{"id":"bgbl1-1971-125-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":125,"date":"1971-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/125#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-125-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_125.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaswerker","law_date":"1971-12-06T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1950                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glaswerker\nVom 6. Dezember 1971\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                                     § 4\ngesetzes vom 14. Augus 1 1969 (Bundesgesetzbl. I\nAusbildungsrahmenplan\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vorn 12. März 1971 (Bun-         (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit        nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich\ndem Bundesminister für Arbei1 und Sozialordnung         gegliedert werden:\nverordnet:                                                 1. Grundkenntnisse der Physik und Chemie:\n§ 1\na) Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre;\nStaatliche Anerkennung                        b) Gemenge, Verbindungen, Säuren, Basen,\ndes Ausbildungsberufes                            Salze, Neutralisation, Verbrennung.\nDer Ausbildungsberuf Glaswerker wird staatlich\n2. Kenntnisse der Rohstoffe zur Glasherstellung\nanerkannt.\nund ihres Einflusses auf das Glas:\n§ 2\na) Glasrohstoffe, deren Aufbereitung, Eigen-\nAusbildungsdauer                               schaften und Verwendungszweck sowie ihr\nDie Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.                      Verhalten bei der Schmelze;\nb) Läutermittel, Farbstoffe, Herstellung von Ge-\n§ 3                                   mengen.\nAusbildungsberufsbild                    3. Kenntnisse der Eigenschaften der verschiedenen\nGegenstand der Berufsausbildung sind minde-                Glasarten:\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:               a) Erschmelzen verschiedener Glasarten in Ver-\n1. Grundkenntnisse der Physik und Chemie;                       suchshäfen oder Tiegeln;\n2. Kenntnisse der Rohstoffe zur Glasherstellung              b) Verhalten von kaltem und heißem Glas beim\nund ihres Einflusses auf das Glas;                           Schneiden, Brechen, Biegen, Ziehen, Pressen,\nBlasen und anderen Formgebungsverfahren;\n3. Kenntnisse der Eigenschaften der verschiedenen .\nGlasarten;                ·                               c) Messen der Leitfähigkeit von Glas bei ver-\nschiedenen Temperaturen.\n4. Kenntnis des Einflusses der Temperatur auf das\nGlas sowie der Schmelze und Läuterung des           4. Kenntnis des Einflusses der Temperatur auf das\nGlases;                                                   Glas sowie der Schmelze und Läuterung des\n5. Kenntnis der Vorgänge beim Kühlen, Vorspan-              Glases:\nnen und Biegen von Glas;                                    Abschnitte der Glasschmelze, Gasabgabe und\n6. Kenntnis der Wirkungs- und Betriebsweise von                Läuterung, Abkühlen des Glases auf die Ver-\nSchmelz- und Nebenöfen;                                     arbeitungszähigkeit.\n7. Grundkenntnisse und Fertigkeiten der Verarbei-       5. Kenntnis der Vorgänge beim Kühlen, Vorspan-\ntung von Glas;                                           nen und Biegen von Glas:\na) Ablauf des Kühlvorganges;\n8. Kenntnisse der Nachbearbeitung von Glas;\nb) Abhängigkeit der Zähigkeit vom Temperatur-\n9. Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten der Me-\nverlauf;\ntallbearbeitung;\nc) Entstehen von Spannungen im Glas, ins-\n10. Kenntnisse und Fertigkeiten des Zusammen-                     besondere zeitweise und bleibende Span-\nbauens, Umbauens und Reparierens von Maschi-                 nungen;\nnenteilen sowie des Verlegens von Rohrleitun-\ngen;                                                     d) Bedienung der Kühleinrichtungen.