihren Betrieb an\nanlagen verboten.\"                                                     Bord zuläßt, ohne daß der Vermerk nach","Nr. 128 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971                     1983\n§ 21 ;\\ bs. 3 im Schiffszeugnis eingetragen             g) der Bestimmung des § 33 Abs. 1 zuwider\nist, oder der Bestimmung des § 22 zu-                      ein Fahrzeug nicht mit einem Entöler\nwider eine solche Flüssiggasanlage in                      oder Sammelbehälter versieht\".\neinem Maschinenraum aufstellt oder be-\ntreibt oder ihre Aufstellung oder Be-          15. Die §§ 88 und 89 werden aufgehoben.\nnutzung dort zuläßt,\".\nc) Nummer 1 Buchstabe g wird gestrichen.\nArtikel 2\nd) Nummer 2 Buchstabenfund g erhält folgende\nFassung:                                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n,,f) die Jnbetriebnahme einer Flüssiggasan-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nlage nach Nummer 1 Buchstabe d zuläßt,\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\noJme daß der Vermerk nach § 21 Abs. 3\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nim Schiffszeugnis eingetragen ist, oder\nzuläßl, daß eine solche Flüssiggasanlage\nentgegen der Bestimmung des § 22 in\neinem Maschinenraum aufgestellt oder                                 Artikel 3\nbenutzt wird oder                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}