{"id":"bgbl1-1971-124-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":124,"date":"1971-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/124#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-124-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_124.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland","law_date":"1971-12-01T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1937\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1971                                                                                                      Nr.124\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n1. 12. 71   Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nEinführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1937\n621-1-4\n2. 12. 71   Zweite Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1939\n29. 11. 71    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 135 des Urheberrechtsgesetzes vom\n9. September 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1943\n440-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1944\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung\nvon Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland\nVom 1. Dezember 1971\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1                                          zeit nach Absatz 1 entgegenstehen, wird die Er-\nund 3 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften                                        füllung auf Antrag rückgängig gemacht; hierfür\ndes Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli                                       gilt § 278 a Abs. 6 Nr. 1 des Lastenausgleichs-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert                                         gesetzes entsprechend. Ist der Antrag auf Ge-\ndurch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur                                            währung von Unterhaltshilfe ·vor der Zuerken-\nEinführung von Vorschriften des Lastenausgleichs-                                         nung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nrechts im Saarland vom .9. August 1971 (Bundes-                                           gestellt worden, so wirkt ein innerhalb eines\ngesetzbl. I S. 1249), verordnet die Bundesregierung                                       Jahres nach der Zuerkennung gestellter Antrag,\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                           die Erfüllung rückgängig zu machen, auf den\nZeitpunkt des ersten Antrags zurück; die Jahres-\nfrist endet nicht vor dem 31. Mai 1972.\"\n§ 1\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der 2. LADV-Saar\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes zur Einführung von Vorschriften des                                                        ,,Ausschlußfristen für Anträge nach saar-\nLastenausgleichsrechts im Saarland vom 16. Juli 1963                                             ländischen Vorschriften\".\n(Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch                                        b) Satz 1 wird Absatz 1; Satz 2 wird gestrichen.\n§ 9 der Verordnung vom 31. März 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert:                                             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) Anträge auf Gewährung von Leistungen\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                           für Hausratverluste nach saarländischen\n,, (2) Soweit saarländische Vorauszahlungen der                                             Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (§ 18\nZuerkennung von UnterhaltshiJfe auf Lebens-                                                   Abs. 2, § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Einfüh-","1938                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nrung von Vorschriften des Lastenausgleichs-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes\nrechts im Saarland) können nur bis zum          zur Einführung von Vorschriften des Lastenaus-\n31. Dezember 1972 gestellt werden.\"              gleichsrechts im Saarland auch im Land Berlin.\n§ 2                                                       § 3\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972, § 1\nUberleitungsgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-      Nr. 1 jedoch mit Wirkung vom 1. Juni 1970 in Kraft.\nBonn, den 1. Dezember 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchiller\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}