\n11. Kenntnis der Wirkungsweise mechanischer,              6. Kenntnis der Wirkungs- und Betriebsweise von\npneumatischer, hydraulischer und elektrischer            Schmelz- und Nebenöfen:\nAggregate an Maschinen, Geräten und Anlagen              a) Arbeitsweise von Hafen- und Wannenöfen,\nsowie Fertigkeiten in der Maschinentechnik;                  Nebenöfen, periodische und kontinuierliche\n12. Kenntnisse und Fertigkeiten der Meß-, Steuer-                 Betriebsweise;\nund Regeltechnik;                                        b) Ufenbau, feuerfestes Material, Tempern von\n13. Kenntnisse und Fertigkeiten des Betreibens von                feuerfestem Material;\nProduktions- und Bearbeitungsmaschinen;                  c) Einlegeverfahren, Wannenkühlung, Stein-\n14. Erkennen und Beurteilen von Glas- und Ferti-                  pflege.\ngungsfehlern;                                       7. Grundkenntnisse und Fertigkeiten der Verarbei-\n15. Pflegen und Warten der Formen, Arbeitsgeräte,             tung von Glas:\nMaschinen und Einrichtungen;                             a) Grundkenntnisse der Verfahren zur Ver-\n16. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-                  arbeitung des Glases durch Blasen, Pressen.\nbeitsschutzes.                                               Gießen, Ziehen und Schleudern.","Nr. 125 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971                          1951\nb) Arbeit an den entsprechenden voll- oder               b) Kenntnisse der Anwendbarkeit und Genauig-\nteilautomatischen maschinellen Einrichtungen             keit der Meßverfahren;\nder Hütte, Einbau der Formen, Einstellen             c) Fertigkeiten der Durchführung von Messun-\nund Uberwachen der Maschinen sowie son-                  gen, wie Temperaturmessungen sowie Zug-\nstige Arbeiten an voll- oder teilautomatischen           und Differenzdruckmessungen, unter Berück-\nEinrichtungen.                                           sichtigung der Meßbereiche und Fehlermög-\n8. Kenntnisse der Nachbearbeitung von Glas:                     lichkeiten;\na) Spezielle Glasnachbearbeitungsverfahren;              d) Fertigkeiten des Aufbaues einfacher Steuer-\nb) Gleisschneidwerkzeuge und -einrichtungen;                ketten und Regelkreise;\nc) Vorgang des Absprengens und Verschmel-                e) Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten des\nzens.                                                   Einstellens von Regelgeräten;\n9. Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten der Me-            f) Mitwirken bei Wartung, Reparatur und In-\ntallbearbeitung:                                             betriebnahme von Anlagen im Hüttenbetrieb\nsowie beim Austausch von Thermoelementen.\na) Grundfertigkeiten im Messen, Anreißen, Kör-\nnen, Meißeln, Sägen, Feilen, Scheren, Bohren,  13. Kenntnisse und Fertigkeiten des Betreibens von\nReiben, Senken, Gewindeschneiden, Biegen,           Produktions- und Bearbeitungsmaschinen:\nRichten, Passen, Weich- und Hartlöten, Mon-          a) Ubersicht über die in der Glasindustrie ge-\ntieren;                                                  bräuchlichsten Produktions- und Bearbei-\nb) Grundkenntnisse der Eigenschaften von Me-                 tungsmaschinen, deren Arbeitsweise und\ntallen, insbesondere in bezug auf die Glas-              deren werkstoffbedingte Besonderheiten;\nerzeugung und Glasbearbeitung;                      b) Fertigkeiten im Betreiben der im Betrieb vor-\nc) Grundkenntnisse der Eigenschaften der Werk-              handenen Produktions- und Bearbeitungs-\nund Hilfsstoffe, ihre Verwendungs- und Be-              maschinen;\narbeitungsmöglichkeiten;                             c) Erkennen von Störungen und Mitwirken bei\nd) Grundfertigkeiten in der Herstellung von                 deren Beseitigung.\nRohrverbindungen.\n14. Erkennen und Beurteilen von Glas- und Ferti-\n10. Kenntnisse und Fertigkeiten des Zusammen-               gungsfehlern:\nbauens, Umbauens und Reparierens von Ma-\nErkennen und Beurteilen von Glas- und Fer-\nschinenteilen sowie des Verlegens von Rohrlei-\ntigungsfehlern unter Berücksichtigung der ge-\ntungen:\nbräuchlichsten Kontrolleinrichtungen sowie\na) Kenntnis der Elemente des Maschinenbaues;               der Prüf- und Sortiervorschriften.