{"id":"bgbl1-1971-124-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":124,"date":"1971-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/124#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-124-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_124.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes","law_date":"1971-12-02T00:00:00Z","page":1939,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 124   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1971                        1939\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Altölgesetzes\nVom 2. Dezember 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Altölgesetzes   werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob\nvom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419)      sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für        später gemacht worden sind.\nWirtschaft und Finanzen verordnet:                        (3) Die Eintragungen können auch in Form einer\ngeordneten Speicherung auf Datenträgern vorgenom-\n§ 1                          men werden. Werden Daten gespeichert, so muß zur\nEinrichtung des Nachweisbuches, Verantwortlicher     Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sicher-\ngestellt sein, daß die Eintragungen jederzeit in Klar-\n(1) Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Un-     schrift ausgedruckt werden können. Absatz 2 gilt\nternehmen haben bei jedem Betrieb, in dem ge-          sinngemäß.\nbrauchte Mineralöle, gebrauchte flüssige Mineralöl-\nprodukte oder mineralölhaltige Rückstände aus La-         (4) In dem Nachweisbuch ist der Name des Ver-\nger-, Betriebs- und Transportbehältern mit einem        antwortlichen unter Angabe des Zeitraums, für den\nGehalt an Mineralölen von mehr als 4 vom Hundert       der Verantwortliche das Nachweisbuch führt, fest-\n(Altöle) in einer Menge von jährlich mindestens        zuhalten.\n500 kg anfallen oder bei dem mit einem jährlichen\n§ 3\nAnfall von Altölen in dieser Menge zu rechnen ist,\neinen Verantwortlichen zu bestellen, der das Nach-              Zeitpunkt und Inhalt der Eintragungen\nweisbuch führt, falls es der Inhaber des· Unterneh-       (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 sind in das Nach-\nmens nicht selbst führt. Dies gilt nicht, soweit Alt-  weisbuch unverzüglich nach dem Anfall, der Weiter-\nöle mit einem Anteil von nicht mehr als 10 vom         gabe oder der Beseitigung der Altöle die nach der\nHundert an Fremdstoffen vermischt sind und ihre        Anlage 1 erforderlichen Angaben einzutragen.\nAbholung gemäß § 3 Abs. 1 des Altölgesetzes ver-\nlangt wird.                                               (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 sind in das Nach-\nweisbuch unverzüglich nach der Ubernahme, der\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für gewerbliche und   Weitergabe oder der Beseitigung der Altöle die\nsonstige wirtschaftliche Unternehmen, die Altöle in    nach der Anlage 2 erforderlichen Angaben einzu-\neiner Menge von jährlich mindestens 500 kg über-       tragen.\nnehmen, für abnahmepflichtige Unternehmen . im\nSinne des § 3 des Altölgesetzes jedoch nur, soweit                                § 4\nAltöle abgeholt werden, die mit einem Anteil von                  Aufbewahrung der Nachweisbücher\nmehr als 10 vom Hundert an Fremdstoffen vermischt\nsind.                                                     Die Nachweisbücher sind drei Jahre lang, vom\nTag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzube-\n§ 2                          wahren.\nForm des Nachweisbuches und der Eintragungen                                   § 5\nP) Das Nachweisbuch muß so beschaffen sein, daß            Einbehalten und Aufbewahren der Belege\nes der zuständigen Behörde gemäß § 7 Abs. 3 des\nAltölgesetzes vorgelegt oder ausgehändigt werden          P) Belege über die Weitergabe von Altölen sind\nkann.                                                  vom übernehmenden und vom abgebenden Unter-\n(2) Alle Eintragungen müssen dauerhaft sein; sie    nehmen, soweit diese ein Nachweisbuch zu führen\nsind in deutscher Sprache und mit deren Schrift-       haben, einzubehalten.\nzeichen vorzunehmen. Der ursprüngliche Inhalt einer       (2) Die Belege sind so lange aufzubewahren wie\nEintragung darf nicht unleserlich gemacht werden;       die Nachweisbücher, in die die entsprechenden An-\nauch dürfen keine Veränderungen vorgenommen            gaben nach § 3 einzutragen sind.","1940                              13 undesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 6                              4. entgegen § 4 das Nachweisbuch nicht aufbewahrt,\nOrdnungswidrigkeiten                      5. entgegen § 5 Belege nicht einbehält oder nicht\naufbewahrt.\nOrdnunuswidri9 im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5                                     § 7\ndes Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                         Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. entgegen § 1 einen Verantwortlichen zur Führung\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Nachweisbuches nicht bestellt,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Altölgesetzes\n2. entgegen § 2 Abs. 2 bis 4 eine Eintragung nicht       auch im Land Berlin.\nin der vorgeschriebenen Form vornimmt,                                            § 8\n3. entgegen § 3 die erforderlichen Angaben nicht                               Inkrafttreten\nunverzüglich in das Nachweisbuch einträgt,               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.\nBonn, den 2. Dezember 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel","Anlage 1\nMuster\nfür\nNachweisbuch der Altölbesitzer\n(§ 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes)\nWeitergabe der Altöle                                         Eigenbeseitigung\nz\nAnfall der Altöle\n~\n;J;,.\nDatum           an abnahme-                  an nicht                  Datum      Ver-\n1                                                   lfd. Nr.                                                   Datum\nDavon       mit Be-           pflichtiges         abnahmepflichtiges               mit Be-   bren-         Sonstige Beseitigung\nMenge     Fremd-                                                                   des An-                                                   mit Be-\nstätigung         Unternehmen                Unternehmen                stätigung  nung                                 stätigung\n,--J\nin       stoffe                                                                  nahme-                                                               pi\ndes                                                                    des                                             des     CO\nLitern       in                  Menge                     Menge                  scheins;             Menge  Menge\nVerant-                                                                 Verant-                                         Verant-    0..\nLitern                   in           Firma        in          Firma      Beleg                in     in      Art             Ort             (P\nwortlichen                                                              wortlichen Litern                               wortlichen  '\"i\n1          2          3\nLitern\n4              5\nLitern\n6             7          8         9       10\nLitern\n11       12\n1\n1\n13      14\n•i:::\nUl\nCO\npi\n0-\n(P\nt:o\n0\n:::i\n.?\n0..\n(P\n:::i\n~\nu\n(P\nN\n(P\n8\n0-\n(P\n'\"i\n<.O\n-..J\n......\n-\n-\nC0\n~","Anlage 2  -\nc.o\n,,1.\nN\nMuster\nfür\nNachweisbuch der Altölabholer\n(§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes)\nUbernahme der Altöle                     Weitergabe der Altöle                               Beseitigung der Altöle\nDatum                                    Datum     Auf-   Ver-                                     Datum\nlfd. Nr.                                                                              arbei- bren-             Sonstige Beseitigung               to\nmit Be-                                  mit Be-                                                   mit Be-    ~\ndes An-  Menge                                 Menge                       stätigung   tung  nung                                     stätigung   ~\nvon       stätigung                   an\nnahme-     in                                     in                           des\n0..\nFirma         des                    Firma                    Menge  Menge  Menge                                des      (1)\nscheins; Litern                     Verant-     Litern                       Verant-                                                   Verant-\nUl\nBeleg                                                                                  in     in     in       Art                Ort            CO\n(1)\nwortlichen                              wortlichen Litern Litern Litern                            wortlichen  Ul\n~\nN\n1       2              3            4          5            6               7        8      9     10        11                 12     13      o'\npj\"\nF\nc.....\nOJ\n::r'\n\"-!\nCO\nOJ\n~\n-\nCO\nc.o\n-\n--..J\n\"\"1\n~\n-"]}