{"id":"bgbl1-1971-125-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":125,"date":"1971-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/125#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-125-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_125.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen","law_date":"1971-12-05T00:00:00Z","page":1947,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971                      1947\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilien\nVom 5. Dezember 1971\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                                   § 4\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                          Ausbildungsrahmenplan\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-          ,1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit         nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          lich gegliedert werden:\nverordnet:\n§ 1                           1. a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Abwick-\nlung und Beaufsichtigung des Badebetriebes\nStaatliche Anerkennung des\nAusbildungsberufes                            aa) Abwicklung und Beaufsichtigung des\nBadebetriebes unter Beachtung und An-\nDer Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe wird                    wendung bestehender Vorschriften, ins-\nstaatlich anerkannt.                                                 besondere von Haus- und Badeordnung\n§ 2                                        sowie einschlägiger Unfallverhütungsvor-\nschriften;\nAusbildungsdauer\nbb) Umgang mit Badegästen unter besonderer\nDie Ausbildungsdauer betri::igt zweieinhalb Jahre.                Beachtung der Eigenarten von Kindern\nund Jugendlichen;\n§ 3\ncc) Anleitung der Badegäste zu richtigem\nAusbildungsberufsbild                                Verhalten in außergewöhnlichen Fällen\nGegenstand der Berufsausbildung sind minde-                       wie Unwetter in Freibädern, Stromausfall\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                     in Hallenbädern;\n1. im Aufsichtsdienst, im Sanitäts- und Rettungs-            b) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ersten\ndienst sowie in der allgemeinen Hygiene                      Hilfe, im Rettungsschwimmen und in der\na) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Abwick-                Wiederbelebung\nlung und Beaufsichtigung des Badebetriebes;              aa) Grundbegriffe der Ersten Hilfe und deren\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ersten                      Anwendung;\nHilfe, im Rettungsschwimmen und in der                   bb) Rettung Ertrinkender: Rettungsschwim-\nWiederbelebung;                                               men, sachgerechte Anwendung von Ret-\nc) Kenntnisse der Hygiene in Bädern sowie                         tungs- und Tauchgeräten, Umgang mit\nKenntnisse und Fertigkeiten in der Desinfek-                  Rettungsbooten;\ntion von Badeanlagen;                                    cc) manuelle und maschinelle Wiederbele-\n2. in der Erteilung von Schwirnmunterricht                           bung;\na) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erteilung           c) Kenntnisse der Hygiene in Bädern sowie\ndes Schwimmunterrichts;                                  Kenntnisse und Fertigkeiten in der Desinfek-\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten im Schwimmen,                 tion von Badeanlagen\nTauchen und Springen;                                    aa) Die wichtigsten Desinfektions- und Rei-\nnigungsmittel einschließlich Säuren und\n3. in der Pflege und Wartung technischer Anlagen\nLaugen, ihre Zubereitung und Anwen-\na) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Bedienung                   dung;\nund Wartung der technischen Anlagen in                   bb) Körperhygiene;\nBädern sowie in der Uberwinterung von Frei-\nbadanlagen;                                              cc) Chlorbestimmung des Badewassers, ein-\nfache Wasseranalyse und Wasseraufbe-\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Behand-                     reitung aus hygienischer Sicht.\nlung und Instandhaltung der Sport- und Spiel-\ngeräte sowie der sonstigen in Bädern benutz-      2. a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Erteilung\nten Geräte und Apparate;                                 des Schwimmunterrichts\n4. in der Bäderverwaltung                                       Kenntnisse der Methodik sowie Kenntnisse\nund Fertigkeiten im Erteilen von Schwimm-\na) allgemeine Kenntnisse der mit dem Betrieb                 unterricht für Anfänger und Fortgeschrittene;\nvon Bädern zusammenhängenden Bestimmun-\ngen und Vorschriften;                                 b) Kenntnisse und Fertigkeiten im Schwimmen,\nTauchen und Springen\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten im Kassenwesen\nund Fertigkeiten im einfachen Schriftverkehr;            aa) Stilarten: Brust-, Kraul-, Delphin-, Rük-\nkenkraul-, Rückengleichschlag- und Rük-\n5. im Neigungsfach                                                   kenschwimmen mit seitlichem Paddeln\numfassende Kenntnisse und Fertigkeiten in Ver-                    der Arme;\nwaltung oder Technik.                                        