\nb) Grundkenntnis des Aufbaues von Maschinen;\n15. Pflegen und Warten der Formen, Arbeitsgeräte,\nc) Fertigkeiten des Verlegens von Rohrleitun-           Maschinen und Einrichtungen:\ngen aus vorgefertigten Bauelementen;\nPflegen und Warten der Formen, Arbeits-\nd) Mitwirken bei der Montage, Wartung und                  geräte, Maschinen und Einrichtungen unter\nReparatur von Glasproduktions- und Glas-               Berücksichtigung der Bedienungsvorschriften,\nbearbeitungsmaschinen, beim Montieren und              Schmier- und Wartungspläne, Standzeiten\nReparieren von Hydraulik- und Pneumatik-               sowie Lebensdauer- und Schwachstellenwerte.\nanlagen und bei der Wartung von Wasser-,\nGas- und Olanlagen.                            16. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-\nbeitsschutzes:\n11. Kenntnis der Wirkungsweise mechanischer,\npneumatischer, hydraulischer und elektrischer           a) Kenntnis der Arbeitsschutzvorschriften, ins-\nAggregate an Maschinen, Geräten und Anlagen                 besondere der Unfallverhütungsvorschriften\nsowie Fertigkeiten in der Maschinentechnik:                 und der für die Glashütten geltenden Ar-\nbeitsschutzverordnungen;\na) Kenntnisse mechanischer, pneumatischer und\nhydraulischer Vorgänge an Maschinen und             b) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.\nGeräten;                                          (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nb) Kenntnisse der Elektrizitätslehre: Spannung,    nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nStrom, Widerstand, Halbleiter, Frequenz, In-   zeitlich gegliedert werden:\nduktion, Schalter, Sicherung, Steckverbin-     1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung\ndung, Meßverfahren, Symbole für Geräte,            folgender zeitlicher Richtwerte vermittelt werden:\neinfache Schaltpläne, Gefahren des elektri-\na) Kenntnisse im Umgang mit dem Werkstoff\nschen Stroms, Schutzmaßnahmen;\nGlas gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 8\nc) Grundkenntnisse der Elektrotechnik;                     Buchstaben b und c sowie Nr. 16 in zwei\nd) Mitwirken bei der Wartung, Montage und                  Monaten;\nInbetriebnahme entsprechender Anlagen.             b) Grundkenntnis und Grundfertigkeiten der Me-\n12. Kenntnisse und Fertigkeiten der Meß-, Steuer-              tallbearbeitung gemäß Absatz 1 Nr. 9 in vier\nund Regeltechnik:                                          Monaten;\na) Kenntnisse des Messens, Steuerns und Re-            c) Kenntnis der Wirkungsweise mechanischer,\ngelns der in der Glasindustrie üblichen                pneumatischer, hydraulischer und elektrischer\nGrößen;                                                Aggregate an Maschinen, Geräten und Anla-","1952                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngen sowie Fertigkeiten in der Maschinentech-      bildende hat die Führung des Berichtsheftes regel-\nnik gemäß Abst1tz l Nr.11 in sechs Monaten.      mäßig zu überprüfen.\n2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-\ntung folgender zeitlicher Richtwerte vermittelt                                  § 7\nwerden:                                                                   Zwischenprüfung\na) Kenntnisse und Fertigkeiten der Meß-, Steuer-         (1) Während der Berufsausbildung soll nach zwei\nund Regeltechnik gcrnüß Absatz 1 Nr. 12 in       Jahren eine Zwischenprüfung durchgeführt werden.\nvier Monaten;\n(2) Sie erstreckt sich auf die in § 4 für die ersten\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten des Zusammen-\nzwei Jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nbauens, Umbauens und Reparierens von Ma-\nnisse sowie auf die in der Berufsschule zusätzlich\nschinenteilen sowie des Verlegens von Rohr-\nvermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Be-\nleitungen gemäß Absatz 1 Nr. 10 in zwei Mo-\nrufsausbildung wesentlich sind.