{"id":"bgbl1-1971-126-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":126,"date":"1971-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/126#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-126-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_126.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen","law_date":"1971-12-02T00:00:00Z","page":1957,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1957\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z1997 A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1971                                                                                     Nr.126\nTag                                               Inhalt                                                                                       Seite\n2. 12. 71 Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1957\n8052-2\n7. 12. 71 Verordnung über die Einfuhr von lebenden Tierseuchenerregern und von Impfstoffen,\ndie lebende Tierseuchenerreger enthalten (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) . . . . . .                                            1960\n7831-2-1\n7. 12. 71  Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1966\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 58 und Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1968\n, ni\nVerordnung\nüber die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen\nVom 2. Dezember 1971\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung                                                                 § 2\nvom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt                                       Ärztliche Untersuchungen\ngeändert durch Artikel 150 Abs. 2 Nr. 19 des Ein-\nführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-                      (1) Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin, die\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),              erstmals als Fahrerin tätig werden will, nur beschäfti-\nund des § 76 Abs. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 2                gen, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960               vor Beginn der Beschäftigung von einem Arzt unter-\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch               sucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von\nArtikel 75 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf-             diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt,\nrechts vom 25. Juni 1969 (1Bundesgesetzbl. I S. 645),            nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Be-\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                  schäftigung nicht bestehen. Hat der Arzt auf der\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                Bescheinigung vermerkt, daß gesundheitliche Be-\nordnet:                                                          denken gegen die Beschäftigung auf bestimmten\n§ 1                                   Fahrzeugen oder bei Nichterfüllung bestimmter Auf-\nlagen bestehen, so darf der Arbeitgeber die Arbeit-\nGeltungsbereich\nnehmerin auf diesen Fahrzeugen nicht oder nur\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung              unter Beachtung dieser Auflagen beschäftigen.\nvon Arbeitnehmerinnen als Fahrerinnen\n(2) Der Arbeitgeber darf eine Arbeitnehmerin als\n1. auf Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgast-\nplätzen,                                                      Fahrerin nach Ablauf von 18 Monaten seit der\nletzten Untersuchung nur beschäftigen, wenn sie von\n2. auf Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge\"'                 einem Arzt innerhalb der letzten sechs Monate vor\nsamtgewicht von mehr als 3,5 t oder                          Ablauf der 18 Monate erneut untersucht worden ist\n3. auf Schienenfahrzeugen.                                       und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt aus-\n(2) § 11 dieser Verordnung gilt auch für die Be-              gestellte Bescheinigung vorliegt, nach der gesund-\nschäftigung von Arbeitnehmerinnen                                heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht\nbestehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n1. als Fahrerinnen auf Kraftfahrzeugen mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t oder                        (3) Von den Bescheinigungen nach den Absätzen\n2. als Beifahrerinnen auf diesen oder auf den in                 1 und 2 hat der Arzt eine Zweitschrift anzufertigen\nAbsatz 1 genannten Fahrzeugen.                                und als solche zu kennzeichnen.","1958                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 3                                                       § 7\nVeranlassung der Untersuchungen                         Freizeit für ärztlich:e Untersuchungen\nDer Arbeitgeber hat die ärztlichen Untersuchun-          Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin die Frei-\ngen nach § 2 zu veranlassen. Die nach § 27 der           zeit zu gewähren, die zur Durchführung der ärzt-\nArbeitszeitordnung zuständige Behörde kann vom           lichen Untersuchungen nach dieser Verordnung er-\nArbeitgeber verlangen, ärztliche Untersuchungen          forderlich ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht\nnach § 2 Abs. 2 auch außerhalb der Fristen dieser        eintreten.\nVorschrift zu veranlassen, wenn sie befürchtet, daß                                  § 8\ndie Arbeitnehmerin durch die Beschäftigung als Fah-\nrerin in ihrer Gesundheit gefährdet wird.                                         Kosten\nDer Arbeitgeber hat die Kosten der ärztlichen\n§ 4                           Untersuchungen nach dieser Verordnung zu tragen.\nEr trägt auch die sonstigen Kosten, die im Rahmen\nErmächtigte Ärzte                    des § 5 anfallen.