{"id":"bgbl1-1971-128-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":128,"date":"1971-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/128#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-128-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_128.pdf#page=3","order":2,"title":"Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1971-12-16T00:00:00Z","page":1979,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 128 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971                         1979\nZwölftes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 16. Dezember 1971\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz  be-       zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine sol-\nschlossen:                                                   che Handlung geschaffene Lage eines anderen zu\neiner solchen Nötigung ausnützt, wird mit Frei-\nArtikel 1\nheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\n(2) § 239 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\"\n1. In § 138 Abs. 1 werden die Worte „eines Men-\nschenraubes, einer Verschleppung, einer erpres-\nArtikel 2\nserischen Kindesentführung\" durch die Worte\n,,eines Verbrechens gegen die persönliche Frei-                  Änderung der Strafprozeßordnung\nheit nach den § § 234, 234 a, 239 a, 239 b\" ersetzt.     In § 100 a Nr. 2 werden die Worte „einen Men-\nschenraub, eine Verschleppung, eine erpresserische\n2. § 239 a erhält folgende Fassung:\nKindesentführung\" durch die Worte „eine Straftat\n,,§ 239 a                       gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a,\n(1) Wer einen anderen entführt oder sich           239 b des Strafgesetzbuches)\" ersetzt.\neines anderen bemächtigt, um die Sorge eines\nDritten um das Wohl des Opfers zu einer Er-                                   Artikel 3\npressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von\nihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage             Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\neines anderen zu einer solchen Erpressung aus-           In § 80 werden nach den Worten „der Freiheits-\nnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei      beraubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB),\" die\nJahren bestraft.                                      Worte\n(2) Verursacht der Täter durch die Tat leicht-     ,,des erpresserischen Menschenraubes mit Todes-\nfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe          folge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),\nlebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe      der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2 in\nnicht unter zehn Jahren.                              Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafgesetz-\n(3) Das Gericht kann die Strafe nach den Vor-      buches),\"\nschriften über die Bestrafung des Versuchs mil-       eingefügt.\ndern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht\nauf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis                              Artikel 4\nzurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne                              Berlin-Klausel\nZutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes\nBemühen, den Erfolg zu erreichen.\"                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n3. Nach § 239 a wird folgende Vorschrift eingefügt:      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,,§ 239b\n(1) Wer einen anderen entführt oder sich                                   Artikel 5\neines anderen bemächtigt, um einen Dritten\nInkrafttreten\ndurch die Drohung mit dem Tode oder einer\nschweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}