\nnaten;\nc) Kenntnisse der Rohstoffe zur Glasherstellung          (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-\nund ihres Einflusses auf das Glas sowie der      nisse kommen in einer Prüfungsdauer von etwa drei\nEigenschaften der verschiedenen Glasarten        Stunden insbesondere folgende Aufgaben in Be-\ngemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 in einem Monat;       tracht:\nd) Kenntnis der Wirkungs- und Betriebsweise          1. Herstellung einer Rohrverbindung aus vorgefer-\nvon Schmelz- und Nebenöfen gemäß Absatz 1             tigten Bauelementen nach vorgelegter Zeichnung;\nNr. 6 in zwei Monaten;\n2. Herstellung einer elektrischen, pneumatischen\ne) Kenntnisse des Einflusses der Temperatur auf           oder hydraulischen Steuereinrichtung, bestehend\ndas Glas, der Schmelze und Läuterung des              aus Schalter und Arbeitsglied;\nGlases sowie der Vorgänge beim Kühlen, Vor-\nspannen und Biegen von Glas gemäß Absatz 1       3. Schneiden und Brechen eines Flach- oder Hohl-\nNr. 4 und 5 in drei Monaten.                          glasgegenstandes mit Handwerkszeugen oder\nmaschinellen Einrichtungen;\n3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-\ntung folgender zeitlicher Richtwerte vermittelt       4. Zusammensetzen einer Vorrichtung oder Ma-\nwerden:                                                   schine aus vorgelegten Teilen.\na) Grundkenntnisse und Fertigkeiten der Verar-\nbeitung von Glas sowie Kenntnisse und Fer-                                    § 8\ntigkeiten des Betreibens von Produktions- und        Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung\nBearbeitungsmaschinen gemäß Absatz 1 Nr. 7\n(1} Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nund 13 in sechs Monaten;\n§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nb) Erkennen und Beurteilen von Glas- und Fer-         auf die in der Berufsschule zusätzlich vermittelten\ntigungsfehlern gemäß Absatz 1 Nr. 14 in einem     Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nMonat;                                           wesentlich sind.\nc) Kenntnisse der Nachbearbeitung von Glas ge-\nmäß Absatz 1 Nr. 8 in einem Monat;                   (2} Zum Nachweis der Fertigkeiten kommen in\neiner Prüfungsdauer von etwa acht Stunden ins-\nd) Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten\nbesondere folgende Aufgaben in Betracht:\nder Meß-, Steuer- und Regeltechnik gemäß\nAbsatz 1 Nr. 12 in vier Monaten.                  1. Der Prüfling soll nach Schalt- oder Montageplänen\neine elektrische, pneumatische oder elektropneu-\n4. Außerdem soll sich die Berufsausbildung während\nmatische Steuerung, die seinem Arbeitsgebiet\nder gesamten Ausbildungszeit erstrecken auf:\nentspricht, schalten und in Betrieb setzen. Die\na) Grundkenntnisse der Physik und Chemie ge-              Schaltung soll in ihren wesentlichen Teilen auf\nmäß Absatz 1 Nr. 1;                                  einer Montageplatte nachgebildet werden. Elek-\nb) Pflegen und Warten der Formen, Arbeits-                trische Leitungen oder Rohre sollen vom Prüfling\ngeräte, Maschinen und Einrichtungen gemäß            sachgerecht für die Montage hergerichtet werden.\nAbsatz l Nr. 15;\n2. Erkennen von vorgelegten Glasfehlern und An-\nc) Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-          gabe möglicher Gründe für deren Entstehung\nbeitsschutzes gemäß Absatz 1 Nr. 16.                 unter Berücksichtigung der Glasherstellungsver-\nfahren.\n§ 5\n3. Durchführen eines Formenwechsels, Einstellen\nAusbildungsplan                          eines bestimmten Betriebszustandes oder eine\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des              andere begrenzte Aufgabe an einer Produktions-\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden               einrichtung.\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4. Erkennen von drei wichtigen feuerfesten Bau-\nstoffen nach Augenschein sowie Beschreibung\n§ 6\nihrer Eigenschaften.\nFührung des Berichtsheftes\n5. Herstellen und richtiges Anschließen eines Eisen-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form            Konstantan-Thermoelements mit Auswahl der\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Der Aus-             Ausgleichsleitung und unter Beachtung tempern-","Nr. 125 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971                          1953\nturgeregelter kalter Lötstellen oder eine andere               ff) Kenntnisse der feuerfesten Baustoffe aus\nAufgabe aus der Meßtechnik.                                        