{"id":"bgbl1-1971-128-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":128,"date":"1971-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/128#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-128-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_128.pdf#page=1","order":1,"title":"Elftes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1971-12-16T00:00:00Z","page":1977,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1977\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                       Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1971                                                                                           Nr.128\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n16. 12. 71      Elftes Strafrechtsändemngsgesetz                                                                                                               1977\n450-2, 300-2\n16. 12. 71      Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . ................................. .                                          1979\n450-2, :H2-2, 300-2\n8. 12. 71     Adllundzwanzi~Jsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung\nder Rhcinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nBinncnwass(~rslraßen ............................................................... .                                                         1980\n!1502-4\n14. 12. 71      V('ronlnun~J über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes\ngegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversiche-\nrungscmstalt für An~Jestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ...................... .                                                     1981\nlfi. 12. 71     Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ........... .                                                            1982\n9502-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzbl<ltt Teil II Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1984\nElftes Strafrechtsänderungsgesetz\nVom 16. Dezember 1971\nDer Bund(~stag hat das                  folgende Gesetz be-               3. Als § 316 c wird folgende Vorschrift eingefügt:\nschlossen:\n,,§ 316        C\nArtikel 1\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren,\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                     in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                                   nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                             1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit\na) Hinter der Nummer 3 wird folgende Num-                                            einer Person angreift oder s-onstige Machen-\nmer 3 a eingefügt:                                                             schaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft\n„3 a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach                                    über ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes\n§ 316c;\",\nund im Flug befindliches Luftfahrzeug zu er-\nlangen oder auf dessen Führung einzuwirken,\nb) hinter der Nummer 9 wird folgende Num-                                            oder\nmer 10 eingefügt:                                                         2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an\n,, 10. Taten, die auf Grund eines für die Bun-                                 Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu\ndesrepublik Deutschland verbindlichen                                   beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es\nzwischenstaatlichen Abkommens auch                                      unternimmt, eine Explosion oder einen Brand\ndann zu verfolgen sind, wenn sie im                                     herbeizuführen.\nAusland begangen werden.\"\nEinern im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht\n2. In § 316 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem                                 ein Luftfahrzeug gleich, das .von Mitgliedern der\nWort „Jahren\" und die Worte „in besonders                                      Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten\nschweren Fällen mit lebenslanger Freiheits-                                     ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat\nstrafe\" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:                               oder das von Mitgliedern der Besatzung oder\n„In besonders schweren Fällen ist die Strafe                                  von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen\nlebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren                                 ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht\nFällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.\"                                abgeschlossen ist.","1978                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines                          Artikel 2\nMenschen verursacht worden, so ist auf lebens-              Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nlange Freiheilsstr,ife oder auf Freiheitsstrafe\nnicht unter zehn Jahren zu erkennen.                     In § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden\nnach den Worten „der Uberschwemmung mit Todes-\n(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach       folge (§ 312 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB),\" die\nAbsatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst         Worte\nzur Iforbeiführun9 einer Explosion oder eines\n„des Anschlags auf ein Luftfahrzeug mit Todesfolge\nBrandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen\n(§ 316c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),\"\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft,\nverwahrt oder cim~m anderen überläßt, wird mit        eingefügt.\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf                               Artikel 3\nJ ahrcn bestraft.\nBerlin-Klausel\n(4) Das Gericht kann in den Fällen der Ab-\nsätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des_ § 13 Abs. 1\nmildern (§ 15) und in den Fällen des Absatzes 1       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nNr. 2 und des Absatzes 3 auch von einer Bestra-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nfung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der\nTäter aus freien Stücken sein Vorhaben aufgibt                               Artikel 4\nund den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher                             Inkrafttreten\nSchaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne\nZutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Be-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmühen, den Erfolg abzuwenden.\"                        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}