{"id":"bgbl1-1971-125-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":125,"date":"1971-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/125#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-125-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_125.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobengesetz 1972)","law_date":"1971-12-07T00:00:00Z","page":1945,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1945\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z1997 A\n1971                 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1971                                                                        Nr.125\nTag                                             I n h alt                                                                          Seite\n7. 12. 71   Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Woh-\nnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobengesetz 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1945\n29-2\n5. 12. 71   Verordnung über die Berufsausbildung zum Schwimmeistergehilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1947\n6. 12. 71   Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaswerker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1950\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1954\nGesetz\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nauf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus\n(W ohnungsstichprobengesetz 1972)\nVom 7. Dezember 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) Art, Alter, Ausstattung, Zustand des Gebäu-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             des, Zahl der Geschosse und Wohnungen; För-\nderung mit Mitteln des sozialen Wohnungs-\nbaus; begonnene oder geplante Modernisie-\n§ 1                                     rung und Instandsetzung sowie deren Kosten\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine re-                und Finanzierung; Eigentümer und bei Einzel-\npräsentative Bundesstatistik auf dem Gebiete des                   personen deren soziale Stellung;\nWohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungs-                    c) Art, Größe, Ausstattung der Wohnung, Art der\nstichprobe) über die Gebäude und Wohnungen, ihre                   Beheizung, Lage der Wohnung innerhalb des\nLage im Gemeindegebiet, über die Wohnungsver-                      Gebäudes, Art der Nutzung der Räume, Fern-\nsorgung, die Wohnparteien und deren Miet- und                      sprechanschluß sowie bei Mietwohnungen die\nEinkommensverhältnisse sowie den Wohnungs-                         Höhe der Miete.\nbedarf nach den Verhältnissen im April 1972 durch-\ngeführt.                                                     2. Hinsichtlich der Wohnparteien (Haushalte):\na) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht,\n§ 2                                     Staatsangehörigkeit, Familienstand und Stel-\nDie Wohnungsstichprobe erstreckt sich im Bundes-                lung innerhalb des Haushalts oder der Familie,\ndurchschnitt auf höchstens 1 vom Hundert der Ge-                   sozialer Stellung, Einkommensgruppe; wei-\nbäude mit Wohnraum.                                                tere Wohnung zum eigenen Gebrauch im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes; benutzte Ver-\n§ 3                                    kehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg\nzum Kindergarten, zur Arbeits- und Ausbil-\nIn der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:                     dungsstätte sowie deren Beurteilung;\n1. Hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und Woh-\nb) Haushalte nach Wohngeldbezug, erstmaligem\nnungen:\nAnlaß und Zeitpunkt der Wohngeldgewäh-\na) Stand der Bauleitplanung, Art und Maß der                   rung und derzeitige monatliche Höhe des\nNutzung, Lage des Grundstücks im Gemeinde-                 Wohngeldes; Anzahl eigengenutzter Kraft-\ngebiet, Bauweise und Erschließung;                         fahrzeuge, der Stellplätze sowie deren Lage,","1946                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbslellrliume, Spielmöglichkeiten für Kinder,                               § 5\nEinkaufsmöglichkeiten, Wohnlage und Um-             Die Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern\nwelteinflüsse sowie deren Beurteilung;           - soweit sie von der Stichprobe erfaßt werden -\nc) für die vorherige Wohnung Angaben wie            haben auszufüllen\nNummer 1 Buchstabe c sowie Wohndauer und\n1. einen Gemeindefragebogen, der die in § 3 Nr. 1\nRechtsverhältnis, Größe der Gemeinde, Lage\nBuchstabe a genannten Merkmale enthält,\nim Gemeindegebiet; Grund des Umzugs in die\njetzige Wohnung und Bezugstermin;                2. einen Grundstücksbogen mit Angaben über Größe\nd) beabsichtigter Wohnungswechsel und Gründe,          und Abgrenzung der städtebaulich maßgebenden\nWohnabsichten, Art und Umfang der eigenen           Grundstücksfläche, Zustand und Lage der in der\nBemühungen, Zahlungsbereitschaft zur Ver-           Stichprobe zu erfassenden Gebäude auf dem\nwirklichung;                                        Grundstück, die Freiflächen sowie die Größe, Auf-\ne) bei Untermietern Größe und Einrichtung der          teilung und Nutzung der Geschoßflächen von\nRäume und Höhe der Miete.                           allen auf dem ausgewählten Grundstück vorhan-\ndenen Baulichkeiten. Soweit zur Ausfüllung des\nGrundstücksbogens eine Begehung der Grund-\n§ 4                               stücke erforderlich ist, werden die Feststellungen\n(1) Auskunftspflichtig sind alle Haushaltsvor-          durch Beauftragte der Gemeinden getroffen. Im\nstände und die im Haushalt lebenden Volljährigen,          Einvernehmen mit den Gemeinden können auch\ndie im April 1972 bei der Erhebung nach dem Gesetz         Beauftragte der Statistischen Landesämter die\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik         Begehung durchführen. Den mit der Begehung\nder Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikro-              Beauftragten ist das Betreten der Grundstücke\nzensus) vom 21. Dezember 1962 tBundesgesetzbl. I           zu gestatten; das Grundrecht aus Artikel 13 des\nS. 767), geändert durch Gesetz vom 28. Dezem-              Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1456), befragt werden.\nAuskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinha-                                   § 6\nber, die Grundstückseigentümer, die Eigentümer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\noder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nund die Gemeinden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Die Auskünfte werden durch mündliche Be-\nfragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer,\n§ 7\nsein Vertreter oder deren Beauftragter nicht im aus-\ngewählten Gebäude oder wird die Gemeinde befragt,          Dieses Gesetz tritt am Tage nach d~r Verkündung\nkönnen die Auskünfte schriftlich eingeholt werden.      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen"]}