bb) Schnellschwimmen;","1948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ncc) Flossenschwimmen in verschiedenen La-                  aa) Kenntnis der Grundbegriffe des Haus-\ngen sowie Rettungsschwimmen mit Flos-                       haltsrechts sowie des Kassen- und An-\nsen;                                                       ordnungswesens im Geschäfts- und Büro-\ndd) Strecken- und Tieftauchen;                                   betrieb sowie des Geschäftsgangs und der\nAktenverwaltung;\nee) Beherrschung folgender Grund- und Ein-\nfachsprünge: Fuß- und Kopfsprung, ge-                  bb) Bearbeitung einfacher Geschäftsvorgänge,\nhockt, gestreckt und gehechtet, vor- und                    Erledigung einfacher Kassengeschäfte,\nrücklings, Abfaller, Abrenner, Einfach-                     Führung von Karteien, Aktenführung;\nsalto, gehockt, vor- und rücklings.\nb) Technik: Praktische Tätigkeit in einer tech-\n3. a) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Bedienung                 nischen Werkstatt oder in einem technischen\nder technischen Anlagen in Bädern sowie in                  Betrieb der Gemeinde zur Erweiterung der\nder Uberwinterung von Freibadanlagen                        technischen Kenntnisse\naa) Kenntnisse der Funktionen und des Be-                   aa) Kenntnis der Beschaffenheit und der\ntriebes von Maschinen, Motoren und                          Eigenschaften der wichtigsten Werkstoffe,\nPumpen sowie der Wasseraufbereitungs-                       ihrer Bearbeitung und Verwendung;\nanlagen;\nbb) sachgerechtes Bedienen und Warten der\nbb) Feilen, Meißeln, Schleifen, Bohren, Nie-\nMaschinen, Motoren und Pumpen sowie                         ten, Schweißen, Löten, Gewindebohren,\nder Wasseraufbereitungsanlagen;                             Gewindeschneiden und Dichten von Rohr-\ngewinden.\ncc) Ausführen von Maßnahmen gegen Win-\ntergefahren, insbesondere Entleeren und           (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nEntlüften des Rohrnetzes und Entleeren         nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nder Pumpanlage;                                zeitlich gegliedert werden:\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten in der Behand-           1. a) Aufsichtsdienst                       5 Monate;\nlung und Instandhaltung der Sport- und Spiel-\nb) Sanitäts- und Rettungsdienst         3 Monate;\ngeräte sowie der sonstigen in Bädern benutz-\nten Geräte und Apparate                                 c) Allgemeine Hygiene                   3 Monate;\naa) Kenntnis der wichtigsten Geräte und Ap-         2. Erteilung von Schwimmunterricht          4 Monate;\nparate im Betrieb von Bädern sowie deren       3. Pflege und Wartung\nAnwendungsgebiete; Kenntnis der Ge-                technischer Anlagen                     5 Monate;\nfahren, die sich aus der Benutzung von\nTurn- und Spielgeräten sowie von Spiel-        4. Bäderverwaltung                          4 Monate;\nund Rutschbahnanlagen ergeben;                 5. fachpraktische Ausbildung\nbb) sachgerechtes Bedienen und Warten der               im Schwimmen sowie Ausbildung\nin Bädern vorkommenden Geräte und                  im Neigungsfach                         6 Monate.\nApparate, insbesondere von Turn- und\nSpielgeräten sowie von Sprung- und                (3) Im Rahmen der Ausbildung hat der Auszubil-\nRutschbahnanlagen.                             dende ferner folgende Leistungen zu erbringen:\n4. a) Allgemeine Kenntnisse der mit dem Betrieb            1. 30 Minuten Dauerschwimmen, davon 10 Minuten\nvon Bädern zusammenhängenden Vorschriften               in Rückenlage ohne Armtätigkeit;\nüber                                                2. 300 m Schwimmen, bekleidet mit Hose und Jacke,\naa) die Arten der Bäder und deren Organi-               anschließend in Schwimmlage entkleiden;\nsationsform;\n3. 25 m Streckentauchen in stehendem Wasser, in\nbb) Fundsachen;\nfließendem Wasser 35 m;\ncc) den Schutz der Jugend in der Offentlich-\nkeit;                                          4. Dreimal Tieftauchen aus der Schwimmlage, zwei-\ndd) schwimmsportliche Wettkampfbestim-                  mal kopfwärts und einmal fußwärts, innerhalb\nmungen;                                            drei Minuten mit Heraufholen eines 5 kg schwe-\nren Gegenstandes (Wassertiefe zwischen 3 und\nee) die Haus- und Bäderverordnung;\n5m);\nff) Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\n5. 50 m Retten eines etwa gleichschweren Menschen,\nb) Kenntnisse und Fertigkeiten im Kassenwesen               beide bekleidet mit Hose und Jacke, je ein Drit-\nund Fertigkeiten im einfachen Schriftverkehr             tel der Strecke Kopf-, Achsel- und Fesselschlepp-\naa) Führung der Kasse;                                  griff;\nbb) Durchführung von Abrechnungen;                   6. Befreiungsgriffe, Befreiung aus folgenden Um-\ncc) Erledigung von einfachem Schriftverkehr             klammerungen an Land und im Wasser:\neinschließlich Berichten und Meldungen.            