{"id":"bgbl1-1971-126-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":126,"date":"1971-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/126#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-126-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_126.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Einfuhr von lebenden Tierseuchenerregern und von Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger enthalten (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung)","law_date":"1971-12-07T00:00:00Z","page":1960,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Einfuhr von lebenden Tierseuchenerregern und von Impfstoffen,\ndie lebende Tierseuchenerreger enthalten\n(Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung)\nVom 7. Dezember 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Viehseuchen-          der Afrikanischen Pferdepest,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost,\n27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) und des           Typ West und Typ Venezuela),\nArtikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Vieh-\nder Japanischen B-Encephalitis,\nseuchengesetzes vom 22. Januar 1969 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 77) wird mit Zustimmung des Bundesrates            der Rinderpest,\nverordnet:                                                    der Lungenseuche der Rinder,\nder Afrikanischen Schweinepest,\nI. Allgemeine Vorschriften\nder Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,\n§ 1                               der Springkrankheit der Schafe sowie\nIm Sinne dieser Verordnung sind                           der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und\nKlauenseuche\n1. lebende      Tierseuchenerreger, lebende Erreger:\ngenehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung\nvermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren über-\nder Tierseuchenlage außerhalb des Wirtschaftsgebie-\ntragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie\ntes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes)\nvermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz mo-\noder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseu-\ndifizierte Stämme, die von solchen Erregern ab-\nchen im Wirtschaftsgebiet zum Schutz der einheimi-\nstammen;\nschen Nutztierbestände für vorbereitende Unter-\n2. wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:               suchungen oder für die Herstellung von Sera, Impf-\nEinrichtungen, in denen die baulichen und tech-       stoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.\nnischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit\nlebenden Tierseuchenerregern gegeben sind und            (2) Die Genehmigung darf außer der Bundesfor-\nderen Leiter oder für die Durchführung dieser Ar-     schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, dem\nbeiten verantwortliche Vertreter                      Bundesgesundheitsamt und dem Paul-Ehrlich-Insti-\ntut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen er-\na) approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder\nteilt werden, die von der zuständigen obersten Lan-\nApotheker ist oder ein Hochschulstudium der\ndesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder be-\nBiologie oder der Chemie abgeschlossen hat\nstimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es\nund\nzur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstel-\nb) mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der ve-        lung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mit-\nterinärmedizinischen oder medizinischen Mi-       teln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch\nkrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;      einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaft-\n3. wissenschaftlich geleitete Betriebe:                    lich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Geneh-\nmigung ist unter den erforderlichen Bedingungen zu\nBetriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagno-\nerteilen und mit den erforderlichen Auflagen zu ver-\nstische Mittel hergestellt oder Forschungen unter\nbinden; insbesondere sind folgende Auflagen anzu-\nVerwendung lebender Tierseuchenerreger durch-\nordnen:\ngeführt werden, sofern die baulichen und techni-\nschen Voraussetzungen für das Arbeiten mit             1. Beschränkung der Verwendung für bestimmte Ar-\nlebenden Tierseuchenerregern gegeben sind und             beiten und Versuche sowie Verbot oder Beschrän-\nder Leiter oder der für diese Arbeiten verantwort-         kung des Vorrätighaltens und der Abgabe,\nliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen\nder Nummer 2 Buchstaben a und b erfüllt.               2. Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,\n3. besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur\nII. Einfuhr lebender Tierseuchenerreger              Verhütung einer Verschleppung der eingeführten\nlebenden Tierseuchenerreger, einschließlich der\n§2                                 Verschleppung durch Versuchstiere und\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-        4. Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des\nnen im Benehmen mit dem Bundesminister für Er-                Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände,\nnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini-              die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein\nster) die Einfuhr lebender Erreger                            können.","Nr. 126 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971                         1961\n§3                            3. Verbot oder Beschränkung der Anwendung, ins-\nbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit\nDie zuständigen obersten Landesbehörden können\nder Anwendung des Impfstoffes.\nwissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Be-\ntrieben für Forschungen oder zur Herstellung von             (2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig\nSera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln die         gemacht werden von\nEinfuhr der in Anlage 1 aufgeführten lebenden Tier-       1. dem Nachweis, daß der Hersteller nach den ge-\nseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Be-             setzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes be-\ndürfnis besteht und veterinärpolizeiliche Gründe              rechtigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzu-\nnicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist unter               stellen,\nden erforderlichen Bedingungen zu erteilen und mit\n2. der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Be-\nden erforderlichen Auflagen zu verbinden, insbeson-\nurteilung der baulichen und technischen Einrich-\ndere können folgende Auflagen angeordnet werden:\ntungen des Betriebs des Herstellers sowie des Ar-\n1. Beschränkung der Verwendung sowie Beschrän-                beitsablaufs bei der Herstellung des zur Einfuhr\nkung oder Verbot der Abgabe,                              vorgesehenen Impfstoff es,\n2. die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auf-    3. einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes\nlagen.                                                    ausreichenden Beschreibung des Herstellungsver-\n§4                               fahrens, der Zusammensetzung und der Art des\nPrüfungsverfahrens,\nDie zuständigen obersten Landesbehörden können\nwissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Be-         4. dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Un-\ntrieben die Einfuhr lebender Tierseuchenerreger, die          schädlichkeit einschließlich Stammreinheit und\nnicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten           des Freiseins von Fremderregern sowie der Wirk-\nTierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Be-            samkeit des zur Einfuhr vorgesehenen Impfstoff es\ndürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auf-             durch Vorlage der amtlichen oder amtlich beglau-\nlage zu verbinden, daß die eingeführten lebenden              bigten Prüfungsniederschriften oder -zeugnisse\nTierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich             und\ngeleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben           5. dem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur\nwerden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerb-            Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erreger-\nliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes             stammes und des zur Einfuhr vorgesehenen Impf-\noder Antigens für serologische Zwecke handelt. So-            stoffes in einem von der Genehmigungsbehörde\nweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen               bestimmten Institut.\nerforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der                                    §6\nlebenden Tierseuchenerreger zu beschränken.\nDie zuständigen obersten Landesbehörden können\nfür Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufge-\nIII. Einfuhr von Impfstoffen,              führten Tierseuchen die Einfuhr von Impfstoffen, die\ndie lebende Tierseuchenerreger enthalten          lebende Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen,\n§5\nsofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstof-\nfes seiner Verwendung im Wirtschaftsgebiet veteri-\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-       närpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. Die\nnen im Benehmen mit dem Bundesminister die Ein-           Genehmigung ist unter den erforderlichen Bedingun-\nfuhr von Impfstoffen, die lebende Erreger der in § 2      g·en zu erteilen, insbesondere hinsichtlich Art und\nAbs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch          Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstoffes\nmit diesen verwandte lebende Tierseuchenerreger           verwendeten Erregerstammes. Sie ist ferner mit den\nenthalten, für Zwecke der staatlichen Tierseuchen-        erforderlichen Auflagen zu verbinden; insbesondere\nbekämpfung im Einzelfall genehmigen, sofern in-            können folgende Auflagen angeordnet werden:\nfolge der Entwicklung der Tierseuchenlage außer-\nhalb des Wirtschaftsgebietes oder des Auftretens           1. Beschränkung der Verwendung des Impfstoffes,\neiner in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Wirt-         2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf-\nschaftsgebiet zum Schutz der einheimischen Nutz-               stoffes.\ntierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impf-\n§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.\nstoffen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe\nerforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe mit\n§7\nausreichender Wirksamkeit, die keine lebenden\nTierseuchenerreger enthalten, zur Verfügung stehen.           Die zuständigen obersten Landesbehörden können\nDie Genehmigung ist unter den erforderlichen Bedin-       im Benehmen mit dem Bundesminister abweichend\ngungen zu erteilen, insbesondere hinsichtlich Art         von den §§ 5 und 6 die Einfuhr von Impfstoffen, die\nund Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstof-        lebende Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall\nfes verwendeten Erregerstammes. Sie ist ferner mit        genehmigen\nden erforderlichen Auflagen zu verbinden; insbeson-       1. für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämp-\ndere sind folgende Auflagen anzuordnen:\nfung und\n1. Sicherheits- und Uberwachungsmaßnahmen für             2. zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Ver-\ndie Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes,            suche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur\n2. Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impf-              Tierseuchenbekämpfung im Wirtschaftsgebiet be-\nstoffes,                                                  steht.","1962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nDie Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt                            V. Schlußvorschriiten\nund mit Auflagen verbunden werden; § 5 Abs. 1\nSatz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.                                           §9\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nIV. Ordnungswidrigkeiten                    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n§8                             Berlin.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2                                     § 10\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich            Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\noder fahrlässig eine Auflage nach § 2 Abs. 2 Satz 3,     kündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung\n§ 3 Satz 2, § 4 Satz 2 oder 3, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6    zur Durchführung des Gesetzes zur Ergänzung des\nSatz 3 oder § 7 Satz 2 nicht oder nicht vollständig er-  § 6 des Viehseuchengesetzes vom 13. November 1933\nfüllt.                                                   (Reichsgesetzbl. I S. 969) außer Kraft.\nBonn, den 7. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl","Nr. 126  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971                          1963\nAnlage 1\nzu den § § 3 und 4\nTierseuchenerreger                            Tierseuche\nA. Bakterien\n1. Pasteurella boviseptica                  Wild- und Rinderseuche\n2. Pasteurella aviseptica                   Geflügelcholera\n3. Pasteurella tularensis                    Tularämie\n4. Malleomyces mallei                        Rotz\n5. Brucella (abortus, suis, melitensis)      Brucellose\n6. Listeria monocytogenes                    Listeriose\n7. Bacillus anthracis                        Milzbrand\n8. Clostridium feseri                        Rauschbrand\n9. Clostridium tetani                        Starrkrampf\n10. Clostridium botulinum                     Botulismus\n11. Leptospira grippotyphosa                  Ansteckende Gelbsucht der Rinder\n12. Leptospira pomona                         Schweineleptospirose\n13. Leptospira canicola                       Stuttgarter Hundeseuche\n14. Leptospira icterohaemorrhagiae            Weilsche Krankheit\n15. Coxiella burneti                          Q-Fieber\n16. Cowdria ruminantium                      Herzwasserkrankheit\n(Heartwater Disease)\n17. Bedsonia psittaci                         Papageienkrankheit\n(Psittakose, Ornithose)\n18. Bedsonia ovis                            Enzootischer Abort der Schafe\n19. Mycoplasma capri                         Lungenseuche der Ziegen\n20. Mycoplasma agalactiae                    Infektiöse Agalaktie der Ziegen und\nSchafe\nB. Pilze\nl. Zymonema farciminosus                    Ansteckende Lymphgefäßentzündung\nder Einhufer\n(L ymphangi tis epizootica)\n2. Coccidioides