\nArzte, die nach dieser Verordnung Untersuchun-\n§ 9\ngen vornehmen, müssen zur Ausübung des ärzt-\nlichen Berufes berechtigt und wegen der erforder-                     Beschaiienheit der Fahrzeuge\nlichen besonderen Sachkunde von der nach § 27 der           (1) Eine Arbeitnehmerin darf als Fahrerin nur auf\nArbeitszeitordnung zuständigen Behörde zur Vor-          Fahrzeugen beschäftigt werden, deren Beschaffen-\nnahme der Untersuchungen ermächtigt sein.                heit und Ausrüstung eine Gefährdung ihrer Gesund-\nheit nicht befürchten lassen. Die Fahrzeuge müssen\n§ 5                           insbesondere erschütterungsarm sein und mit kör-\nBehördliche Entscheidung                  pergerechtem Fahrersitz sowie mit Bedienungsein-\nrichtungen, Lenk- und Bremsanlagen ausgerüstet\n(1) Hält der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin      sein, die von der Arbeitnehmerin leicht erreicht und\ndie vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzu-        betätigt werden können. Schaffnerlose Fahrzeuge\ntreffend, so können der Arbeitgeber oder die Ar-         im Personenlinienverkehr müssen mit Sprechfunk-\nbeitnehmerin bei der nach § 27 der Arbeitszeitord-       anlagen ausgestattet sein.\nnung zuständigen Behörde beantragen, darüber zu\nentscheiden, ob oder unter welchen Voraussetzun-            (2) Die nach § 27 der Arbeitszeitordnung zustän-\ngen die Arbeitnehmerin die vorgesehene oder aus-         dige Behörde kann anordnen, daß ihr der Arbeit-\ngeübte Tätigkeit ausüben darf.                           geber auf seine Kosten bei Kraftfahrzeugen eine\nBescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-\n(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Ent-     ständigen oder Prüfers für den Kraftf ahrzeugver-\nscheidung notwendige ärztliche Untersuchung oder         kehr, bei Schienenfahrzeugen eine Bescheinigung der\nBegutachtung veranlassen.                                zuständigen technischen Aufsichtsbehörde über das\n(3) Die in § 2 vorgesehene ärztliche Bescheinigung    Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nwird durch eine Entscheidung der zuständigen Be-         legt oder einsendet. Sie hat die Beschäftigung einer\nhörde nach Absatz 1 ersetzt. Die Entscheidung ist        Arbeitnehmerin zu verbieten, wenn die Vorausset-\ndem Antragsteller in doppelter Ausfertigung zuzu-        zungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder wenn\nleiten.                                                  der Arbeitgeber einer Anordnung nach Satz 1 nicht\n§ 6\nnachkommt.\n§ 10\nAuibewahren und Mitführen\närztlicher Bescheinigungen                                      Anzeigepflicht\n(1) Der Arbeitgeber hat die Erstschrift der ärzt-        Wer eine Arbeitnehmerin als Fahrerin beschäftigt\nlichen Bescheinigungen und behördlichen Entschei-        oder beschäftigen will, hat dies spätestens vierzehn\ndungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses       Tage nach Beginn der Beschäftigung der nach § 27\naufzubewahren. Sie sind der nach § 27 der Arbeits-       der Arbeitszeitordnung zuständigen Behörde schrift-\nzeitordnung zuständigen Behörde auf Verlangen            lich anzuzeigen und ihr die ärztliche Bescheinigung\nvorzulegen oder einzusenden.                             oder behördliche Entscheidung zur Einsichtnahme\nzuzusenden. Die Anzeige muß folgende Angaben\nt2) Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin die\nZweitschrift der ärztlichen Bescheinigungen und be-      enthalten: Vor- und Familienname, Geburtsdatum,\nhördlichen Entscheidungen unverzüglich auszuhän-         Wohnanschrift, Datum des Beginns der Beschäfti-\ndigen.                                                   gung der Arbeitnehmerin sowie Art und Größe des\nFahrzeugs, das sie führt oder führen soll.\n(3) Die Arbeitnehmerin hat die Zweitschrift der\njeweils letzten ärztlichen Bescheinigung oder be-\n§ 11\nhördlichen Entscheidung beim Fahren eines Fahr-\nzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf                       Heben und Tragen von Lasten\nVerlangen vorzulegen.                                       (1) Eine Arbeitnehmerin darf nicht mit Arbeiten\n(4) Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bei        beschäftigt werden, bei denen Lasten von mehr als\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses die Erstschrift      10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel nicht\nder ärztlichen Bescheinigungen und behördlichen          nur gelegentlich gehoben oder getragen werden.\nEntscheidungen auszuhändigen.                            Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln","Nr. 126  ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1971                      1959\ngehoben oder getragen werden, so darf die körper-      an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszu-\nliche Beanspruchung der Arbeitnehmerin nicht grö-      legen oder auszuhängen. Er hat weiterhin jeder\nßer sein als bei Arbeiten nach Satz 1.                 Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Tätigkeit einen\nAbdruck dieser Verordnung auszuhändigen.\nfi2) Die nach § 27 der Arbeitszeitordnung zustän-\ndige Behörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung\nmit Arbeiten verbieten, bei denen Lasten mit einem                                § 13\nGewicht von 10 kg oder weniger gehoben oder ge-                             Berlin-Klausel\ntragen werden, wenn durch diese Arbeiten eine Ge-\nfährdung der Gesundheit der Arbeitnehmerin zu             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nbefürchten ist.                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) auch im Land Berlin.\n(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin, die\ner mit Heben oder Tragen von Lasten beschäftigen\n§ 14\nwill, vor Aufnahme der Beschäftigung in der Technik\ndes richtigen Hebens und Tragens von Lasten zu                               Inkrafttreten\nunterweisen.                                              (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\n§ 12                          Verkündung in Kraft.\nAushang und Aushändigung                    (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Be-\nWer eine Arbeitnehmerin nach dieser Verordnung      schäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 30. Ok-\nbeschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung       tober 1940 (Reichsanzeiger Nr. 259) außer Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}