a) Halswürgegriff mit den Händen von vorn und\n5. Neigungsfach: Umfassende Kenntnisse und Fer-                    hinten;\ntigkeiten in Verwaltung oder Technik                       b) Halsumklammerung mit den Armen von vorn\na) Verwaltung: Praktische Tätigkeit in minde-                   und hinten;\nstens zwei Dienststellen der Beschäftigungs-             c) Umklammerung des Oberkörpers von vorn\nbehörde                                                      und hinten ohne Einschluß der Arme;","Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1971                        1949\nd) Umklmnmerung der Beine;                          6. a) 100 m Zeitschwimmen; Anforderungen            für\ne) Armumklcimmerung ein- und beidseitig;                    Frauen: 1.40 Min., für Männer: 1.30 Min.,\n7. Behandlung eines geretteten Menschen;                    b) Kopfsprung vorlings vom 3-m-Brett,\n8. a) Rettungsgeräte;                                       c) Schwimmen in einer Stilart, welche der Vor-\nb) allgemeine Baderegeln;                                   sitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.\nc) Hilfe bei Bade-, Boots- und Eisunfällen;            (3) In der Kenntnisprüfung soll der Prüfling\n9. Erste Hilfe bei Unfällen.                            a) eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu drei Stun-\nden anfertigen, für die aus den Gebieten Tech-\n§ 5                               nik, Verwaltung oder Sport je ein Thema zu\nAusbildungsplan                          stellen ist, wobei der Bewerber unter den drei\nThemen eines auswählen kann;\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden           b) eine Klausurarbeit in einer Zeit bis zu einer\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                         Stunde anfertigen, in welcher fachspezifische\nAufgaben aus den Grundrechnungsarten ein-\n§ 6                               schließlich Prozentrechnen sowie Flächen-, Kör-\nper- und Gewichtsberechnungen zu lösen sind;\nFührung des Berichtsheftes\nc) in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse aus\nDer Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-           sämtlichen Gebieten der Ausbildung nachweisen.\nheft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung\ndes Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.               (4) Die   Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\n§ 7                           das gleiche Gewicht.\nZwischenprüfung                         (5) Es ist eine Gesamtnote zu bilden. Bei der Be-\nWährend der Berufsausbildung ist zur Ermittlung      wertung der Kenntnisprüfung haben die Klausur-\ndes Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung             arbeit nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a doppeltes, die\ndurchzuführen. Sie soll spätestens nach 18 Monaten      Leistungen nach § 9 Abs. 3 Buchstaben b und c ein-\nerfolgen.                                               faches Gewicht.\n§ 8                                                     § 10\nGliederung der Abschlußprüfung                                 Ubergangsvorschriften\nDie Abschlußprüfung gliedert sich in eine Fertig-       (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkeitsprüfung und eine Kenntnisprüfung. Die Kennt-       krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr\nnisprüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-     bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nren.                                                    anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-\n§ 9                           einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nPrüfungsanforderungen                   Verordnung.\nin der Abschlußprüfung                     (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n(1) Der Nachweis der Fertigkeiten und Kennt-         krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nnisse erstreckt sich auf die in den §§ 3 und 4 auf-     bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ngeführten Sachgebiete sowie auf die im Berufsschul-     dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nunterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit   herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\ndiese für die Berufsausbildung wesentlich sind.\n§ 11\n(2) In der Fertigkeitsprüfung sollen insbesondere\nAufgaben aus folgenden Bereichen durchgeführt                                Berlin-Klausel\nwerden:                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n1. Aufsichtsdienst, Sanitäts- und Rettungsdienst so-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwie allgemeine Hygiene,                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. Anfängerschwimmunterricht,\n3. Pflege und Wartung technischer Anlagen,                                        § 12\n4. Bäderverwaltung,                                                           Inkrafttreten\n5. Verwaltung, Technik oder Sport je nach Nei-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngungsfach,                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}