immitis                     Coccidioidomykose\nC. Viren\n1. Teschenvirus syn. Talfanvirus            Ansteckende Schweinelähmung\n(Picorna-Gruppe)\n2. MKS-Virus (soweit nicht zu § 2           Maul- und Klauenseuche\nAbs. 1 der Verordnung gehörend)\n(Picorna- Gruppe)\n3. Vesiculäres Exanthem-Virus               Bläschenexanthem des Schweines\n(Picorna-Gruppe}\n4. A viäre Encephalomyelitis-Virus          Ansteckende Kükenencephalomyelitis\n(Picorna-Gruppe)                        (AE)\n5. Entenhepatitisvirus                      Entenhepatitis\n(Picorna-Gruppe)\n6. Sch weinepestvirus                       Europäische Schweinepest\n(Toga-Gruppe)\n7. VD-Virus (Toga-Gruppe)                   Virusdiarrhoe des Rindes\n(Mucosal Disease)","1964                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n8. Arteritisvirus (Toga-Gruppe)            Arteritis der Pferde\n9. Equine Influenza-Virus                  Influenza des Pferdes\n(Myxo-Gruppe)                           (Hoppegartener Husten)\n10. Myxovirus Influenza A suis               Influenza des Schweines\n(Myxo-Gruppe)\n11. Geflügelpestvirus (Myxo-Gruppe)         Klassische Geflügelpest\n12. N ewcastle Disease-Virus                 Newcastle-Krankheit\n(Paramyxo-Gruppe)                       (Atypische Geflügelpest)\n13. Infektiöse Bronchitis-Virus              Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)\n(Corona-Gruppe)\n14. TGE-Virus (Corona-Gruppe)                Transmissible Gastroenteritis der\nSchweine (TGE)\n15. Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe)              Tollwut\n16. Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe)          Stomatitis vesicularis\n17. Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe)        Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)\n18. Equine Rhinopneumonitis-Virus            Rhinopneumonitis der Pferde\n(Herpes-Gruppe)                         (Virusabort der Stuten)\n19. Infektiöse Laryngotracheitis-Virus       Infektiöse Laryngotracheitis des Ge-\n(Herpes-Gruppe)                         flügels (ILT)\n20. IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe)            Bläschenausschlag der Rinder\n(Exanthema coitale, IPV - Infektious\npustular vaginitis) und Infektiöse\nbovine Rhinotracheitis (IBR)\n21. Entenpestvirus (Herpes-Gruppe)           Entenpest\n22. Marekvirus (Herpes-Gruppe)               Mareksche Geflügellähmung\n23. Bovines Mammillitis-Virus                Bovine Mammillitis\n(Herpes-Gruppe)\n24. Katarrhalfiebervirus                     Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder\n(Herpes-Gruppe)\n25. Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe)           Kuhpocken\n26. Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe)         Schafpocken\n27. Ziegenpockenvirus                       Ziegenpocken\n(Pocken-Gruppe)\n28. Myxomvirus (Pocken-Gruppe)               Myxomatose der Kaninchen\n29. LSD-Virus (Pocken-Gruppe)                Lumpy Skin Disease der Rinder\n30. Stomatitis papulosa-Virus                Stomatitis papulosa der Rinder\n(Para v accina-Gruppe)\n31. Ecthymavirus (Paravaccina-Gruppe)        Dermatitis pustulosa der Schafe\n32. Rift Valley Fever-Virus                  Rifttalfieber\n33. Infektiöse Bursitis-Virus                Gumboro-Krankheit\n34. Bornavirus                               Seuchenhafte Gehirn-Rückenmark-\nentzündung der Pferde\n(Bornasche Krankheit)\n35. Anämievirus                             Infektiöse Anämie der Pferde\n36. Visnavirus                               Visna der Schafe\n3'7. Maedivirus                              Maedi der Schafe\n38. Nairobi Sheep Disease-Virus              Nairobi Schafkrankheit\n39. Lungenadenomatosevirus                  Lungenadenomatose der Rinder\n40. Scrapieerreger                          Scrapie (Traberkrankheit der Schafe,\nGnubberkrankheit)","Nr. 126 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971.                    1965\nD. Protozoen\n1. Trypanosoma (Trypanozoon) equi-         Trypanosomosen der Einhufer, Wie-\nperdum und die Trypanosomen der         derkäuer und Schweine ( z. B. Beschäl-\nVivax-, Congolense- und Brucei-/        seuche, Mal de Caderas, Surra, Naga-\nEvansigruppe                            na, Chagaskrankheit)\n2. Parasiten der Gattung Babesia           Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer,\nSchweine, Hunde und Katzen (z.B. Te-\nxasfieber, seuchenhafte Hämoglobin-\nurie}\n3. Parasiten der Gattung Theileria         Theileriosen der Wiederkäuer (z. B.\nOstküstenfieber, Mittelmeertheileriose\nu. a.)\n4. Parasiten der Gattung Anaplasma         Anaplasmose der Wiederkäuer\n5. Besnoitia besnoiti                      Besnoitose\nAnlage 2\nzu§ 6\n1. Tollwut\n2. Staupe der Hunde\n3. Hepatitis contagiosa canis\n(Rubarthsche Krankheit)\n4. Leptospirose der Hunde\n5. Katzenseuche\n6. Myxomatose der Kaninchen\n7. Newcastle-Krankheit\n(Atypische Geflügelpest)\n8. Infektiöse Bronchitis der Hühner\n9. Geflügelpocken"]}