dem Zweistoffsystem Tonerde und Kiesel-\n6. Strömungsmessung mittels Sonden oder einge-                         säure.\nbauter Blende oder Durchführung einer vergleich-      2. Im Prüfungsfach Fachrechnen kommen anwen-\nbaren Betriebsmessung.                                     dungsbezogene Aufgaben in Betracht, wobei ins-\n7. Herstellen eines einfachen Gemenges.                       besondere die Grundrechenarten, das Prozent-\nrechnen, das Dreisatzrechnen, das Ohmsche Ge-\n(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden Prü-         setz sowie Querschnittsberechnungen berücksich-\nfungsfächern nachweisen:                                      tigt werden sollen.\n1. Im Prüfungsfach Fachkunde kommen insbeson-             3. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde.\ndere in Betracht:\n(i4) Im Prüfungsfach Fachkunde sollen auf die An-\na) Einfache Fragen aus der allgemeinen Physik:        forderungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a etwa\nau) Arbeit, Leistung, Energie, Hebelgesetze;       drei, nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstaben b und c zu-\nbb) Auftrieb, Flüssigkeitsdruck, Strömungs-        sammen etwa fünf und nach Absatz 3 Nr. 1 Buch-\nvorgänge;                                     stabe d etwa vier Aufgaben entfallen.\ncc) VerhaltE~n der Körper unter Einfluß der          (5) In der schriftlichen Kenntnisprüfung kommt\nWärme;                                        folgende Prüfungsdauer als Richtwert in Betracht:\ndd) Wärmeübergang durch Leitung, Strahlung,        1. in der Fachkunde sechs Stunden,\nKonvektion;\n2. im Fachrechnen zwei Stunden,\nee) Verdampfung;\n3. in der Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde.\nff) Gebräuchliche Maßeinheiten.\nb) Grundlagen der Elektrizitätslehre:                     (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\naa) Strom, Spannung, Widerstand, Leiter,\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nHalbleiter, Isolierstoffe, Stromarten, In-\ndauer abgewichen werden.\nduktion;\nbb) Elektrische     Maschinen,     insbesondere\n§ 9\nGleich- und Drehstrommotoren;\ncc) Transformatoren, Schütze, Schalter, Relais,                        Ubergangsregelung\nSicherungen;                                     (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\ndd) Signaleinrichtungen.                           krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nc) Messen, Steuern, Regeln nach DIN:\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-\naa) Steuerkette, Programmsteuerung, Folge-         einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nsteuerungen, kontaktlose Steuerungen;         Verordnung.\nbb) Mechanisches und elektrisches Messen;\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\ncc) Grundlagen der Meßtechnik, Meßwert-\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nwandler;\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndd) Regelweise, stetige und unstetige Regler       dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nmit und ohne Hilfskraft, Zeitverhalten von    herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\nReglerkreisen, Stabilität.\nd) Einfache Fragen aus der Chemie:                                                § 10\naa) Gemenge und Verbindung, Säuren, Basen,                               Berlin-Klausel\nSalze, Neutralisation;\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbb) Zünd- und Flammgrenzen, Entstehung von\nExplosionen;                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (iBundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\ncc) thermischer Zerfall der in den Gemengen        bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nenthaltenen Verbindungen;\ndd) Anwendung der Verbrennungsgleichun-                                       § 11\ngen, Sauerstoff- oder Luftbedarf, Rauch-\ngaszusammensetzung;                                                 Inkrafttreten\nee) Bestimmung einer Glaszusammensetzung              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnach Gemengesatz;                             kündung in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1971\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d de r"]}